Skip to content

Kostenerstattung – Antrag auf Verzinsung von Gerichtskosten ab Einzahlung des Vorschusses

AG Dieburg – Az.: 20 C 1531/11 (22) – Urteil vom 05.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Parteien den Klageantrag Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und darüber hinaus die Beklagte, vertreten durch die … Versicherung, anerkannt hat, die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen, war gemäß § 91a ZPO über die auf den erledigten Teil entfallenen Kosten des Rechtsstreits aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu entscheiden und insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 Feststellung einer gegenüber dem Gesetzeswortlaut abgeänderten Verzinsungszeitdauer begehrt, so war die Klage abzuweisen. Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht nicht. Es fehlt bereits an einem Feststellungsinteresse der Klägerin, denn diese begehrt mit ihrer Feststellung eine Feststellung entgegen dem eindeutigen und keiner weiteren Auslegung fähigen Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Insoweit folgt das Gericht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, falls der Gesetzgeber eine andere Regelung, so wie sie von der Klägerin gewünscht wäre, gewollt, so hätte er geregelt, dass die Prozesskosten und damit auch die Gerichtskosten bereits ab Einzahlung des Vorschusses verzinst werden. Dies hat er nicht getan, vielmehr im Gegenteil, eine Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages festgelegt, weshalb der Klägerin kein Feststellungsinteresse zuerkannt werden kann, eine Feststellung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu erreichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Unterliegen der Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel, da insoweit für diesen Feststellungsantrag ein Streitwert in der Größenordnung von 2 – 3 € anzusetzen wäre und somit die teilweise Abweisung der Klage der Klägerin kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben