Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Frankfurt: Eindeutige Kostenregelung im gerichtlichen Vergleich bindend – Außergerichtliche Kosten nach vereinbarter Quote zu erstatten
- Ausgangssituation: Langjähriger Rechtsstreit und der Vergleich vor dem Landgericht Wiesbaden
- Streit um die Kostenfestsetzung: Antrag der hauptbeklagten Partei und die ablehnende Entscheidung des Landgerichts
- Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Aufhebung und Zurückverweisung im Kostenstreit
- Die Begründung des OLG Frankfurt: Auslegung des Vergleichs und Vorrang des Parteiwillens
- Auslegung des Vergleichs: Wortlaut der Kostenklausel entscheidend für außergerichtliche Kosten
- Abgrenzung zur Baumbach’schen Kostenformel: Vereinbarte Quote hat Vorrang vor Standardberechnung
- Klarstellung zum Erstattungsanspruch: Positiver Saldo für die hauptbeklagte Partei gegenüber dem Kläger
- Korrektur der Fehlannahme des Landgerichts: Kein Ausgleichsanspruch gegen Mitbeklagte geltend gemacht
- Konsequenzen der OLG-Entscheidung: Erneute Prüfung durch das Landgericht und Kostentragung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet ein „Gerichtlicher Vergleich“ genau und welche Rolle spielt er in einem Rechtsstreit?
- Warum ist die Kostenregelung in einem Vergleich so wichtig und welche Arten von Kosten können davon betroffen sein?
- Was sind „außergerichtliche Kosten“ und warum sind sie oft Streitpunkt bei Kostenregelungen?
- Wie bestimmt das Gericht den Streitwert und welche Bedeutung hat er für die Kosten des Verfahrens?
- Was bedeutet es, wenn ein Gericht eine Sache „zurückverweist“ und welche Konsequenzen hat das für die beteiligten Parteien?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 30 W 27/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 07.04.2025
- Aktenzeichen: 30 W 27/25
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (insb. Kostenrecht, Kostenfestsetzung, Beschwerde)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Kläger im ursprünglichen Verfahren und Beschwerdegegner.
- Beklagte: Beklagte, die Beschwerde eingelegt hat (Beklagte zu 1 im Originalverfahren).
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: In einem langwierigen Rechtsstreit vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine bestimmte Quotenregelung für die Kosten des Rechtsstreits vorsah. Eine Beklagte beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger auf Grundlage dieser Quote. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da es die Kostenregelung anders interpretierte und fälschlicherweise annahm, die Beklagte begehre Kosten von ihren Mitbeklagten. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren, ob die vereinbarte Kostenquote im Vergleich auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien umfasst, ob eine davon abweichende Kostenberechnung ausgeschlossen wurde und ob das Landgericht den Antrag der Beklagten korrekt beurteilt hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde der Beklagten statt und hob den Beschluss des Landgerichts auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
- Begründung: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Wortlaut des Vergleichs („Kosten des Rechtsstreits“) eindeutig auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten einer Partei gemäß § 91 ZPO umfasst. Die vereinbarte Quote gilt demnach auch für die außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien. Die Parteien wollten eine einfache Quotenregelung und schlossen damit komplexere Berechnungen wie die Baumbach’sche Formel aus. Das Landgericht irrte sich zudem, als es annahm, die Beklagte verlange Kosten von ihren Mitbeklagten.
- Folgen: Das Landgericht muss nun erneut über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten entscheiden und dabei die Auslegung des Oberlandesgerichts berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Kläger 33,4 % der nachgewiesenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen muss. Zusätzlich trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Fall vor Gericht
OLG Frankfurt: Eindeutige Kostenregelung im gerichtlichen Vergleich bindend – Außergerichtliche Kosten nach vereinbarter Quote zu erstatten
Ein komplexer Rechtsstreit, der sich über fast acht Jahre erstreckte, fand nun zumindest in einer wichtigen Kostenfrage eine Klärung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Mit Beschluss vom 07.04.2025 (Az.: 30 W 27/25) entschied das Gericht, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Quotenregelung für die Kosten des Rechtsstreits auch die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Parteien umfasst, selbst wenn diese nicht ausdrücklich im Vergleichstext genannt sind.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von Kostenvereinbarungen in Vergleichen, insbesondere im Verhältnis zu etablierten Berechnungsmethoden wie der Baumbach’schen Kostenformel.
Ausgangssituation: Langjähriger Rechtsstreit und der Vergleich vor dem Landgericht Wiesbaden
Der Fall begann vor dem Landgericht Wiesbaden, wo ein Kläger gegen mehrere beklagte Parteien vorging, die untereinander nicht als Gesamtschuldner hafteten – das bedeutet, jede beklagte Partei haftete nur für ihren eigenen Anteil, nicht für die gesamten Forderungen. Nach einer langwierigen Verfahrensdauer von beinahe acht Jahren schlossen die Parteien in einer mündlichen Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich, um den Rechtsstreit beizulegen. Kernstück dieses Vergleichs war eine detaillierte Kostenregelung: Der Kläger sollte 33,4 % der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen, eine der beklagten Parteien (hier als „die hauptbeklagte Partei“ bezeichnet) 8 %, und die übrigen beklagten Parteien gemeinsam 58,6 %.
Interessanterweise wurde der Gesamtstreitwert des Verfahrens vom Landgericht erst nach Abschluss dieses Vergleichs und nach Anhörung aller Beteiligten auf 73.585,98 Euro festgesetzt. Dies ist relevant, da der Kläger von der hauptbeklagten Partei ursprünglich lediglich die Zahlung von 21.192 Euro gefordert hatte. Der festgesetzte Gesamtstreitwert bezog sich also auf das gesamte Verfahren mit all seinen Beteiligten und nicht nur auf die spezifische Forderung gegen die hauptbeklagte Partei.
Streit um die Kostenfestsetzung: Antrag der hauptbeklagten Partei und die ablehnende Entscheidung des Landgerichts
Im Anschluss an den Vergleich beantragte die hauptbeklagte Partei mit Schreiben vom 25.07.2024 die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltsgebühren) gegen den Kläger. Sie war der Ansicht, dass ihr aufgrund der im Vergleich vereinbarten Quotenregelung ein Erstattungsanspruch zustehe. Das Landgericht Wiesbaden wies diesen Antrag jedoch mit Beschluss vom 14.02.2025 zurück.
Das Landgericht ging zwar zunächst korrekt davon aus, dass die Parteien eine einheitliche Kostenquote für die gesamten Kosten des Rechtsstreits vereinbart hatten. Es meinte jedoch, dass der Kostenfestsetzungsantrag der hauptbeklagten Partei scheitern müsse, weil ihre außergerichtlichen Kosten nicht explizit im Vergleichstext genannt worden seien. Zudem unterlag das Landgericht einer Fehlannahme: Es ging davon aus, die hauptbeklagte Partei wolle Kostenerstattung von ihren Mitbeklagten (den anderen beklagten Parteien) erlangen, was jedoch nicht dem Antrag entsprach. Gegen diesen ablehnenden Beschluss legte die hauptbeklagte Partei am 28.02.2025 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Aufhebung und Zurückverweisung im Kostenstreit
Das OLG Frankfurt am Main gab der sofortigen Beschwerde der hauptbeklagten Partei statt. Der ablehnende Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.02.2025 wurde aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der hauptbeklagten Partei an den Rechtspfleger des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. Dabei hat das Landgericht nun die Rechtsauffassung des OLG zu berücksichtigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, da die hauptbeklagte Partei mit ihrer Beschwerde vollumfänglich Erfolg hatte. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.182,52 Euro festgesetzt, was dem Betrag entspricht, dessen Festsetzung die hauptbeklagte Partei begehrte.
Die Begründung des OLG Frankfurt: Auslegung des Vergleichs und Vorrang des Parteiwillens
Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung ausführlich und setzte sich dabei intensiv mit der Auslegung des geschlossenen Vergleichs auseinander.
Auslegung des Vergleichs: Wortlaut der Kostenklausel entscheidend für außergerichtliche Kosten
Das OLG stellte klar, dass das Landgericht zwar den Ausgangspunkt richtig erkannt hatte – nämlich dass der Vergleich eine einheitliche Kostenquote für die gesamten Prozesskosten vorsieht. Jedoch sei die Schlussfolgerung des Landgerichts, die fehlende explizite Nennung der außergerichtlichen Kosten der hauptbeklagten Partei stehe deren Festsetzung entgegen, fehlerhaft.
Nach Auffassung des Senats ist bei der Auslegung von Kostenregelungen in Vergleichen primär auf den Wortlaut abzustellen. Der Vergleich sprach von den „Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs„. Dieser Begriff, so das OLG, umfasst gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich alle notwendigen Kosten, die einer Partei zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstehen. Dazu gehören insbesondere die Anwaltskosten, also die außergerichtlichen Kosten. Eine gesonderte, explizite Regelung für Außergerichtliche Kosten sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwingend erforderlich, um sie von der allgemeinen Kostenquote erfasst zu sehen. Somit fallen die von der hauptbeklagten Partei geltend gemachten außergerichtlichen Kosten unter die im Vergleich vereinbarte Quotenregelung. Der Senat sah im klaren Wortlaut der Vereinbarung keine Lücke oder Unklarheit, die eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig machen würde.
Abgrenzung zur Baumbach’schen Kostenformel: Vereinbarte Quote hat Vorrang vor Standardberechnung
Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob nicht stattdessen die sogenannte Baumbach’sche Kostenformel zur Anwendung hätte kommen müssen. Diese Formel wird bei gerichtlichen Urteilen häufig herangezogen, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind, die nicht als Gesamtschuldner haften. Sie dient dazu, das individuelle Obsiegen und Unterliegen jeder einzelnen beklagten Partei im Verhältnis zum Kläger abzubilden und die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entsprechend anzupassen. Hätte man diese Formel im vorliegenden Fall angewendet, hätte der Kläger einen deutlich höheren Anteil (laut OLG-Darstellung 92 %) der außergerichtlichen Kosten der hauptbeklagten Partei tragen müssen, als es die Vergleichsquote von 33,4 % vorsah.
Das OLG betonte jedoch, dass dem Vergleich nicht entnommen werden könne, dass die Parteien bei ihrer Einigung davon ausgingen, die Aufteilung der außergerichtlichen Kosten der beklagten Parteien detailliert nach ihren unterschiedlichen Haftungsanteilen oder nach den Prinzipien der Baumbach’schen Formel zu regeln. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie lediglich übersehen hätten, die Quoten entsprechend den individuellen Prozessrechtsverhältnissen zu differenzieren.
Die Eindeutigkeit des Vergleichswortlauts sei hier maßgeblich. Die Üblichkeit der Baumbach’schen Formel oder deren möglicherweise „objektivere“ Abbildung der Kostenlast spiele keine Rolle, wenn die Parteien eine abweichende, klare Vereinbarung getroffen haben. Die anwaltlich vertretenen Parteien hatten, so das OLG, die Möglichkeit, eine differenzierende Regelung, die beispielsweise die Baumbach’sche Formel berücksichtigt, in den Vergleich aufzunehmen. Da sie dies unterließen, könne ihnen ein solcher Wille nicht nachträglich durch Auslegung unterstellt werden, zumal keine im Vergleich selbst verankerten Umstände auf einen solchen abweichenden Willen hindeuteten.
Das OLG widerlegte auch das Argument, die für die hauptbeklagte Partei vorgesehene Quote von 8 % spiegele deren spezifischen Anteil am Prozessrechtsverhältnis zum Kläger wider. Der Gesamtstreitwert von über 73.000 Euro wurde erst nach Vergleichsschluss festgesetzt und bezog sich auf den gesamten, komplexen Rechtsstreit, nicht nur auf den ursprünglich gegen die hauptbeklagte Partei gerichteten Anspruch von rund 21.000 Euro. Dies stütze die Annahme, dass die Parteien mit der Quotenregelung eine pauschale und gleichförmige Beendigung des langwierigen Rechtsstreits anstrebten, ohne eine feingliedrige Aufschlüsselung nach individuellen Beteiligungsverhältnissen vornehmen zu wollen.
Klarstellung zum Erstattungsanspruch: Positiver Saldo für die hauptbeklagte Partei gegenüber dem Kläger
Auf Basis der vereinbarten Quotenregelung (Kläger trägt 33,4 % der Kosten der hauptbeklagten Partei, während diese 8 % der Kosten des Klägers trägt) ergibt sich im Verhältnis zwischen dem Kläger und der hauptbeklagten Partei ein positiver Kostensaldo zugunsten der hauptbeklagten Partei in Höhe von 1.182,52 Euro. Die Annahme des Landgerichts, es verbleibe kein vom Kläger zu erfüllender Anspruch, war somit unzutreffend. Der Kläger muss der hauptbeklagten Partei diesen Betrag erstatten.
Korrektur der Fehlannahme des Landgerichts: Kein Ausgleichsanspruch gegen Mitbeklagte geltend gemacht
Das OLG korrigierte zudem eine wesentliche Fehlannahme des Landgerichts. Dieses war davon ausgegangen, die hauptbeklagte Partei mache einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen beklagten Parteien geltend. Der Kostenfestsetzungsantrag und die Schriftsätze der hauptbeklagten Partei belegten jedoch eindeutig, dass sie Kostenerstattung vom Kläger begehrte. Die Frage der gerichtlichen Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen im Innenverhältnis war hier also irrelevant. Zwar stimmte das OLG dem Landgericht im Grundsatz zu, dass Ausgleichsansprüche zwischen Streitgenossen im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie im zugrundeliegenden Titel (hier dem Vergleich) eindeutig mitgeregelt („mittituliert“) sind. Dies war aber nicht Gegenstand des Antrags der hauptbeklagten Partei gewesen.
Konsequenzen der OLG-Entscheidung: Erneute Prüfung durch das Landgericht und Kostentragung
Aufgrund der fehlerhaften Rechtsauffassung des Landgerichts war dessen Beschluss aufzuheben. Die Sache wurde an den Rechtspfleger des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. Dieser muss nun den Kostenfestsetzungsantrag der hauptbeklagten Partei erneut prüfen und dabei die vom OLG dargelegte Auslegung des Vergleichs zugrunde legen. Dies bedeutet, dass dem Antrag der hauptbeklagten Partei auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch den Kläger in Höhe von 1.182,52 Euro voraussichtlich stattzugeben sein wird. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens vor dem OLG hat, wie bereits erwähnt, der Kläger zu tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich festgelegte Kostenquote bindend ist und auch die außergerichtlichen Kosten umfasst, ohne dass diese explizit erwähnt werden müssen. Der vereinbarte Wortlaut „Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs“ schließt automatisch alle notwendigen Kosten einschließlich Anwaltskosten ein, wobei individuell festgelegte Quoten Vorrang vor Standardberechnungsmethoden wie der Baumbach’schen Formel haben. Diese Entscheidung ist bedeutsam für die Praxis, da sie klarstellt, dass Parteien bei Vergleichsverhandlungen besondere Sorgfalt walten lassen müssen, wenn sie von der pauschalen Kostenregelung abweichen wollen, denn nachträgliche Interpretationen werden in der Regel nicht berücksichtigt.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet ein „Gerichtlicher Vergleich“ genau und welche Rolle spielt er in einem Rechtsstreit?
Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, die unter Mitwirkung des Gerichts getroffen wird, um den Streit beizulegen und das Gerichtsverfahren zu beenden. Stellen Sie sich das wie eine Einigung vor, die nicht nur zwischen Ihnen und der Gegenseite getroffen wird, sondern bei der der Richter oder die Richterin aktiv beteiligt ist und die Einigung förmlich festhält.
Die Natur des gerichtlichen Vergleichs
Im Kern ist ein Vergleich oft ein Kompromiss. Das bedeutet, dass die Parteien in der Regel gegenseitig Zugeständnisse machen, um eine für alle akzeptable Lösung zu finden. Es ist nicht immer der Fall, dass eine Partei komplett Recht bekommt und die andere komplett Unrecht. Ziel ist es vielmehr, eine für beide Seiten tragbare Einigung zu erzielen, die den Unsicherheiten und Risiken eines langwierigen Gerichtsverfahrens entgeht.
Die Rolle in einem Rechtsstreit
Der gerichtliche Vergleich spielt eine wichtige Rolle, da er ein Verfahren schnell und endgültig beenden kann. Statt auf ein Urteil zu warten, dessen Ausgang ungewiss ist und das möglicherweise angefochten wird, schaffen die Parteien mit dem Vergleich Rechtssicherheit.
Die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs
Ein gerichtlicher Vergleich, der protokolliert wurde, hat eine bindende Wirkung. Das bedeutet, er ist für die Parteien verbindlich und kann, falls notwendig, sogar zwangsweise durchgesetzt werden – ähnlich wie ein rechtskräftiges Urteil. Die im Vergleich getroffenen Vereinbarungen müssen also von beiden Seiten eingehalten werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Einigung unter Aufsicht des Gerichts, die den Rechtsstreit beendet, oft auf Basis eines Kompromisses, und die für die Parteien verbindlich ist und Rechtssicherheit schafft. Dies kann helfen, Zeit, Nerven und Kosten zu sparen, die ein fortgesetztes Gerichtsverfahren mit sich bringen würde.
Warum ist die Kostenregelung in einem Vergleich so wichtig und welche Arten von Kosten können davon betroffen sein?
Wenn Parteien einen Streit, oft im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, durch einen Vergleich beenden, bedeutet das, dass sie eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Diese Lösung regelt die ursprünglich strittigen Punkte. Genauso wichtig wie die Einigung über den eigentlichen Streitgegenstand ist dabei aber die Frage, wer am Ende welche Kosten trägt. Die Kostenregelung im Vergleich legt genau das fest.
Welche Kosten fallen in einem Rechtsstreit an?
Stellen Sie sich vor, Sie sind an einem Rechtsstreit beteiligt. Dabei entstehen verschiedene Kosten. Die wichtigsten Arten, die oft in einem Vergleich geregelt werden, sind:
- Gerichtskosten: Das sind die Gebühren, die das Gericht für seine Tätigkeit erhebt. Sie müssen für die Durchführung des Verfahrens gezahlt werden, unabhängig davon, wer am Ende gewinnt oder verliert – die Kostenfrage wird dann eben oft im Vergleich geklärt.
- Außergerichtliche Kosten: Hierzu gehören vor allem die Anwaltskosten der beteiligten Parteien. Jede Partei hat in der Regel eigene Anwaltskosten für die Vertretung ihrer Interessen. Auch Kosten für Sachverständige, Zeugen oder Reisekosten können dazu gehören, aber die Anwaltskosten sind meist der größte Posten.
Warum ist die Kostenregelung im Vergleich so entscheidend?
Ohne eine klare Vereinbarung darüber, wer die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten trägt, kann es nach Abschluss des eigentlichen Vergleichs neuen Streit geben. Zum Beispiel könnte eine Partei der Meinung sein, die andere müsste alle Kosten übernehmen, während die andere Partei eine hälftige Teilung erwartet.
Eine präzise Kostenregelung im Vergleich schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass nach Beilegung des Hauptkonflikts ein weiterer Konflikt über die entstandenen Kosten entsteht. Übliche Regelungen sind beispielsweise:
- Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten werden geteilt (oft hälftig).
- Eine Partei übernimmt die Kosten ganz oder zu einem bestimmten Teil.
- Die Kosten werden in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt (z.B. 70% eine Partei, 30% die andere).
Eine klare Kostenregelung ist somit unverzichtbar, um den Rechtsstreit wirklich vollständig und endgültig zu beenden und zukünftige Unklarheiten oder Auseinandersetzungen über finanzielle Belastungen zu vermeiden. Sie sorgt dafür, dass jeder Beteiligte genau weiß, welche Kosten auf ihn zukommen oder welche er übernehmen muss.
Was sind „außergerichtliche Kosten“ und warum sind sie oft Streitpunkt bei Kostenregelungen?
Außergerichtliche Kosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer rechtlichen Angelegenheit entstehen, BEVOR ein Fall vor Gericht kommt oder sogar ganz ohne ein Gerichtsverfahren. Sie fallen also außerhalb des eigentlichen Gerichtsgebäudes an. Diese Kosten unterscheiden sich von den Gerichtskosten, die direkt vom Gericht für das Verfahren erhoben werden (z.B. Gerichtsgebühren oder Auslagen für Zeugen oder Gutachter im Prozess).
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Problem und versuchen, es direkt mit der Gegenseite zu lösen oder lassen sich dabei von jemandem helfen. Die dabei entstehenden Ausgaben sind typische außergerichtliche Kosten. Dazu können gehören:
- Anwaltsgebühren: Kosten für die Beratung, Vertretung und Verhandlungen durch den eigenen Rechtsanwalt, bevor oder anstatt zu klagen.
- Kosten für Gutachten oder Sachverständige: Ausgaben, wenn ein Experte (z.B. ein Handwerker zur Bewertung eines Schadens) beauftragt wird, um den Sachverhalt zu klären, bevor man vor Gericht zieht.
- Reisekosten: Auslagen für Fahrten, die für Besprechungen oder die Klärung des Falls außerhalb des Gerichts notwendig sind.
- Sonstige Aufwendungen: Beispielsweise Kosten für Kopien, Post oder Telefonate, die im Rahmen der außergerichtlichen Bemühungen anfallen.
Der Hauptgrund, warum außergerichtliche Kosten oft zum Streitpunkt werden, liegt darin, dass sie nicht immer so klar und vorhersehbar sind wie Gerichtskosten und in Einigungen (Vergleichen) manchmal nicht detailliert geregelt werden. Gerichtskosten sind meist gesetzlich festgelegt und leicht zu berechnen. Außergerichtliche Kosten hängen aber stark vom Einzelfall ab: vom Wert der Angelegenheit, vom Umfang der notwendigen Tätigkeiten und den tatsächlich angefallenen Auslagen.
Wenn in einem Vergleich oder einer Einigung nur allgemein von „Kosten“ die Rede ist oder pauschal geregelt wird, wer welche Kosten trägt („Kosten gegeneinander aufgehoben“), kann es im Nachhinein zu Unklarheiten oder Auseinandersetzungen über die genaue Höhe und Verteilung der bereits entstandenen außergerichtlichen Ausgaben kommen. Für Sie bedeutet das, dass die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten trägt, ein wichtiger Punkt sein kann, der in einer Einigung klar und deutlich angesprochen werden sollte, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.
Wie bestimmt das Gericht den Streitwert und welche Bedeutung hat er für die Kosten des Verfahrens?
Der sogenannte Streitwert (oder auch Verfahrenswert) ist ein zentraler Begriff in Gerichtsverfahren. Er beziffert den Wert des Gegenstands, um den in einem Rechtsstreit gestritten wird. Stellen Sie sich vor, Sie fordern Geld von jemandem – dann entspricht der Streitwert in der Regel der Höhe Ihrer Geldforderung.
Das Gericht setzt den Streitwert fest, meist auf Antrag einer Partei, kann dies aber auch von sich aus tun. Grundlage ist oft der Betrag, um den es im Kern des Verfahrens geht. Wenn es nicht um einen bestimmten Geldbetrag geht, sondern zum Beispiel um die Herausgabe einer Sache, die Kündigung einer Wohnung oder die Regelung eines Umgangsrechts, muss das Gericht den Wert schätzen. Dabei werden bestimmte gesetzliche Vorgaben und Erfahrungen berücksichtigt. Es ist also möglich, dass der Streitwert nicht immer dem entspricht, was man persönlich als wichtig oder wertvoll empfindet, sondern nach bestimmten Regeln festgelegt wird.
Die Bedeutung des Streitwerts für die Kosten des Verfahrens ist sehr groß. Er ist die wichtigste Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren sind gesetzlich festgelegt. Ihre Höhe richtet sich direkt nach dem festgesetzten Streitwert. Es gibt gestaffelte Gebührentabellen: Je höher der Streitwert, desto höher fallen die Gerichtsgebühren aus. Diese Gebühren müssen zunächst vom Kläger eingezahlt werden, damit das Gericht überhaupt tätig wird (Gerichtskostenvorschuss).
Anwaltsgebühren
Auch die Gebühren für Ihren Anwalt (und den der Gegenseite) werden in den meisten Fällen nach dem Streitwert berechnet. Auch hier gilt: Ein höherer Streitwert führt zu höheren Anwaltsgebühren. Diese Gebühren sind ebenfalls in gesetzlichen Gebührentabellen geregelt. Es gibt verschiedene Gebührensätze je nach Art der Tätigkeit des Anwalts (z.B. für die außergerichtliche Vertretung, die Klageeinreichung, die Teilnahme an Terminen).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der vom Gericht festgelegte Streitwert ist die mathematische Basis für die Berechnung der gesamten Verfahrenskosten, sowohl der Gerichts- als auch der Anwaltskosten. Er hat damit einen direkten Einfluss darauf, wie teuer ein Gerichtsverfahren werden kann.
Was bedeutet es, wenn ein Gericht eine Sache „zurückverweist“ und welche Konsequenzen hat das für die beteiligten Parteien?
Wenn ein höheres Gericht, zum Beispiel ein Oberlandesgericht (OLG), eine Entscheidung eines niedrigeren Gerichts, wie eines Landgerichts, prüft und dabei erhebliche Fehler feststellt, kann es die Sache zurückverweisen. Das bedeutet, das höhere Gericht hebt die ursprüngliche Entscheidung des niedrigeren Gerichts auf und gibt den Fall an das niedrigere Gericht zurück, damit dort der Fall unter Beachtung der Feststellungen des höheren Gerichts erneut entschieden wird.
Eine Zurückverweisung geschieht oft, wenn das höhere Gericht der Meinung ist, dass das niedrigere Gericht bei der Anwendung des Rechts Fehler gemacht hat oder wichtige Tatsachen im Verfahren nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, die für eine richtige Entscheidung notwendig gewesen wären. Manchmal muss das niedrigere Gericht auch noch weitere Beweise erheben, die im ersten Anlauf versäumt wurden.
Für das niedrigere Gericht, das die Sache zurückerhält, ist die Rechtsauffassung des höheren Gerichts bindend. Das bedeutet, das niedrigere Gericht muss bei seiner erneuten Entscheidung die rechtlichen Vorgaben und Bewertungen des höheren Gerichts beachten und darf nicht einfach wieder so entscheiden wie zuvor, wenn das höhere Gericht dies beanstandet hat. Es muss den Fall also quasi „neu aufrollen“ und dabei die Fehler korrigieren, die vom höheren Gericht aufgezeigt wurden.
Für Sie als beteiligte Partei bedeutet eine Zurückverweisung, dass Ihr Fall noch nicht endgültig entschieden ist. Das Verfahren wird in der Instanz des niedrigeren Gerichts fortgesetzt. Dies kann bedeuten, dass es zu weiteren Verhandlungen oder zur erneuten Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen kommt. Das gesamte Verfahren verlängert sich dadurch und unter Umständen können weitere Kosten entstehen, da das Verfahren eine zusätzliche Runde durchläuft. Der Ausgang des Falles ist nach einer Zurückverweisung wieder offen, allerdings muss das niedrigere Gericht nun die rechtlichen Vorgaben des höheren Gerichts umsetzen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, die mit Beteiligung des Gerichts geschlossen wird, um den Streit zu beenden. Dabei verzichten die Parteien auf eine Fortsetzung des Gerichtsverfahrens und einigen sich auf einen Kompromiss, der oft gegenseitige Nachgiebigkeiten enthält. Der Vergleich ist für die Parteien verbindlich und kann – ähnlich wie ein Urteil – zwangsweise durchgesetzt werden. Er dient der schnellen und endgültigen Beilegung von Streitigkeiten und schafft Rechtssicherheit. Beispiel: Wenn zwei Parteien sich vor Gericht nicht auf ein Urteil einigen können, schließen sie einen Vergleich, um Zeit und Kosten zu sparen.
Außergerichtliche Kosten
Außergerichtliche Kosten sind die Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, ohne dass das Gericht direkt involviert ist. Dazu zählen vor allem die Anwaltsgebühren, die für Beratung, Verhandlungen und Vorbereitung anfallen, bevor oder während eines Verfahrens. Anders als Gerichtskosten sind außergerichtliche Kosten oft nicht gesetzlich genau festgelegt und können daher deutlich variieren, was sie oft zum Streitpunkt macht. Beispiel: Wenn Sie vor einer Klage Ihren Anwalt mit der Prüfung eines Vertrags beauftragen und dieser Aufwand berechnet wird, handelt es sich um außergerichtliche Kosten.
Kostenfestsetzung
Die Kostenfestsetzung ist das Verfahren, mit dem ein Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Prozesskosten (z. B. Gerichtskosten, Anwaltskosten) offiziell berechnet und bestätigt. Nur nach einer solchen Festsetzung können die Parteien oder Partei die Kosten von anderen zurückfordern oder einfordern. Das Verfahren stellt sicher, dass die Kostenerstattung klar und verbindlich geregelt ist. Beispiel: Nach Abwicklung eines Rechtsstreits beantragt die obsiegende Partei beim Gericht die Festsetzung der Streitkosten, damit der Gegner diese zahlen muss.
Baumbach’sche Kostenformel
Die Baumbach’sche Kostenformel ist eine gerichtliche Berechnungsmethode zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind, die nicht gesamtschuldnerisch haften. Die Formel versucht, die Kosten so aufzuteilen, dass jeder Beklagte nur seinen anteiligen Anteil trägt, der seinem jeweiligen Erfolg oder Misserfolg im Verfahren entspricht. Sie wird häufig verwendet, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Beispiel: Sind drei Beklagte an einem Streit beteiligt und haben sie unterschiedlich viele Forderungen verloren oder gewonnen, hilft diese Formel, die Anwaltskosten fair aufzuteilen.
Streitwert
Der Streitwert bezeichnet den Geldwert oder das finanzielle Interesse, das im Rechtsstreit zwischen den Parteien umstritten ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten, da die Gebühren in der Regel mit dem Streitwert steigen. Das Gericht setzt den Streitwert fest, oft auf Antrag, und er beeinflusst maßgeblich die Kostenfolge eines Verfahrens. Beispiel: Wenn Sie in einem Prozess 10.000 Euro fordern, beträgt der Streitwert in der Regel 10.000 Euro und bestimmt so die Höhe der anfallenden Gebühren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt, dass die Kosten eines Rechtsstreits alle notwendigen Kosten umfassen, die im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstehen, einschließlich der außergerichtlichen Anwaltskosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Kostenquote erstreckt sich gemäß § 91 ZPO auch auf die außergerichtlichen Kosten, weshalb diese von der hauptbeklagten Partei gegen den Kläger geltend gemacht werden können.
- Grundsatz der Vertragsauslegung (§ 133, 157 BGB): Stellt klar, dass der wirkliche Wille der Parteien bei der Auslegung von Verträgen maßgeblich ist und der Wortlaut auszulegen ist, um den Willen zu ermitteln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG wertet die im Vergleich getroffene Kostenregelung nach ihrem Wortlaut aus und sieht in der Formulierung „Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs“ eine eindeutige Einbeziehung der außergerichtlichen Kosten.
- Baumbach’sche Kostenformel (gerichtliche Praxis): Eine Richtlinie zur Verteilung außergerichtlicher Kosten bei mehreren Beklagten ohne Gesamtschuldnerhaftung, mit differenzierter Betrachtung nach Erfolg und Haftung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellt klar, dass eine solche pauschale Anwendung der Baumbach’schen Formel hinter einer klaren, abweichenden Kostenregelung im Vergleich zurücktritt.
- Verfahrensrechtliche Regelungen zu Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ZPO ff.): Bestimmungen über das Verfahren zur Festsetzung der Kosten nach Abschluss eines Rechtsstreits oder Vergleichs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung des OLG, den Kostenfestsetzungsantrag zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, beruht auf korrekter Anwendung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
- Innenverhältnis zwischen Streitgenossen (§ 426 BGB analog): Regelt die etwaigen Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Beklagten im Innenverhältnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hatte fälschlich angenommen, die hauptbeklagte Partei wolle Kostenerstattung von Mitbeklagten; das OLG korrigierte diese Fehlinterpretation, da die Kostenerstattung ausschließlich gegenüber dem Kläger geltend gemacht wird.
- Rechtsmittelrecht (sofortige Beschwerde, § 567 ZPO): Ermöglicht die angefochtene Entscheidung eines Rechtspflegers oder Landgerichts im Bereich der Kostenfestsetzung durch das OLG überprüfen zu lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die erfolgreiche sofortige Beschwerde der hauptbeklagten Partei führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 30 W 27/25 – Beschluss vom 07.04.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz