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Geschwindigkeitsüberschreitung – Schuldspruch gestützt auf Sachverständigengutachten

 OLG Hamm

Az: 2 Ss OWi 537/2000

Beschluss vom 16.06.2000


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 14. Januar 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Krad am 29. September 1998 um 17.14 Uhr in Herne auf der Cranger Straße mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gefahren ist, obwohl die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle nur 50 km/h betrug.

Der Betroffene hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen hat der Tatrichter wie folgt begründet:

„Nach den Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. aufgrund der Augenscheinseinnahme des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin und aufgrund von Feststellungen des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. C.S. steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene zur Tatzeit verantwortlicher Fahrzeugführer gewesen ist.

Zwar wird der Haaransatz des Kradfahrers durch den Schutzhelm vollständig verdeckt und auch die markante Augenpartie ist wegen der Schutzbrille nicht erkennbar. Klar erkennbar sind aber sowohl die gesamte Nasenpartei als auch der Mundbereich, so dass für den Sachverständigen insgesamt 10 Merkmale erfassbar waren, deren absolute Übereinstimmung nur den Schluss zulässt, dass niemand anders als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Führer des Krades gewesen ist. Eine andere Person als der Betroffene könnte nur dann Führer des Krades gewesen sein, wenn es sich um einen sehr engen Blutsverwandten gehandelt hätte, der in allen Punkten eine erhebliche Ähnlichkeit mit dem Betroffenen hätte aufweisen müssen. Die Existenz einer solchen Person ist aber zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei der auf dem Radarfoto abgebildeten Peron um den Betroffenen selbst handelt.“

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herne-Wanne. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft (§ 267 StPO). Sie ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Betroffene sei zur Tatzeit Fahrer des Krades gewesen, ohne Rechtsfehler getroffen worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

„Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft nicht.

Das Amtsgericht stützt, nachdem es zunächst ausgeführt hat, dass der Führer des Krades ausweislich des Radarfotos einen Schutzhelm ohne Visier und eine Schutzbrille getragen habe, seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf dessen Inaugenscheinnahme im Hauptverhandlungstermin und die Feststellungen des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. Schott. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (BGH R StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1, Beweisergebnis 2 [= StV 1987, 516]; § 261 Sachverständiger 2 [= StV 1990, 339]; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1998 – 3 Ss 820/98; Beschluss vom 30.04.1999 – 3 Ss 385/99). Eine solche geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, die den Senat in die Lage versetzen würde, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen, enthält das Urteil jedoch nicht. Auch werden die von dem Sachverständigen festgestellten übereinstimmenden Merkmale – offenbar des Beweisfotos – mit Gesichtszügen des Betroffenen namentlich nicht angegeben.

Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens kann – je nach Lage des Einzelfalles – nur etwa dann ausreichen, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zu Grunde liegende Tatsachengrundlage und die Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (BGH R StPO, § 261 Sachverständiger 4; Urteil vom 29.09.1992; OLG Hamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen, unter denen die Mitteilung des Ergebnisses ausnahmsweise zur Beweisführung ausreicht, liegen ersichtlich nicht vor. Es lässt sich dem Urteil bereits nicht entnehmen, ob die Begutachtung auf der Grundlage eines weithin standardisierten Verfahrens erfolgt ist. Dies dürfte bei einem anthropologischen Vergleichsverfahren im Übrigen auszuschließen sein.

Soweit das Urteil darüber hinaus erkennen lässt, dass Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch die – für die Erstellung des Vergleichsgutachtens erforderliche – Inaugenscheinnahme des Beweisfotos war, fehlt es insoweit an einer wirksamen Bezugnahme auf das Messfoto gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG. Die Bezugnahme muss nämlich deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein (BGHSt 41, 377, 382). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es wird lediglich – wie bereits dargelegt – mitgeteilt, dass der Führer des Krades ausweislich dieses Fotos einen Schutzhelm ohne Visier und eine Schutzbrille trage. Danach fehlt es an jeglichen Ausführungen zur Bildqualität und zur Beschreibung der abgebildeten Person, die dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Eine solche Darlegung ist bereits für die Prüfung der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens unerlässlich.

Dem tritt der Senat bei.

Zusätzlich weist er auf folgendes hin: Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass bei der Verhängung eines Fahrverbot es dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, vom Fahrverbot allein nach Erhöhung der verwirkten Regelgeldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist (vgl. zuletzt nur Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, sowie Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269). Daran hält der Senat fest. Es erscheint zweifelhaft, ob das angefochtene Urteil diesen Anforderungen gerecht wird. Da das Urteil jedoch schon aus anderen Gründen aufzuheben war, konnte diese Frage dahinstehen

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