Drei Monate wohnt die Hauseigentümerin mit frisch gestrichener Treppe und Geländer – ohne ein Wort der Beanstandung. Ausgerechnet dieses Schweigen wird ihr später zum Verhängnis: Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste klären, ob monatelange Nutzung ohne Rüge die Mängelrechte kostet – und wie viel von den geforderten 9.527,26 Euro am Ende noch übrig bleibt.
Abblätternde Treppenbeschichtung begründete vor dem OLG Brandenburg den Kostenvorschuss für mangelhafte Malerarbeiten im Einfamilienhaus nach festgestellten Ausführungsmängeln Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 27/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied am 18.12.2025 (12 U 27/25): Der Gebäudeeigentümer erhält 7.748,69 € für die Beseitigung nachgewiesener Mängel an Malerarbeiten, weil der Handwerker die Malerarbeiten mangelhaft ausgeführt hatte. Nur nachgewiesene Mängel zählen; offene Vergütung mindert den Reparaturbetrag.
Fehlerhafte Ausführung: Der Sachverständige fand fehlende Beschichtung und fehlendes Anschleifen an Treppe und Geländer.
Sichtbare Mängel: Das Gericht erkannte Wandfarbe, Farbspritzer und Küchenspots mangels ausreichender Belege nicht an.
Nutzung als Zustimmung: Monatelange Nutzung ohne konkrete Beanstandung bestätigte die Arbeiten spätestens nach drei Monaten.
Offene Vergütung: Die unbezahlte Vergütung von 324,57 € minderte den Reparaturbetrag.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Datum: 18.12.2025
Aktenzeichen: 12 U 27/25
Verfahren: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Handwerkerverträge, Mängel bei Bauarbeiten, Zivilrecht
Streitwert: 11.848,53 €
Wichtig für: Eigentümer von Wohnhäusern bei Handwerkermängeln, Handwerker bei Nachbesserungen
OLG Brandenburg spricht Auftraggeberin Kostenvorschuss für Malerarbeiten zu
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einer Hauseigentümerin wegen fehlerhafter Malerarbeiten an Treppe, Geländer und Sockelfliesen einen Kostenvorschuss in Höhe von 7.748,69 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Klage auf Erstattung weiterer Schäden und Anwaltskosten sowie die auf restlichen Werklohn gerichtete Widerklage des Handwerkers wies der Senat ab (Urteil vom 18.12.2025, Az. 12 U 27/25).
Grundlage war ein Angebot vom 06.11.2020: Die Frau beauftragte einen Maler mit Arbeiten in ihrem Einfamilienhaus in A., unter anderem an einer Treppe und einem Treppengeländer. Sie zahlte vorab einen Abschlag von 8.000,00 Euro, rügte später aber zahlreiche Ausführungsmängel. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte ihr erstinstanzlich einen Vorschuss von 9.527,26 Euro zugesprochen und sowohl die weitergehende Klage als auch die Widerklage des Malers abgewiesen (Az. 11 O 108/22). Gegen dieses Urteil legte der Handwerker Berufung ein.
Vor dem Oberlandesgericht stellte die Frau klar, dass sie einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung nach § 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB verlangte. Der Senat wertete diese Präzisierung als zulässige Anpassung ihres Begehrens.
Redaktionelle Leitsätze
Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn dem Verhalten des Bestellers aus der Sicht des Unternehmers zu entnehmen ist, dass er die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt; eine beanstandungsfreie Nutzung über einen angemessenen Prüfungszeitraum hinweg kann diesen Erklärungswert begründen.
Der Verlust von Mängelrechten gemäß § 640 Abs. 3 BGB bei vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis eines Mangels findet auch im Fall einer konkludenten Abnahme Anwendung, wenn der Mangel für den Besteller während der Prüfungsfrist offensichtlich erkennbar war.
Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB besteht nur insoweit, als die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten nicht bereits durch einen noch einbehaltenen restlichen Werklohn gedeckt werden können.
Warum die dreimonatige Nutzung als konkludente Abnahme galt
Im vorliegenden Streit genügte dafür die beanstandungsfreie Nutzung der Räume über drei Monate nach Fertigstellung der Arbeiten.
Die Malerarbeiten waren nach den Feststellungen des Gerichts spätestens Ende Februar 2021 abgeschlossen. Belegt wurde das durch Lichtbilder und eine WhatsApp-Nachricht der Auftraggeberin vom 25.02.2021, in der sie sich nach der Überweisung ihrer „Schulden“ erkundigte. Da der Maler zu diesem Zeitpunkt keine weitere Abschlagszahlung forderte, durfte er die Nachricht als Bestätigung verstehen, dass die Auftraggeberin von der Fertigstellung und ihrer restlichen Zahlungspflicht ausging.
WhatsApp-Nachricht und Fertigstellung der Malerarbeiten
Die Frau hatte nicht konkret dargelegt, welche Arbeiten der Handwerker erst nach Februar 2021 noch ausgeführt haben sollte. Auch für die Zeit vor der Rechnungslegung im August 2021 oder vor dem Anwaltsschreiben vom 08.12.2021 fehlte substantiierter Vortrag zu gerügten Mängeln oder offenen Restleistungen. Die pauschale Behauptung, Mängel seien „durchgehend im Gespräch“ gewesen, reichte dem Senat nicht aus.
Ablauf einer dreimonatigen Prüfungs- und Bewertungsfrist
Die Auftraggeberin nutzte die Räume ab Ende Februar 2021 über mehrere Monate ohne nachgewiesene Beanstandung. Spätestens Ende Mai 2021 – nach Ablauf dieser dreimonatigen Prüfungsfrist – durfte der Handwerker dieses Verhalten als Billigung der Leistung verstehen. Auf die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeuginnen kam es dem Senat zufolge nicht mehr an, weil sich daraus keine hinreichend konkreten Erklärungen der Auftraggeberin zur Billigung oder Missbilligung ergaben. Für spätere Mängelrügen bedeutet das: Wer nach Abschluss der Arbeiten sichtbare Mängel nicht anspricht und die Leistung längere Zeit unbeanstandet nutzt, riskiert den Verlust bestimmter Gewährleistungsrechte – § 640 Abs. 3 BGB gilt nach der Begründung des Gerichts auch bei einer solchen stillschweigenden Abnahme.
Eine konkludente Abnahme ist gegeben, wenn dem Verhalten des Auftraggebers aus der Sicht des Auftragnehmers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck bringt. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Welche Mängel an Treppe, Geländer und Sockelfliesen begründen den Vorschuss?
Der Senat bejahte Mängel an der Treppenbeschichtung, der Untergrundvorbereitung des Geländers, den Spachtelarbeiten im Treppenhaus sowie an ausgelassenen Fugenbereichen an den Sockelleisten.
Fehlerhafter Schichtaufbau und fehlende Schutzmaßnahmen bei den Treppenstufen
Die Treppenstufen waren an den wandseitigen Stirnseiten überhaupt nicht beschichtet worden, obwohl die Vereinbarung eine Bearbeitung aller Seiten vorsah. Zudem ließ sich die Farbbeschichtung nach den Feststellungen des Sachverständigen schon bei mäßigem Fingerdruck abschieben – für stark belastete Treppenstufen ein klarer Mangel. Die Ursache lag laut Gutachten in der Materialauswahl und im Schichtaufbau, also im Verantwortungsbereich des Handwerkers. Dessen Einwand, die Auftraggeberin habe die Stufen vor vollständiger Aushärtung betreten, verwarf der Senat: Er hätte selbst für ausreichenden Schutz sorgen müssen, etwa durch eine spätere Montage nach dem Aushärten. Ein pauschaler Hinweis auf ein zeitweiliges Betretungsverbot ohne konkrete Zeitangabe half ihm nicht.
Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, für einen hinreichenden Schutz der Treppenstufen Sorge zu tragen, etwa durch eine Montage der Stufen erst nach Aushärtung der Farbbeschichtung. Der pauschale Vortrag, die Treppe dürfe für einen nicht näher bestimmten Zeitraum nicht betreten werden, ist insoweit nicht ausreichend. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Fehlende Untergrundvorbereitung am Geländer trotz Gitterschnitt-Beweis
Am Treppengeländer wies der Sachverständige mittels eines Gitterschnitt-Tests nach, dass die Beschichtung nicht den Regeln der Technik entsprach. Schleifspuren fehlten vollständig, was eine ordnungsgemäße Vorbehandlung ausschloss. Der Einwand des Handwerkers, die Abnutzung beruhe darauf, dass die Auftraggeberin keinen Handlauf montiert habe, verfing nicht: Unabhängig von einem zusätzlichen Handlauf musste die Vorbehandlung fachgerecht erfolgen – und genau das war, gestützt auf konkrete Messungen statt bloßer Vermutungen, nicht der Fall.
Teils ausgelassene Acrylfugen und fehlerhafte Spachtelarbeiten im Treppenhaus
An den Sockelfliesen war die Acrylfuge im Türbereich uneinheitlich nicht überstrichen worden, während dies in anderen Bereichen geschehen war. Die Behauptung des Handwerkers, die Fliesen seien erst nach den Malerarbeiten montiert worden, hielt der Senat für offensichtlich unzutreffend – schon weil er die Fuge in weiten Teilen bereits überstrichen hatte. Auch die Spachtel- und Ausgleichsarbeiten im Treppenhaus waren mangelhaft; der Einwand, der Sachverständige habe die Mängel nur durch unzulässiges künstliches Streiflicht erkannt, griff nicht, weil das Licht lediglich der fotografischen Dokumentation diente und die Feststellungen davon unabhängig waren.
Für die Mängel am Geländer und am Badezimmerfenster war eine gesonderte Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich. Der Handwerker hatte im Schriftsatz vom 11.11.2024 bestritten, im Badezimmer beauftragt gewesen zu sein, und einen Zusammenhang seiner Arbeiten mit dem Ablösen der Geländerfarbe verneint – nach Auffassung des Gerichts eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung entbehrlich machte. Einen Abzug „neu für alt“ nahm der Senat zudem nicht vor: Wer sich jahrelang mit einem funktional fehlerhaften Werk begnügen musste, soll den Unternehmer nicht dadurch begünstigen, dass der Vertragszweck erst im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird.
Warum scheiterten die Mängelrügen zu Wandfarbe, Küchentisch und Spots?
Ein Teil der Beanstandungen scheiterte an der versäumten Rüge bei Abnahme, am fehlenden Schadensnachweis oder an der nicht nachgewiesenen Beauftragung des Handwerkers.
Rügeverlust bei der Wandfarbe infolge vorbehaltloser Abnahme
Die Auftraggeberin hatte die grüne Wandfarbe im Wohnzimmer als fehlerhaft gemischt und unsauber aufgetragen beanstandet, mit sichtbaren blauen Pigmenten und Streifen. Ein Vorschussanspruch scheiterte hier bereits am fehlenden Mangelvorbehalt: Die Farbgestaltung war innerhalb der dreimonatigen Prüfungsfrist offensichtlich erkennbar, und ohne Vorbehalt bei der – auch konkludenten – Abnahme greift § 640 Abs. 3 BGB. Zudem sah der Senat inhaltlich keinen Mangel: Der Sachverständige erklärte, Pigmentspuren und -klumpen gehörten in gewissem Umfang zur Charakteristik der verwendeten Kreativtechnik, und seine subjektive Wahrnehmung eines gewissen Störeffekts deckte sich nicht mit der Zufriedenheit der Auftraggeberin im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Fehlende Substantiierung bei Decken-Spots, Küchentisch und Badfenster
Die behaupteten Farbspritzer auf dem Küchentisch begründeten weder einen Mangel noch einen Schadensersatzanspruch: Der Sachverständige konnte sie mühelos entfernen, und die Auftraggeberin selbst hatte eingeräumt, sie nahezu vollständig beseitigt zu haben. Ein vom Handwerker vorgelegtes Lichtbild zeigte außerdem, dass während der Arbeiten überhaupt kein Tisch im Raum stand. Ähnlich verhielt es sich mit den acht Spots in der Küchendecke: Auch hier belegte ein Lichtbild, dass zum Zeitpunkt der Malerarbeiten noch keine Spots montiert waren, und es fehlte an einem Nachweis, dass der Handwerker überhaupt mit Malerarbeiten in der Küche beauftragt war.
Beim Wulst aus Spachtelmasse am Badezimmerfenster scheiterte die Rüge ebenfalls an der Beauftragung: Arbeiten im Bad tauchten in den Auftragsunterlagen nicht auf, und die Auftraggeberin hatte selbst bestritten, den Handwerker dort weitergehend beauftragt zu haben. Die beschädigte Glassteckdosenverblendung und die umgestrichenen Lichtschalter spielten schließlich gar keine Rolle mehr im Berufungsverfahren – der Sachverständige hatte hier kein fehlerhaftes Vorgehen festgestellt und die Positionen bei der Berechnung der Mangelbeseitigungskosten von vornherein nicht berücksichtigt.
Wie berechnete das Gericht den Kostenvorschuss und warum scheiterte die Widerklage?
Das Gericht ermittelte die Mangelbeseitigungskosten auf Basis des Sachverständigengutachtens, zog den noch offenen Restwerklohn ab und wies die weitergehenden Zahlungsansprüche des Handwerkers mangels Nachweises zurück.
Verrechnung der Gutachterkosten mit dem restlichen Werklohn
Nach dem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 beliefen sich die Mangelbeseitigungskosten auf insgesamt 8.073,26 Euro brutto – zusammengesetzt unter anderem aus 3.726,00 Euro für die Treppe, 1.500,00 Euro für das Geländer, 830,40 Euro für Spachteln und Schleifen sowie kleineren Posten für Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen und Material. Netto ergaben sich 6.784,25 Euro zuzüglich 1.289,01 Euro Mehrwertsteuer.
Von diesem Betrag zog der Senat 324,57 Euro ab – einen Kostenvorschuss kann nur verlangen, wer nicht noch restlichen Werklohn einbehält, den er direkt zur Mangelbeseitigung verwenden könnte. Der Gesamtwerklohn setzte sich aus dem Angebot vom 06.11.2020 (6.295,44 Euro netto) und einer zusätzlich abgerechneten Wandbeschichtung (700,00 Euro netto) zusammen, insgesamt 8.324,57 Euro. Darauf hatte die Auftraggeberin bereits 8.000,00 Euro gezahlt, sodass 324,57 Euro offen blieben. Unter dem Strich verblieb ein Kostenvorschussanspruch von 7.748,69 Euro.
Der Kostenvorschussanspruch besteht nämlich nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Abweisung der Werklohn-Widerklage und der vorgerichtlichen Anwaltskosten
Zwar bejahte der Senat eine konkludente Abnahme spätestens Ende Mai 2021 – damit war die Werklohnforderung des Handwerkers grundsätzlich fällig. Einen darüberhinausgehenden, noch durchsetzbaren Anspruch in Höhe der Widerklage gab es dennoch nicht: Der restliche Werklohn von 324,57 Euro war bereits in die Vorschussberechnung eingeflossen. Für weitere abgerechnete Leistungen fehlte es an substantiiertem Vortrag zu den Vereinbarungen, zum tatsächlichen Leistungsumfang und zur üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Die Auftraggeberin hatte diese Zusatzleistungen bestritten, bei der Montage von Lichtleisten zumindest Stundenzahl und Stundenlohn. Eine Parteivernehmung des Handwerkers nach § 448 ZPO kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Die Widerklage blieb damit erfolglos.
Auch die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.134,55 Euro sprach der Senat nicht zu. Bei dem Anwaltsschreiben vom 08.12.2021 befand sich der Handwerker noch nicht in Verzug, sodass ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ausschied. Für die erstmalige Mangelrüge war zudem keine anwaltliche Hilfe zwingend erforderlich, sodass auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entfiel.
Verzinst wurde der zugesprochene Betrag gestaffelt: aus 5.963,69 Euro seit dem 17.03.2022 nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, sowie aus weiteren 1.785,00 Euro für die Mängel am Treppengeländer seit dem 01.11.2024 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB – ab jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Auftraggeberin die vom Sachverständigen ermittelten Kosten für diesen Mangel im Rechtsstreit zu eigen gemacht hatte.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilte der Senat entsprechend dem jeweiligen Erfolg der Parteien: In erster Instanz trägt die Auftraggeberin 20 Prozent, der Handwerker 80 Prozent; im Berufungsverfahren liegen die Anteile bei 15 zu 85 Prozent zulasten des Handwerkers. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Streitigkeiten über fehlerhafte Handwerkerleistungen verlagert diese Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Blick von der Werkqualität auf das Verhalten nach Fertigstellung. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob monatelanges beanstandungsloses Wohnen als Billigung verstanden werden durfte – die stillschweigende Abnahme, also Billigung allein durch Nutzung. Eine pauschale Behauptung, Mängel seien „ständig im Gespräch“ gewesen, ersetzt den Nachweis einer rechtzeitigen Rüge nicht.
Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für Auftraggeber hart ausfällt. Ob dasselbe gilt, wenn Räume wegen der Mängel gar nicht nutzbar waren, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Sie liegt darin die Grenze: Offensichtlich Erkennbares geht bei stillschweigender Billigung verloren, verdeckte Ausführungsfehler bleiben erhalten.
Monatelanges Wohnen ohne Rüge als stillschweigende Billigung
Eine WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2021, in der sich die Auftraggeberin nach der Überweisung ihrer „Schulden“ erkundigte, wertete das Gericht als Beleg dafür, dass die Malerarbeiten aus ihrer Sicht fertig waren. Weil in den folgenden drei Monaten keine konkrete Mängelanzeige folgte, durfte der Handwerker dieses Schweigen als Billigung der Leistung verstehen. Hätte die Auftraggeberin innerhalb dieser Zeit einen Mangel schriftlich angezeigt oder bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten einen Vorbehalt erklärt, wäre die Abnahme in dieser Form nicht eingetreten.
Ob ein Mangel nach der Abnahme noch geltend gemacht werden kann, hing hier auch davon ab, wie offensichtlich er war: Eine ungleichmäßige Wandfarbe ging der Auftraggeberin verloren, weil sie das während der Nutzung ohne weiteres hätte sehen können; ein fehlerhafter Schichtaufbau unter der Treppenbeschichtung blieb dagegen bestehen, weil er sich erst durch eine gutachterliche Untersuchung zeigte. Falls bei einem ähnlichen Fall Arbeiten betroffen sind, die im ursprünglichen Angebot gar nicht auftauchen, kann zusätzlich die Beauftragung selbst zum Streitpunkt werden – das kostete hier gleich mehrere Positionen, weil sich weder Auftrag noch Umfang belegen ließen.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann entbehrlich sein, wenn die Gegenseite die Zuständigkeit für bestimmte Arbeiten schriftlich bestreitet – das kann als endgültige Erfüllungsverweigerung gewertet werden und wirkt dann zugunsten dessen, der den Vorschuss verlangt.
Ob eigene Nachrichten aus der Zeit nach Fertigstellung eher auf Zahlungsbereitschaft oder auf offene Mängel hindeuten
Ob das ursprüngliche Angebot oder der Auftrag die strittigen Arbeiten ausdrücklich benennt
Ob eine schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung vorliegt und wie die Gegenseite darauf reagiert hat
Der Hebel liegt oft nicht in der Reklamation selbst, sondern im Wortlaut der eigenen Nachrichten aus der Zeit nach Fertigstellung – hier genügte eine einzige Chat-Zeile, um die gesamte Abnahme zu begründen. Wie eine solche Formulierung im eigenen Fall zu werten wäre, lässt sich ohne Blick auf die konkreten Unterlagen kaum zuverlässig einschätzen.
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Verliere ich Mängelrechte, wenn ich sichtbare Mängel bei konkludenter Abnahme nicht vorbehalte?
Wer einen bei der Abnahme bekannten und offensichtlichen Mangel ohne Vorbehalt akzeptiert, verliert dafür nach § 640 Abs. 3 BGB grundsätzlich seine Mängelrechte. Das gilt auch, wenn die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, sondern durch längere beanstandungsfreie Nutzung schlüssig erklärt wurde.
Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftragnehmer das Verhalten als Billigung der Leistung verstehen darf. Maßgeblich ist, ob der Mangel innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist erkennbar war und beanstandet wurde. Im entschiedenen Fall nutzte die Eigentümerin die Räume nach Fertigstellung etwa drei Monate ohne nachgewiesene konkrete Mängelrüge. Spätestens Ende Mai 2021 durfte der Handwerker darin eine Abnahme sehen. Deshalb entfielen die Rechte wegen der sichtbaren grünen Wandfarbe, weil ein Vorbehalt bei der Abnahme fehlte.
Die Rechtsfolge betrifft jedoch nicht Mängel, die während der Prüfungsfrist verborgen oder nicht erkennbar waren. Für solche Mängel bleibt § 640 Abs. 3 BGB mangels Kenntnis bei der Abnahme grundsätzlich unanwendbar.
Wie wird der Kostenvorschuss berechnet, wenn ich noch einen Teil des Werklohns zurückhalte?
Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB umfasst nur die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten abzüglich einbehaltenen Restwerklohns; hier ergaben sich 7.748,69 Euro. Der offene Werklohn mindert den Vorschuss, soweit er zur Beseitigung der Mängel eingesetzt werden kann.
Nach § 637 Abs. 3 BGB besteht der Vorschussanspruch nur für den noch ungedeckten Teil der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten. Im entschiedenen Fall beliefen sich diese Kosten auf 8.073,26 Euro brutto, einschließlich Treppen-, Geländer-, Spachtel- und Schleifarbeiten. Der Gesamtwerklohn betrug 8.324,57 Euro, weil neben dem ursprünglichen Angebot eine zusätzliche Wandbeschichtung berücksichtigt wurde. Nach der Zahlung von 8.000 Euro verblieben 324,57 Euro als offener Restwerklohn. Diesen Betrag zog der Senat von den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten ab und errechnete dadurch 7.748,69 Euro. Der Restwerklohn konnte deshalb nicht nochmals zusätzlich über die Widerklage verlangt werden.
Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Handwerker den Mangel oder Auftrag bestreitet?
Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, etwa durch Bestreiten von Auftrag und Mangelzusammenhang. Das gilt nach § 637 Abs. 1 BGB nur für die hiervon erfassten Mängel oder Arbeiten.
Im entschiedenen Fall bestritt der Maler im Schriftsatz vom 11.11.2024, mit Arbeiten im Badezimmer beauftragt gewesen zu sein. Außerdem verneinte er einen Zusammenhang zwischen seinen Arbeiten und dem Ablösen der Geländerfarbe. Der Senat bewertete dieses Bestreiten als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, weil es eine Nachbesserung gerade für diese Positionen ausschloss. Eine weitere Fristsetzung war deshalb für das Geländer und das Badezimmerfenster nicht erforderlich.
Die Entbehrlichkeit erstreckte sich jedoch nicht auf sämtliche behaupteten Mängel. Für Treppe und Sockelfugen wurde die Fristlage gesondert geprüft; das Bestreiten anderer Arbeiten ersetzt keine Frist für nicht verweigerte Nachbesserungen.
Kann ich Kosten für Arbeiten verlangen, deren Beauftragung ich nicht nachweisen kann?
Kosten für Arbeiten, deren Beauftragung nicht nachgewiesen ist, sind regelmäßig weder als Mangelbeseitigungsvorschuss noch als Schadensersatz durchsetzbar. Dafür müssen Vereinbarung, Leistungsumfang und Verursachung des behaupteten Mangels nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden.
Ein Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass überhaupt eine mangelhafte beauftragte Werkleistung vorliegt. Im entschiedenen Fall zeigte ein Lichtbild weder einen Küchentisch noch montierte Spots während der Malerarbeiten. Zudem ließen sich die behaupteten Farbspritzer nahezu vollständig und mühelos entfernen, sodass auch kein ersatzfähiger Schaden feststand. Arbeiten im Badezimmer waren weder in den Auftragsunterlagen enthalten, noch hatte die Auftraggeberin eine weitergehende Beauftragung des Handwerkers bestätigt. Nachgewiesene Mängel an beauftragten Arbeiten, etwa der Treppenbeschichtung oder der Geländervorbereitung, konnten dagegen einen Vorschussanspruch begründen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 12 U 27/25 – Urteil vom 18.12.2025
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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.02.2025 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 108/22, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.748,69 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.963,69 € seit dem 17.03.2022 und aus einem weiteren Betrag von 1.785,00 € seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe bei Abweisung der Widerklage verkannt, dass die Klägerin die Werkleistung jedenfalls konkludent abgenommen habe, weshalb die geltend gemachte Werklohnforderung fällig sei. Auch habe das Landgericht die Klageforderung zu Unrecht teilweise zuerkannt und sich insoweit nicht hinreichend mit seinem Vortrag sowie den Feststellungen des Sachverständigen zu den einzelnen Mängeln auseinandergesetzt. Der Beklagte macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von 7.748,69 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.963,69 € seit dem 17.03.2022 und aus einem weiteren Betrag von 1.785,00 € seit dem 01.11.2024 verlangen.
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung in vorgenannter Höhe aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. dem von den Parteien auf Grundlage des Angebotes des Beklagten vom 06.11.2020 geschlossenen Werkvertrages über Malerleistungen im Einfamilienhaus der Klägerin in der F.straße … in A….
aa) Unschädlich ist, dass sich den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin nicht eindeutig entnehmen ließ, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten stützen wollte. So hat sie in der Klagebegründung einerseits die von ihr geleistete Abschlagszahlung von 8.000,00 € mit der Begründung zurückgefordert, ein Rechtsgrund für diese Leistung habe nicht vorgelegen, und darüber hinaus die Zahlung von Kosten für eine nach ihrem damaligen Vortrag bereits durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von 2.565,95 € gefordert. In der Folge hat die Klägerin angegeben, einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungsarbeiten gem. § 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB geltend zu machen, zugleich jedoch das Vorliegen der hierzu grundsätzlich erforderlichen Abnahme der Werkleistungen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat es unterlassen, diese Widersprüche im Vortrag der Klägerin aufzuklären, und einen Betrag von 9.527,26 € als Kostenvorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen. Jedenfalls durch ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz, in der sie das landgerichtliche Urteil verteidigt, hat die Klägerin klargestellt, die Zahlung eines Kostenvorschusses zu verlangen. Zugleich ist eine hierin gegebenenfalls liegende Änderung des Klageantrags – Erweiterung des Kostenvorschussbetrages auf 9.527,26 € und Reduzierung des Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf 0 € – nach §§ 264 Nr. 3, 525 S. 1 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und damit zulässig (vgl. hierzu BGH NJW 2018, S. 1463, Rn. 53 f).
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen auch keine Unklarheiten bezüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass das Landgericht den tenorierten Betrag von 9.527,26 € als Kostenvorschussanspruch für die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen … (Vorname01) (Name01) festgestellten Mängel zugesprochen und die weitergehende Klageforderung abgewiesen hat. Das Landgericht verweist in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschussanspruchs auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den von diesem ermittelten Betrag von ca. 9.500 € brutto und macht hierdurch deutlich, im welcher Größenordnung sowie auf welcher Grundlage der Klage stattgegeben werden soll. Bei dem tenorierten Betrag von 9.527,26 € handelt es sich dann um den exakten Betrag der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auf Seite 17 für die Mangelbeseitigung bezifferten (voraussichtlich erforderlichen) Kosten.
bb) Die formalen Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB sind gegeben.
Grundsätzlich kann die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs erst nach Abnahme der Werkleistung erfolgen. Eine konkludente Abnahme der Werkleistung des Beklagten durch die Klägerin ist vorliegend spätestens mit Ablauf des Monats Mai 2021 erfolgt. Eine konkludente Abnahme ist gegeben, wenn dem Verhalten des Auftraggebers aus der Sicht des Auftragnehmers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck bringt. Zudem kann auf einen Abnahmewillen regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (Jurgeleit in Knifka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 3. Teil, Rn. 52; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 1779).
Der Beklagte hat seine Werkleistungen erbracht. Er hat vorgetragen, dass die Arbeiten bereits Ende Februar 2021 abgeschlossen waren, und dies durch Vorlage von Lichtbildern sowie durch Wiedergabe der WhatsApp Nachricht der Klägerin vom 25.02.2021 mit dem Wortlaut: „Halli Hallo mein MalerGott, meine Schulden überweise ich dann auf das Konto deiner Liebsten?“ belegt. Da seitens des Beklagten Ende Februar 2021 weitere Abschlagszahlungen nicht gefordert worden waren, lässt sich die Nachfrage vom 25.02.2021 nur dahin verstehen, dass die Klägerin davon ausging, sie sei nunmehr zur Zahlung des restlichen Werklohns verpflichtet, weil die Arbeiten abgeschlossen waren. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt hatte, worauf der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 hingewiesen hat. So hat die Klägerin weder konkret angegeben, welche Arbeiten der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt erbracht hat, noch, dass sie vor Rechnungslegung im August 2021 bzw. vor dem Anwaltsschreiben vom 08.12.2021 Mängel der Leistung gerügt hat. Ebenso hat sie nicht dargelegt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ausstehende Restleistungen gegenüber dem Beklagten angesprochen worden sind. Die Klägerin hat lediglich pauschal geltend gemacht, Mängel der Leistung seien durchgehend im Gespräch gewesen. Diesem Vortrag steht indes der Inhalt der WhatsApp-Nachricht entgegen. Auch hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Nachbesserungsarbeiten ist nicht ersichtlich, dass diese erst nach Februar 2021 erfolgt sind. Die vom Landgericht vernommene Zeugin … (Vorname02) (Name02) hat – ohne dies indes zeitlich näher einzuordnen – lediglich ausgeführt, mit der Klägerin über Mängel der Werkleistung des Beklagten gesprochen zu haben. Zu einer entsprechenden Erklärung oder Mangelanzeige gegenüber dem Beklagten hat die Zeugin hingegen keine Angaben gemacht. Schließlich ist auch in der Rechnung des Beklagten vom 06.08.2021 als Leistungszeitraum die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 angegeben.
Mithin hat die Klägerin die Leistungen bereits Ende Februar 2021 in Benutzung genommen und über einen Zeitraum von mehreren Monaten ohne Beanstandungen genutzt. Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten – also Ende Mai 2021 – durfte der Beklagte das Verhalten der Klägerin als Billigung seiner Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß werten, sodass zu diesem Zeitpunkt eine konkludente Abnahme vorlag. Nach allem kommt es auf die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeuginnen … (Vorname02) (Name02) und … (Vorname03) (Name03) nicht weiter an, wobei der Senat den Aussagen beider Zeuginnen hinreichend konkrete Äußerungen über eine Billigung oder Missbilligung der Leistungen des Beklagten diesem gegenüber durch die Klägerin nicht zu entnehmen vermag.
Mit Schreiben vom 08.12.2021 hat die Klägerin dem Beklagten zudem die geltend gemachten Mängel mit Ausnahme der erst im Rechtsstreit beanstandeten Wulst aus Spachtelmasse in der Ecke des Badezimmerfensters und der gerügten Abnutzung der Farbe des Treppengeländers angezeigt und eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Hinsichtlich der erst im Rechtsstreit aufgegriffenen Beanstandungen bedurfte es gemäß §§ 637 Abs. 1, Abs. 2, 636, 323 Abs. 2 BGB einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung im Hinblick auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten nicht. So hat der Beklagte im Schriftsatz vom 11.11.2024 in Abrede gestellt, mit den Leistungen im Badezimmer beauftragt gewesen zu sein, also die Spachtelmasse aufgebracht zu haben, sowie die Kausalität seiner Leistungen für das Ablösen der Farbe des Treppengeländers verneint. Damit hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen wäre, sodass sich eine entsprechende Fristsetzung als überflüssige Förmelei darstellt.
cc) Die Werkleistung des Beklagten ist mangelhaft.
(1) So hat der Beklagte die Acrylfuge im Bereich der Sockelfliesen nur teilweise und nicht vollständig gestrichen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten vom 29.04.2024 festgestellt, dass der Dichtstoff im Übergangsbereich Wand/Sockelfliesen im Bereich der Türen anders als in den übrigen Bereichen nicht überstrichen wurde. Der Senat bewertet das dadurch entstandene uneinheitliche Erscheinungsbild in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als mangelhaft. Offensichtlich unzutreffend sind die Ausführungen des Beklagten, die Sockelfliesen und der Dichtstoff seien zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Malerarbeiten noch nicht montiert gewesen. Die Malerarbeiten folgten ersichtlich nach der Montage der Sockelfliesen, da die Fuge in weiten Bereichen vom Beklagten überstrichen wurde. Augenscheinlich beruht die unterschiedliche Vorgehensweise des Beklagten vielmehr darauf, dass an einzelnen Stellen das Überstreichen der Fugen vergessen wurde bzw. dass falsch abgeklebt wurde. Der Beklagte kann sich im Hinblick auf die Uneinheitlichkeit seines Vorgehens auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der ihm erteilte Auftrag habe das Überstreichen der Fugen nicht umfasst. In diesem Fall müsste er die Farbbeschichtung hinsichtlich der überstrichenen Teilbereiche entfernen.
(2) Ein weiterer Mangel der Werkleistung liegt in der unzureichenden Farbbeschichtung der Treppe. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte der Beklagte die Treppenstufen demontieren, anschleifen und vorstreichen, sowie anschließend lackieren und montieren. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen erforderte dies eine Beschichtung der Treppenstufen auf allen Seiten, so dass die Nichtbearbeitung an der Stirnseite zur Wand hin bereits einen Mangel darstellt. Der Senat folgt auch den Feststellungen des Sachverständigen, dass die Beschichtung von Treppenstufen aufgrund der besonderen Belastung eine besondere Härte und Festigkeit aufweisen muss. Dem wird die vom Beklagten vorgenommene Beschichtung nicht gerecht, da sie sich bereits mit dem Fingernagel bei mäßigem Kraftaufwand abschieben lässt. Die entsprechenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen greift der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr an. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, liegen die Ursachen hierfür in der Materialauswahl bzw. dem Aufbau der Beschichtung; sie sind mithin dem Beklagten zuzurechnen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch den Einzug der Klägerin und das Betreten der Stufen vor Aushärtung der Farbbeschichtung sei es zu Beschädigungen gekommen. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, für einen hinreichenden Schutz der Treppenstufen Sorge zu tragen, etwa durch eine Montage der Stufen erst nach Aushärtung der Farbbeschichtung. Der pauschale Vortrag, die Treppe dürfe für einen nicht näher bestimmten Zeitraum nicht betreten werden, ist insoweit nicht ausreichend.
(3) Mangelhaft ausgeführt hat der Beklagte ferner die Spachtel- und Ausgleichsarbeiten, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt hat. Dabei geht der erstinstanzlich erhobene Einwand des Beklagten fehl, der Sachverständige habe die Unregelmäßigkeiten nur durch Einsatz von unzulässigem künstlichem Streiflicht feststellen können. Tatsächlich hat der Sachverständige die mangelhaften Stellen unabhängig hiervon ermittelt und nur zur fotografischen Darstellung künstliches Streiflicht eingesetzt, wie er in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten hat. Da der Beklagte die Spachtelarbeiten zumindest teilweise übernommen hat, ist er entgegen seiner Auffassung auch für deren fachgerechte Ausführung verantwortlich. Allerdings ist auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen eine Mangelhaftigkeit lediglich für den Bereich des Treppenhauses nachgewiesen. Soweit eines der im Gutachten vom 29.04.2024 auf Bl. 23 enthaltenen Lichtbilder anscheinend die Situation im Bereich des Fensters des Bades im Obergeschoss wiedergibt, fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin, dass diesbezüglich Leistungen des Beklagten überhaupt beauftragt worden sind.
(4) Mangelhaft ist schließlich die Farbbeschichtung des Treppengeländers. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte das Geländer angeschliffen, vorgestrichen und lackiert werden. Unabhängig davon, ob – wie der Beklagte meint – seitens der Klägerin nach Durchführung der Arbeiten ein Handlauf hätte montiert werden müssen, um eine starke Abnutzung der Farbbeschichtung zu verhindern, hatte der Beklagte die vorgenannten Leistungen entsprechend den Regeln der Technik auszuführen. Dies ist nicht der Fall, wie der Sachverständige überzeugend – etwa durch Anwendung des Gitterschnitt-Tests – festgestellt hat. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass Schleifspuren am Geländer nicht vorhanden sind, weshalb er eine ordnungsgemäße Vorbehandlung des Geländers ausschließen konnte. Der Sachverständige beschränkt sich entgegen der Ansicht des Beklagten dabei keineswegs auf Vermutungen. Es handelt sich vielmehr um Feststellungen, die er aufgrund seiner Untersuchungen getroffen hat.
Ein Abzug „neu für alt“ ist zugunsten des Beklagten nicht vorzunehmen. Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt, wenn sich der Auftraggeber jahrelang mit einem funktional fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Unternehmer soll dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (Jurgeleit, a. a. O., 5. Teil, Rn. 103).
dd) Zur Beseitigung der vorgenannten Mängel kann die Klägerin Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 7.748,69 € verlangen. Auch insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 und setzt für die Mangelbeseitigung Kosten von 8.073,26 € an:
Baustelleneinrichtung
200,00 €
Schutzmaßnahmen/Entsorgung
250,00 €
Sockelleisten
77,85 €
Treppe
3.726,00 €
Spachteln/Schleifen
830,40 €
Treppengeländer
1.500,00 €
Material
200,00 €
Gesamt netto
6.784,25 €
MWSt
1.289,01 €
Gesamt brutto
8.073,26 €
Der Betrag von 8.073,26 € ist indes um 324,57 € im Hinblick auf den von der Klägerin in dieser Höhe bislang nicht gezahlten Werklohn zu kürzen. Der Kostenvorschussanspruch besteht nämlich nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann (OLG Düsseldorf BauR 2016, S. 299, Rn. 41; OLG Hamm NJW-RR 1998, S. 885, Rn. 15; Jurgeleit, a. a. O., 5. Teil, Rn. 408, a. A. Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2140). So liegt der Fall in der genannten Höhe auch hier. Dabei umfasst der von den Parteien geschlossene Werkvertrag allerdings neben den Leistungen aus dem Angebot vom 06.11.2020 i. H. v. 6.295,44 € netto lediglich die zusätzlich abgerechnete Beschichtung einer Wandfläche mit dem Produkt …, die der Beklagte unbeanstandet mit einem Betrag von 700,00 € netto abrechnet, und hinsichtlich derer das Bestreiten einer Auftragserteilung durch die Klägerin schon im Hinblick auf die im Rechtsstreit geltend gemachten Gewährleistungsrechte widersprüchlich und damit unbeachtlich ist. Insgesamt ergibt sich mithin ein Betrag von 8.324,57 €, auf den die Klägerin vorgerichtlich bereits einen Teilbetrag von 8.000,00 € geleistet hat. Die Klägerin hat die weitergehende Beauftragung hinsichtlich der in der Rechnung 169/21 sowie der in der Rechnung 170/21 – bezüglich der im Rechtsstreit nur die Mahnung vom 15.09.2021 vorgelegt worden ist – aufgeführten Leistungen mit Ausnahme der Montage der Lichtleisten, hinsichtlich derer sie indes die abgerechnete Stundenzahl sowie den angesetzten Stundenlohn in Abrede stellt, bestritten. Substantiierter Vortrag des Beklagten zur entsprechenden Vereinbarungen sowie ein zulässiger Beweisantritt zum tatsächlichen Leistungsumfang sind nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Ebenso fehlt es an Vortrag zur Höhe der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Schon deshalb sind die weiteren vom Beklagten abgerechneten Leistungen nicht zu berücksichtigen.
ee) Ein Kostenvorschussanspruch steht der Klägerin wegen folgender Beanstandungen nicht zu:
(1) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe die im Wohnzimmer verwendete grüne Wandfarbe unzureichend gemischt, sodass überall blaue Farbpigmente in Form von blauen Punkten und Streifen zu sehen seien, auch sei der Farbauftrag fleckig und unsauber, scheitert ein Kostenvorschussanspruch bereits am fehlenden Mangelvorbehalt bei Abnahme. Dabei findet § 640 Abs. 3 BGB auch bei der konkludenten Abnahme Anwendung (BGH NJW-RR 2010, S. 748, Rn. 30; Retzlaff in Grüneberg, BGB, Kommentar, 84 Aufl., § 640, Rn. 21). Auch war die Farbgestaltung der Wand einschließlich der Farbpigmente für die Klägerin offensichtlich – gerade unter Berücksichtigung des angesetzten Prüfungszeitraums von 3 Monaten. Damit ist die Abnahme in Kenntnis der beanstandeten Unregelmäßigkeiten des Farbauftrages erfolgt, ohne dass die Klägerin einen Mangelvorbehalt erklärt hat.
Zugleich vermag der Senat auch einen Mangel der Werkleistung des Beklagten insoweit nicht zu sehen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zur Verwendung der verarbeiteten Wandfarbe … ausgeführt, der Verarbeiter habe es selbst in der Hand, in welchem Umfang er die Pigmentspuren und Pigmentklumpen zulasse. Diese gehörten in einem gewissen Umfang zur Charakteristik der Kreativtechnik. Zwar gibt der Sachverständige weiter an, die Pigmentspuren seien innerhalb der gesamten Wandflächen insgesamt inhomogen und unregelmäßig verteilt, so dass subjektiv ein gewisser Störeffekt bestehe, den er als Sachmangel der Leistung bewertet. Die subjektive Einschätzung des Sachverständigen entspricht aber nicht der Wahrnehmung der Klägerin, die mit der Bearbeitung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zufrieden war, wie sich in der WhatsApp-Nachricht vom 25.02.2021 zeigt. Entgegen der Wertung des Sachverständigen steht diese subjektive Bewertung der Leistung des Beklagten durch die Klägerin der Annahme eines Mangels entgegen. Soweit die Klägerin rügt, die Verarbeitung hätte mittels Spachtel erfolgen müssen, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Sachverständige hat ausgeführt, auch ein Aufbringen der Farbe mittels Kurzflorwalze sei zulässig. Erst im Anschluss sei ein Glätten durch Einsatz einer Venezianer- oder Kunststoffkelle erforderlich, wobei der Sachverständige diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten ebenso wenig festgestellt hat, wie er eine zu dünne Aufbringung der Farbe bzw. deren Durchscheinen beanstandet hat.
(2) Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verunreinigung des Küchentischs mit weißen Farbspritzern ist weder ein Mangel der Werkleistung des Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegeben. So liegt bereits eine dauerhafte und nicht zu entfernende Verunreinigung nicht vor. Vielmehr hat der Sachverständige die von ihm festgestellten Farbspritzer mühelos entfernen können. Auch die Klägerin hat eingeräumt, sie habe die Farbspritzer bereits fast vollständig entfernt. Zudem bleibt der Vortrag der Klägerin zur Entstehung der Verunreinigungen unbestimmt und kann schon von daher nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden. So bleibt unklar, wie es zu einer Verunreinigung gekommen ist, da sich – wie sich aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2024 vorgelegtem Lichtbild ergibt – ein Tisch während der Durchführung der Arbeiten nicht im Zimmer befunden hat. Auch trägt die Klägerin Einzelheiten zu einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien betreffend die Durchführung von Malerarbeiten in der Küche, die weder Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Vertrages noch vom Beklagten abgerechnet worden sind, ebenso wenig vor, wie Einzelheiten einer Nachbesserung durch den Stiefsohn des Beklagten.
(3) Bezüglich der von der Klägerin behaupteten Beschädigung einer Steckdosenverblendung aus Glas sowie des geltend gemachten mangelhaften Umstreichens der Lichtschalter hat der Sachverständige bereits ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten verneint und bei der Ermittlung der Mangelbeseitigungskosten nicht berücksichtigt. Entsprechende Ansprüche der Klägerin sind mithin bereits nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
(4) Auch wegen der Verunreinigung von acht Spots in der Küchendecke ist weder ein Mangel der Werkleistung des Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegeben. Hinreichender Vortrag der Klägerin zu den Umständen der Verschmutzung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin zunächst allein geltend gemacht, die Decke in der Küche sei uneben und habe Wellen und Dellen. Wiederum ergibt sich aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2024 vorgelegten Lichtbild zudem, dass sich Spots in der Küchendecke während der Erbringung von Malerarbeiten nicht befunden haben. Ebenso fehlt es erneut an Vortrag der Klägerin zu einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien betreffend die Durchführung von Malerarbeiten in der Küche.
(5) Der im Bereich der rechten oberen Ecke des Badezimmerfensters vorhandene Wulst aus Spachtelmasse ist ebenfalls nicht als Mangel der Werkleistung des Beklagten zuzuordnen. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich insoweit um einen Bestandteil der Arbeiten des Beklagten handelt. In den Auftragsunterlagen werden Arbeiten im Badezimmer nicht aufgeführt. Im Übrigen wird die Beauftragung von weiteren Arbeiten von der Klägerin gerade in Abrede gestellt.
b) Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB aus einem Betrag von 5.963,69 € seit dem 17.03.2022 und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 1.785,00 € (betreffend das mangelhafte Treppengeländer) ab Rechtshängigkeit des Kostenvorschussanspruchs wegen dieses Mangels aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen, also ab Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 28.10.2024, in dem sich die Klägerin die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten wegen der Mängel am Treppengeländer zu eigen gemacht hat.
c) Nicht zu erstatten sind der Klägerin die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.134,55 €. Ein Anspruch der Klägerin besteht weder aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Rechtsanwaltsschreibens vom 08.12.2021, mit dem – wie ausgeführt – erstmals Mängel der Leistung gerügt worden sind, weder in Verzug noch ist ersichtlich, dass die Klägerin für die erste Mangelrüge anwaltliche Hilfe bedurfte (vgl. zu diesem Erfordernis Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2195).
d) Schließlich ist die Widerklage unbegründet, da – wie ausgeführt – ein Werklohnanspruch des Beklagten wegen der Anrechnung des Werklohns auf den Kostenvorschussanspruch der Klägerin nicht mehr gegeben ist.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.848,53 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG (Klageforderung: 9.527,26 €; Widerklageforderung: 2.321,27 €).
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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