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Kostenerstattung – Antrag auf Verzinsung von Gerichtskosten ab Einzahlung des Vorschusses

AG Dieburg – Az.: 20 C 1531/11 (22) – Urteil vom 05.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Parteien den Klageantrag Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und darüber hinaus die Beklagte, vertreten durch die … Versicherung, anerkannt hat, die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen, war gemäß § 91a ZPO über die auf den erledigten Teil entfallenen Kosten des Rechtsstreits aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu entscheiden und insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 Feststellung einer gegenüber dem Gesetzeswortlaut abgeänderten Verzinsungszeitdauer begehrt, so war die Klage abzuweisen. Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht nicht. Es fehlt bereits an einem Feststellungsinteresse der Klägerin, denn diese begehrt mit ihrer Feststellung eine Feststellung entgegen dem eindeutigen und keiner weiteren Auslegung fähigen Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Insoweit folgt das Gericht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, falls der Gesetzgeber eine andere Regelung, so wie sie von der Klägerin gewünscht wäre, gewollt, so hätte er geregelt, dass die Prozesskosten und damit auch die Gerichtskosten bereits ab Einzahlung des Vorschusses verzinst werden. Dies hat er nicht getan, vielmehr im Gegenteil, eine Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages festgelegt, weshalb der Klägerin kein Feststellungsinteresse zuerkannt werden kann, eine Feststellung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu erreichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Unterliegen der Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel, da insoweit für diesen Feststellungsantrag ein Streitwert in der Größenordnung von 2 – 3 € anzusetzen wäre und somit die teilweise Abweisung der Klage der Klägerin kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

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