Erst Abschlagsrechnung bezahlt, dann eine Sicherheit weit über der ursprünglichen Kalkulation verlangt – die Bauherrin hält die Forderung für nicht nachvollziehbar. Das Dachdeckerunternehmen kündigt und will trotzdem für nicht erledigte Arbeiten bezahlt werden, kann die Abweichung vor Gericht aber nicht erklären.
OLG Köln bestätigt Kostenvorschuss für mangelhaftes Flachdach mit fehlender Dämmung nach unwirksamer Kündigung wegen überhöhter Bauhandwerkersicherung Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 125/23
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Köln entschied am 17.09.2025 (11 U 125/23): Ein Bauunternehmen kann keine Bezahlung für nicht ausgeführte Arbeiten verlangen, wenn es den verlangten Geldbetrag als Sicherheit nicht nachvollziehbar erklärt. Für ausgeführte Arbeiten muss der Auftraggeber trotzdem zahlen.
OLG Köln bestätigt Anspruch auf Kostenvorschuss bei mangelhaften Dacharbeiten
Das Oberlandesgericht Köln hat einer Bauherrin einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss von 38.821,37 Euro für die Beseitigung von Mängeln an ihrem Wohn- und Geschäftshaus zugesprochen. Hinzu kommen 865,00 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 12.166,65 Euro Schadensersatz. Dem beauftragten Dachdeckerunternehmen steht dagegen nur Werklohn für tatsächlich erbrachte Leistungen zu (OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025, Az. 11 U 125/23).
Die Bauherrin hatte in N01 O. ein Wohn- und Geschäftshaus errichten lassen und im September 2017 ein Dachdeckerunternehmen mit der Fertigstellung von Arbeiten beauftragt, die zuvor eine andere Firma begonnen hatte. Vereinbart war eine Abrechnung nach Stundenlohn mit einem voraussichtlichen Gesamtpreis von 10.428,00 Euro netto. Kurz nach Beginn der Arbeiten forderte das Unternehmen eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung – und zwar in Höhe von 20.000,00 Euro zuzüglich zehn Prozent Nebenkosten. Als die Bauherrin die Höhe rügte und stattdessen 3.500,00 Euro anbot, kündigte das Unternehmen den Vertrag am 18. Oktober 2017.
Das Landgericht Aachen (Az. 7 O 127/18) gab der Klage auf Kostenvorschuss und Schadensersatz weitgehend statt und wies die Vergütungsforderung für nicht erbrachte Leistungen zurück. Das Oberlandesgericht Köln änderte dieses Urteil in der Berufung nur in einem Punkt: Statt der geforderten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz stehen der Bauherrin nur fünf Prozentpunkte Zinsen zu. Auf die Widerklage des Dachdeckerunternehmens wurde die Bauherrin zur Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 2.646,61 Euro verurteilt. Im Übrigen blieb es bei der Verurteilung zu Kostenvorschuss und Schadensersatz.
Redaktionelle Leitsätze
Verlangt ein Werkunternehmer bei einem Stundenlohnvertrag eine Bauhandwerkersicherung, die den vertraglich geschätzten Gesamtaufwand erheblich übersteigt, trifft ihn nach einer Rüge des Bestellers die Pflicht zur plausiblen Erläuterung des Mehrbedarfs. Unterbleibt eine solche Begründung, ist die Fristsetzung unwirksam und eine Kündigung begründet keinen Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung kann auch ohne vorherige Abnahme geltend gemacht werden, wenn durch die endgültige und ernsthafte Erklärung des Bestellers, unter keinen Umständen mehr eine Nacherfüllung durch den Unternehmer zu verlangen, ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist.
Ansprüche auf Kostenvorschuss und Schadensersatz wegen Werkmängeln stellen keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar; im Verzugsfall besteht lediglich ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Warum scheiterte die Kündigung des Dachdeckers wegen fehlender Bauhandwerkersicherung?
Die Kündigung scheiterte daran, dass das Sicherungsverlangen die im Vertrag veranschlagte Auftragssumme deutlich überstieg und das Unternehmen diese Abweichung trotz Rüge der Bauherrin nicht nachvollziehbar erläuterte.
Verlangt ein Unternehmer eine Sicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. – heute § 650f BGB –, richtet sich deren Höhe grundsätzlich nach der vereinbarten Vergütung. Weicht er bei einem Stundenlohnvertrag erheblich vom vertraglich geschätzten Gesamtaufwand ab, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angesetzte Stundenzahl plausibel ist. Lehnt der Unternehmer eine vom Besteller angebotene, angemessene Sicherheit ab und erklärt sein höheres Verlangen nicht nachvollziehbar, wird das Sicherungsverlangen unwirksam – eine darauf gestützte Kündigung begründet dann keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen.
Diesen Maßstab legte das OLG Köln an die konkrete Auseinandersetzung zwischen Bauherrin und Dachdeckerunternehmen an. Im Vertrag waren 100 Facharbeiterstunden und 100 Helferstunden im Gesamtwert von 12.409,32 Euro brutto veranschlagt. Das Unternehmen verlangte unter Fristsetzung eine Sicherheit von 20.000,00 Euro zuzüglich zehn Prozent Nebenkosten – die Bauherrin rügte die Höhe und bot die Hinterlegung von 3.500,00 Euro auf einem Notaranderkonto an.
Erhebliche Abweichung vom vertraglich veranschlagten Stundenvolumen
Vor Gericht argumentierte das Unternehmen, der tatsächlich zu erwartende Leistungsumfang habe eine Vergütung von mindestens 134.000,00 Euro brutto einschließlich Material erfordert, jedenfalls sei für die Bauherrin eine Größenordnung von 77.000,00 Euro erkennbar gewesen. Das Gericht hielt diese objektive Höhe für nicht entscheidend. Maßgeblich war allein, dass die Bauherrin zunächst davon ausgehen durfte, die im Vertrag genannten Beträge entsprächen der ursprünglichen Aufwandsschätzung.
Eine nachvollziehbare Erläuterung der im Vergleich zur ursprünglichen Schätzung deutlich geänderten Höhe der zu sichernden Ansprüche wäre allerdings nach den bereits dargelegten Grundsätzen notwendig gewesen, da das Sicherungsverlangen plausibel sein muss und insbesondere im Zweifel zunächst die im Vertrag genannten Vergütungshöhen als Ausgangspunkt heranzuziehen sind. – so das OLG Köln
Verletzte Erläuterungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Kündigungsfrist
Nachdem die Bauherrin die Sicherheitshöhe gerügt und eine aus ihrer Sicht angemessene Sicherheit angeboten hatte, hätte das Unternehmen die Abweichung plausibel erklären müssen. Das blieb aus. Die Fristsetzung war deshalb unwirksam, die Kündigung ungeeignet, einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. zu begründen. Ob die verlangte Sicherheit objektiv überhöht war oder die ursprüngliche Schätzung im Vertrag zu niedrig ausgefallen war, musste das Gericht nicht mehr klären. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Unternehmens vom 11. September 2025, der die Wirksamkeit des Sicherungsverlangens erneut verteidigte, änderte daran nichts – er wiederholte nach Auffassung des Senats nur bereits Bekanntes.
Wäre im Vertrag ein Budgetrahmen von 15.000 Euro kalkuliert worden, könnte ein Handwerker nicht ohne nachvollziehbare Darlegung neuer Massen plötzlich 30.000 Euro Sicherheit fordern, wenn der Auftraggeber der Erhöhung widerspricht und Sicherheit für den vereinbarten Rahmen anbietet.
Kostenvorschuss auch ohne Abnahme: OLG Köln bejaht Abrechnungsverhältnis
Ein Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB kann auch ohne förmliche Abnahme verlangt werden, wenn zwischen den Vertragsparteien ein endgültiges Abrechnungsverhältnis entstanden ist.
Ein reines Mängelbeseitigungsverlangen oder ein Vorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB wandelt den Werkvertrag noch nicht automatisch in ein solches Abrechnungsverhältnis um, weil der Besteller grundsätzlich weiterhin Erfüllung verlangen kann. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht erst, wenn der Besteller endgültig und ernsthaft erklärt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen, und jede Nacherfüllung durch ihn ausschließt – dies entspricht der vom OLG Köln herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13). Bei der Bemessung des Vorschusses dürfen die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung nach § 287 ZPO geschätzt werden; strengere Nachweisanforderungen wie bei bereits abgerechneten Ersatzvornahmen gelten dabei nicht.
Auf dieser Grundlage bejahte das OLG Köln sowohl das Abrechnungsverhältnis als auch die Verantwortlichkeit des Dachdeckerunternehmens für die festgestellten Mängel. Die Bauherrin hatte in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2025 erklärt, unter keinen Umständen mehr Nacherfüllung durch das Unternehmen zu verlangen – spätestens damit war das Abrechnungsverhältnis begründet.
Endgültige Verweigerung der Zusammenarbeit begründet Abrechnungsverhältnis
Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen bestätigten mehrere Mängel: einen fehlerhaften Übergang der Abdichtung von der Aufzugsüberfahrt zur Attikaabdeckung, fehlende Fertigteilecken an den Dunstrohren, eine mangelhafte Abdichtung an Lichtkuppel und Kamin, eine auf 20 Metern Länge mangelhaft fertiggestellte Attika, Mängel am Balkon der Wohnung 13, mangelhaft errichtete Sekuranten und die fehlende Wärmedämmung über der Wohnung 7. Das OLG hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für überzeugend und sah keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit.
Haftung für fortgeführte mangelhafte Vorarbeiten Dritter
Das Unternehmen wandte ein, die Mängel stammten teils von Vorunternehmern oder beträfen Restfertigstellungsarbeiten statt Mängelbeseitigung. Das Gericht ließ dies nicht durchgreifen: Wer mit der Fertigstellung begonnener Dacharbeiten beauftragt ist und selbst Abdichtungsarbeiten in den betroffenen Bereichen ausführt, haftet für die einheitlich erforderliche Nachbesserung, wenn er mangelhafte Vorarbeiten fortsetzt, ohne sie zu korrigieren. Die Berufungsbegründung setzte sich mit der detaillierten Zuordnung des Landgerichts nach Auffassung des Senats nicht ausreichend auseinander und blieb pauschal.
Keine Beschränkung des Mangels auf die Stundenabrechnung
Auch der Einwand, bei einem Stundenlohnvertrag könnten nur fehlerhafte Stunden abgezogen werden, überzeugte das Gericht nicht. Die Mangelhaftigkeit bestimmt sich auch bei Stundenlohnverträgen nach einem Vergleich zwischen dem im Leistungsverzeichnis geschuldeten und dem tatsächlich hergestellten Werk. Die Höhe des Vorschusses richtet sich dabei nach den voraussichtlichen Kosten eines Drittunternehmers – nicht nach dem Stundenlohn des ursprünglich beauftragten Betriebs. Auch die pauschale Kritik an der Schätzung der Vorschusshöhe durch das Landgericht ließ das OLG nicht gelten: Da ein Vorschuss nur eine vorläufige Zahlung darstellt, über die später abzurechnen ist, reichten Einwände ohne konkrete Fehleraufdeckung nicht aus.
Fehlende Wärmedämmung: Dachdecker haftet für Schimmel und Mietausfall
Unterlässt der Dachdecker die vertraglich geschuldete Wärmedämmung und entsteht dadurch Kondenswasser mit Schimmelbildung in den darunterliegenden Räumen, haftet er für die daraus folgenden Mietausfälle und Gutachterkosten als Mangelfolgeschäden.
Nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB beziehungsweise § 13 Abs. 7 VOB/B muss der Werkunternehmer für Schäden einstehen, die durch seinen Mangel an anderen Rechtsgütern des Bestellers entstehen. Auch die Kosten eines bautechnischen Privatgutachtens zur Ermittlung von Ursache und Umfang der Mängel sind als solcher Mangelfolgeschaden erstattungsfähig.
Schimmelbedingter Mietausfall als ersatzfähiger Folgeschaden
Über der Wohnung 7 fehlte die Wärmedämmung vollständig. Nach dem Ergänzungsgutachten vom 17. Dezember 2020 führte das zu Kondensatbildung und in der Folge zu Schimmel. Die Bauherrin erlitt dadurch Mietausfälle: 3.058,30 Euro durch eine Mietminderung und weitere 3.110,70 Euro, weil die Mieterin den Mietvertrag unter Hinweis auf den Schimmel kündigte. Das Unternehmen hatte eingewandt, geringfügige Mängel könnten keine nennenswerten Folgeschäden ausgelöst haben – die Beweisaufnahme belegte jedoch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der fehlenden Dämmung und der Schimmelbildung, sodass das Gericht von einem typischen Mangelfolgeschaden ausging.
Erstattungspflicht für Kosten des privaten Sachverständigengutachtens
Zusätzlich sprach das OLG 3.555,65 Euro für das private Sachverständigengutachten und 2.442,00 Euro für bereits durchgeführte Schimmelbeseitigungsarbeiten zu. Über die konkret bezifferten Beträge hinaus bleibt festgestellt, dass das Dachdeckerunternehmen für alle weiteren Mängelbeseitigungs- und Mietausfallkosten aufkommen muss. Ausgenommen bleiben Aufwendungen für das mangelhafte Entwässerungssystem sowie – mit einer Haftungsquote von 50 Prozent – Kosten, die auf die mangelhafte Abdichtung an der Aufzugsüberfahrt zurückgehen.
Abrechnung der erbrachten Stunden und Reduzierung der Verzugszinsen
Für tatsächlich geleistete Arbeiten behält der Bauhandwerker seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch bereits erhaltene Abschlagszahlungen anrechnen lassen. Für Vorschuss- und Schadensersatzansprüche kann die Bauherrin zudem nur den gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, nicht die für Entgeltforderungen vorgesehenen neun Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB.
Restwerklohnanspruch für dokumentierte Regiestunden
Anhand der abgezeichneten Regieberichte berücksichtigte das Gericht 204,20 tatsächlich geleistete Stunden zu je 55,30 Euro, zuzüglich der vertraglich vereinbarten An- und Abfahrtspauschale von einer Stunde pro Tag und Arbeiter sowie 26,78 Euro für Material. Nach Abzug der bereits gezahlten 10.817,97 Euro verblieb ein restlicher Werklohnanspruch von 2.646,61 Euro, den die Bauherrin auf die Widerklage zu zahlen hat. Eine im erstinstanzlichen Urteil berücksichtigte Gutschrift von 1.339,35 Euro floss nicht erneut ein, weil sie der Bauherrin bereits zugutegekommen und vom Unternehmen mit der Widerklage nicht gesondert geltend gemacht worden war.
Schadensersatz- und Vorschussansprüche sind keine Entgeltforderungen
Das Unternehmen hatte auch eine Verzinsung seines Werklohns verlangt und sich gegen die weitgehende Abweisung der Widerklage gewandt. Das Landgericht hatte die Zinsen auf den Werklohn wegen eines von der Bauherrin geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts abgewiesen – mit dieser konkreten Begründung setzte sich die Berufung nach Ansicht des Senats nicht ausreichend auseinander, sodass es bei der Abweisung blieb. Erfolg hatte das Rechtsmittel dagegen bei der Zinshöhe auf die Ansprüche der Bauherrin: Kostenvorschuss und Schadensersatz sind keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, weshalb statt neun nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzusprechen waren. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Bauherrin zu zehn und das Dachdeckerunternehmen zu 90 Prozent; die Kosten der Berufung trägt allein das Unternehmen.
Unsere Einschätzung
Für Bauherren mit mangelhaften Dacharbeiten und Streit um eine Bauhandwerkersicherung – also die Sicherheit für den Handwerkerlohn – setzt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln einen klaren Schwerpunkt: Nicht die objektive Angemessenheit der Forderung entschied, sondern die fehlende plausible Erklärung nach Rüge. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Unternehmer sein vom Vertrag abweichendes Sicherungsverlangen nachvollziehbar begründet, sobald der Besteller widerspricht.
Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Handwerker mit tatsächlich explodierendem Aufwand hart ausfällt. Ob die verlangte Summe objektiv überhöht war oder die erste Schätzung schlicht zu niedrig lag, musste das Gericht nicht mehr entscheiden – und gerade diese Lücke macht die schriftliche Begründung des Mehrbedarfs zum eigentlichen Angelpunkt.
Sicherungsverlangen weit über der vertraglich veranschlagten Summe
Das Sicherungsverlangen lag mit 20.000 Euro plus Nebenkosten weit über der im Vertrag veranschlagten Auftragssumme von rund 12.400 Euro brutto – und das Dachdeckerunternehmen blieb trotz der Rüge der Bauherrin jede nachvollziehbare Erklärung für diese Abweichung schuldig. Hätte es stattdessen dargelegt, wie sich die höhere Stundenzahl aus dem tatsächlichen Bauverlauf ergab, wäre die Fristsetzung wirksam gewesen und die Kündigung hätte einen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen begründen können.
Wie stark ein solches Sicherungsverlangen vom vertraglich veranschlagten Betrag abweicht, kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen – ist die Differenz gering, könnte die Erläuterungspflicht des Unternehmers weniger streng ausfallen. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob auf eine Rüge tatsächlich eine nachvollziehbare Begründung nachgereicht wurde oder ob es bei der bloßen Forderung blieb. Auch ob der Besteller selbst eine als angemessen erscheinende Sicherheit angeboten oder die Sicherheit ganz verweigert hat, könnte die Bewertung verschieben. Schließlich kann relevant sein, ob bereits ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist, etwa weil eine Seite endgültig erklärt hat, keine weitere Zusammenarbeit mehr zu wollen – fehlt das, könnte ein Vorschussanspruch anders zu beurteilen sein.
Wer ein solches Schreiben vorliegen hat, kann darin oft schon Hinweise auf diese Punkte finden: die gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung, die Höhe der Forderung im Vergleich zur ursprünglichen Vertragssumme, eine etwaige Begründung für die Abweichung sowie den Zeitpunkt einer ausgesprochenen Kündigung.
Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob die verlangte Summe objektiv angemessen war, sondern darin, ob nach einer Rüge überhaupt eine nachvollziehbare Erläuterung folgte – im vorliegenden Fall blieb genau das offen, weil das Gericht diese Frage gar nicht mehr klären musste. Wie die eigenen Schreiben und Reaktionen in dieser Abfolge zu bewerten sind, lässt sich aus einer bloßen Zusammenfassung allein nicht sicher einschätzen.
Sie können uns die Abfolge Ihrer Schreiben schildern und dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung von uns anfragen.
Kann ich Kostenvorschuss verlangen, obwohl die Bauleistung noch nicht abgenommen wurde?
Ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB kann auch ohne förmliche Abnahme bestehen, wenn ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist. Dafür muss der Besteller endgültig und ernsthaft erklären, vom Unternehmer unter keinen Umständen mehr Nacherfüllung zu verlangen.
Grundlage sind §§ 634 Nr. 2 und 637 Abs. 1, 3 BGB, die Selbstvornahme und dafür einen Vorschuss vorsehen. Diese Ansprüche setzen ohne Abnahme voraus, dass die weitere Nacherfüllung durch den bisherigen Unternehmer endgültig und ernsthaft ausgeschlossen ist. Ein bloßes Mängelbeseitigungsverlangen genügt dafür nicht, weil der Besteller damit grundsätzlich weiterhin Erfüllung durch diesen Unternehmer offenhält. Das OLG Köln bejahte dies spätestens, nachdem die Bauherrin am 30. Juli 2025 jede Nacherfüllung durch das Unternehmen ausgeschlossen hatte. Die voraussichtlichen Kosten dürfen nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei der Vorschuss später mit den tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen ist.
Wie kann ich mich gegen eine unbegründet überhöhte Bauhandwerkersicherung beim Stundenlohnvertrag wehren?
Eine deutlich über der Vertragsschätzung liegende Bauhandwerkersicherung müssen Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren, wenn Sie die Höhe rügen und der Unternehmer den Mehrbedarf nicht plausibel erläutert. Bei einem Stundenlohnvertrag muss der Unternehmer insbesondere die angesetzte Stundenzahl nachvollziehbar begründen.
Nach § 650f BGB, früher § 648a BGB, richtet sich die Sicherheit grundsätzlich nach der vereinbarten Vergütung. Im Zweifel bilden die im Vertrag genannten Vergütungshöhen den Ausgangspunkt für die Berechnung. Weicht die Forderung erheblich davon ab, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Plausibilität des zusätzlichen Aufwands. Eine ausdrückliche Rüge der Höhe löst seine Erläuterungspflicht aus; ein kommentarloses Verstreichen der Frist wahrt diese Position nicht. Bleibt eine nachvollziehbare Erklärung aus, kann die Fristsetzung unwirksam sein und eine darauf gestützte Kündigung keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen begründen.
Im entschiedenen Fall verlangte das Unternehmen 20.000 Euro zuzüglich Nebenkosten bei einer vertraglichen Schätzung von 12.409,32 Euro brutto; die Bauherrin rügte dies und bot 3.500 Euro an. Das OLG Köln musste nicht klären, ob die Sicherheit objektiv überhöht oder die ursprüngliche Schätzung zu niedrig war.
Haftet mein Dachdecker auch für Mängel, die er von Vorunternehmern übernommen hat?
Ein mit der Fertigstellung beauftragter Dachdecker haftet für die einheitlich erforderliche Nachbesserung, wenn er mangelhafte Vorarbeiten fortsetzt und selbst Abdichtungsarbeiten in den betroffenen Bereichen ausführt. Das gilt auch, wenn die ursprünglichen Fehler von einem Vorunternehmer stammen.
Entscheidend ist, ob der Dachdecker die mangelhaften Arbeiten bei seiner eigenen Leistung erkennen und korrigieren musste. Führt er die Abdichtung fort, ohne erkennbare Vorfehler zu beseitigen, wird die erforderliche Nachbesserung einheitlich beurteilt. Ein Stundenlohnvertrag beschränkt die Mängelhaftung nicht auf einzelne fehlerhafte Arbeitsstunden. Maßgeblich ist vielmehr der Vergleich zwischen der nach dem Leistungsverzeichnis geschuldeten Leistung und dem tatsächlich hergestellten Werk.
Der Kostenvorschuss bemisst sich deshalb nach den voraussichtlichen Kosten eines geeigneten Drittunternehmers, nicht lediglich nach dem Stundenlohn des beauftragten Dachdeckers. Er bleibt vorläufig und ist nach der Mängelbeseitigung abzurechnen. Eine Haftung ergibt sich jedoch nicht allein aus der Übernahme fremder Arbeiten, sondern aus deren mangelhafter Fortführung ohne erforderliche Korrektur.
Kann ich Mietausfall und Gutachterkosten ersetzt verlangen, wenn Dachmängel Schimmel verursachen?
Fehlt die vertraglich geschuldete Wärmedämmung und verursacht sie Kondenswasser mit anschließender Schimmelbildung, können Mietminderung, Mietausfall nach einer Kündigung sowie erforderliche private Gutachterkosten ersetzt verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dämmfehler, Kondensat und Schimmel nachgewiesen wird.
Nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB oder § 13 Abs. 7 VOB/B haftet der Werkunternehmer für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers. Dazu zählen auch Mietausfälle, wenn die mangelhafte Ausführung die Nutzung der betroffenen Räume beeinträchtigt. Kosten eines bautechnischen Privatgutachtens sind ersatzfähig, soweit das Gutachten Ursache und Umfang des Mangels klären soll. Im entschiedenen Fall belegte ein Ergänzungsgutachten, dass die vollständig fehlende Dämmung über einer Wohnung Kondensat und anschließend Schimmel verursachte.
Das OLG Köln ersetzte deshalb 3.058,30 Euro Mietminderung, 3.110,70 Euro Kündigungsausfall, 3.555,65 Euro Gutachterkosten und 2.442,00 Euro Schimmelbeseitigung. Nicht umfasst waren Aufwendungen für das Entwässerungssystem; für die Aufzugsüberfahrt bestand lediglich eine Haftungsquote von 50 Prozent.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 11 U 125/23 – Urteil vom 17.09.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az. 7 O 127/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.821,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.954,89 EUR seit dem 10.03.2018, aus weiteren 17.378,11 EUR seit dem 20.02.2021 und aus weiteren 7.488,37 EUR seit dem 18.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.166,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.724,65 EUR seit dem 20.02.2021 und aus weiteren 2.442,00 EUR seit dem 22.05.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, insbesondere die Regiekosten und die Kosten für die notwendigen Vor- und Nacharbeiten der Mängelbeseitigung, zu erstatten, die im Rahmen der Beseitigung der von der Beklagten verursachten Mängel an dem Objekt V.-straße/P.-straße in N01 O. entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen, die auf der mangelhaften Abdichtung an der Aufzugsüberfahrt beruhen, wofür eine Haftungsquote der Beklagten zu 50 % besteht, sowie auf dem mangelhaften Entwässerungssystem beruhen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Mietausfallschäden und Mietminderungsschäden zu ersetzen, die ihr infolge der Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.646,61 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.291,62 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ließ ein Wohn- und Geschäftshaus an der Adresse Neubau V.-straße 00, N01 O., errichten. Am 15.09.2017 beauftragte sie die Beklagte auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses ihres Architekten, des Zeugen X., mit der Fertigstellung der von einer anderen Firma – der Firma Q. – begonnen Dachdeckerarbeiten. Vereinbart war eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis, wobei der Vertrag ein voraussichtliches Volumen von 100 Facharbeiterstunden zu 55,30 EUR und 100 Helferstunden zu 48,98 EUR netto enthielt, dementsprechend einen voraussichtlichen Gesamtpreis in Höhe von 10.428,00 EUR netto/12.409,32 EUR brutto. Die Beklagte begann mit den Arbeiten am 18.09.2017. Am 22.09.2017 richtete sie eine erste Abschlagsrechnung über 8.611,02 EUR an die Klägerin. Mit Schreiben vom 27.09.2017 forderte sie die Klägerin zur Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. in Höhe von 20.000,00 EUR zuzüglich 10% Nebenkosten bis zum 05.10.2017 auf. Die Klägerin glich die erste Abschlagsrechnung am 28.09.2017 – unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Gutschrift in Höhe von 1.339,35 EUR und eines vereinbarten Skontos von 3% – durch Zahlung von 7.013,33 EUR vollständig aus. Mit E-Mail vom selben Tag rügte sie, dass die Höhe der von der Beklagten geforderten Sicherheit angesichts der im Vertrag genannten Stunden/Stundenlöhne nicht nachvollziehbar und überhöht sei, und bot die Hinterlegung eines aus ihrer Sicht nach der bereits erfolgen Zahlung noch berechtigten weiteren Vorschusses von 3.500,00 EUR auf ein Notaranderkonto an. Zugleich rügte die Klägerin ihrer Auffassung nach vorhandene Mängel. Auf eine zweite Abschlagsrechnung zahlte die Klägerin am 12.10.2017 noch weitere 3.586,48 EUR. Die Beklagte erklärte unter dem 18.10.2017 die Kündigung des Vertrages wegen nicht gestellter Sicherheit. Die letzten Leistungen hatte sie am 16.10.2017 erbracht. Mit E-Mail vom 05.02.2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Beseitigung von zwischen den Parteien streitigen Mängeln bis zum 17.02.2018 oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 15.000,00 EUR binnen gleicher Frist auf.
Mit der Klage in ihrer letzten Fassung hat die Klägerin in der Hauptsache einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel in Höhe von 38.821,37 EUR, Schadensersatz in Höhe von weiteren 22.593,18 EUR, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.060,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für etwaige weitere Kosten der Mängelbeseitigung und für etwaige weitere mangelbedingte Mietausfall- und Mietminderungsschäden begehrt.
Die Beklagte hat widerklagend einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen aus der von ihr behaupteten (nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen) noch offenen Vergütung für die erbrachte und nicht erbrachte Leistung beansprucht. Sie hat insoweit behauptet, für die geschuldeten Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis hätten insgesamt 807 Stunden aufgewendet werden müssten. Für 204,20 bereits erbrachte Stunden stehe ihr eine Gesamtvergütung von 13.464,57 EUR brutto zu, für die nicht erbrachte Leistung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen weiterer Werklohn in Höhe von 32.811,66 EUR netto.
Das Landgericht Aachen hat mit dem angefochtenen Urteil vom 06.11.2023 (7 O 127/18), auf das wegen des erstinstanzlichen Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der Feststellungen sowie aller weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, die Klage überwiegend zugesprochen und die Widerklage überwiegend abgewiesen. Hierbei hat das Landgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die klägerseits behaupteten Mängel überwiegend vorlägen und – auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens auf Klägerseite bei manchen der festgestellten Mängel – die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO auf den als Kostenvorschuss von der Klägerin geltend gemachten Betrag geschätzt werden könnten. Schadensersatzansprüche bestünden in Höhe 12.166,65 EUR im Hinblick auf teilweise bereits durchgeführte Mängelbeseitigung, angefallene Sachverständigenkosten und Mietausfallschäden. Die Feststellungsanträge der Klägerin hat das Landgericht unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens (nur) hinsichtlich der bejahten Mängel zugesprochen. Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn wegen erbrachter Leistung in Höhe von 12.296,21 EUR grundsätzlich bejaht, da die Beklagte 166,5 geleistete Facharbeiterstunden nachgewiesen habe und zudem ein Anspruch auf Materialkosten in Höhe von 1.339,35 EUR bestehe. Der Anspruch sei wegen geleisteter Zahlungen bereits in Höhe von 10.599,81 EUR erloschen. Ansprüche auf Werklohn für nicht erbrachte Leistungen bestünden nicht, denn die Kündigung durch die Beklagte sei unberechtigt gewesen, weil das vorangegangene Sicherungsverlangen der Höhe nach nicht nachvollziehbar und daher überhöht gewesen sei.
Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass nach dem tatsächlich zu erwartenden Leistungsumfang eine Vergütung in Höhe von mindestens 134.000,00 EUR brutto inklusive Material angefallen wäre und jedenfalls eine zu erwartende Vergütung in einer Größenordnung von 77.000,00 EUR für die Klägerin zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangen auch erkennbar gewesen sei. Das Sicherungsverlangen der Beklagten sei daher berechtigt gewesen, ebenso die Kündigung wegen nicht geleisteter Sicherung. Die Klägerin schulde aus diesem Grund auch Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen. Aufgrund der wirksamen Kündigung des Bauvertrags durch die Beklagte könne die Klägerin zudem weder Schadensersatz noch einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung beanspruchen. Da der geschuldete Erfolg hier über vergütungspflichtigen Zeitaufwand geschuldet wurde, könne im Übrigen eine Mängelbetrachtung nur nach den durch Stundenlohnzettel beschriebenen, bereits von der Beklagten erbrachten Leistungen vorgenommen werden. Die Klägerin könne allenfalls mangelhaft geleistete Stunden in Abzug bringen. Es seien auf dieser Grundlage aber keine bzw. keine nennenswerten Mängel in den Leistungen der Beklagten festzustellen. Bei den vom Landgericht festgestellten Mängeln fehle überwiegend der Bezug in den aus den Stundenzetteln dokumentierten Arbeiten der Beklagten. Es handele sich tatsächlich weitgehend um Restfertigstellungsarbeiten. Etwaige geringfügige Mängel in der Leistung der Beklagten könnten auch nicht Grundlage einer erheblichen Bauzeitverzögerung mit weiteren Folgeschäden sein.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Klage abzuweisen,
2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 23.303,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt dabei im Wesentlichen die Argumentation des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das Werkvertragsrecht in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Die VOB/B wurde wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Verwenderin ist insoweit die Klägerin, da die die VOB/B schon Bestandteil des Leistungsverzeichnisses ihres Architekten war, welches der Beauftragung zugrunde lag.
1. Die Berufung hat, soweit sie sich gegen die Teilabweisung der Widerklage durch das Landgericht wendet, teilweise Erfolg.
a) Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich um eine Teilklage handelt und nicht der gesamte behauptete Werklohnanspruch geltend gemacht wird. Der Unternehmer kann im Wege der Teilklage Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten (erstrangigen) Teilbetrags aus dem Schlussrechnungssaldo verlangen, auch wenn der Schlussrechnungssaldo eine einheitliche Forderung darstellt (vgl. BGH NJW 2025, 1204 Rn. 25).
b) Die Widerklage ist jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet und im Übrigen unbegründet.
aa) Der Beklagten stehen lediglich Ansprüche auf Werklohn für die tatsächlich erbrachte Leistung aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
(1) Der Anspruch der Beklagten auf Vergütung für die erbrachte Leistung ist fällig, da – jedenfalls nach der Erklärung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.07.2025, unter keinen Umständen mehr Nacherfüllung von der Beklagten zu verlangen – ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist.
Das Abrechnungsverhältnis setzt voraus, dass die Erfüllungsphase beendet ist, also weitere Leistungen vom Unternehmer nicht mehr zu erbringen sind. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer zur Nacherfüllung nicht mehr berechtigt ist und der Besteller vom Unternehmer die Nacherfüllung nicht mehr verlangen kann. Die – hier seitens der Klägerin – erfolgte Geltendmachung eines Vorschusses für die erforderlichen Aufwendungen zur Mangelbeseitigung durch Selbstvornahme gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB führt für sich genommen zwar (anders als die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung) noch nicht zu einem Abrechnungsverhältnis. Hierdurch erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers noch nicht. Nach einem Vorschussverlangen gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 bleibt der Besteller grundsätzlich weiterhin berechtigt, Erfüllung und Nacherfüllung geltend zu machen. Ausnahmsweise kann die Forderung des Bestellers, ihm einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu zahlen, zu einem Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis führen, wenn der Besteller den (Nach-)Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann. Das ist etwa der Fall, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt. In dieser Konstellation kann der Besteller nicht mehr zum (Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren (vgl. BGH Urt. v. 19.1.2017 – VII ZR 301/13, BeckRS 2017, 101777 Rn. 46, 47, beck-online; BeckOGK/Seichter, 1.1.2025, BGB § 634 Rn. 112, beck-online). Ein e entsprechende ablehnende Erklärung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2025 abgegeben, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein Abrechnungsverhältnis vorgelegen hat.
(2) Der auch vom Landgericht grundsätzlich bejahte Anspruch auf Werklohn für die erbrachte Leistung besteht letztlich in einer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil leicht abweichenden Höhe.
Bei einer Addition der Stunden, die sich aus den im Prozess vorgelegten, abgezeichneten Regieberichten ergeben, ist – entsprechend dem Beklagtenvortrag – von insgesamt 204,20 zu vergütenden Stunden zum Stundensatz von 55,30 EUR auszugehen. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung der Fahrtzeiten übersieht die in der dem Vertrag zugrundeliegenden Auftragsbestätigung konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, für die An-/Abfahrt jeweils eine 1 Stunde pro Arbeiter und Tag zu vergüten. Dementsprechend sind insgesamt Ansprüche auf Stundenlohn in Höhe von 11.292,26 EUR netto/13.437,79 EUR brutto entstanden.
Unter weiterer Berücksichtigung des ebenfalls bestehenden Anspruchs auf Ersatz von Materialkosten in Höhe von 26,78 EUR einerseits und nach Abzug der von der Klägerin bereits ausgeglichenen 10.817,97 EUR andererseits ergibt sich ein offener Werklohn-Anspruch der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.646,61 EUR, der den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag um 950,21 EUR übersteigt. Die im erstinstanzlichen Urteil in die Berechnung des einheitlichen Vergütungsanspruchs eingestellten Position in Höhe von 1.339,35 EUR ist dagegen nicht anzusetzen, da es sich tatsächlich um einen der Klägerin zwischenzeitlich gutgeschriebenen Betrag handelt, den die Beklagte mit der Widerklage nicht geltend gemacht hat.
Die begründete Widerklageforderung ist nicht zu verzinsen. Soweit das Landgericht die Zinsen auf die Werklohnforderung als unbegründet abgewiesen hat, fehlt es an einer zulässigen Berufungsbegründung der Beklagten.
Das Landgericht hat die Zinsen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe wegen der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Der bloße, in anderem Zusammenhang, nämlich zur Verteidigung gegen die Klage, gehaltene Vortrag, die Mängelrechte bestünden nicht, genügt nicht.
bb) Weitergehende Ansprüche zugunsten der Beklagten bestehen nicht. Die Beklagte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung für die nicht erbrachte Leistung beanspruchen. Ihr steht insbesondere kein entsprechender Vergütungsanspruch nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. zu. Denn die von ihr ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags wegen nicht geleisteter Sicherung war unwirksam. Voraussetzung für eine Kündigung wegen nicht geleisteter Sicherheit ist gemäß § 648a Abs. 5 S. 1 BGB a.F. (wie auch nach § 650f Abs. 5 S. 1 BGB n.F.), dass der Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt hat. An einer wirksamen Fristsetzung in diesem Sinne fehlt es im vorliegenden Fall. Die erfolgte Fristsetzung durch den Beklagten war unwirksam, da die Höhe der verlangten Sicherheit für die Klägerin anhand des Sicherungsverlangens nicht nachvollziehbar war und auch auf entsprechende Aufforderung durch den Beklagten nicht erläutert wurde. Hierzu im Einzelnen:
(1) Grundsätzlich hat der Unternehmer anzugeben, in welcher Höhe er Sicherheit verlangt (vgl. Schmitz, in: Kniffka/Jurgeleit, BauVertrR, 4. Aufl. § 650f Rn. 80; OLG Jena 17.3.2010 – 7 U 289/09; a.A. Haumer, in: Glöckner/A./Rehbein, PrivBauR-HdB, 7. Aufl., § 13 Rn. 16). Die Höhe, in welcher Sicherheit verlangt werden kann, ist dabei abhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung. Beim Einheitspreis- und Stundenlohnvertrag ist als vereinbarte Höhe der Vergütung grundsätzlich die Summe anzunehmen, die im Vertrag als voraussichtliche Gesamthöhe angegeben ist. Gibt es eine solche nicht oder will der Unternehmer hiervon erheblich abweichen, hat er schlüssig und für den Besteller nachvollziehbar darzulegen, wie viele Stunden für die Ausführung der beauftragten Bauaufgabe anfallen werden. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Vergütungsanspruchs. Auch wenn im Einzelfall auf Schätzungen zurückgegriffen werden kann, muss das Sicherheitsverlangen plausibel und nachvollziehbar dargestellt sein (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 285 ff.).
Ein überhöhtes Sicherungsverlangen ist allerdings nicht von vorneherein unwirksam. Der zur Kooperation verpflichtete Besteller kann den Rechtsfolgen des § 648a Abs. 1 und Abs. 5 BGB insbesondere nicht ohne weiteres dadurch entgehen, dass er auf eine Zuvielforderung überhaupt nicht reagiert. Der Besteller muss vielmehr eine angemessene Sicherheit in der für ihn feststellbaren Höhe anbieten (vgl. BGH, NJW 2000, 807; BGH NJW 2001, 822). Lehnt der Unternehmer die unterhalb der geforderten Höhe gestellte, aber angemessene Sicherheit ab, beendet dies die schwebende Unwirksamkeit seines Sicherheitsverlangens. Dieses wird unwirksam und somit stehen ihm die Rechte aus § 650f Abs. 5 BGB (bzw. § 648a Abs. 5 BGB a.F.) nicht zu (vgl. Messerschmidt/Voit/Cramer, 4. Aufl. 2022, BGB § 650f Rn. 38; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 290).
(2) Nach diesen Maßgaben war das Sicherungsverlangen der Beklagten nicht ausreichend begründet und die hiermit verbundene Fristsetzung daher – jedenfalls nach entsprechender Rüge der Klägerin und dem erfolglosen (inhaltlich nachvollziehbaren) Angebot einer von der Klägerin als angemessen bewerteten Sicherheit in geringerer Höhe, auf das die Beklagte nicht reagiert und insbesondere auch keine Erläuterung der Höhe der von ihr geforderten Sicherheit vorgenommen hat – unwirksam:
Auch wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine abschließende Vergütungshöhe enthielt, durfte die Klägerin zunächst davon ausgehen, dass die im Vertrag genannte Höhe der seinerzeitigen Schätzung des Aufwands durch die Beklagte entsprach. Weder dem Leistungsverzeichnis des Architekten der Klägerin noch dem Angebot der Beklagten ließ sich entnehmen, dass die im Angebot angegebene Stundenzahl keinen Bezug zum erwartenden Aufwand haben sollte. Das spätere Sicherungsverlangen der Beklagten überstieg die ursprünglich im Vertrag auf Grundlage dieser Schätzung festgehaltenen Angaben zur Vergütung bei weitem. Die Höhe der verlangten Sicherheit war nicht näher begründet und für die Klägerin auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sie konnte sich zwar angesichts der bereits erhaltenen Abschlagsrechnung, die offenbar nicht alle auszuführenden Leistungen enthielt, nicht darauf verlassen, dass der ursprünglich genannte Betrag nicht überschritten werden würde. Da sie aber nicht selbst ermitteln konnte, in welchem Umfang weitere Leistungen, die weitere Vergütungsansprüche auslösen würden, zu erwarten waren, war sie – jedenfalls in Verbindung mit dem Angebot einer aus ihrer Sicht der Höhe nach schlüssigen Sicherheitsleistung – berechtigt, die Beklagte um Erläuterung der Höhe der verlangten Sicherheit zu bitten. Die Beklagte hat hierauf ihrerseits nicht reagiert. Eine nachvollziehbare Erläuterung der im Vergleich zur ursprünglichen Schätzung deutlich geänderten Höhe der zu sichernden Ansprüche wäre allerdings nach den bereits dargelegten Grundsätzen notwendig gewesen, da das Sicherungsverlangen plausibel sein muss und insbesondere im Zweifel zunächst die im Vertrag genannten Vergütungshöhen als Ausgangspunkt heranzuziehen sind (vgl. insbesondere Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 28 5 unter Bezugnahme auf Pause, FS Leupertz, S. 467, 471). Das gilt auch dann, wenn ggfls. objektive Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die ursprünglich genannten Summen überschritten werden. Das entsprechende Erfordernis stellt – auch unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass mit der Bauhandwerkersicherung dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet werden soll, möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung zu erlangen (vgl. hierzu etwa Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 275 m.w.N.) – keine übermäßige Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Unternehmers dar. Denn dieser kann bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich Einfluss auf die im Vertrag genannten Schätzungen der Vergütungshöhe nehmen, die dann später erster Anhaltspunkt eines etwaigen Sicherungsverlangens sind. Er ist zudem gerade aufgrund seiner im Vergleich zum Besteller überlegenen Erkenntnismöglichkeiten über die Entwicklung der Leistungserbringung regelmäßig ohne Weiteres in der Lage, spätere Abweichungen im Vergleich zur ursprünglich geschätzten Vergütungshöhe zu erläutern. Den Interessen des Unternehmers kann darüber hinaus im Einzelfall hinaus dadurch Rechnung getragen werden, dass an die von ihm auf nachvollziehbare Rügen des Bestellers, der zugleich seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung in geringerer Höhe ausgehend von den ihm zur Verfügung stehenden Berechnungsmöglichkeiten erklärt hat, vorzunehmende plausible Erläuterung der Sicherungshöhe keine zu hohen Aufforderungen gestellt werden. Nicht ausreichend ist insoweit aber jedenfalls das – hier vorliegende – völlige Fehlen einer Begründung der Sicherungshöhe bei deutlicher Abweichung zur ursprünglichen Schätzung, die auch auf ausdrückliche Rüge des Bestellers in keiner Weise erläutert wurde.
Die mit einem solchen, nicht ausreichend begründeten Sicherungsverlangen verbundene Fristsetzung ist im Ergebnis nicht geeignet, die Rechtsfolgen nach § 648a Abs. 5 S. 2 BGB a.F./§ 650f Abs. 5 S. 2 BGB n.F. auszulösen.
(3) Auf die Frage, ob das Sicherungsverlangen unter Berücksichtigung des dem Vertragsschluss zugrundliegenden Leistungsverzeichnisses und des hierfür üblicherweise zu erwartenden Aufwands objektiv überhöht war oder ob ggfls. lediglich die ursprünglich im Vertrag genannten Bezugsgrößen – die bei Vertragsschluss geschätzten Arbeitsstunden – deutlich zu niedrig angesetzt waren, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.
2. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten auf die Klage richtet, hat sie nur hinsichtlich des Zinsausspruchs Erfolg.
a) Insgesamt zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses nach § 637 Abs. 3 BGB bejaht.
Der Vorschussanspruch setzt sowohl beim BGB-Vertrag als auch beim VOB-Vertrag die erfolglose Fristsetzung zur Beseitigung tatsächlich vorhandener Mängel oder die Entbehrlichkeit der Fristsetzung sowie die Abnahme oder ein Abrechnungsverhältnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Die Klägerin hat hier der Beklagten erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine Abnahme ist zwar unstreitig nicht erfolgt. Es liegt allerdings, wie bereits dargelegt, ein Abrechnungsverhältnis vor.
bb) Dass das Landgericht nach der Einholung von Sachverständigengutachten und der Vernehmung mehrerer Zeugen das Vorliegen von Mängeln im Werk der Beklagten bejaht hat, ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte sind im Streitfall nicht gegeben:
(1) Soweit das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Behauptung „wahr“ ist, kommt es nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die freie Überzeugung des Richters an. Es ist an Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden, darf (und muss) die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse im Übrigen aber nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert einerseits keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. – Anastasia). Sie setzt keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis, keine mathematisch lückenlose Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraus (vgl. BGH, NJW 2020, 1072, 1073). Andererseits bleibt die persönliche Gewissheit des Richters für die Entscheidung notwendig, und allein der Richter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (vgl. BGH, NJW 2020, 1072, 1073). Genügend, aber auch erforderlich ist nach alledem ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2003, 1116, 1117). Dabei ist der Richter insgesamt zu einer lebensnahen Würdigung aufgefordert (vgl. BGH, NJW 2020, 1072, 1073). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen nur denkbaren Gesichtspunkten und ein ausführliches Eingehen auf jedes einzelne Parteivorbringen sowie alle Beweismittel; es genügt vielmehr, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. BGH, NJW 1987, 1557, 1558).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugend. Insbesondere greifen die gegen die Bejahung von Mängeln vorgebrachten Einwendungen der Berufung nicht durch.
(i) Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme – Einholung eines Sachverständigengutachtens und mehrere Ergänzungsgutachte sowie mehrfache Sachverständigenanhörung und Zeugenvernehmung – die folgenden Mängel im Werk der Beklagten festgestellt:
Arbeiten an der Hauptdachfläche:
– Übergang der Abdichtung von der Aufzugüberfahrt zur Attikaabdeckung nicht ordnungsgemäß aufgrund unterschiedlicher thermischer Längenänderungen,
– Eindichtung der Dunstrohre an der Aufzugsüberfahrt und Eindichtung der Aufzugsüberfahrt entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik; keine ordnungsgemäßen Abschlüsse in Form von Fertigteilecken,
– Abdichtung auch bei der Lichtkuppel und dem Kamin mangelhaft; notwendige Randfixierung im Eckbereich fehlen; Nachweis der Lagersicherung nach DIN EN 199 „Einwirken auf Tragwerke“ fehlt,
– Attika auf 20 m mangelhaft fertiggestellt;
Balkoneindichtung Wohnung 13:
– kein ordnungsgemäßes Entwässerungssystem eingebaut,
– Abdichtungsarbeiten mangelhaft;
Sekuranten:
– von der Beklagten mangelhaft errichtet; Verstoß gegen Dokumentationspflicht;
Wärmedämmung Wohnung 7
– Wärmedämmung über der Wohnung fehlt.
Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Mängel hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten/Ergänzungsgutachten gestützt. Dass die insoweit gezogenen Schlussfolgerungen zum Zustand des Gebäudes unzutreffend wären, wird mit der Berufung schon nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
(ii) Die Beklagte stützt ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass nicht hinreichend festgestellt sei, dass diese Mängel ihre Leistungen beträfen. Mit diesem Einwand hat sie keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass alle Mängel die von der Beklagten ausgeführten Leistungen betreffen.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass ihre in Regieberichten dokumentierten Arbeiten nicht mit den vorgenannten Mängeln in Zusammenhang stünden – teilweise seien diese von Vorunternehmern verursacht und teilweise würden außerdem Restfertigstellungskoten geltend gemacht, die keine Mängel im eigentlichen Sinn darstellten – greifen diese Argumente nicht durch. Die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, dass die Mängel gerade an der erbrachten Werkleistung vorliegen, die die Beklagte erbracht hat, beruht gerade auf den eigenen Regieberichten der Beklagten, sowie z.T. auch auf den Ergebnissen der durchgeführten Zeugenvernehmungen und dem eingeholten Sachverständigengutachten. Mit der detaillierten Begründung des Landgerichts hierzu setzt sich das Berufungsvorbringen, das im Wesentlichen eine Wiederholung des entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens darstellt, nicht hinreichend auseinander. Konkreter Vortrag dazu, wieso die vom Landgericht vorgenommene Zuordnung von festgestellten Mängeln zu Arbeiten der Beklagten, unzutreffend gewesen sein soll, fehlt. Das Berufungsvorbringen bleibt hierzu nur vage und pauschal. Insbesondere gehen aus den Regieberichten der Beklagten tatsächlich Arbeiten der Beklagten – insbesondere auch die hier in Rede stehenden Dämmarbeiten und Eindichtungsarbeiten – an der Attika, am Dach, am Aufzugsschacht, am Kamin, am Balkon der Wohnung 13 und an den Sekuranten hervor. Die anhand der Regieberichte dokumentierten Arbeiten sind daher – entsprechend der Bewertung des Landgerichts und entgegen dem Beklagtenvortrag – mit den o.g., vom Landgericht festgestellten Mängeln in Zusammenhang zu bringen, was wiederum auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt wird.
Sollten die festgestellten Mängel an Attika, Balkon und Kamin schon in Arbeiten von vor der Beklagten tätigen anderen Unternehmern angelegt gewesen sein, wie es die Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, stünde dies einer Haftung der Beklagten im Übrigen nicht entgegen. Die Beklagte war mit der Fertigstellung der gesamten, bereits begonnenen Dachdeckerarbeiten beauftragt, nach dem Leistungsverzeichnis u.a. ausdrücklich mit Abdichtungsarbeiten an Attika (Ziffern 01.2 ff. des Leistungsverzeichnisses), Balkonen (Ziffer 02.11 des Leistungsverzeichnisses) und Kamin (Ziffern 01.31 ff. des Leistungsverzeichnisses). Nach den überzeugenden Ergebnissen der Beweisaufnahme hat sie gerade in diesen Bereichen auch bereits Abdichtungsarbeiten vorgenommen (s.o.). Soweit sie dabei mangelhafte Vorarbeiten fortgesetzt und Fehler nicht korrigiert hat und im Ergebnis keine fachgerechte Abdichtung vorgenommen hat, haftet sie vollumfänglich für die entsprechenden Mängel, da eine Mängelbeseitigung nunmehr nur einheitlich möglich ist (vgl. hierzu Frechen, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 2467 ff.).
Soweit die Beklagte geltend macht, es würden teilweise Restfertigstellungskosten beansprucht, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich konkret benannte Mangelbeseitigungsarbeiten als Grundlage der Vorschussschätzung genannt wurden, bei denen es sich ersichtlich nicht um Restfertigstellungsarbeiten handelt. Darauf, dass die Beklagte durch die Einstellung der Arbeiten und die unberechtigte Kündigung wegen nichtgeleisteter Sicherung (s.o.) selbst die Ursache dafür gesetzt, dass eine Fertigstellung nicht erfolgt ist, kommt es daher insoweit nicht an.
(iii) Die Ansicht der Beklagten, es sei bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit aufgrund des Stundenlohnvertrags auf die nach den Regieberichten geleisteten Stundenlohnarbeiten abzustellen, „mangelhafte Stunden“ könnten ggfs. in Abzug gebracht werden, veranlasst dies ebenfalls keine abweichende Bewertung. Denn die Mangelhaftigkeit einer Werkleistung ist auch beim Stundenlohnvertrag anhand eines Vergleichs zwischen dem geschuldeten und dem hergestellten Werk zu beurteilen. Das geschuldete Vertragssoll orientiert sich dabei am Leistungsverzeichnis. Die Höhe des Vorschusses richtet sich schließlich nach den Mängelbeseitigungskosten durch einen Drittunternehmer und nicht dem Werklohn der mangelhaften Leistung.
cc) Die vorgenommene Schätzung des Vorschussanspruchs durch das Landgericht begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Der Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung besteht in Höhe der „voraussichtlichen“ oder „mutmaßlichen“ Kosten. An die Darlegungen zur Anspruchshöhe dürfen beim Vorschuss nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten einer Ersatzvornahme. Ein Vorschuss kann, weil es nur um voraussichtliche Aufwendungen geht, nicht in gleichem Maße genau begründet werden. Er ist auch keine abschließende, sondern nur eine vorläufige Zahlung, über die am Ende abgerechnet werden muss. Der Vorschussanspruch ist zu schätzen. Genauere Feststellungen zur Höhe von Vorschuss sind entbehrlich, weil über den Vorschuss abzurechnen ist. Insbesondere braucht ein Auftraggeber Mängelbeseitigungskosten nicht etwa vorprozessual durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet (vgl. BGH NZBau 2001, 313 = NJW-RR 2001, 739 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZBau 2023, 595 Rn. 74, 75, m.w.N.). Das Gericht muss die Höhe der für die Beseitigung des Mangels voraussichtlich entstehenden Kosten i.d.R. mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln. Auch der Sachverständige wird aber regelmäßig nicht daran vorbeikommen, den erforderlichen Betrag zu schätzen. Eine daran anknüpfende eigene Schätzung ist dem Gericht nach § 287 ZPO erlaubt. Als Schätzgrundlage können ggfls. auch nachvollziehbare Angebote von Fachunternehmen ausreichen (vgl. Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022, BGB § 637 Rn. 38).
Das Landgericht hat hier die Kosten unter Beachtung dieser Maßgaben gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten geschätzt. Konkrete Einwendungen gegen die Ergebnisse der Schätzungen auf Grundlage einer sachverständigen Bewertung enthält das Berufungsvorbringen nicht Berufung nicht. Fehler der vorgenommenen Schätzung sind insgesamt nicht ersichtlich.
b) Auch die vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB bzw. § 13 Abs. 7 VOB/B zu.
Die zugesprochenen Mietausfallschäden wegen einer Mietminderung in Höhe von 3.058,30 EUR und wegen einer wegen späterer Kündigung des Mietvertrags der Wohnung Nr. 7 durch die Mieterin unter Verweis auf den Schimmel in Höhe von weiteren 3.110,70 EUR hat die Beklagte kausal durch die Mängel ihres Werkes verursacht. Denn die von der Beklagten nicht vorgenommene Wärmedämmung oberhalb der Wohnung hat nach den auch insoweit überzeugenden Ergebnissen der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme und -würdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des eingeholten Ergänzungsgutachten vom 17.12.2020, zu der aufgetretenen, durch Kondensat bedingten Schimmelbildung in der Wohnung 7 geführt. Bei den geltend gemachten Mietausfallschäden handelt es sich um einen typischen Mangelfolgeschaden (vgl. A., in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 2187). Die Kosten eines eingeholten Privatgutachtens zu Art und Umfang der erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie zu dem damit verbundenen finanziellen Aufwand – hier: 3.555,65 EUR – sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. A., in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 2226; BeckOGK/Rast, 1.7.2025, BGB § 637 Rn. 248). Dasselbe gilt für die konkreten, bereits angefallenen Kosten der Arbeiten Schimmelbeseitigung durch die Firma A. S. in Höhe von 2.442,00 EUR.
c) Allerdings bestehen Zinsansprüche nicht in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Entgegen einer leider weit verbreiteten Praxis besteht der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB nicht für alle Forderungen zwischen Unternehmern, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für Entgeltforderungen. Der Anspruch auf Schadensersatz und Vorschuss ist keine Entgeltforderung. Insofern hat die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten Erfolg.
d) Im Hinblick auf das Bestehen der festgestellten Mängel (s.o.) ist auch die vom Landgericht ausgesprochene (teilweise) Verurteilung entsprechend den Feststellunganträgen zutreffend. Konkrete weitere Einwendungen hiergegen werden mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2025 gab keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung und auch nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der hierin enthaltene Vortrag betreffend die beklagtenseits weiterhin angenommene Wirksamkeit ihres Sicherungsverlangens und auch der enthaltene Vortrag zu einzelnen Mängeln und der Abgrenzung von Mängelbeseitigungskosten einerseits und Restfertigstellungskosten andererseits stellt inhaltlich eine sinngemäße Wiederholung von bereits zuvor gehaltenem und von dem Senat berücksichtigtem Sachvortrag dar.
4. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO wegen Grundsatzbedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Frage, ob die mit einem nicht ausreichend begründeten Sicherungsverlangen, dessen objektive Überhöhung allerdings nicht konkret feststellbar ist, verbundene Fristsetzung gemäß § 648a Abs. 5 S. 1 BGB a.F./§ 650f Abs. 5 S. 1 BGB n.F. wirksam ist und den Unternehmer nach Fristablauf zur Kündigung nach § 648a Abs. 5 S. 2 BGB a.F./§ 650f Abs. 5 S. 2 BGB n.F. berechtigt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte Bedeutung hat und daher einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.
Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.