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Kostenerstattungsanspruch im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

Az: 16 Ta 299/05

Beschluss vom 09.06.2005


In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 09.06.2005 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.03.2005 gegen den Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.02.2005 – 5 Ca 3974/04 -, zugestellt am 01.03.2005, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: 2.847,80 Euro.

Gründe:
1. Der Antragsteller betrieb aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin. Diese erhob vor dem Arbeitsgericht eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, die sie später wieder zurücknahm. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO beansprucht der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, die er auf 2.847,80 Euro beziffert. Das Arbeitsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

3. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.

a) Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichem Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Sonderregelung dient der Minderung des Kostenrisikos einer Partei im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten (hierzu näher GK-ArbGG/ Wenzel, § 12 a ArbGG Rdn. 1 ff.). Sie gilt auch im Falle einer vor dem Arbeitsgericht erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Dies entspricht zu Recht ganz herrschender Auffassung (vgl. u. a. Germelmann/ Matthes/Prütting/Möller-Glöge, ArbGG 5. Aufl., § 12 a Rdn. 24; GK-ArbGG Wenzel, a. a. O. Rdn. 77; ErfK/Koch, 5. Aufl., § 12 a ArbGG Rdn. 3), die auch die erkennende Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage vertritt (Beschl. vom 30.05.2003 – 16 Ta 162/03 – MDR 2003, 1021).

Auch bei einer Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht handelt es sich um ein Erkenntnisverfahren und um ein „Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs“ nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Auch wenn Ausgangslage für eine Vollstreckungsgegenklage die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung ist, handelt es sich bei dem Rechtsstreit nach § 767 ZPO uneingeschränkt um ein Urteilsverfahren, das den für das Erkenntnisverfahren bestehenden Regularien und damit auch der Sonderregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegt (GK- ArbGG/Wenzel, a. a. O.).

b) Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Zwangsvollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO sei in der ZPO im Achten Buch („Zwangsvollstreckung“) geregelt und müsse schon deswegen der Zwangsvollstreckung zugerechnet werden mit der Folge, dass § 12 a Abs. 1 ArbGG hier nicht gelte. Dies überzeugt nicht. Zum einen vertrüge sich dies nicht mit dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und dem dort genannten „Urteilsverfahren“ nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Zum anderen befinden sich auch die Regelungen über das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO im Achten Buch der ZPO, verlieren dadurch aber nicht ihre Eigenschaft als (summarisches) Erkenntnisverfahren, für das § 12 a Abs. 1 ArbGG ebenfalls gilt (GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O. Rdn. 76).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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