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Kostenvorschuss bei mangelhaften Dacharbeiten: Bauherrin erhält Schadensersatz

Erst Abschlagsrechnung bezahlt, dann eine Sicherheit weit über der ursprünglichen Kalkulation verlangt – die Bauherrin hält die Forderung für nicht nachvollziehbar. Das Dachdeckerunternehmen kündigt und will trotzdem für nicht erledigte Arbeiten bezahlt werden, kann die Abweichung vor Gericht aber nicht erklären.
Frau auf Kies-Flachdach betrachtet lose Bitumenbahn an gemauerter Attika bei bewölktem Tageslicht
OLG Köln bestätigt Kostenvorschuss für mangelhaftes Flachdach mit fehlender Dämmung nach unwirksamer Kündigung wegen überhöhter Bauhandwerkersicherung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 125/23

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Köln entschied am 17.09.2025 (11 U 125/23): Ein Bauunternehmen kann keine Bezahlung für nicht ausgeführte Arbeiten verlangen, wenn es den verlangten Geldbetrag als Sicherheit nicht nachvollziehbar erklärt. Für ausgeführte Arbeiten muss der Auftraggeber trotzdem zahlen.


  • Erklärung nötig: Das Unternehmen muss die Abweichung vom vereinbarten Kostenrahmen plausibel erklären.
  • Ausgeführte Arbeiten: Die Entscheidung nimmt den Lohn für tatsächlich geleistete Arbeiten nicht weg.
  • Schäden bleiben ersatzfähig: Mängel können Kosten für Reparaturen und Mietausfälle auslösen.
  • Bezahlung nach Stunden: Auch dann zählt der Zustand des fertigen Werks, nicht nur einzelne Arbeitsstunden.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 17.09.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 125/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauverträge, Baumängel, Schadensersatz
  • Streitwert: 84.291,62 EUR
  • Wichtig für: Bauherren, Bauunternehmen

OLG Köln bestätigt Anspruch auf Kostenvorschuss bei mangelhaften Dacharbeiten

Das Oberlandesgericht Köln hat einer Bauherrin einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss von 38.821,37 Euro für die Beseitigung von Mängeln an ihrem Wohn- und Geschäftshaus zugesprochen. Hinzu kommen 865,00 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 12.166,65 Euro Schadensersatz. Dem beauftragten Dachdeckerunternehmen steht dagegen nur Werklohn für tatsächlich erbrachte Leistungen zu (OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025, Az. 11 U 125/23).

Die Bauherrin hatte in N01 O. ein Wohn- und Geschäftshaus errichten lassen und im September 2017 ein Dachdeckerunternehmen mit der Fertigstellung von Arbeiten beauftragt, die zuvor eine andere Firma begonnen hatte. Vereinbart war eine Abrechnung nach Stundenlohn mit einem voraussichtlichen Gesamtpreis von 10.428,00 Euro netto. Kurz nach Beginn der Arbeiten forderte das Unternehmen eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung – und zwar in Höhe von 20.000,00 Euro zuzüglich zehn Prozent Nebenkosten. Als die Bauherrin die Höhe rügte und stattdessen 3.500,00 Euro anbot, kündigte das Unternehmen den Vertrag am 18. Oktober 2017.

Das Landgericht Aachen (Az. 7 O 127/18) gab der Klage auf Kostenvorschuss und Schadensersatz weitgehend statt und wies die Vergütungsforderung für nicht erbrachte Leistungen zurück. Das Oberlandesgericht Köln änderte dieses Urteil in der Berufung nur in einem Punkt: Statt der geforderten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz stehen der Bauherrin nur fünf Prozentpunkte Zinsen zu. Auf die Widerklage des Dachdeckerunternehmens wurde die Bauherrin zur Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 2.646,61 Euro verurteilt. Im Übrigen blieb es bei der Verurteilung zu Kostenvorschuss und Schadensersatz.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verlangt ein Werkunternehmer bei einem Stundenlohnvertrag eine Bauhandwerkersicherung, die den vertraglich geschätzten Gesamtaufwand erheblich übersteigt, trifft ihn nach einer Rüge des Bestellers die Pflicht zur plausiblen Erläuterung des Mehrbedarfs. Unterbleibt eine solche Begründung, ist die Fristsetzung unwirksam und eine Kündigung begründet keinen Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
  2. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung kann auch ohne vorherige Abnahme geltend gemacht werden, wenn durch die endgültige und ernsthafte Erklärung des Bestellers, unter keinen Umständen mehr eine Nacherfüllung durch den Unternehmer zu verlangen, ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist.
  3. Ansprüche auf Kostenvorschuss und Schadensersatz wegen Werkmängeln stellen keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar; im Verzugsfall besteht lediglich ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Warum scheiterte die Kündigung des Dachdeckers wegen fehlender Bauhandwerkersicherung?

Die Kündigung scheiterte daran, dass das Sicherungsverlangen die im Vertrag veranschlagte Auftragssumme deutlich überstieg und das Unternehmen diese Abweichung trotz Rüge der Bauherrin nicht nachvollziehbar erläuterte.

Verlangt ein Unternehmer eine Sicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. – heute § 650f BGB –, richtet sich deren Höhe grundsätzlich nach der vereinbarten Vergütung. Weicht er bei einem Stundenlohnvertrag erheblich vom vertraglich geschätzten Gesamtaufwand ab, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angesetzte Stundenzahl plausibel ist. Lehnt der Unternehmer eine vom Besteller angebotene, angemessene Sicherheit ab und erklärt sein höheres Verlangen nicht nachvollziehbar, wird das Sicherungsverlangen unwirksam – eine darauf gestützte Kündigung begründet dann keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen.

Diesen Maßstab legte das OLG Köln an die konkrete Auseinandersetzung zwischen Bauherrin und Dachdeckerunternehmen an. Im Vertrag waren 100 Facharbeiterstunden und 100 Helferstunden im Gesamtwert von 12.409,32 Euro brutto veranschlagt. Das Unternehmen verlangte unter Fristsetzung eine Sicherheit von 20.000,00 Euro zuzüglich zehn Prozent Nebenkosten – die Bauherrin rügte die Höhe und bot die Hinterlegung von 3.500,00 Euro auf einem Notaranderkonto an.

Erhebliche Abweichung vom vertraglich veranschlagten Stundenvolumen

Vor Gericht argumentierte das Unternehmen, der tatsächlich zu erwartende Leistungsumfang habe eine Vergütung von mindestens 134.000,00 Euro brutto einschließlich Material erfordert, jedenfalls sei für die Bauherrin eine Größenordnung von 77.000,00 Euro erkennbar gewesen. Das Gericht hielt diese objektive Höhe für nicht entscheidend. Maßgeblich war allein, dass die Bauherrin zunächst davon ausgehen durfte, die im Vertrag genannten Beträge entsprächen der ursprünglichen Aufwandsschätzung.

Eine nachvollziehbare Erläuterung der im Vergleich zur ursprünglichen Schätzung deutlich geänderten Höhe der zu sichernden Ansprüche wäre allerdings nach den bereits dargelegten Grundsätzen notwendig gewesen, da das Sicherungsverlangen plausibel sein muss und insbesondere im Zweifel zunächst die im Vertrag genannten Vergütungshöhen als Ausgangspunkt heranzuziehen sind. – so das OLG Köln

Verletzte Erläuterungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Kündigungsfrist

Nachdem die Bauherrin die Sicherheitshöhe gerügt und eine aus ihrer Sicht angemessene Sicherheit angeboten hatte, hätte das Unternehmen die Abweichung plausibel erklären müssen. Das blieb aus. Die Fristsetzung war deshalb unwirksam, die Kündigung ungeeignet, einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. zu begründen. Ob die verlangte Sicherheit objektiv überhöht war oder die ursprüngliche Schätzung im Vertrag zu niedrig ausgefallen war, musste das Gericht nicht mehr klären. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Unternehmens vom 11. September 2025, der die Wirksamkeit des Sicherungsverlangens erneut verteidigte, änderte daran nichts – er wiederholte nach Auffassung des Senats nur bereits Bekanntes.

Wäre im Vertrag ein Budgetrahmen von 15.000 Euro kalkuliert worden, könnte ein Handwerker nicht ohne nachvollziehbare Darlegung neuer Massen plötzlich 30.000 Euro Sicherheit fordern, wenn der Auftraggeber der Erhöhung widerspricht und Sicherheit für den vereinbarten Rahmen anbietet.

Kostenvorschuss auch ohne Abnahme: OLG Köln bejaht Abrechnungsverhältnis

Ein Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB kann auch ohne förmliche Abnahme verlangt werden, wenn zwischen den Vertragsparteien ein endgültiges Abrechnungsverhältnis entstanden ist.

Ein reines Mängelbeseitigungsverlangen oder ein Vorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB wandelt den Werkvertrag noch nicht automatisch in ein solches Abrechnungsverhältnis um, weil der Besteller grundsätzlich weiterhin Erfüllung verlangen kann. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht erst, wenn der Besteller endgültig und ernsthaft erklärt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen, und jede Nacherfüllung durch ihn ausschließt – dies entspricht der vom OLG Köln herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13). Bei der Bemessung des Vorschusses dürfen die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung nach § 287 ZPO geschätzt werden; strengere Nachweisanforderungen wie bei bereits abgerechneten Ersatzvornahmen gelten dabei nicht.

Auf dieser Grundlage bejahte das OLG Köln sowohl das Abrechnungsverhältnis als auch die Verantwortlichkeit des Dachdeckerunternehmens für die festgestellten Mängel. Die Bauherrin hatte in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2025 erklärt, unter keinen Umständen mehr Nacherfüllung durch das Unternehmen zu verlangen – spätestens damit war das Abrechnungsverhältnis begründet.

Endgültige Verweigerung der Zusammenarbeit begründet Abrechnungsverhältnis

Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen bestätigten mehrere Mängel: einen fehlerhaften Übergang der Abdichtung von der Aufzugsüberfahrt zur Attikaabdeckung, fehlende Fertigteilecken an den Dunstrohren, eine mangelhafte Abdichtung an Lichtkuppel und Kamin, eine auf 20 Metern Länge mangelhaft fertiggestellte Attika, Mängel am Balkon der Wohnung 13, mangelhaft errichtete Sekuranten und die fehlende Wärmedämmung über der Wohnung 7. Das OLG hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für überzeugend und sah keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit.

Haftung für fortgeführte mangelhafte Vorarbeiten Dritter

Das Unternehmen wandte ein, die Mängel stammten teils von Vorunternehmern oder beträfen Restfertigstellungsarbeiten statt Mängelbeseitigung. Das Gericht ließ dies nicht durchgreifen: Wer mit der Fertigstellung begonnener Dacharbeiten beauftragt ist und selbst Abdichtungsarbeiten in den betroffenen Bereichen ausführt, haftet für die einheitlich erforderliche Nachbesserung, wenn er mangelhafte Vorarbeiten fortsetzt, ohne sie zu korrigieren. Die Berufungsbegründung setzte sich mit der detaillierten Zuordnung des Landgerichts nach Auffassung des Senats nicht ausreichend auseinander und blieb pauschal.

Keine Beschränkung des Mangels auf die Stundenabrechnung

Auch der Einwand, bei einem Stundenlohnvertrag könnten nur fehlerhafte Stunden abgezogen werden, überzeugte das Gericht nicht. Die Mangelhaftigkeit bestimmt sich auch bei Stundenlohnverträgen nach einem Vergleich zwischen dem im Leistungsverzeichnis geschuldeten und dem tatsächlich hergestellten Werk. Die Höhe des Vorschusses richtet sich dabei nach den voraussichtlichen Kosten eines Drittunternehmers – nicht nach dem Stundenlohn des ursprünglich beauftragten Betriebs. Auch die pauschale Kritik an der Schätzung der Vorschusshöhe durch das Landgericht ließ das OLG nicht gelten: Da ein Vorschuss nur eine vorläufige Zahlung darstellt, über die später abzurechnen ist, reichten Einwände ohne konkrete Fehleraufdeckung nicht aus.

Fehlende Wärmedämmung: Dachdecker haftet für Schimmel und Mietausfall

Unterlässt der Dachdecker die vertraglich geschuldete Wärmedämmung und entsteht dadurch Kondenswasser mit Schimmelbildung in den darunterliegenden Räumen, haftet er für die daraus folgenden Mietausfälle und Gutachterkosten als Mangelfolgeschäden.

Nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB beziehungsweise § 13 Abs. 7 VOB/B muss der Werkunternehmer für Schäden einstehen, die durch seinen Mangel an anderen Rechtsgütern des Bestellers entstehen. Auch die Kosten eines bautechnischen Privatgutachtens zur Ermittlung von Ursache und Umfang der Mängel sind als solcher Mangelfolgeschaden erstattungsfähig.

Schimmelbedingter Mietausfall als ersatzfähiger Folgeschaden

Über der Wohnung 7 fehlte die Wärmedämmung vollständig. Nach dem Ergänzungsgutachten vom 17. Dezember 2020 führte das zu Kondensatbildung und in der Folge zu Schimmel. Die Bauherrin erlitt dadurch Mietausfälle: 3.058,30 Euro durch eine Mietminderung und weitere 3.110,70 Euro, weil die Mieterin den Mietvertrag unter Hinweis auf den Schimmel kündigte. Das Unternehmen hatte eingewandt, geringfügige Mängel könnten keine nennenswerten Folgeschäden ausgelöst haben – die Beweisaufnahme belegte jedoch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der fehlenden Dämmung und der Schimmelbildung, sodass das Gericht von einem typischen Mangelfolgeschaden ausging.

Erstattungspflicht für Kosten des privaten Sachverständigengutachtens

Zusätzlich sprach das OLG 3.555,65 Euro für das private Sachverständigengutachten und 2.442,00 Euro für bereits durchgeführte Schimmelbeseitigungsarbeiten zu. Über die konkret bezifferten Beträge hinaus bleibt festgestellt, dass das Dachdeckerunternehmen für alle weiteren Mängelbeseitigungs- und Mietausfallkosten aufkommen muss. Ausgenommen bleiben Aufwendungen für das mangelhafte Entwässerungssystem sowie – mit einer Haftungsquote von 50 Prozent – Kosten, die auf die mangelhafte Abdichtung an der Aufzugsüberfahrt zurückgehen.

Abrechnung der erbrachten Stunden und Reduzierung der Verzugszinsen

Für tatsächlich geleistete Arbeiten behält der Bauhandwerker seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch bereits erhaltene Abschlagszahlungen anrechnen lassen. Für Vorschuss- und Schadensersatzansprüche kann die Bauherrin zudem nur den gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, nicht die für Entgeltforderungen vorgesehenen neun Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB.

Restwerklohnanspruch für dokumentierte Regiestunden

Anhand der abgezeichneten Regieberichte berücksichtigte das Gericht 204,20 tatsächlich geleistete Stunden zu je 55,30 Euro, zuzüglich der vertraglich vereinbarten An- und Abfahrtspauschale von einer Stunde pro Tag und Arbeiter sowie 26,78 Euro für Material. Nach Abzug der bereits gezahlten 10.817,97 Euro verblieb ein restlicher Werklohnanspruch von 2.646,61 Euro, den die Bauherrin auf die Widerklage zu zahlen hat. Eine im erstinstanzlichen Urteil berücksichtigte Gutschrift von 1.339,35 Euro floss nicht erneut ein, weil sie der Bauherrin bereits zugutegekommen und vom Unternehmen mit der Widerklage nicht gesondert geltend gemacht worden war.

Schadensersatz- und Vorschussansprüche sind keine Entgeltforderungen

Das Unternehmen hatte auch eine Verzinsung seines Werklohns verlangt und sich gegen die weitgehende Abweisung der Widerklage gewandt. Das Landgericht hatte die Zinsen auf den Werklohn wegen eines von der Bauherrin geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts abgewiesen – mit dieser konkreten Begründung setzte sich die Berufung nach Ansicht des Senats nicht ausreichend auseinander, sodass es bei der Abweisung blieb. Erfolg hatte das Rechtsmittel dagegen bei der Zinshöhe auf die Ansprüche der Bauherrin: Kostenvorschuss und Schadensersatz sind keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, weshalb statt neun nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzusprechen waren. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Bauherrin zu zehn und das Dachdeckerunternehmen zu 90 Prozent; die Kosten der Berufung trägt allein das Unternehmen.

Unsere Einschätzung

Für Bauherren mit mangelhaften Dacharbeiten und Streit um eine Bauhandwerkersicherung – also die Sicherheit für den Handwerkerlohn – setzt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln einen klaren Schwerpunkt: Nicht die objektive Angemessenheit der Forderung entschied, sondern die fehlende plausible Erklärung nach Rüge. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Unternehmer sein vom Vertrag abweichendes Sicherungsverlangen nachvollziehbar begründet, sobald der Besteller widerspricht.

Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Handwerker mit tatsächlich explodierendem Aufwand hart ausfällt. Ob die verlangte Summe objektiv überhöht war oder die erste Schätzung schlicht zu niedrig lag, musste das Gericht nicht mehr entscheiden – und gerade diese Lücke macht die schriftliche Begründung des Mehrbedarfs zum eigentlichen Angelpunkt.

Sicherungsverlangen weit über der vertraglich veranschlagten Summe

Das Sicherungsverlangen lag mit 20.000 Euro plus Nebenkosten weit über der im Vertrag veranschlagten Auftragssumme von rund 12.400 Euro brutto – und das Dachdeckerunternehmen blieb trotz der Rüge der Bauherrin jede nachvollziehbare Erklärung für diese Abweichung schuldig. Hätte es stattdessen dargelegt, wie sich die höhere Stundenzahl aus dem tatsächlichen Bauverlauf ergab, wäre die Fristsetzung wirksam gewesen und die Kündigung hätte einen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen begründen können.

Wie stark ein solches Sicherungsverlangen vom vertraglich veranschlagten Betrag abweicht, kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen – ist die Differenz gering, könnte die Erläuterungspflicht des Unternehmers weniger streng ausfallen. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob auf eine Rüge tatsächlich eine nachvollziehbare Begründung nachgereicht wurde oder ob es bei der bloßen Forderung blieb. Auch ob der Besteller selbst eine als angemessen erscheinende Sicherheit angeboten oder die Sicherheit ganz verweigert hat, könnte die Bewertung verschieben. Schließlich kann relevant sein, ob bereits ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist, etwa weil eine Seite endgültig erklärt hat, keine weitere Zusammenarbeit mehr zu wollen – fehlt das, könnte ein Vorschussanspruch anders zu beurteilen sein.

Wer ein solches Schreiben vorliegen hat, kann darin oft schon Hinweise auf diese Punkte finden: die gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung, die Höhe der Forderung im Vergleich zur ursprünglichen Vertragssumme, eine etwaige Begründung für die Abweichung sowie den Zeitpunkt einer ausgesprochenen Kündigung.

Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob die verlangte Summe objektiv angemessen war, sondern darin, ob nach einer Rüge überhaupt eine nachvollziehbare Erläuterung folgte – im vorliegenden Fall blieb genau das offen, weil das Gericht diese Frage gar nicht mehr klären musste. Wie die eigenen Schreiben und Reaktionen in dieser Abfolge zu bewerten sind, lässt sich aus einer bloßen Zusammenfassung allein nicht sicher einschätzen.

Sie können uns die Abfolge Ihrer Schreiben schildern und dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung von uns anfragen.



Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Kostenvorschuss verlangen, obwohl die Bauleistung noch nicht abgenommen wurde?

Ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB kann auch ohne förmliche Abnahme bestehen, wenn ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist. Dafür muss der Besteller endgültig und ernsthaft erklären, vom Unternehmer unter keinen Umständen mehr Nacherfüllung zu verlangen.

Grundlage sind §§ 634 Nr. 2 und 637 Abs. 1, 3 BGB, die Selbstvornahme und dafür einen Vorschuss vorsehen. Diese Ansprüche setzen ohne Abnahme voraus, dass die weitere Nacherfüllung durch den bisherigen Unternehmer endgültig und ernsthaft ausgeschlossen ist. Ein bloßes Mängelbeseitigungsverlangen genügt dafür nicht, weil der Besteller damit grundsätzlich weiterhin Erfüllung durch diesen Unternehmer offenhält. Das OLG Köln bejahte dies spätestens, nachdem die Bauherrin am 30. Juli 2025 jede Nacherfüllung durch das Unternehmen ausgeschlossen hatte. Die voraussichtlichen Kosten dürfen nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei der Vorschuss später mit den tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen ist.


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Wie kann ich mich gegen eine unbegründet überhöhte Bauhandwerkersicherung beim Stundenlohnvertrag wehren?

Eine deutlich über der Vertragsschätzung liegende Bauhandwerkersicherung müssen Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren, wenn Sie die Höhe rügen und der Unternehmer den Mehrbedarf nicht plausibel erläutert. Bei einem Stundenlohnvertrag muss der Unternehmer insbesondere die angesetzte Stundenzahl nachvollziehbar begründen.

Nach § 650f BGB, früher § 648a BGB, richtet sich die Sicherheit grundsätzlich nach der vereinbarten Vergütung. Im Zweifel bilden die im Vertrag genannten Vergütungshöhen den Ausgangspunkt für die Berechnung. Weicht die Forderung erheblich davon ab, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Plausibilität des zusätzlichen Aufwands. Eine ausdrückliche Rüge der Höhe löst seine Erläuterungspflicht aus; ein kommentarloses Verstreichen der Frist wahrt diese Position nicht. Bleibt eine nachvollziehbare Erklärung aus, kann die Fristsetzung unwirksam sein und eine darauf gestützte Kündigung keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen begründen.

Im entschiedenen Fall verlangte das Unternehmen 20.000 Euro zuzüglich Nebenkosten bei einer vertraglichen Schätzung von 12.409,32 Euro brutto; die Bauherrin rügte dies und bot 3.500 Euro an. Das OLG Köln musste nicht klären, ob die Sicherheit objektiv überhöht oder die ursprüngliche Schätzung zu niedrig war.


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Haftet mein Dachdecker auch für Mängel, die er von Vorunternehmern übernommen hat?

Ein mit der Fertigstellung beauftragter Dachdecker haftet für die einheitlich erforderliche Nachbesserung, wenn er mangelhafte Vorarbeiten fortsetzt und selbst Abdichtungsarbeiten in den betroffenen Bereichen ausführt. Das gilt auch, wenn die ursprünglichen Fehler von einem Vorunternehmer stammen.

Entscheidend ist, ob der Dachdecker die mangelhaften Arbeiten bei seiner eigenen Leistung erkennen und korrigieren musste. Führt er die Abdichtung fort, ohne erkennbare Vorfehler zu beseitigen, wird die erforderliche Nachbesserung einheitlich beurteilt. Ein Stundenlohnvertrag beschränkt die Mängelhaftung nicht auf einzelne fehlerhafte Arbeitsstunden. Maßgeblich ist vielmehr der Vergleich zwischen der nach dem Leistungsverzeichnis geschuldeten Leistung und dem tatsächlich hergestellten Werk.

Der Kostenvorschuss bemisst sich deshalb nach den voraussichtlichen Kosten eines geeigneten Drittunternehmers, nicht lediglich nach dem Stundenlohn des beauftragten Dachdeckers. Er bleibt vorläufig und ist nach der Mängelbeseitigung abzurechnen. Eine Haftung ergibt sich jedoch nicht allein aus der Übernahme fremder Arbeiten, sondern aus deren mangelhafter Fortführung ohne erforderliche Korrektur.


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Kann ich Mietausfall und Gutachterkosten ersetzt verlangen, wenn Dachmängel Schimmel verursachen?

Fehlt die vertraglich geschuldete Wärmedämmung und verursacht sie Kondenswasser mit anschließender Schimmelbildung, können Mietminderung, Mietausfall nach einer Kündigung sowie erforderliche private Gutachterkosten ersetzt verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dämmfehler, Kondensat und Schimmel nachgewiesen wird.

Nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB oder § 13 Abs. 7 VOB/B haftet der Werkunternehmer für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers. Dazu zählen auch Mietausfälle, wenn die mangelhafte Ausführung die Nutzung der betroffenen Räume beeinträchtigt. Kosten eines bautechnischen Privatgutachtens sind ersatzfähig, soweit das Gutachten Ursache und Umfang des Mangels klären soll. Im entschiedenen Fall belegte ein Ergänzungsgutachten, dass die vollständig fehlende Dämmung über einer Wohnung Kondensat und anschließend Schimmel verursachte.

Das OLG Köln ersetzte deshalb 3.058,30 Euro Mietminderung, 3.110,70 Euro Kündigungsausfall, 3.555,65 Euro Gutachterkosten und 2.442,00 Euro Schimmelbeseitigung. Nicht umfasst waren Aufwendungen für das Entwässerungssystem; für die Aufzugsüberfahrt bestand lediglich eine Haftungsquote von 50 Prozent.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 11 U 125/23 – Urteil vom 17.09.2025




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