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Kostenentscheidung bei einem sofortigen Anerkenntnis: Wer zahlt bei Verzug?

Die Kostenentscheidung bei einem sofortigen Anerkenntnis beschäftigte das Amtsgericht Kassel, nachdem zwei Schuldner eine Restforderung von 146,40 Euro für Sachverständigenkosten trotz gesetzter Frist nicht überwiesen hatten. Obwohl sie die Forderung im Prozess sofort akzeptierten, warf ein vorangegangener Zahlungsverzug die Frage auf, ob sie trotz ihres Einverständnisses die gesamten Verfahrenskosten tragen müssen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 434 C 614/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Kassel
  • Aktenzeichen: 434 C 614/25
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Gutachterkosten
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Schadensersatzrecht

Beklagte müssen Gutachterkosten und Gerichtskosten zahlen, wenn sie gesetzte Zahlungsfristen verstreichen lassen.

  • Verpasste Zahlungsfristen führen zum Verzug und zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten
  • Zweifel an der Zuständigkeit erlauben keinen Stopp der Zahlung an den Gutachter
  • Schuldner versäumten die mögliche und direkte Zahlung an den beauftragten Gutachter
  • Ein Geständnis nach Prozessbeginn ersetzt keine rechtzeitige Zahlung vor der Klage

Wer trägt die Kostenentscheidung bei einem sofortigen Anerkenntnis?

Ein Streit um gerade einmal 146,40 Euro beschäftigte das Amtsgericht Kassel und liefert ein Lehrbuchbeispiel dafür, wie teuer taktische Fehler im Zivilprozess werden können. Es ging um die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die eine Versicherung oder eine haftende Partei (im Folgenden: die Zahlungspflichtigen) schuldig geblieben war. Doch der eigentliche Kern des Streits drehte sich nicht um den geringen Betrag, sondern um die Frage, wer am Ende die deutlich höheren Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss.

Eine Hand hält Geldscheine beharrlich fest umschlossen über einem Kfz-Gutachten auf einem modernen Schreibtisch.
Versäumte Zahlungsfristen verpflichten Schuldner zur Kostenübernahme, auch wenn sie den Anspruch vor Gericht sofort anerkennen. | Symbolbild: KI

Die Zahlungspflichtigen versuchten, durch ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis der Kostenlast zu entgehen. Sie argumentierten, sie hätten keinen Anlass zur Klage gegeben. Das Gericht musste entscheiden: Kann man sich auf Unsicherheiten berufen, um eine Rechnung nicht zu bezahlen, und dann im Prozess so tun, als sei man schon immer zahlungswillig gewesen?

Der konkrete Fall vor dem Amtsgericht Kassel

Ein Unfallgeschädigter oder Auftraggeber (im Folgenden: der Gläubiger) wartete auf die Begleichung einer offenen Restforderung für ein Gutachten. Der Betrag von 146,40 Euro stand noch aus. Um der Sache Nachdruck zu verleihen, setzte der Gläubiger der Gegenseite eine klare Frist. Diese Zahlungsfrist für die restliche Gutachtervergütung lief am 15.08.2024 ab.

Doch der 15. August verstrich, ohne dass Geld floss. Stattdessen ließen die Zahlungspflichtigen die Frist ungenutzt verstreichen. Erst als der Gläubiger Klage einreichte, reagierte die Gegenseite. Vor Gericht erkannten sie die Forderung an, weigerten sich aber, die Prozesskosten zu übernehmen. Ihr Argument: Es habe eine Unsicherheit über die richtige Anspruchsberechtigung bestanden. Sie hätten angeblich nicht gewusst, ob sie an den Gläubiger oder direkt an den Sachverständigen zahlen sollten, da Abtretungen im Raum standen.

Das Amtsgericht Kassel folgte dieser Argumentation nicht und fällte unter dem Aktenzeichen 434 C 614/25 ein klares Urteil zulasten der säumigen Zahler.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Kostenverteilung?

Um das Urteil zu verstehen, muss man zwei zentrale Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO) kennen, die wie ein „Entweder-oder-Mechanismus“ funktionieren.

Der Grundsatz: Der Verlierer zahlt (§ 91 ZPO)

Im deutschen Zivilrecht gilt normalerweise das Prinzip, dass die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt. Das umfasst nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die des Gegners und die Gerichtsgebühren. Dies ist die Kostenlast nach dem Grundsatz der Kostenverteilung. Wenn also jemand auf Zahlung verklagt wird und der Richter sagt „Du musst zahlen“, dann muss der Verurteilte auch die Verfahrenskosten übernehmen.

Die Ausnahme: Das sofortige Anerkenntnis (§ 93 ZPO)

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die Schuldner schützen soll, die gar nicht streiten wollten. Wenn ein Schuldner sofort nach Klageerhebung sagt: „Ja, stimmt, ich schulde das Geld, ich erkenne den Anspruch an“, kann das Gericht die Kosten dem Kläger auferlegen – selbst wenn dieser gewinnt.

Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis geknüpft:

  1. Der Schuldner muss den Anspruch sofort anerkennen (Prozesserklärung).
  2. Er darf keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben.

Genau hier liegt oft das Problem: Wer sich vor dem Prozess trotz Mahnung nicht rührt oder Fristen verstreichen lässt, hat in der Regel Anlass zur Klage gegeben.

Wie beurteilte das Gericht die Unsicherheit über die Anspruchsberechtigung?

Die zentrale Verteidigungslinie der Zahlungspflichtigen war die Behauptung, sie hätten nicht gewusst, an wen sie zahlen dürften. Es sei unklar gewesen, ob der Gläubiger selbst das Geld fordern dürfe oder ob der Anspruch noch beim Sachverständigen liege. Diese Abtretung von den Ansprüchen gegen einen Sachverständigen sorgt in der Praxis oft für Verwirrung, wurde hier aber vom Gericht als bloße Ausrede entlarvt.

Die schuldbefreiende Wirkung als Lösung

Das Gericht wies darauf hin, dass die Zahlungspflichtigen das Geld einfach an den Sachverständigen hätten überweisen können. Rechtlich gesehen ist dies der entscheidende Punkt. Selbst wenn man nicht genau weiß, ob eine Forderung hin- und her abgetreten wurde, gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Mechanismen, die den Schuldner schützen.

Das Gericht argumentierte:

„Die Beklagten hätten ohne Weiteres die Restschuld gegenüber dem Sachverständigen mit schuldbefreiender Wirkung begleichen können; hierfür haben sie jedoch keinen nachvollziehbaren Grund vorgetragen.“

Die schuldbefreiende Wirkung der Leistung an den Sachverständigen war also jederzeit möglich. Die Zahlungspflichtigen hätten zahlen können und wären ihre Schulden losgeworden (§ 362 BGB). Dass sie dies nicht taten, wertete das Gericht nicht als Vorsicht, sondern als ungerechtfertigte Verzögerung.

Warum das Argument der Unkenntnis scheiterte

Die Richter machten deutlich, dass bloße Zweifel nicht ausreichen, um Zahlungen einzubehalten. Die Zahlungspflichtigen konnten keine konkreten Gründe nennen, warum eine Zahlung an den Gutachter für sie „unzumutbar oder rechtlich unzulässig“ gewesen wäre. Wer sich auf Unwissenheit beruft, aber die sichere Option der Zahlung an den ursprünglichen Leistungserbringer (den Gutachter) ignoriert, handelt nicht schutzwürdig.

Wann liegt ein Anlass zur Klageerhebung durch den Zahlungsverzug vor?

Der Dreh- und Angelpunkt für die Kostenentscheidung war der Eintritt des Verzugs bei einer Zahlungsfrist. Das Gericht schaute sich den Zeitablauf genau an.

Die Fakten waren eindeutig:

  1. Fristsetzung bis zum 15.08.2024.
  2. Keine Zahlung bis zum Stichtag.
  3. Ab dem 16.08.2024 befanden sich die Zahlungspflichtigen im Verzug.

Mit dem Eintritt des Verzugs hatten die Schuldner dem Gläubiger den Grund geliefert, vor Gericht zu ziehen. Wer in Verzug ist, zwingt den Gläubiger quasi zur Klage, um an sein Recht zu kommen. Damit waren die Voraussetzungen für die günstige Kostenregelung des § 93 ZPO vernichtet.

Der Ausschluss des sofortigen Anerkenntnisses

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne der ZPO setzt voraus, dass der Beklagte völlig überrascht von der Klage wird und sofort zahlt. Hier waren die Zahlungspflichtigen aber nicht überrascht. Sie wussten von der Forderung und hatten die Frist verstreichen lassen.

Das Gericht erklärte hierzu unmissverständlich:

„Ein sofortiges Anerkenntnis setzt eine Erklärung unmittelbar nach Zustellung der Klage voraus, ohne dass den Beklagten zuvor ein Anlass zu einem solchen Anerkenntnis gegeben war; dieser objektive Maßstab war hier nicht erfüllt.“

Der Verlust der Kostenerstattung nach § 93 ZPO war somit die logische Folge des eigenen Verhaltens vor dem Prozess. Die Prozesserklärung unmittelbar nach der Klagezustellung kam zu spät, um die Kostenlast noch abzuwenden, da der Verzugsgrund (das Nichtzahlen trotz Frist) bereits vorher bestand.

Was bedeutet die Verurteilung „Zug um Zug“?

Interessant ist auch der Tenor der Entscheidung. Die Zahlungspflichtigen wurden verurteilt, die 146,40 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Allerdings geschieht dies „Zug um Zug“.

Das bedeutet: Die Zahlungspflichtigen müssen zahlen, aber im direkten Austausch muss der Gläubiger etwaige Ansprüche gegen den Sachverständigen A an sie abtreten. Dies dient der rechtssicheren Begleichung einer abgetretenen Forderung. Es stellt sicher, dass der Gläubiger nicht doppelt kassieren kann oder Rechte behält, die ihm nach der Zahlung nicht mehr zustehen. Für die Kostenfrage des Rechtsstreits spielte dieser technische Aspekt der Abwicklung jedoch keine rettende Rolle für die unterlegene Partei.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Das Amtsgericht Kassel sendet mit diesem Urteil eine klare Warnung an alle Schuldner, die auf Zeit spielen wollen.

Keine Spielräume bei Zahlungsfristen

Wer eine Versäumnis einer gesetzten Zahlungsfrist riskiert, riskiert auch die Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits. Die Taktik, erst im Prozess „sofort“ anzuerkennen, funktioniert nicht, wenn man vorher durch Untätigkeit geglänzt hat. Der Anlass zur Klageerhebung durch den Zahlungsverzug wiegt schwerer als das spätere Einlenken vor Gericht.

Unsicherheit ist kein Freibrief

Das Argument „Wir wussten nicht genau, an wen wir zahlen sollen“ zieht nicht, wenn es einen sicheren Weg gibt – etwa die Zahlung an den ursprünglichen Dienstleister (hier den Gutachter). Wer unsicher ist, muss aktiv werden, nachfragen oder den sicheren Weg der Zahlung wählen. Einfach abzuwarten führt dazu, dass man am Ende nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die teuren Gerichtskosten tragen muss.

Das finanzielle Fazit

Die Zahlungspflichtigen müssen nun:

  1. Die 146,40 Euro an den Sachverständigen zahlen.
  2. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2024 entrichten.
  3. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 ZPO).

Damit hat sich der ursprünglich kleine Betrag durch das Tragen der Verfahrenskosten trotz eines Anerkenntnisses vermutlich mehr als vervielfacht – ein teurer Fehler für die Vermeidung der Kostenlast im Rechtsstreit, die eigentlich angestrebt war. Die Feststellung des Verzugs ab dem Folgetag der Frist war der Dominostein, der die gesamte Kostenlawine ins Rollen brachte.

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Experten Kommentar

Versicherer nutzen die angebliche Unklarheit über Abtretungen regelmäßig als taktisches Instrument, um Kleinstbeträge monatelang zurückzuhalten. Dieses Verzögerungsspiel spekuliert darauf, dass Geschädigte das Kostenrisiko einer Klage bei geringen Summen scheuen. Dabei wissen die Profis in den Schadenabteilungen genau, dass eine befreiende Zahlung an den ursprünglichen Gutachter jederzeit möglich gewesen wäre.

Oft wird erst nach Klagezustellung hektisch anerkannt, um die Prozesskosten über den rettenden Paragraphen 93 ZPO abzuwenden. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert dieses Privileg jedoch unwiederbringlich durch die eigene Untätigkeit. Für mich ist ein sauber dokumentierter Verzugseintritt deshalb die schärfste Waffe gegen solche prozessualen Taschenspielertricks.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Gerichtskosten zahlen wenn die Frist nur knapp verpasst wurde?

Ja, auch bei einer minimalen Überschreitung der gesetzten Frist tragen Sie in der Regel die vollen Gerichtskosten. Sobald der Kalendertag der Deadline verstrichen ist, befinden Sie sich rechtlich im Verzug. Es gibt hier keine juristische Grauzone für verspätete Zahlungen.

Eine Kostenbefreiung nach § 93 ZPO setzt voraus, dass kein Anlass zur Klage bestand. Dieser Anlass ist mit Eintritt des Verzugs jedoch gegeben. Endete die Frist am 15.08.2024, befanden Sie sich ab dem 16.08.2024 im Verzug. Damit verfällt das Recht auf ein kostenfreies Anerkenntnis. Der Gläubiger darf nun sofort klagen. Er muss nicht prüfen, ob das Geld eventuell einen Tag später eintrifft. Die ZPO kennt bei Fristen keine Kulanz.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Fristen auf Mahnungen tagesgenau. Zahlen Sie im Zweifel lieber einen Tag früher, um das hohe Kostenrisiko einer Klage zu vermeiden.


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Wer zahlt die Anwaltskosten bei Unklarheit über den richtigen Gläubiger?

Der Schuldner trägt die Anwaltskosten in der Regel selbst. Bloße Zweifel an der richtigen Empfangsperson befreien nicht von der rechtzeitigen Zahlungspflicht. Das Gericht wertet das Abwarten bei unklaren Abtretungen als fahrlässige Verzögerung. Wer aus Unsicherheit gar nicht zahlt, provoziert kostenpflichtige Mahnungen und verliert später den Prozess.

Die rechtliche Mechanik folgt dem Grundsatz des § 362 BGB. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt ein, wenn Sie an den ursprünglichen Dienstleister leisten. Bloße Ungewissheit über Abtretungen an Werkstätten schützt nicht vor der Kostenlast. Wer die sichere Option der Zahlung an den Erstgläubiger ignoriert, handelt rechtlich nicht schutzwürdig. Das Gericht wertet das Zurückhalten des Geldes als ungerechtfertigte Verzögerung. Sie müssen dann neben der Forderung auch die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten übernehmen.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach dem ursprünglichen Rechnungssteller und zahlen Sie dorthin. Begründen Sie Verzögerungen niemals mit dem bloßen Zurückhalten von Geldern zur Fehlervermeidung.


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Befreit die Zahlung an den ursprünglichen Gutachter trotz Abtretung von der Restforderung?

Ja. Die Zahlung an den ursprünglichen Gutachter entfaltet für Sie grundsätzlich eine schuldbefreiende Wirkung. Dies regelt § 362 BGB bei unklaren Abtretungen. Die Schuld gilt damit rechtlich als vollständig getilgt. Sie müssen keine Angst vor einer doppelten Inanspruchnahme durch Dritte haben.

Das Gesetz schützt Schuldner, die an den ursprünglichen Gläubiger leisten. Sie entziehen der Gegenseite damit die Basis für eine Klage und hohe Prozesskosten. Das Gericht wertet diese Zahlung als zumutbare Handlung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Richter betonten im Urteil, dass Beklagte die Restschuld hätten begleichen können. So verhindern Sie wirksam teuren Verzug und Zinslasten. Die Forderung erlischt durch die erbrachte Leistung endgültig.

Unser Tipp: Überweisen Sie den strittigen Betrag direkt an den Dienstleister. Parken Sie kein Geld auf Sperrkonten, um unnötige Klagerisiken und zusätzliche Kosten zu vermeiden.


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Wer trägt die Kosten wenn sich Zahlung und Klage überschneiden?

In der Regel tragen Sie die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich. Eine zeitliche Überschneidung rettet Sie nicht vor der Kostenpflicht. Entscheidend ist der Eintritt des Verzugs vor Klageerhebung. Haben Sie eine gesetzte Frist, etwa zum 15.08., verstreichen lassen, haben Sie bereits den Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Juristisch betrachtet kommt ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO nur bei fehlendem Klageanlass in Betracht. Durch das Versäumen der Frist entstand dieser Anlass jedoch rechtssicher. Eine Überweisung während der Klagezustellung ändert nichts am vorherigen Versäumnis. Das Gericht wertet dies als verspätete Leistung. Die Gegenseite durfte bei Einreichung davon ausgehen, dass eine Klage notwendig ist. Sie tragen dann sämtliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Das Datum der Wertstellung beim Empfänger ist entscheidend.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Datum Ihrer Überweisung mit dem Fristende im Mahnschreiben. Nutzen Sie bei knappen Fristen die Echtzeitüberweisung. Senden Sie den Beleg vorab per E-Mail.


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Kann ein Anerkenntnis nach Fristablauf die Übernahme der Gerichtskosten noch verhindern?

Nein, ein Anerkenntnis nach Ablauf der gesetzten Frist kann die Übernahme der Prozesskosten nicht mehr verhindern. Da Sie die Zahlungsfrist verstreichen ließen, befinden Sie sich rechtlich im Verzug. In diesem Fall haben Sie berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Deshalb greift die schützende Kostenregelung des § 93 ZPO nicht mehr.

Grundsätzlich trägt der Unterlegene alle Verfahrenskosten gemäß § 91 ZPO. Die Ausnahme des § 93 ZPO greift nur ohne vorherigen Verzug. Durch das Verstreichenlassen der Frist haben Sie jedoch Anlass zur Klage gegeben. Das Gericht sieht diesen Verzugsgrund als bereits bestehend an. Ein Anerkenntnis unmittelbar nach der Klagezustellung kommt daher zu spät. Sie müssen zusätzlich alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Wer zu spät reagiert, verliert das Privileg der Kostenfreiheit trotz sofortigem Geständnis.

Unser Tipp: Legen Sie rechtzeitig Geld für die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltsgebühren zur Seite. Reagieren Sie künftig immer vor Fristablauf.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Kassel – Az.: 434 C 614/25


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