Oberlandesgericht Celle
Az: 2 W 89/11
Beschluss vom 19.04.2011
Auf die als Erinnerung geltende Beschwerde des Klägers vom 13. April 2011 wird der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Celle in der Schlusskostenrechnung vom 28. März 2011 aufgehoben.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat über den Kostenansatz für das Berufungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 13. April 2011 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die ihn betreffende Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Verden vom 30. März 2011 über 774,40 € (80 % von 986,00 €) richtet sich gegen den Kostenansatz für das Berufungsverfahren mit 4,0 Gebühren gemäß Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses (im Folgenden: KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Sie ist daher als zulässige Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den der Kostenrechnung des Landgerichts zu Grunde liegenden Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2011 auszulegen.
Die Erinnerung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsverfahren nicht gemäß Nr. 1222 KV mit lediglich 2,0 Gebühren aus dem von dem Senat mit Beschluss vom 14. März 2011 auf 14.500 € festgesetzten Gegenstandswert abzurechnen. Allerdings vermag der Senat auch nicht der von dem Bezirksrevisor bei seiner fernmündlichen Anhörung durch den Berichterstatter geteilten Auffassung der Geschäftsstelle zu folgen, welche die Abrechnung gemäß Nr. 1220 KV mit 4,0 Gebühren für zutreffend hält.
Vielmehr hat die Abrechnung nach Nr. 1223 KV mit 3,0 Gebühren zu erfolgen, so dass für das Berufungsverfahren Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 726,00 € angefallen sind, wovon gemäß der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 14. März 2011 80 % auf den Kläger und 20 % auf die Beklagte entfallen.
Nr. 1220 KV findet nur Anwendung, wenn nicht die Ermäßigungstatbestände in Nrn. 1222 oder 1223 KV eingreifen.
Entgegen der Ansicht des Klägers greift die Regelung über die Ermäßigung auf 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1222 Ziff. 3 KV nicht deshalb ein, weil der Senat mit Beschluss vom 7. März 2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen einen gerichtlichen Vergleichs festgestellt hat. Für das Verständnis des vorgenannten Ausnahmetatbestandes sind die gleichen Erwägungen zu Grunde zu legen wie für die entsprechende, das erstinstanzliche Verfahren betreffende Regelung in Nr. 1211 Ziff. 3 KV (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 1222 KV Rdnr. 1). Danach kann wegen eines gerichtlichen Vergleichs eine Ermäßigung der Gebühren nur eintreten, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss des Vergleichs vor Gericht endet und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich (vgl. Hartmann aaO. Nr. 1211 KV Rdnr. 16. OLG Karlsruhe JurBüro 20012, 315. OLG München MDR 1998, 739. BAG NZA 2008, 784). Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Vergleich auf die Hauptsache. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass der Senat eine Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO treffen soll. Dies ist durch den Beschluss des Senats vom 14. März 2011 auch erfolgt.
Zwar haben die Parteien in dem Vergleich zudem auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet. Der Senat verkennt auch nicht, dass für die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) gesetzlich geregelten Fälle der Gebührenermäßigung die erhebliche Reduzierung des richterlichen Arbeitsaufwandes von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl. BTDrucksache 15/1971, S. 159). Indessen hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Gebührenermäßigung im Falle einer Entscheidung nach § 91 a ZPO ausdrücklich befasst und eine Gebührenermäßigung auf 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1222 Ziff. 4 KV nur dann zugelassen, wenn das Gericht wegen der Erledigungserklärungen gerade nicht über die Kosten entscheiden muss oder wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Eine derartige Einigung ist den Erklärungen der Parteien im Vergleich oder dem schriftsätzlichen Vortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 4. März 2011 Bedenken gegen die im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Januar 2011 befürwortete Kostenregelung geäußert. An dem klaren Wortlaut des Gesetzes scheitert eine andere Auslegung des Ermäßigungstatbestandes in Nr. 1222 Ziff. 4 KV (vgl. Hartmann aaO. Rdnr 17). Zwar schließt diese Erwägung eine Gebührenermäßigung in analoger Anwendung von Nr. 1222 Ziff. 2 KV nicht aus, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes OLG München NJWRR 2003, 1656. Hans.OLG OLGR Hamburg 2005, 454). Indessen haben die Parteien im vorliegenden Fall einen derartigen Rechtsmittelverzicht nicht erklärt, der auch nicht etwa konkludent in dem erklärten Verzicht auf die Begründung der Entscheidung enthalten ist (vgl. BGH NJW 2006, 3498 [BGH 05.09.2006 – VI ZB 65/05] gerade für den Verzicht auf die Begründung bei einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO).
Allerdings ermäßigt sich die Gebühr für das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von Nr. 1223 KV auf 3,0 Gebühren. Nach dieser Regelung setzt die Ermäßigung zwar voraus, dass das gesamte Verfahren durch ein Urteil beendet wird, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, sofern nicht bereits ein streitiges Urteil mit Begründung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO. 3499 Tz. 12) gilt § 313 a ZPO jedoch entsprechend für Beschlüsse, die, wie die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, ansonsten zu begründen wären.
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen hier vor, weil gegen die Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 14. März 2011 wegen der nicht erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig war und weil beide Parteien im Vergleich auf die Begründung der Kostenentscheidung verzichtet haben. Dieser Kostenentscheidung ist im Berufungsverfahren auch kein anderes als der in Nr. 1222 Ziff. 2 KV bezeichneten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorangegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.