AG Hanau – Az.: 39 C 3/23 (19) – Beschluss vom 20.02.2023
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt galt, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
Dies führte dazu, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Parteien haben dem Gericht nach vorangegangenem Mahnverfahren lediglich mitgeteilt, dass der Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Mangels der Möglichkeit, einen bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, hat sich das Gericht an der Wertung des für Prozessvergleiche geltenden § 98 ZPO orientiert. Hiernach sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Eine anderweitige Vereinbarung oder rechtskräftige Entscheidung über die Kosten ist nicht ersichtlich.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 128 Abs. 4 ZPO nicht.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Welche rechtlichen Schritte sind bei einem außergerichtlichen Vergleich zu beachten?
Bei einem außergerichtlichen Vergleich sind einige wichtige rechtliche Schritte zu beachten, um eine rechtswirksame Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
Zunächst sollten die Parteien mit Unterstützung ihrer Rechtsanwälte die wesentlichen Streitpunkte identifizieren und die jeweiligen Rechtspositionen klären. Auf dieser Basis können dann die Vergleichsverhandlungen geführt werden, bei denen beide Seiten durch gegenseitiges Nachgeben eine gütliche Einigung anstreben.
Der ausgehandelte Vergleich sollte unbedingt schriftlich in einem Vergleichsvertrag festgehalten werden. Dieser Vertrag muss alle wesentlichen Punkte der Einigung klar und unmissverständlich regeln. Dazu gehören insbesondere der Vergleichsgegenstand, die von den Parteien übernommenen Verpflichtungen sowie Ort und Zeit der Erfüllung. Auch die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichsschlusses ist üblicherweise Bestandteil der Vereinbarung.
Damit der Vergleich rechtlich bindend ist, müssen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des § 779 BGB, eingehalten werden. So setzt ein wirksamer Vergleich voraus, dass die Parteien sich über alle regelungsbedürftigen Punkte geeinigt und gegenseitig Zugeständnisse gemacht haben. Zudem ist zu beachten, dass für bestimmte Streitgegenstände besondere Formvorschriften gelten können. Ein Beispiel sind Grundstücksangelegenheiten, die zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen.
Haben die Parteien eine abschließende Vergleichsvereinbarung getroffen, sollte jede Seite eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrags erhalten. Mit Erfüllung der gegenseitig übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Leistung eventuell vereinbarter Zahlungen, wird der Streit dann endgültig beigelegt. Der Vergleichsvertrag hat dabei im Streitfall die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Wird der außergerichtliche Vergleich von den Parteien nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit einer Vollstreckung. Dafür muss die Vergleichsvereinbarung jedoch die Voraussetzungen eines Vollstreckungstitels erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Anwaltsvergleich gemäß § 796a ZPO protokolliert wurde. Dann kann der Gläubiger aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Was bedeutet eine übereinstimmende Erledigungserklärung im Zivilprozess?
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung im Zivilprozess liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte übereinstimmend erklären, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Streitgegenstand durch ein Ereignis außerhalb des Prozesses entfallen ist, beispielsweise durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs.
Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime steht es den Parteien frei, den Rechtsstreit jederzeit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu beenden. Eine solche Erklärung kann bis zur Rechtskraft des Urteils abgegeben werden. Das Gericht prüft dabei nicht, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung beendet den Prozess in der Hauptsache unmittelbar kraft Parteihandlung. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens entfällt, ohne dass es einer Entscheidung in der Sache bedarf. Das Gericht hat dann gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kostentragung des Rechtsstreits zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Maßgeblich ist, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte und nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO die Kosten zu tragen gehabt hätte. Das Gericht nimmt dazu eine summarische Prüfung der Prozesslage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung vor, ohne in eine umfassende Beweisaufnahme einzutreten.
Gegen den Kostenbeschluss nach § 91a ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Eine erneute Klage ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Regel unzulässig, da die Rechtshängigkeit der Streitsache entfallen ist und somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage fehlt.
Welche Kostenregelungen gelten bei einem Prozessvergleich?
Bei einem Prozessvergleich gelten besondere Kostenregelungen, die sich von den allgemeinen Kostentragungsregeln im Zivilprozess unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Dies ergibt sich aus § 98 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das bedeutet im Ergebnis, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, selbst trägt. Die Gerichtskosten einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen werden hälftig zwischen den Parteien geteilt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies folgt aus § 92 Absatz 1 Satz 2 ZPO.
Wichtig ist, dass die Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem Vergleich nicht automatisch auch die Kosten des Vergleichs selbst erfasst. Soll von der gesetzlichen Regelung des § 98 ZPO abgewichen werden, müssen die Parteien dies ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbaren. Ansonsten gelten die Vergleichskosten als gegeneinander aufgehoben, auch wenn über die Kosten des Rechtsstreits eine Entscheidung getroffen wurde.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass beim Abschluss eines Prozessvergleichs nicht nur die Hauptsache, sondern auch die Kostenregelung sorgfältig bedacht werden muss. Sollen die Kosten des Vergleichs nicht gegeneinander aufgehoben werden, muss dies explizit im Vergleich festgehalten werden. Andernfalls kann es zu unerwarteten finanziellen Belastungen für die Parteien kommen, wenn jede Seite ihre Vergleichskosten selbst tragen muss.
Die gesetzlichen Regelungen der §§ 98 und 92 ZPO finden nicht nur auf gerichtliche Prozessvergleiche Anwendung, sondern gelten entsprechend auch für außergerichtliche Vergleiche, wenn diese zur Beendigung des Rechtsstreits führen. Auch hier müssen die Parteien eine abweichende Kostenregelung ausdrücklich vereinbaren, wenn sie von der gesetzlichen Regelung abweichen wollen.
In welchen Fällen kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben?
Das Gericht kann in folgenden Fällen die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben:
Wenn beide Parteien im Rechtsstreit teils unterliegen und teils obsiegen, sieht § 92 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO die Möglichkeit vor, dass das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufhebt. In diesem Fall trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Ein typisches Beispiel für eine solche Situation ist, wenn der Kläger nur einen Teil seiner Forderung durchsetzen kann und mit dem Rest seiner Klage abgewiesen wird. Hier hat keine Partei vollständig obsiegt oder verloren, sodass eine Kostenaufhebung in Betracht kommt.
Alternativ kann das Gericht die Kosten auch nach einem bestimmten Verhältnis verteilen, wenn dies sachgerecht erscheint. So könnte es beispielsweise anordnen „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3“. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei in deutlich größerem Umfang obsiegt hat als die andere.
Eine weitere Fallkonstellation für eine Kostenaufhebung ist der Abschluss eines Vergleichs. Wenn sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigen, werden die Kosten des Rechtsstreits oftmals gegeneinander aufgehoben, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 98 ZPO.
Insgesamt liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien die Kosten gegeneinander aufhebt oder nach Quoten verteilt. Maßgeblich ist dabei, was unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands der Billigkeit entspricht.
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einem außergerichtlichen Vergleich und einem Prozessvergleich?
Ein außergerichtlicher Vergleich und ein Prozessvergleich sind beides Möglichkeiten, einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien gütlich beizulegen. Es gibt jedoch einige wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Vergleichen.
Der außergerichtliche Vergleich wird ohne Beteiligung eines Gerichts geschlossen. Die Parteien handeln die Bedingungen der Einigung selbstständig aus, entweder direkt oder mithilfe von Rechtsanwälten oder Mediatoren. Ein solcher Vergleich kann jederzeit geschlossen werden, auch wenn noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Der große Vorteil ist die Flexibilität bei den Vergleichsbedingungen, da die Parteien kreative Lösungen finden können, die ihren Interessen am besten entsprechen. Zudem bleiben die Verhandlungen vertraulich.
Ein Nachteil ist jedoch, dass der außergerichtliche Vergleich nicht direkt vollstreckbar ist. Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nach, muss die andere Partei den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Auch müssen alle Gläubiger zustimmen, was die Einigung erschweren kann.
Im Gegensatz dazu ist der Prozessvergleich ein Vertrag, der vor Gericht geschlossen wird, um ein laufendes Gerichtsverfahren zu beenden. Er wird zu Protokoll genommen und hat damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Der Prozessvergleich ist somit ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, falls eine Partei den Verpflichtungen nicht nachkommt $$\S 794$$ Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Ein Vorteil des Prozessvergleichs ist, dass er schneller zu einem Titel führt als ein streitiges Urteil. Zudem werden weitere Rechtsmittel ausgeschlossen, was Rechtssicherheit schafft. Durch die Beteiligung des Gerichts ist auch die Gefahr einer Benachteiligung einer Partei geringer.
Allerdings ist der Gestaltungsspielraum beim Prozessvergleich beschränkter als bei einer außergerichtlichen Lösung. Auch fallen zusätzliche Gerichtskosten an. Und ein Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit, so dass bei nachträglicher Unwirksamkeit ein neues Verfahren eingeleitet werden muss.
Welche Art von Vergleich vorzuziehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein außergerichtlicher Vergleich eignet sich besonders, wenn die Parteien weiter zusammenarbeiten möchten, z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten oder in Unternehmen und Familien. Auch wenn Vertraulichkeit wichtig ist, ist dieser Weg sinnvoll.
Ist das Vertrauensverhältnis jedoch zerstört und kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann ein Prozessvergleich der bessere Weg sein, um den Konflikt verbindlich zu beenden. Dies gilt auch, wenn ein Vollstreckungstitel benötigt wird, um Ansprüche durchzusetzen.
Welche Rolle spielt § 91a Abs. 1 ZPO bei der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung?
§ 91a Abs. 1 ZPO regelt die Kostenentscheidung nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, muss das Gericht von Amts wegen über die Kosten entscheiden. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen.
Wichtige Aspekte sind:
- Das Gericht prüft summarisch, wer den Prozess gewonnen hätte. Der voraussichtliche Verlierer trägt dann die Kosten. Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt.
- Relevant ist nur das bisherige Prozessergebnis. Neues Vorbringen wird nur eingeschränkt berücksichtigt.
- Ist der Prozessausgang ungewiss, werden die Kosten meist gegeneinander aufgehoben (§ 92 ZPO).
- Gegen den Kostenbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) gegeben, außer bei geringem Streitwert.
Die Vorschrift dient der Kostengerechtigkeit und Prozessökonomie. Sie vermeidet Unbilligkeiten, wenn sich der Streitgegenstand nach Klageerhebung erledigt hat. Zugleich entfällt die Notwendigkeit aufwändiger Beweisaufnahmen nur zur Klärung der Kostenfrage.