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Kostenentscheidung nach der Erledigung des Rechtsstreits: Wer trägt die Kosten?

Eine Versicherung blockierte über Monate die Zahlung für einen Fahrzeugschaden, bis eine Kostenentscheidung nach der Erledigung des Rechtsstreits die Beteiligten vor eine paradoxe finanzielle Situation stellte. Ob der Beweiswert einer HU-Bescheinigung ausreicht, um trotz der späten Zahlung die Kostenlast nach dem § 91a ZPO noch abzuwenden, bleibt die spannende Frage.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 84/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Nordenham
  • Datum: 08.09.2023
  • Aktenzeichen: 3 C 84/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Prozesskosten nach Erledigung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Prozessrecht

Die beklagte Partei muss die gesamten Verfahrenskosten nach einer verspäteten Zahlung der Klageforderung tragen.

  • Die Beklagte zahlte erst nach Klageerhebung und verursachte damit unnötige Gerichtskosten
  • Ein Prüfbericht belegte die mangelhafte Reparatur des Fahrzeugs bereits vor der Zahlung
  • Das Gericht sah ohne die Zahlung eine sichere Niederlage der Beklagten voraus
  • Die Beklagte muss Fahrzeugmängel selbst prüfen und trägt das Risiko bei Fehlern
  • Eine späte Zahlung gilt als Anzeichen für eine drohende Niederlage im Prozess

Wer trägt die Kostenentscheidung nach der Erledigung des Rechtsstreits?

Frau hält einen Prüfbericht mit rotem Stempel beweisend neben einen losen Scheinwerfer und einen Karosseriespalt am Auto.
Nach Erledigung eines Rechtsstreits entscheidet die voraussichtliche Erfolgsaussicht über die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten. | Symbolbild: KI

Ein Rechtsstreit endet nicht immer mit einem klassischen Urteil, in dem ein Richter den Hammer schwingt und eine Seite zum Sieger erklärt. In der zivilrechtlichen Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Verfahren „in der Hauptsache erledigt“. Dies geschieht oft dann, wenn die geforderte Summe plötzlich gezahlt wird oder der Streitgegenstand wegfällt. Doch auch wenn der eigentliche Streit beendet ist, bleibt eine entscheidende und oft teure Frage offen: Wer bezahlt die Musik? Wer übernimmt die Gerichtskosten und die Honorare der Anwälte?

Genau mit dieser Situation musste sich das Amtsgericht Nordenham am 08.09.2023 (Az. 3 C 84/23) befassen. Eine Fahrzeughalterin hatte gegen ein Unternehmen geklagt, weil die Regulierung eines Fahrzeugschadens ins Stocken geraten war. Im Kern ging es um einen Betrag von 1.550,00 Euro und die Frage, ob das Auto verkehrssicher repariert worden war.

Der Fall nahm eine typische Wendung: Das beklagte Unternehmen zahlte schließlich den geforderten Betrag. Damit war der eigentliche Grund für die Klage entfallen. Die Fahrzeughalterin erklärte den Streit für erledigt, und die Gegenseite schloss sich dieser Erklärung an. Übrig blieb nur der Kostenstreit. Das Gericht musste nun rückwirkend prüfen, wer den Prozess wohl gewonnen hätte, wenn er zu Ende geführt worden wäre.

Was besagt der § 91a der Zivilprozessordnung?

Wenn Parteien einen Streit für erledigt erklären, müssen die Richter nicht mehr über „Recht oder Unrecht“ im eigentlichen Sinne entscheiden. Stattdessen wechseln sie in einen Modus, der im Juristendeutsch als billiges Ermessen bezeichnet wird. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die hypothetische Prüfung

Das Gericht führt keine aufwendige Beweisaufnahme mehr durch. Es werden keine Zeugen mehr vernommen und keine neuen Gutachten in Auftrag gegeben. Stattdessen trifft das Gericht eine sogenannte Obsiegensprognose.

Die Richter schauen sich den „bisherigen Sach- und Streitstand“ an und stellen sich die Frage: Wer hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewonnen, wenn das Unternehmen nicht gezahlt hätte und der Prozess weitergegangen wäre?

„Die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses vorzunehmen, wobei maßgeblich ist, welche Partei aller Voraussicht nach obsiegt hätte.“

Diese Prognose entscheidet darüber, wer die Kostenlast trägt. Fällt die Prognose zugunsten der Fahrzeughalterin aus, muss das Unternehmen zahlen – und umgekehrt. Es gilt der allgemeine Grundsatz der Kostenverursachung: Wer Anlass zur Klage gegeben hat und voraussichtlich verloren hätte, muss für die Verfahrenskosten aufkommen.

Wie argumentierten die Fahrzeughalterin und das Unternehmen?

Obwohl der eigentliche Streitwert bezahlt war, kämpften beide Seiten verbissen darum, die Prozesskosten nicht tragen zu müssen. Die Positionen lagen weit auseinander und drehten sich vor allem um den Zeitpunkt der Beweise.

Die Sicht der Fahrzeughalterin

Die Eigentümerin des Wagens argumentierte, dass sie zur Klage gezwungen worden sei. Das Unternehmen habe die Regulierung des Schadens hinausgezögert („Verzug“). Um zu beweisen, dass ihr Fahrzeug nicht verkehrssicher repariert worden war – ein zentraler Streitpunkt –, legte sie im laufenden Verfahren eine Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (HU) vor.

Aus ihrer Sicht war diese Bescheinigung der „Smoking Gun“ – der rauchende Colt, der bewies, dass ihre Ansprüche berechtigt waren. Da sie im Recht war und das Unternehmen nur durch Verzögerungstaktik den Prozess provoziert habe, müssten diesem auch sämtliche Kosten auferlegt werden.

Die Verteidigung des Unternehmens

Die Gegenseite versuchte, die Kostenlast abzuwenden, indem sie formale Argumente ins Feld führte. Das Unternehmen bemängelte, dass die wichtige HU-Bescheinigung erst spät („nicht rechtzeitig“) vorgelegt worden sei.

Die Argumentation lief darauf hinaus: Da wir das Dokument vorher nicht kannten, konnten wir nicht wissen, dass die Reparatur mangelhaft war. Folglich treffe uns keine Schuld an der Klage. Zudem vertrat das Unternehmen die Auffassung, dass die eigene Zahlung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden dürfe. Man habe lediglich gezahlt, um die Sache zu beenden („Erledigung herbeigeführt“), nicht weil man sich im Unrecht sah.

Warum fiel die Prognoseentscheidung gegen das Unternehmen aus?

Das Amtsgericht Nordenham folgte der Argumentation des Unternehmens nicht. In seinem Beschluss legte es detailliert dar, warum die Kostenentscheidung nach der Erledigung des Rechtsstreits zu Lasten der beklagten Partei gehen muss. Die Richter stützten ihre Prognose auf vier tragende Säulen.

1. Der Verzug als Klagegrund

Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Unternehmen überhaupt erst den Anlass für die Klage geliefert hatte. Es befand sich mit der Regulierung des Schadens in Verzug. Wer nicht rechtzeitig zahlt oder reguliert, zwingt den Gläubiger (hier die Fahrzeughalterin) dazu, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und vor das Gericht zu ziehen. Allein dieser Umstand spricht nach dem Verursacherprinzip stark für eine Kostenauferlegung auf die säumige Seite.

2. Die Beweiskraft der HU-Bescheinigung

Das Herzstück der gerichtlichen Überzeugung war die vorgelegte Bescheinigung der Hauptuntersuchung. Im Rahmen der summarischen Prüfung (der schnellen Übersichtsprüfung nach § 91a ZPO) bewertete das Gericht dieses Dokument als extrem starkes Indiz.

Die Richter antizipierten den weiteren Prozessverlauf: Wäre der Streit weitergegangen, hätte diese Bescheinigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beweis erbracht, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher war. Damit wäre die Fahrzeughalterin in der Hauptsache als Siegerin aus dem Saal gegangen.

3. Die Zahlung als implizites Eingeständnis

Das Gericht ließ sich auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Zahlung sei rein pragmatisch erfolgt. Im Gegenteil: Die Richter werteten die Zahlung der Forderung durch das Unternehmen als ein Eigentor für deren Argumentation.

„Das Herbeiführen der Erledigung durch Zahlung [ist] gerade als Indiz dafür zu werten, dass die Beklagte die Klageforderung als begründet ansah bzw. eine Niederlage im streitigen Verfahren erwartete.“

Wer zahlt, nachdem er verklagt wurde, signalisiert damit oft, dass er die Aussichtslosigkeit seiner Verteidigung erkannt hat.

4. Das Risiko der unterlassenen Prüfung

Ein besonders interessanter Punkt in der Urteilsbegründung betrifft die Sorgfaltspflicht des Unternehmens. Das Argument, man habe die HU-Bescheinigung ja vorher nicht gekannt, ließ das Gericht nicht gelten.

Die Richter stellten klar: Wenn das Unternehmen Zweifel an der Verkehrssicherheit oder dem Zustand des Wagens hatte, hätte es vor der Klageerhebung eigene Schritte einleiten können. Es stand dem Unternehmen frei, einen eigenen Sachverständigen zu schicken, um das Fahrzeug zu untersuchen.

Dass das Unternehmen aus wirtschaftlichen Erwägungen („ökonomischen Gründen“) auf eine solche Prüfung verzichtet hat, ist sein eigenes Risiko. Man kann sich nicht „blind“ stellen und dann beschweren, dass die Gegenseite später Beweise vorlegt. Das Gericht formulierte dies deutlich:

„Die Beklagte trifft das Risiko, sich nicht selbst beweisrechtlich zu sichern.“

Die Fahrzeughalterin durfte nicht darunter leiden, dass die Gegenseite Geld sparen wollte und deshalb auf eine eigene Prüfung verzichtete.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Nordenham eine klare Linie für die Kostenverteilung nach der Erledigung der Hauptsache gezogen. Das Urteil verdeutlicht, dass taktische Spiele im Zivilprozess oft nicht aufgehen.

Keine Flucht durch späte Zahlung

Für beklagte Unternehmen oder Versicherer bedeutet dies: Es reicht nicht, kurz vor einem Urteil schnell zu bezahlen, um einer Verurteilung zu entgehen und dann zu hoffen, dass die Kosten geteilt werden („Kostenaufhebung“). Wenn die Beweislage – wie hier durch die HU-Bescheinigung – schon vor der Zahlung schlecht für das Unternehmen aussah, muss es auch die Verfahrenskosten tragen.

Wichtigkeit der vorprozessualen Prüfung

Das Urteil ist auch eine Warnung an regulierungspflichtige Unternehmen, Ansprüche nicht „ins Blaue hinein“ abzulehnen. Wer Zweifel an einem Mangel oder Schaden hat, muss diese Zweifel durch eigene Gutachter oder Prüfungen aktiv klären. Wer untätig bleibt und erst im Prozess mit Fakten konfrontiert wird, trägt das volle Kostenrisiko.

Das Ergebnis in Zahlen

Die Fahrzeughalterin hat ihr Ziel vollständig erreicht. Sie erhielt nicht nur die ursprüngliche Forderung von 1.550,00 Euro, sondern bekam auch ihre Prozesskosten erstattet. Die Entscheidung erging auf Basis des Streitwerts von 1.550,00 Euro, was bedeutet, dass sich die Anwalts- und Gerichtskosten an dieser Summe orientieren. Durch die klare Anwendung von § 91a ZPO wurde ein langes, teures Beweisverfahren vermieden, ohne dass die berechtigte Partei auf ihren Kosten sitzen blieb.

Rechtsstreit erledigt, aber die Kostenfrage ist noch offen?

Wenn sich ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenlast – hierbei ist die hypothetische Erfolgsaussicht Ihrer Klage entscheidend. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren individuellen Sachverhalt und unterstützt Sie dabei, Ihre Kostenerstattungsansprüche rechtssicher durchzusetzen. Wir stellen sicher, dass Sie nach der Erledigung des eigentlichen Streits nicht auf Ihren Verfahrenskosten sitzen bleiben.

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Experten Kommentar

Richter empfinden Kostenbeschlüsse nach § 91a ZPO oft als lästiges Übel, da sie den Fall eigentlich nur noch schnell vom Tisch haben wollen. Der erste Eindruck des bisherigen Akteninhalts entscheidet meist darüber, wer am Ende die Zeche zahlt. Wer erst nach Zustellung der Klage zahlt, hat beim Gericht oft schon verloren, bevor der Beschluss überhaupt formuliert wird.

Ich rate dazu, solche Zahlungen niemals als reines Entgegenkommen zu verkaufen, da Richter dies fast immer als spätes Schuldeingeständnis werten. Ohne hieb- und stichfeste Beweise wie eine HU-Bescheinigung vorab bleibt man trotz Hauptsachezahlung oft auf den Anwaltskosten sitzen. Eine konsequente Erledigungserklärung sichert bei guter Vorarbeit die vollständige Kostenerstattung durch die Gegenseite.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Gerichtskosten bei einer Zahlung während des laufenden Prozesses?

Die Kosten trägt in der Regel die Partei, die den Prozess voraussichtlich verloren hätte, wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre. Das Gericht wendet hierbei eine sogenannte Obsiegensprognose nach § 91a ZPO an. War Ihre Klage zum Zeitpunkt der Einreichung berechtigt, muss der Gegner die Verfahrenskosten vollständig übernehmen.

In diesem Fall entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung. Es prüft den hypothetischen Ausgang des Rechtsstreits ohne die zwischenzeitliche Zahlung. Juristen nennen dies das Verursacherprinzip. Wer durch Nichtzahlung Anlass zur Klage gab, trägt die finanzielle Last des Verfahrens. Hätte der Beklagte beispielsweise 2.500 Euro geschuldet, wird er zur Kostentragung verpflichtet. Voraussetzung ist die offizielle Erledigungserklärung Ihres Anwalts. Nur so wechselt das Gericht in den Modus der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend, ob Ihr Anwalt den Rechtsstreit bereits offiziell für erledigt erklärt hat. Beantragen Sie explizit eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.


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Muss der Gegner Anwaltskosten trotz Zahlung ohne Anerkenntnis tragen?

JA, meistens muss der Gegner die Kosten trotz dieser einschränkenden Klausel tragen. Richter bewerten das tatsächliche Verhalten deutlich stärker als taktische Formulierungen. Eine Zahlung indiziert häufig, dass der Beklagte seine drohende Niederlage bereits erkannt hat. Die Floskel „ohne Anerkenntnis“ dient lediglich der Gesichtswahrung.

In der gerichtlichen Praxis durchschauen die Kammern taktische Zahlungen zur Prozessbeendigung. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens vor der Zahlung. Wenn Beweise wie eine HU-Bescheinigung gegen den Gegner sprechen, gilt die Klage als begründet. Juristisch gilt die Zahlung als Indiz für einen bestehenden Anspruch. Die „Kulanz“ wird zur Schutzbehauptung ohne rechtliche Wirkung auf die Kostenlast. Maßgeblich ist allein die Beweislage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Wer zahlt, verliert in der Regel auch den Kostenstreit.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von Formulierungen wie „ohne Präjudiz“ keinesfalls einschüchtern. Dokumentieren Sie die Beweislage weiterhin akribisch, um die Kostenentscheidung des Gerichts abzusichern.


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Dient eine HU-Bescheinigung als Beweis für eine mangelhafte Reparatur vor Gericht?

Ja, insbesondere im Kostenverfahren nach § 91a ZPO dient die Bescheinigung als extrem starkes Indiz. Das Gericht entscheidet hier nach Aktenlage über die Prozesskosten. Ein amtlicher Mangelbericht reicht hier oft aus. Er belegt die mangelhafte Ausführung mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne teures Zusatzgutachten.

Juristen nutzen amtliche Dokumente zur Prognose des hypothetischen Prozessergebnisses. Im Erledigungsfall findet keine neue Beweisaufnahme mit Zeugen oder teuren Sachverständigen statt. Das Gericht bewertete solche Dokumente bereits als entscheidendes Indiz für den Kläger. Ohne diesen Beleg müssten Sie oft hohe Vorschüsse für gerichtliche Gutachter leisten. Die HU-Bescheinigung ist eine öffentliche Urkunde mit besonderem Beweiswert. Sie verschafft Ihnen eine vorteilhafte Position gegenüber der Werkstatt. Solche Dokumente ersetzen oft die aufwendige Beweisführung.

Unser Tipp: Sammeln Sie alle amtlichen Belege von Prüforganisationen oder Behörden bereits vor der Klageerhebung. Diese Dokumente sichern Ihnen bei einer schnellen Prozesserledigung die Kostenerstattung.


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Muss die Versicherung bei Zweifeln am Schaden vorab eigene Gutachter schicken?

NEIN, ein gesetzlicher Zwang zur Entsendung eines Gutachters besteht für die Versicherung rechtlich nicht. Das Unternehmen kann sich auch entscheiden, den Schaden blind zu bestreiten oder einfach zu regulieren. Dennoch unterliegt sie einer Sorgfaltspflicht zur Prüfung von Ansprüchen. Das Einsparen von Gutachterkosten im Vorfeld erhöht jedoch das wirtschaftliche Prozesskostenrisiko massiv.

Unterlässt die Versicherung trotz Zweifeln eine eigene Prüfung, handelt sie auf eigenes Risiko. Die Beklagte trifft das Risiko, sich nicht selbst beweisrechtlich zu sichern. Behauptet sie später lediglich „Nichtwissen“, schützt dies nicht vor den Prozesskosten. Legt der Kläger im Verfahren Beweise vor, verliert die Versicherung den Kostenprozess sofort. Sie kann dann nicht geltend machen, den Schaden nicht gekannt zu haben. Das Gericht wertet dies als schuldhafte Verzögerungstaktik.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich unter Fristsetzung zur Besichtigung des Schadens auf. So widerlegen Sie deren vermeintliche Unwissenheit effektiv vor Gericht und sichern Ihren Kostenerstattungsanspruch.


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Schützt eine späte Zahlung vor der Übernahme der gesamten Verfahrenskosten?

Nein, eine Zahlung kurz vor dem Urteil befreit den Beklagten nicht automatisch von der Kostenschuld. Es reicht nicht, erst kurz vor der Urteilsverkündung schnell zu bezahlen. Maßgeblich ist die rechtliche Situation unmittelbar vor der Zahlung. War die Klage bis dahin begründet, hat der Gegner den Prozess verursacht und muss folglich alle Gebühren übernehmen.

Juristisch beendet die Zahlung lediglich die Hauptsache des Rechtsstreits. Die Prozessgeschichte bleibt jedoch für die Kostenentscheidung bestehen. Das Gericht entscheidet nach der Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO. Dabei blickt der Richter rückwirkend auf die Erfolgsaussichten der Klage. Wer erst im laufenden Verfahren einknickt, trägt die Folgen seiner späten Einsicht. Taktische Spiele zur Kostenvermeidung greifen hier nicht. Die Haftung für Anwaltskosten bleibt daher vollständig bestehen.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie bei späten Zahlungen keine Vergleiche zur Kostenaufhebung. Bestehen Sie stattdessen konsequent auf einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenlast nach § 91a ZPO.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Nordenham – Az: 3 C 84/23 – Beschluss vom 08.09.2023


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