Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Klagerücknahme im Zivilprozess: Auswirkungen auf Rechtskosten und Streitverteilung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer trägt die Kosten bei einer Klagerücknahme?
- Welche Auswirkungen hat eine Insolvenz des Beklagten auf laufende Gerichtsverfahren?
- Welche Folgen hat eine fehlerhafte Zustellung der Klageschrift?
- Ab welchem Zeitpunkt ist eine Klagerücknahme möglich?
- Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine Kostenentscheidung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 30.09.2024
- Aktenzeichen: 3 W 8/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Erhob die ursprüngliche Klage gegen die „Firma X GmbH“, machte jedoch einen Fehler bei der Adressierung und Zustellung.
- Firma X GmbH: Als beklagte Partei angegeben, befand sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Insolvenz. Ihre Vertretung wurde von einem Anwalt übernommen, da die ursprüngliche Mehrheitsgesellschafterin, Frau Vorname1 X, ihre Anteile längst verkauft hatte.
- Frau Vorname1 X: Ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der X GmbH, die im Verfahren als Scheinbeklagte erschien, stellte Kostenanträge und wies darauf hin, dass sie nicht mehr an der Firma beteiligt ist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin erhob Klage gegen „Firma X GmbH“, zuständig gemacht durch die vermeintliche Mehrheitsgesellschafterin Frau Vorname1 X. Die Klage sowie ein Versäumnisurteil konnten zunächst nicht zugestellt werden, da Frau X nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt war. Nach Bekanntwerden der Insolvenz der GmbH zog die Klägerin die Klage zurück.
- Kern des Rechtsstreits: Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits nach der Klagerücknahme, insbesondere da die ursprüngliche Zustellung fehlerhaft war und Frau X nicht mehr die richtige Beklagte darstellte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Begründung: Die Klage war zu keinem Zeitpunkt zulässig, da die Zustellung fehlerhaft an eine nicht mehr zuställungsfähige Person erfolgte. Eine Scheinbeklagte wie Frau X kann nach § 269 Abs. 4 ZPO Kostenanträge stellen, da sie verteidigen musste. Laut § 269 Abs. 3 ZPO ist die Klägerin bei der Klagerücknahme für die Verfahrenskosten verantwortlich.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des gesamten Verfahrens tragen, und die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an korrekte Adressierung und Zustellung im Zivilprozess. Es wurden keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt, und daher bleibt sie endgültig.
Klagerücknahme im Zivilprozess: Auswirkungen auf Rechtskosten und Streitverteilung
In der Welt der Zivilprozesse spielen Rechtskosten eine zentrale Rolle, deren Verteilung oft komplexe rechtliche Fragen aufwirft. Die Klagerücknahme ist ein häufig genutztes Instrument, das Parteien ermöglicht, ein laufendes Gerichtsverfahren vorzeitig zu beenden, ohne ein Urteil zu riskieren.
Die Konsequenzen einer Klagerücknahme sind vielfältig, insbesondere was die Prozesskostenaufteilung betrifft. Welche Partei trägt die Gerichts- und Anwaltskosten? Wie werden Streitkosten nach einem Klageverzicht verteilt? Diese Fragen sind entscheidend für jeden, der einen Rechtsstreit führt und eine Einigung oder Rücknahme in Betracht zieht.
Im folgenden Fall zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, wie Gerichte diese komplexen Kostenentscheidungen bei einer Klagerücknahme treffen und welche Prinzipien dabei zur Anwendung kommen.
Der Fall vor Gericht
Fehlgeschlagene Zustellung führt zu kostenpflichtiger Klagerücknahme

Die Klägerin muss nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2024 die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsstreits tragen. Der Fall dreht sich um eine Klage gegen die X GmbH, die von Anfang an unzulässig war, da die Zustellung der Klageschrift an eine nicht mehr berechtigte Person erfolgen sollte.
Unzulässige Klage durch falsche Zustellungsadressatin
Die Klägerin hatte am 3. August 2023 Klage gegen die X GmbH eingereicht und dabei Frau X als Mehrheitsgesellschafterin und Zustellungsadressatin benannt. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ zunächst ein Versäumnisurteil gegen die X GmbH. Nach Zustellungsproblemen und der erfolgreichen Zustellung am 18. November 2023 meldete sich ein Rechtsanwalt für Frau X und wies darauf hin, dass diese bereits seit längerer Zeit nicht mehr Mehrheitsgesellschafterin sei. Dies war durch einen notariellen Vertrag vom 16. April 2019 dokumentiert, in dem Frau X alle ihre Gesellschaftsanteile an B veräußert hatte. Die entsprechende Gesellschafterliste war am 4. Juli 2023 im Handelsregister hinterlegt worden.
Entwicklung des Verfahrens bis zur Klagerücknahme
Während des laufenden Verfahrens wurde am 4. Januar 2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH eröffnet. Die Klägerin nahm daraufhin am 5. März 2024 ihre Klage zurück. In der Folge entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und verwies darauf, dass der Insolvenzverwalter ihre Forderung zur Tabelle festgestellt habe.
Rechtliche Bewertung durch das OLG Frankfurt
Das Oberlandesgericht bestätigte die Kostenentscheidung des Landgerichts. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Klägerin die Kosten tragen, da die Klage von Anfang an unzulässig war. Eine Zustellung an Frau X kam nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nicht in Betracht, da sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Gesellschafterin mehr war. Das Gericht stellte klar, dass auch eine Scheinbeklagte einen Kostenantrag stellen kann, wenn sie sich aufgrund einer falschen Zustellung verteidigen musste. Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung zur Tabelle festgestellt hatte, änderte an der Kostenentscheidung nichts.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei einer Klagerücknahme grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, auch wenn zwischenzeitlich die beklagte Gesellschaft insolvent geworden ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nach Klageeinreichung, aber vor Zustellung der Klage, führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Klagerücknahme – selbst wenn der Insolvenzverwalter die Forderung später zur Tabelle feststellt, ändert dies nichts an der Kostenpflicht des Klägers.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Kläger eine Klage zurücknehmen, müssen Sie grundsätzlich die gesamten Gerichtskosten tragen – auch wenn sich die Situation des Beklagten während des Verfahrens stark verändert hat. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Anspruch im Grunde berechtigt ist und später sogar vom Insolvenzverwalter anerkannt wird. Bevor Sie eine Klage zurücknehmen, sollten Sie daher die Kostenfolgen sorgfältig abwägen. Die Insolvenz des Beklagten allein ist kein ausreichender Grund, um von der regulären Kostenfolge bei Klagerücknahme abzuweichen.
Klagerücknahme – Kostenfalle vermeiden
Die Rücknahme einer Klage kann unerwartete Kostenfolgen nach sich ziehen, selbst wenn die Gegenseite insolvent ist. Eine sorgfältige Prüfung der Sachlage ist daher unerlässlich, bevor Sie eine Klage zurücknehmen. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen in Ihrem individuellen Fall zu bewerten und die bestmögliche Entscheidung zu treffen. Sprechen Sie uns an, um Ihre Situation zu besprechen und mögliche Handlungsoptionen zu erörtern.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer trägt die Kosten bei einer Klagerücknahme?
Bei einer Klagerücknahme müssen Sie als Kläger grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der Gegenseite.
Grundregel der Kostentragung
Die Höhe der Gerichtskosten hängt vom Zeitpunkt der Klagerücknahme ab. Nehmen Sie die Klage vor Ende der mündlichen Verhandlung zurück, reduzieren sich die Gerichtskosten auf eine 1,0-fache Gebühr. Erfolgt die Rücknahme später, bleibt es bei der 3,0-fachen Gebühr.
Ausnahmen von der Kostenpflicht
In bestimmten Fällen können Sie als Kläger von der Kostentragungspflicht befreit werden:
Wenn der Beklagte die Kosten tragen muss:
- Bei bereits rechtskräftiger Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten
- Wenn dem Beklagten die Kosten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, etwa bei Säumnis
Besondere Kostenentscheidung
Das Gericht kann nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden, wenn der Anlass für die Klageerhebung vor der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Ein typisches Beispiel: Sie reichen eine Zahlungsklage ein, und der Beklagte zahlt, bevor die Klage zugestellt wurde.
Praktische Kostenfolgen
Die entstehenden Kosten setzen sich zusammen aus:
- Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz
- Anwaltskosten beider Seiten
- Eventuell angefallene Sachverständigen- und Zeugenkosten
- Sonstige Auslagen wie Postgebühren
Wichtig: Wenn Sie eine neue Klage erheben möchten, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis Sie die Kosten des zurückgenommenen Verfahrens beglichen haben.
Welche Auswirkungen hat eine Insolvenz des Beklagten auf laufende Gerichtsverfahren?
Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden laufende Gerichtsprozesse kraft Gesetzes automatisch unterbrochen, sofern sie die Insolvenzmasse betreffen. Diese Unterbrechung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien oder das Gericht hiervon Kenntnis haben.
Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Prozess gegen ein Unternehmen. Wird während des laufenden Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet, kommt der Prozess zunächst zum Stillstand. Bei mehreren Beklagten wird das Verfahren nur gegen den insolventen Beklagten unterbrochen. Gegen andere Beklagte läuft der Prozess normal weiter.
Rolle des Insolvenzverwalters
Der Schuldner verliert mit der Insolvenzeröffnung seine Prozessführungsbefugnis. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über, der nun als Partei kraft Amtes agiert. Der Insolvenzverwalter hat dann zwei Möglichkeiten:
- Er kann den Rechtsstreit in der bestehenden Lage aufnehmen und fortführen
- Er kann die Fortsetzung ablehnen, wenn er dem Prozess keine hohen Erfolgsaussichten beimisst
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Unterbrechung endet erst mit der förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese erfolgt in der Regel durch einen Schriftsatz des Insolvenzverwalters. Mit der Wiederaufnahme beginnen alle Fristen neu zu laufen.
Besonderheiten bei Forderungen
Wenn Sie als Kläger Forderungen gegen den insolventen Schuldner geltend machen, müssen diese zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Feststellung zur Insolvenztabelle hat dabei die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und die Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.
Prozesshandlungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, sind nichtig, wenn sie nicht vom Insolvenzverwalter ausgehen. Der Insolvenzverwalter handelt dabei im eigenen Namen, aber in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter.
Welche Folgen hat eine fehlerhafte Zustellung der Klageschrift?
Eine fehlerhafte Zustellung der Klageschrift kann weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Die Klage wird erst durch die ordnungsgemäße Zustellung rechtshängig.
Grundsätzliche Auswirkungen
Eine fehlerhafte Zustellung verhindert zunächst den Eintritt der Rechtshängigkeit. Dies bedeutet, dass wichtige prozessuale Wirkungen nicht eintreten. Insbesondere werden die prozessualen Sperrwirkungen nach § 261 Abs. 3 ZPO nicht ausgelöst.
Verjährungsrechtliche Konsequenzen
Besonders kritisch sind die verjährungsrechtlichen Folgen. Eine fehlerhafte Zustellung kann zur Verjährung des Anspruchs führen. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung bereits mit Eingang der Klage beim Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Heilungsmöglichkeiten
Bei Zustellungsfehlern bestehen folgende Heilungsmöglichkeiten:
- Eine vom Kläger verschuldete Verzögerung ist unschädlich, wenn sie 14 Tage nicht überschreitet
- Fehler des Postzustellers gelten als Fehler des Gerichts und werden nicht dem Kläger angelastet
- Die Zustellung kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das Dokument der Person, an die die Zustellung erfolgen sollte, tatsächlich zugegangen ist
Praktische Konsequenzen
Wenn Sie eine Klage einreichen, müssen Sie besonders auf die korrekte Adressangabe achten. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klageerhebung. Fehlerhafte Adressangaben können dazu führen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Bei der Zustellung durch das Gericht gilt: Die Zustellung muss unverzüglich erfolgen. Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts oder Fehler des Postzustellers gehen nicht zu Ihren Lasten. Wenn Sie die Klage rechtzeitig vor Verjährungseintritt einreichen und die Verzögerung nicht durch Ihr Verschulden eintritt, bleibt die verjährungshemmende Wirkung erhalten.
Ab welchem Zeitpunkt ist eine Klagerücknahme möglich?
Eine Klagerücknahme ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils möglich. Die Rechtshängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten.
Zeitliche Phasen der Klagerücknahme
Vor Beginn der mündlichen Verhandlung können Sie die Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen. Dies gibt Ihnen in der Anfangsphase des Prozesses maximale Flexibilität.
Nach Beginn der mündlichen Verhandlung benötigen Sie für eine Klagerücknahme die Einwilligung des Beklagten. Die mündliche Verhandlung beginnt mit der ersten Äußerung der Parteien zur Sache, also mit der Stellung der Sachanträge.
Einwilligung des Beklagten
Wenn Sie die Klagerücknahme per Schriftsatz erklären, gilt für die Einwilligung des Beklagten eine besondere Regelung: Seine Einwilligung wird automatisch als erteilt angesehen, wenn er nicht innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung widerspricht. Das Gericht muss Sie auf diese Folge hinweisen.
Kostenrelevante Zeitpunkte
Der Zeitpunkt der Klagerücknahme hat direkte Auswirkungen auf die Kostenhöhe:
Bei Rücknahme vor Ende der mündlichen Verhandlung reduzieren sich die Gerichtskosten auf eine 1,0-fache Gebühr.
Bei späterer Rücknahme bleibt es bei der vollen 3,0-fachen Gebühr.
Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine Kostenentscheidung?
Grundsätzliche Beschränkung der Anfechtbarkeit
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht möglich. Sie können die Kostenentscheidung nur dann anfechten, wenn Sie auch die Hauptsacheentscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen.
Ausnahmen von der Beschränkung
In bestimmten Fällen können Sie dennoch eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen:
- Wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnis erledigt wurde
- Wenn die Kostenentscheidung einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten betrifft
- Wenn es keine Hauptsacheentscheidung gibt
- Wenn den Parteien der Erlass der Kostenentscheidung vorenthalten wurde
Formelle Voraussetzungen
Wenn Sie eine sofortige Beschwerde einlegen möchten, müssen Sie folgende Bedingungen beachten:
Der Beschwerdewert muss mindestens 200 Euro betragen. Bei Kostenentscheidungen nach einem Anerkenntnis gilt ein höherer Schwellenwert von 600 Euro.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung der Kostenentscheidung. Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zuständigkeit und Verfahren
Das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es kann der Beschwerde selbst abhelfen oder die Sache dem Beschwerdegericht vorlegen. Bei einer Kostenentscheidung im Endurteil entscheidet direkt das Beschwerdegericht, da das erstinstanzliche Gericht an seine eigene Entscheidung gebunden ist.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Klagerücknahme
Eine Klagerücknahme ist die einseitige Erklärung eines Klägers, sein Klageverfahren zu beenden. Sie ist in § 269 ZPO geregelt und führt dazu, dass der Rechtsstreit ohne Urteil beendet wird. Nach der Zustellung der Klage ist für eine Rücknahme die Zustimmung des Beklagten erforderlich. Die Klagerücknahme hat zur Folge, dass der Kläger normalerweise die gesamten Prozesskosten tragen muss. Zum Beispiel wenn ein Vermieter eine Räumungsklage zurücknimmt, weil der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen ist.
Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei im Prozess nicht erscheint oder nicht verhandelt. Geregelt in §§ 330 ff. ZPO wird dabei in der Regel zugunsten der anwesenden Partei entschieden. Gegen ein Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ein typischer Fall ist, wenn der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint und das Gericht dann die Klageforderung als zugestanden behandelt.
Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste ist ein offizielles Dokument im Handelsregister, das alle Gesellschafter einer GmbH mit ihren Geschäftsanteilen aufführt. Nach § 40 GmbHG muss sie bei jeder Änderung aktualisiert und beim Handelsregister eingereicht werden. Die Liste hat eine wichtige Legitimationswirkung – nur wer dort eingetragen ist, gilt im Rechtsverkehr als Gesellschafter. Beispielsweise bei Gesellschafterversammlungen oder der Gewinnausschüttung sind nur die dort aufgeführten Personen berechtigt.
Unzulässigkeit
Die Unzulässigkeit einer Klage bedeutet, dass formelle Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung fehlen und das Gericht deshalb nicht in der Sache entscheiden kann. Gründe können etwa die fehlende Zuständigkeit des Gerichts oder eine fehlerhafte Zustellung sein. Das Gericht weist eine unzulässige Klage durch Prozessurteil ab. Ein Beispiel ist die Klage vor einem Amtsgericht, obwohl der Streitwert die Zuständigkeitsgrenze übersteigt.
Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind. Sie muss nach § 569 ZPO innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden und hat aufschiebende Wirkung. Mit ihr können Verfahrensfehler oder falsche Kostenentscheidungen angefochten werden. Ein typischer Fall ist die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss oder – wie hier – gegen eine Kostenentscheidung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 240 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Unterbrechung des Rechtsstreits durch bestimmte Ereignisse, wie beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine solche Unterbrechung kann dazu führen, dass Fristen neu beginnen oder der Rechtsstreit vorübergehend ruhen muss.
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beklagten den Rechtsstreit nicht unterbricht. Somit blieb der Rechtsstreit weiterhin bestehen, und die Kostenregelung wurde nicht durch die Insolvenz beeinflusst. - § 714 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Rücknahme der Klage durch den Kläger. Bei einer Klagerücknahme ist der Kläger grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine abweichende Regelung.
Die Klägerin hat ihre Klage am 5. März 2024 zurückgenommen. Aufgrund dieser Rücknahme entschied das Gericht, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, da keine Gründe vorlagen, die eine Kostenübernahme durch die Beklagte rechtfertigen würden. - § 91 ZPO: Dieser Paragraph bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Dazu gehören Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenpartei.
Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Daher trägt die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens, da ihre Beschwerde erfolglos blieb und sie die unterlegene Partei ist. - Insolvenzordnung (InsO): Die Insolvenzordnung regelt das Verfahren bei der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Personen. Sie bestimmt unter anderem, wie Forderungen im Insolvenzverfahren behandelt werden und welche Auswirkungen eine Insolvenz auf laufende Rechtsstreitigkeiten hat.
Obwohl im Fall die X GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, entschied das Gericht, dass dieses Verfahren den laufenden Rechtsstreit nicht unterbrach. Daher hatte die Insolvenz keine Einfluss auf die Entscheidung, dass die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen hat. - § 714 ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit den Kostenregelungen bei der Rücknahme der Klage. Er legt fest, unter welchen Bedingungen der Kläger zur Kostentragung verpflichtet ist und wann Kosten anders verteilt werden können.
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte, wandte das Gericht § 714 ZPO an, um zu bestimmen, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Dies erfolgte, weil die Rücknahme der Klage nicht durch besondere Umstände rechtfertigt war, die eine andere Kostenverteilung ermöglicht hätten.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 3 W 8/24 – Beschluss vom 30.09.2024
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