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Kostenbescheid nach Abschleppen: Gericht erklärt Gebühr für nichtig

Falsch geparkt, abgeschleppt – die Stadt kassiert. Doch die Verordnung, auf der der Gebührenbescheid fußt, wurde ohne gültige gesetzliche Grundlage erlassen. Ein Gericht in Köln hat nun über die Konsequenzen entschieden.
Weißes Auto wird am Bürgersteig angehoben, Mitarbeiter sichert Kette.
Das VG Köln stellt fest: Polizeirechtliche Sicherstellung statt Ersatzvornahme macht den Gebührenbescheid rechtswidrig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 K 3976/24

Das Wichtigste im Überblick

VG Köln kippt Abschleppgebühr, weil die Stadt keine wirksame Rechtsgrundlage hatte.
  • Das Gericht hob den Gebührenbescheid über 200,55 Euro vollständig auf.
  • Das Abschleppen galt als Sicherstellung, nicht als Ersatzvornahme.
  • Die Stadt durfte dafür keine Kosten nach den genannten Tarifstellen verlangen.
  • Die Tarifstellen waren unwirksam, weil damals die Ermächtigung fehlte.

  • Gericht: VG Köln
  • Datum: 15.04.2026
  • Aktenzeichen: 20 K 3976/24
  • Verfahren: Klage gegen Gebührenbescheid
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Gebührenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Kommunen, Ordnungsämter

Ersatzvornahme beim Kostenbescheid nach Abschleppen legal?

§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfasst nur Kosten für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, etwa die Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW oder unmittelbaren Zwang nach § 62 VwVG NRW. Eine Sicherstellung ist demgegenüber die Inbesitznahme einer Sache zur Begründung hoheitlichen Gewahrsams, die den bisherigen Gewahrsam des Fahrzeugführers beendet. Die Verwahrung wiederum ist nach der Systematik der §§ 43 ff. PolG NRW ein eigenständiges Rechtsinstitut und prägt den Begriff der Sicherstellung nicht mit. Das bedeutet konkret: Bei einer sogenannten Ersatzvornahme lässt die Behörde ein Problem auf Kosten des Bürgers beheben – etwa das Auto durch einen Abschleppdienst entfernen –, weil der Halter untätig geblieben ist. Bei einer polizeirechtlichen Sicherstellung hingegen entzieht der Staat dem Halter formell die rechtliche Kontrolle über das Fahrzeug und nimmt es in eigenen behördlichen Gewahrsam, um eine Gefahr abzuwehren.

Der am 29.05.2024 durchgeführte Abschleppvorgang erfüllt den Begriff der Sicherstellung im Sinne des § 43 PolG NRW (i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW). Der Begriff der Sicherstellung bezeichnet die Inbesitznahme einer Sache im Sinne der Begründung hoheitlichen Gewahrsams an der Sache. Damit verbunden ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des vorherigen Gewahrsamsinhabers. – so das Verwaltungsgericht Köln

Wie stark diese Unterscheidung in der Praxis auf die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids durchschlägt, zeigt ein Fall aus Köln-L.: Am 29.05.2024 ließ der Außendienst der Stadt ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen N01 abschleppen, das auf dem Gehweg vor einer Feuerwehrzufahrt an der C.-straße stand. Der Fahrzeughalter holte den Wagen noch am selben Tag vom Abschlepphof ab und zahlte dort 113,05 Euro an den Abschleppdienst. Gegen den späteren Gebührenbescheid der Stadt vom 12.06.2024, der zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 87,50 Euro festsetzte, klagte er vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 20 K 3976/24).

Die Stadt vertrat die Auffassung, das Abschleppen sei als rechtmäßige Ersatzvornahme einzuordnen gewesen, weshalb die Kostenerhebung auf § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit weiteren Normen des VwVG NRW gestützt werden könne. Dem widersprach das Gericht: Beim Abschleppen habe es sich nicht um eine Amtshandlung nach dem VwVG NRW gehandelt, sondern um eine Sicherstellung im Sinne des § 43 PolG NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW. Damit schied § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW als Rechtsgrundlage aus. Tragend war zudem die Feststellung, dass für ordnungsbehördliche Sicherstellungen nach dem Wegfall des § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW a. F. die Kostenerhebung über § 77 VwVG NRW gesetzlich ausgeschlossen ist.

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Redaktionelle Leitsätze

  1. Das behördliche Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist rechtlich als Sicherstellung und nicht als Ersatzvornahme einzuordnen, weshalb ein entsprechender Gebührenbescheid nicht auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht gestützt werden darf.
  2. Eine behördliche Gebührenordnung, die bei ihrem Erlass mangels entsprechender gesetzlicher Verordnungsermächtigung nichtig ist, wird nicht allein dadurch nachträglich wirksam, dass die gesetzliche Sperre zu einem späteren Zeitpunkt entfällt.
  3. Eine gesetzliche Vorschrift, die lediglich festlegt, welche Personengruppe als Kostenschuldner haftet, stellt noch keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, um die tatsächliche Erhebung und konkrete Höhe einer Gebühr zu rechtfertigen.

Wann ist der Kostenbescheid rechtswidrig?

Den Maßstab für die gerichtliche Prüfung bildet § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zu klären war, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung bestand. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erlassene Rechtsverordnung nicht dadurch nachträglich wirksam wird, dass eine gesetzliche Hürde später entfällt. Vorschriften wie § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW und § 46 OBG NRW bestimmen zudem lediglich, wer als Kostenschuldner haftet – eine Ermächtigung für die Gebührenerhebung und deren Höhe liefern sie nicht.

Die Tarifstellen der AVwGebO NRW als Kernproblem

Die Stadt berief sich hilfsweise auf die Tarifstellen 2.2.8.1 und 2.2.8.2 AVwGebO NRW in Verbindung mit dem GebG NRW, um die Kosten dennoch erheben zu können. Das Gericht ließ das nicht gelten: Diese Tarifstellen seien bei ihrem Erlass am 08.08.2023 wegen fehlender Verordnungsermächtigung nichtig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt noch die Sonderregelung des § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW a. F. galt. Das verdeutlicht folgendes juristische Prinzip: Eine Behörde darf Gebühren nicht einfach nach eigenem Ermessen per interner Verordnung festlegen. Dafür benötigt sie zwingend ein übergeordnetes Parlamentsgesetz, das ihr die Erlaubnis für die Kostenerhebung erteilt – also eine sogenannte Verordnungsermächtigung. Fehlt diese gesetzliche Basis, ist die Verordnung von Beginn an rechtlich wirkungslos (nichtig). Dass diese gesetzliche Sperre erst am 29.12.2023 entfiel, änderte daran nichts – die bereits unwirksam erlassene Verordnung wurde dadurch nicht nachträglich gültig.

Nach diesen Maßstäben durfte die Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs nicht ausgefertigt werden, bevor die Aufhebung des § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW in Kraft getreten ist, weil erst ab dann eine (nicht mehr gesperrte) Verordnungsermächtigung spezifisch für die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung vorlag. – so das Verwaltungsgericht Köln

Auch der letzte Versuch der Stadt, den Bescheid auf § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW zu stützen, scheiterte. Diese Vorschrift regelt nach Ansicht des Gerichts nur, wer für die Kosten haftet, ist aber keine hinreichend bestimmte Gebührenermächtigung. Ohne wirksame Tarifstellen durfte die Stadt daher weder die Verwaltungsgebühr von 87,50 Euro noch den Auslagenersatz für den Abschleppdienst festsetzen.

Mangels wirksamer Tarifstellen für die Gebührenerhebung durfte die Beklagte auch den Auslagenersatz für die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht im angefochtenen Bescheid vom 12.06.2024 festsetzen. […] Diese Vorschrift macht deutlich, dass Auslagenersatz nur bei Amtshandlungen in Betracht kommt, für die dem Grunde nach eine Gebühr geregelt ist. – so das Verwaltungsgericht Köln

Warum halfen die Falschpark-Einwände nicht?

Ein Streit über Sorgfaltspflichten oder die genaue Parksituation wird hinfällig, wenn ein Verwaltungsakt bereits mangels Verordnungsermächtigung rechtswidrig ist – dann kommt es auf diese Fragen für die Entscheidung nicht mehr an.

Die Einwände beider Seiten blieben ohne Gewicht

Der Fahrzeughalter hatte schon in einer E-Mail vom 07.06.2024 vorgebracht, die Feuerwehrzufahrt sei nicht erkennbar gewesen, weil das Hinweisschild durch einen hochgewachsenen Busch verdeckt war. Die Stadt hielt dem entgegen, im ruhenden Verkehr gälten erhöhte Sorgfaltsanforderungen, das Verkehrszeichen sei bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, und der Wagen habe ohnehin verbotswidrig auf dem Gehweg gestanden. Auf all diese Argumente kam es nach Ansicht des Gerichts nicht tragend an: Der Gebührenbescheid vom 12.06.2024 war bereits mangels Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung rechtswidrig und musste deshalb aufgehoben werden, unabhängig davon, wie sichtbar das Schild tatsächlich war.

Das Verwaltungsgericht Köln hob den Gebührenbescheid vollständig auf. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Stadt kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden. Das bedeutet konkret: Da der Kläger vor Gericht gewonnen hat, kann er seine vorgeschossenen Anwalts- und Gerichtskosten nun sofort von der Stadt zurückfordern, ohne den Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens abwarten zu müssen. Die Stadt könnte diese sofortige Zahlungspflicht nur dann hinauszögern, wenn sie den geforderten Betrag bei Gericht als finanzielle Sicherheit hinterlegt. Das Gericht ließ die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu – die Frage der Rechtsgrundlage für Abschleppkosten bei Sicherstellungen kann also noch einmal vor dem Oberverwaltungsgericht geprüft werden. Für Betroffene ähnlicher Bescheide aus Nordrhein-Westfalen liefert die Entscheidung eine mögliche Orientierung: Ob die zugrunde gelegten Tarifstellen im jeweiligen Erlasszeitraum überhaupt durch eine wirksame Verordnungsermächtigung gedeckt waren, kann für die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung entscheidend sein.

Was bedeutet das Urteil für NRW?

Das Verwaltungsgericht Köln hat festgestellt, dass bei Abschleppvorgängen als polizeirechtliche Sicherstellung die Gebühr aus den Tarifstellen der AVwGebO NRW (Fassung ab August 2023) mangels wirksamer Verordnungsermächtigung rechtswidrig ist. Wer in NRW einen aktuellen Kostenbescheid erhält, der das Abschleppen als Sicherstellung einstuft und sich auf diese Tarifstellen beruft, sollte innerhalb der einmonatsfrist Widerspruch einlegen und auf das Urteil verweisen (VG Köln, Az. 20 K 3976/24).

Allerdings: Das Gericht hat die Berufung zugelassen – das Oberverwaltungsgericht Münster muss die Rechtsfrage möglicherweise noch klären. Bis zu einer OVG-Entscheidung bietet das Kölner Urteil eine starke Argumentationsgrundlage, aber keine endgültige Rechtssicherheit. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, kann sich später nicht mehr auf dieses Urteil berufen – unabhängig davon, wie die höhere Instanz entscheidet.

Praxis-Hinweis: Bescheid genau prüfen

Das Urteil ist nur übertragbar, wenn Ihr eigener Gebührenbescheid auf derselben Rechtskonstruktion basiert. Prüfen Sie in Ihrem Bescheid zwei Punkte: Wurde das Abschleppen als „Sicherstellung“ (Polizeirecht) und nicht als „Ersatzvornahme“ (Vollstreckungsrecht) eingestuft? Und beruft sich die Behörde auf die Tarifstellen der AVwGebO NRW? Fällt der Erlass dieser Tarifstellen in einen Zeitraum, in dem die gesetzliche Ermächtigung noch fehlte – wie im Urteil für die Fassung ab August 2023 festgestellt –, fehlt es auch in Ihrem Fall an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Kostenforderung.


Kostenbescheid nach Abschleppen erhalten?

Das Urteil des VG Köln zeigt: Viele Gebührenbescheide in NRW entbehren einer wirksamen Rechtsgrundlage. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid gezielt auf die entscheidenden Punkte – wurde das Abschleppen als Sicherstellung oder Ersatzvornahme eingestuft und auf welche Tarifstellen stützt sich die Behörde? So sichern Sie Ihre Rechte innerhalb der knappen Widerspruchsfrist.

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Experten-Kommentar

Die strikte Trennung zwischen formeller Rechtmäßigkeit und tatsächlichem Falschparken halte ich hier für bemerkenswert konsequent. Dass das Gericht die Frage nach dem verdeckten Schild komplett abklemmt, wirkt auf den ersten Blick starr, spiegelt aber rechtsstaatliche Grundprinzipien wider. Ohne parlamentarische Verordnungsermächtigung der Stadt spielt die Schuldfrage am Straßenrand schlicht keine Rolle, da das Fundament des Bescheides bröckelt.

Wer sich zur Wehr setzt, verbeißt sich verständlicherweise schnell in Beweisfotos der Parksituation oder Diskussionen über ungünstige Sichtachsen. Diese Konstellation verdeutlicht jedoch, dass der juristisch schärfere Hebel direkt im Paragrafendschungel der zitierten Gebührenordnung verborgen liegt. Für Ihren eigenen Widerspruch lohnt es sich daher eher, die endlose Diskussion über Warnschilder zu beenden und stattdessen die Rechtsgrundlage der Stadt anzugreifen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Stadt das Abschleppen einfach als Ersatzvornahme statt als Sicherstellung abrechnen?

Nein, die Stadt darf das Abschleppen nicht einfach als Ersatzvornahme abrechnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln ist ein polizeirechtliches Abschleppen als Sicherstellung nach § 43 PolG NRW einzuordnen, nicht als Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW.

Die Unterscheidung ist rechtlich wichtig, weil § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW nur Kosten für Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erfasst. Bei der Sicherstellung begründet die Behörde hoheitlichen Gewahrsam und entzieht dem Halter die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug. Eine Ersatzvornahme setzt dagegen voraus, dass die Behörde ein Pflichtverhalten des Betroffenen auf dessen Kosten ersetzt. Wird das Abschleppen als Sicherstellung durchgeführt, fehlt es deshalb an der passenden Kostengrundlage nach dem VwVG NRW.

Für den Gebührenbescheid bedeutet das: Die Stadt kann den Vorgang nicht allein durch eine andere Bezeichnung im Bescheid in eine Ersatzvornahme umdeuten. Maßgeblich ist die tatsächliche behördliche Maßnahme, also ob das Fahrzeug in amtlichen Gewahrsam genommen wurde oder nur eine Pflicht erfüllt werden sollte. Steht im Bescheid dennoch § 77 VwVG NRW oder wird das Abschleppen als Ersatzvornahme bezeichnet, spricht das für einen rechtlichen Angriffspunkt im Widerspruch.


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Kann ich gegen die Verwaltungsgebühr vorgehen, ohne die eigentlichen Abschleppkosten anzufechten?

Praktisch nein: Wenn die Verwaltungsgebühr und der Auslagenersatz auf derselben fehlenden Rechtsgrundlage beruhen, sollten Sie den gesamten Gebührenbescheid angreifen. Im Kölner Urteil fielen beide Positionen gemeinsam, weil die Tarifstellen der AVwGebO NRW nichtig waren.

Der Auslagenersatz für den Abschleppdienst durfte nach der gerichtlichen Begründung nur festgesetzt werden, wenn dem Grunde nach eine wirksame Gebühr vorgesehen ist. Fehlt diese Grundlage, fehlt zugleich die Basis für die zusätzliche Verwaltungsgebühr und für den Ersatz der Auslagen des Abschleppunternehmens. Deshalb ist eine isolierte Anfechtung nur der Verwaltungsgebühr rechtlich meist nicht sinnvoll, wenn der Bescheid beide Positionen aus derselben Norm ableitet. Für Sie heißt das: Widersprechen Sie dem Bescheid insgesamt, damit die Behörde nicht nur den Restbetrag festhält.

Anders kann es nur liegen, wenn die Behörde unterschiedliche Rechtsgrundlagen verwendet oder getrennte Bescheide erlassen hat. Dann muss jede Position eigenständig geprüft werden, damit keine Teilforderung bestandskräftig wird.


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Muss ich die Gebühr erst bezahlen oder schiebt mein Widerspruch die Zahlungspflicht auf?

Grundsätzlich schiebt ein fristgerechter Widerspruch gegen den Gebührenbescheid die Zahlungspflicht auf. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in der Regel aufschiebende Wirkung, sodass Sie zunächst nicht zahlen müssen.

Die Behörde darf den Betrag während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich nicht zwangsweise beitreiben, weil der Bescheid vorläufig nicht vollziehbar ist. Das gilt aber nur, wenn Sie wirklich Widerspruch eingelegt haben und die Frist gewahrt ist. Ein bloßes Nichtzahlen reicht nicht aus und kann trotz offener Rechtsfrage zu Mahnungen führen, wenn kein wirksamer Widerspruch vorliegt. Für Sie heißt das: Prüfen Sie den Bescheid und legen Sie rechtzeitig schriftlich Widerspruch ein.

Eine Ausnahme gibt es, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich anordnet. Dann müssen Sie grundsätzlich zunächst zahlen oder zusätzlich Eilrechtsschutz beantragen, wenn Sie die Zahlung vorläufig stoppen wollen.


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Gilt das Urteil zur nichtigen Gebührenverordnung für alle Städte in ganz NRW?

Ja, das Urteil ist für alle Städte in NRW grundsätzlich relevant, aber es bindet andere Kommunen nicht automatisch. Maßgeblich ist, dass die AVwGebO NRW eine landesweite Gebührenverordnung ist und die Nichtigkeit der Tarifstellen deshalb auch Bescheide anderer Städte betreffen kann.

Rechtlich wirkt das Urteil zunächst nur zwischen den Beteiligten des Kölner Verfahrens. Andere Städte müssen es daher nicht von Amts wegen umsetzen, und Ihr eigener Bescheid bleibt ohne Widerspruch bestehen, selbst wenn er auf derselben Gebührenkonstruktion beruht. Für Sie bedeutet das: Sie können sich auf das Urteil berufen, wenn Ihr Bescheid das Abschleppen als Sicherstellung einordnet und auf die AVwGebO NRW stützt. Dann sollte Ihr Bescheid innerhalb der Monatsfrist individuell geprüft und angegriffen werden.

Zusätzlich ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, weil die Berufung zugelassen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Münster kann die Rechtsfrage also noch anders bewerten. Gerade deshalb ersetzt das Kölner Urteil keine eigene Prüfung Ihres Bescheids, sondern liefert Ihnen vor allem ein starkes Argument im Widerspruchsverfahren.


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Das vorliegende Urteil


VG Köln – Az.: 20 K 3976/24 – Urteil vom 15.04.2026




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