AG Hamburg-Altona, Az.: 314b C 178/14, Urteil vom 07.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 580,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenersatz aufgrund eines zwischenzeitlich beseitigten Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien in der Gemarkung …, Flurstücke … .
Die Beklagte ist Miteigentümerin des Grundstücks …, … Hamburg. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich an der Grundstücksgrenze zur Klägerin eine Vogelkirsche, die eine Druckzwiesel aufweist.
Nachdem die Klägerin sich mehrfach an die Beklagte bzw. die jeweils zuständige Verwaltung wegen des Pflegezustandes der Bäume nahe der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten gewandt hatte, mahnte sie mit Schreiben vom 07.08.2013 (Anlage K2) den Bewuchsüberhang der Vogelkirsche mit Druckzwiesel bis zum 28.08.2013 zu entfernen.
Das Bezirksamt Altona erteilte am 21.10.2013 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung für die Entfernung von Überhang eines Baumes sowie Kronenpflegeschnitt und bedarfsgerechte Kroneneinkürzung um 20 % in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. für die Dauer von 2 Jahren (Anlage K5).
Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2013 (Anlage K4) die Beklagte auf, für einen geeigneten Rückschnitt der Vogelkirsche mit Druckzwiesel unter Fristsetzung bis zum 10.01.2014 zu sorgen. Gleichzeitig kündigte sie für den Fall der Fristverstreichung an, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und Kostenerstattung zu verlangen. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen.
Die Klägerin beauftrage die Firma … oHG mit der Ausführung der Arbeiten, welche am 14.02.2014 ausgeführt und mit Rechnung vom 21.02.2014 in Höhe von 773,80 € berechnet wurden (Anlage K6).
Mit Schreiben vom 03.03.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 19.03.2014 zur Kostenerstattung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, die Äste der Vogelkirsche würden auf das ihr Grundstück hinüberragen und durch den Überwuchs werde ihr Grundstück durch die Verschattung erheblich beeinträchtigt, wie sich aus dem Lichtbild (obere Foto der Anlage K3) ergebe. Der Schatten bedecke das Gartenhäuschen und einen Teil des Rasens. Die Beschneidung nach der im Genehmigungsbescheid aufgeführten Form habe die Gefahr eines Bruches und der Schädigung des Grundstücks der Klägerin erheblich vermindert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 773,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 20.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, auch im Falle eines etwaigen Überhangs sei die Benutzung des klägerischen Grundstücks nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt worden, insbesondere ginge keine Gefahr vom Grundstück der Beklagten aus und werfe der Baum auch in der jetzt vorliegenden Form Schatten, so dass eine wesentliche Veränderung nicht eingetreten sei. Sie ist der Ansicht, selbst bei einem Anspruch dem Grunde nach, hätte die Klägerin nur überhängende Äste entfernen lassen dürfen, nicht aber einen Kronenpflegeschnitt.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2014 und vom 09.06.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze erforderlich waren aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB.
Die Beklagte hat etwas ohne Rechtsgrund durch die Leistung der Klägerin auf deren Kosten erlangt. Eine solche Leistung besteht hier darin, dass die Klägerin durch die Firma … die Baumdienstarbeiten hat durchführen lassen, die ihr dieses Unternehmen am 21.02.2014 mit einem Betrag von 773,80 € in Rechnung gestellt hat.
Damit hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, da es ihre Sache war, den auf ihrem Grundstück befindlichen Baum derart zurückzuschneiden, dass es nicht zu einem Überhang auf das Grundstück der Klägerin kommt. Die Beklagte ist damit von einer an sich ihr obliegenden Verbindlichkeit befreit worden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 3 U 631/13, juris).
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Grundstück der Beklagten entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu den Beseitigungsarbeiten durch den Zeugen … Äste von der Vogelkirsche bis zu vier Meter auf das klägerische Grundstück herüberragten, und dass hierdurch die Grundstücksnutzung für die Klägerin nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde.
Daher stand der Klägerin gemäß § 910 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB das Recht zu, die von dem Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück herüberragenden Zweige, die die Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigten, abschneiden zu lassen und nach Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung eine Erstattung der ihr hierfür in Rechnung gestellten Kosten von der Beklagten zu verlangen.
Gemäß § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Die Vorschrift bezweckt, nachbarliche Streitigkeiten, die sich aus dem Überschreiten der Grundstücksgrenze durch Zweige und Wurzeln ergeben, auf schnelle und möglichst unkomplizierte Art und Weise, d. h. ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu erledigen. Sie räumt dem gestörten Nachbarn ein Selbsthilferecht ein (Münchener Kommentar/Säcker, BGB, § 910 Rn. 10).
Von einem Astüberhang der Vogelkirsche von bis zu 4 Metern ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme durch die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Zeugen … und … überzeugt (§ 286 ZPO). Beide Zeugen gaben an, dass der Überhang der Äste der Vogelkirsche teilweise bis zu 4 Meter betrug. Ungeachtet dieser Bekundungen ist das Gericht aufgrund der zur Akte gereichten Lichtbilder davon überzeugt, dass es in einem erheblichen Maße zu einem Überhang auf das klägerische Grundstück gekommen ist.
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ferner zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Überhang die Nutzung des klägerischen Grundstücks in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt hat, weil der Überhang eine erhebliche Gefahr für das Grundstück der Klägerin dargestellt hat.
So hat bereits das Bezirksamt Altona in der Ausnahmegenehmigung vom 21.10.2013 (Anlage K5) unter Ziff. 1.1.2 ausgeführt, dass der Baum „artbedingt durch den erkannten Druckzwiesel leicht bruchgefährdet“ ist.
Der Zeuge … hat für das Gericht gut nachvollziehbar bekundet, dass die Gefahr aufgrund der – unstreitigen – Druckzwiesel bestand, dass der Baum bricht und Äste auf das Grundstück der Klägerin fallen. Aufgrund des Überhangs bestehe eine besondere Gefahr aufgrund des damit verbundenen Gewichts; die Gefahr steige bei Laub und Nässe. Soweit der Zeuge … angab, dass keine akute Bruchgefahr vorlag, widerspricht dies nicht der grundsätzlichen Gefährdungslage, denn er gab weiter an, dass die Entlastung durch den Rückschnitt gerade erforderlich war, um die Bruchgefahr zu verringern und den Baum zu erleichtern. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
Angesichts dieser Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zumindest eine erhebliche Gefahr von dem Überhang für das Grundstück des Klägers ausging sei, da aufgrund der Druckzwiesel die überragenden Ästen auf das Grundstück der Klägerin fallen konnten und dort Menschen an Leib oder Leben schädigen könnten, die sich unterhalb oder in der Nähe dieses Baumes aufhalten. Auf die Frage einer Nutzungseinschränkung durch die Verschattung kommt es mithin nicht mehr an.
Das Abschneiderecht war nach § 910 Abs. 2 BGB auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt hätte. Das Selbsthilferecht ist nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Hinüberwuchs die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Dies ist nach den obigen Feststellungen, auf die verwiesen wird, gerade nicht der Fall.
Die Beklagte hat die ihr seitens der Klägerin gesetzten Fristen zur Beseitigung des Überhangs verstreichen lassen. Bereits mit Schreiben vom 07.08.2013 (Anlage K2) setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Überwuchses bis zum 28.08.2013. Auch die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.12.2013 (Anlage K4) gesetzte weitere Frist bis zum 10.01.2014 ließ die Beklagte verstreichen, ohne eine Beseitigung des Überhangs vorzunehmen.
Der Höhe nach hat die Klägerin jedoch nur einen Anspruch auf 580,35 €.
Soweit die Rechnung der Firma … vom 21.02.2014 sich auf 773,80 € brutto beläuft, ist diese um die Kosten für den darin enthaltenen Kronenpflegeschnitt mit der Entfernung des Totholzes zu kürzen.
Bei diesen Arbeiten handelt es sich weder um die Beseitigung eines Überhangs nach § 910 BGB noch war dies zur Beseitigung einer Gefährdung des klägerischen Grundstücks erforderlich, so dass eine Anspruchsgrundlage auf Kostenersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
Von diesen Feststellungen ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt. Sowohl der Zeuge … als auch der Zeuge … gaben an, dass der Kronenpflegeschnitt wegen des Totholzes mitgemacht wurde, dies aber nichts mit der Entlastung wegen der Druckzwiesel zu tun hatte. Für die Frage einer Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch das Totholz war der Zeuge … unergiebig, während der Zeuge … dies sogar ausschloss, weil die Äste nicht so dick oder groß gewesen seien.
Das Gericht hält aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen … und …, dass der auf den Kronenpflegeschnitt entfallende Anteil der Arbeiten 20 % bzw. max. 1/3 ausmache, im Wege der richterlichen Freischätzung gemäß § 287 ZPO einen Abzug von 25 % für angemessen, mithin in Höhe von 193,45 €, so dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 580,35 € besteht.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.