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Kostenerstattung für Streithelfer nach Rechtswegverweisung

OLG Bamberg – Az.: 4 W 48/22 – Beschluss vom 07.11.2022

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.08.2022, Az. 61 O 954/19 Öff, abgeändert wie folgt:

Der Antrag des Beschwerdegegners vom 12.08.2021, dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner hat die Kosten seiner Nebenintervention selbst zu tragen.

2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.085,95 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdegegner begehrt die Auferlegung der Kosten seiner Nebenintervention auf den Kläger in einem Verfahren, das zunächst beim Landgericht Regensburg anhängig gemacht, dann an das Landgericht Würzburg und schließlich an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesenen wurde. Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs seines unzulässigen Einsatzes im Justizvollzugsdienst trotz Dienstunfähigkeit.

Noch vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Bayreuth, hatte der Kläger dem Beschwerdegegner (seinem ehemaligen Rechtsanwalt) den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Streitverkündete trat dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite bei.

Nachdem das Landgericht Würzburg das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2021 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen hatte, beantragte der Beschwerdegegner gegenüber dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Streitverkündung gegenüber dem Beschwerdegegner unwirksam sei; gegenüber dem Landgericht beantragte er, dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 07.02.2022 stellte das Verwaltungsgericht daraufhin fest, dass die Streitverkündung des Klägers gegenüber dem Beschwerdeführer unwirksam ist.

Mit Beschluss vom 19.08.2022 hat das Landgericht Würzburg dem Kläger die Kosten der Nebenintervention auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar keine Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers im Sinne des § 101 Abs. 1 ZPO ergangen sei. Allerdings sei hier der Nebenintervenient so zu stellen, wie er stünde, wenn die Verweisung des Rechtsstreits nicht erfolgt wäre. In diesem Fall wäre die Klage abweisungsreif und wären dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits – wie auch der Nebenintervention – aufzuerlegen gewesen.

Der hiergegen gerichtete sofortigen Beschwerde des Klägers vom 09.09.2022 hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Nebenintervenient hat mit Schriftsatz vom 01.11.2022 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig. Beschränkt sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf einen Kostenausspruch, steht § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift einer Anfechtung entgegen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 99 Rn. 8).

Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde des Klägers Erfolg.

Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind diese dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 08.09.2011, Az. VII ZB 24/09).

Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts, dass aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht ein Fall vorliege, der einem Unterliegen des Klägers entspräche, weil die Klage ohne die Verweisung mangels Rechtswegeröffnung abweisungsreif gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Rechtswegverweisung nicht einen entsprechenden Antrag einer Partei erfordert, dessen Fehlen eine Klageabweisung zur Folge hätte, sondern gem. § 17a GVG von Amts wegen erfolgt.

Auch ist vor einer Entscheidung nicht der Ausgang und damit die Kostenentscheidung des nunmehr vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens abzuwarten, da eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO einen im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung schon und noch wirksamen Beitritt des Nebenintervenienten gem. §66 ZPO oder des Streitverkündungsempfängers gem. §74 Abs. 1 ZPO voraussetzt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 101 Rn. 2). Aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 66 ff. ZPO im Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG Beschluss vom 22.12.2005, Az. 8 C 2.05, BeckRS 2006, 20302, Rn. 2, 3) verlor der zunächst wirksam erklärte Beitritt des Streithelfers nach der Verweisung des Rechtsstreits aber seine Wirksamkeit (VG Bayreuth Beschluss vom 07.02.2022, Bl. 174 ff. d.A.). Der Streithelfer schied aufgrund der Rechtswegverweisung aus dem laufenden Verfahren aus.

Damit ist der vorliegende Fall so zu behandeln wie andere Fälle des Ausscheidens eines Streithelfers aus dem Verfahren, was etwa auch durch eine Rücknahme der Beitrittserklärung oder durch eine Zurückweisung der Nebenintervention im Rahmen eines Zwischenstreits (§ 71 ZPO) erfolgen kann. Auch in diesen Fällen liegt ein wirksamer Beitritt im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung nicht mehr vor und eine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenintervenienten nach § 101 Abs. 1 ZPO kann nicht ergehen (BeckOK ZPO a.a.O., Rn. 2, 3). Vielmehr sind die Kosten der Nebenintervention in diesen Fällen, und so auch hier, dem Nebenintervenienten selbst aufzuerlegen (Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., §?101, Rn. 9).

Aus der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 11.02.2022 zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken ergibt sich nichts anderes. Diese betrifft die Frage der isolierten Kostenentscheidung eines unzulässigen Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und ist mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

Auch aus Wertungsgesichtspunkten kann keine andere Entscheidung ergehen. So hätte auch der Beschwerdegegner vor seinem kostenauslösenden Beitritt erkennen können, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet und damit eine dauerhafte Beteiligung als Nebenintervenient nicht zulässig war.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, welches rechtliche Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführer an einem Beitritt auf Seiten des Beklagten hatte, da er sich bei einem Obsiegen des Beklagten (laut Begründung der Streitverkündung durch den Kläger) einer Inanspruchnahme durch den Kläger ausgesetzt sähe. Andere Vor- oder Nachteile für den Beschwerdegegner im Falle eines Unterliegens des Beklagten sind ebenfalls nicht erkennbar. Letztlich bestehen daher schon Zweifel (allerdings ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme) an einem von vorneherein wirksamen Beitritt als Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO (Herget in Zöller, ZPO, 34. Aufl., §101, Rn. 2).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der dem Beschwerdegegner durch die erfolgte Nebenintervention entstandenen Kosten in Höhe der Verfahrensgebühr (ein Termin hat nicht stattgefunden) zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung eines Verfahrenswerts von 76.693,50 € (siehe Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 30.08.2022, Bl. 210 d.A.).

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