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Kraftfahrer – Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Az: 6 Sa 350/10

Urteil vom 21.05.2010


In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2010 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03.12. 2009 – 1 Ca 881/09 – im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage im Umfang von 881,00 € brutto nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.12.2009 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben bei einem Streitwert von 8.046,42 € der Kläger zu 89,05 % und die Beklagte zu 10,95 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 9.046,42 € dem Kläger zu 90,26 % und der Beklagten zu 9,74 % auferlegt werden.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am ….. 1953 geborene Kläger stand seit dem 1. Mai 1992 als Kraftfahrer in den Diensten eines Unternehmens des Einzelhandels. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der bis Ende 1999 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) Anwendung. Am 6. November 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von Urlaubsgeld für 2009 und einer Entschädigung wegen systematischer Verletzung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, die er außerdem zum Gegenstand von Leistungs- und Feststellungsanträgen macht.

Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für 2009 sei noch nicht fällig, weil dem Kläger noch nicht mindestens die Hälfte seines tarifvertraglichen Jahresurlaubs gewährt worden sei. Verstöße gegen die Vorschriften über die täglichen Ruhezeiten in den Monaten April bis Juni 2009 habe der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten nicht bewiesen, seine Lenkzeiten an den einzelnen Tagen habe er trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt.

Gegen dieses ihm am 18. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Februar 2009 eingelegte und am 29. März 2009 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er behauptet in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages zu einem auch Resturlaub aus dem Vorjahr umfassenden Urlaubsantrag vom 14. Juli 2009 (Ablichtung Bl. 25 d. A.) auch in der Zeit vom 16. bis 27. November 2009 Urlaub erhalten und die restlichen Tage im Januar 2010 genommen zu haben.

In den Monaten April bis August 2009 sei es auf Grund seines Einsatzes durch die drei Disponenten der Beklagten zu neun Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben zur Ruhezeit, drei Tageslenkzeitenverstößen und 41 Verstößen gegen die Vorgaben zu Lenkzeitunterbrechungen gekommen. Diese Verstöße ließen sich den Auswertungen der Schaublätter seines Lkw (Ablichtung Bl. 261 bis 271 d. A.) entnehmen. Darin sei eine als Mobbing zu wertende permanente Schikane zu sehen, durch die er nach einem im September 2007 erlittenen Herzinfarkt einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt worden sei. Durch permanenten Mangel an Schlaf- und Ruhezeit leide er zudem unter Schlafstörungen und Bluthochdruck.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil wie folgt zu ändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 881,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden unter der Maßgabe zu gewähren, dass die Ruhezeit höchstens drei mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger, sofern dieser keine Ruhezeit nimmt, eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Gesamtlenkdauer von 270 Minuten zu gewähren, wobei die tägliche Lenkzeit neun Stunden und die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten darf.

4. Vorsorglich, für den Fall der Unzulässigkeit der Klageanträge 2 und 3 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Schicht – Dienstplaneinteilung des Klägers zu gewährleisten,

a) dass der Kläger innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einlegen kann,

b) dass die Ruhezeit dabei höchstens drei mal pro Woche auch nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende zum Ausgleich gewährt wird,

c) dass nach einer Gesamtlenkdauer 270 Minuten eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden kann, sofern der Kläger keine Ruhezeit nimmt,

d) dass die tägliche Lenkzeit neun Stunden und die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreitet.

5. Äußerst vorsorglich, für den Fall der Unzulässigkeit auch dieses Antrages – festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, nach einer Gesamtlenkdauer von 270 Minuten eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten einzulegen, sofern der Kläger keine Ruhezeit nimmt, sowie dass der Kläger berechtigt ist, innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einzulegen, wobei die Ruhezeit höchstens drei mal pro Woche auch nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

6. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung auch dieses Antrages wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Einteilung des Klägers zu dienstlichen Fahrten in der Zeit vom 02.04.2009 bis 31.08.2009 sowie am 04.11.2009 gegen die gesetzlichen Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Fahrtunterbrechungen verstoßen hat.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gericht gestelltes Schmerzensgeld – jedoch nicht unter 2.500,00 € – nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, bei dem Urlaub des Klägers im Januar 2010 habe es sich um anteiligen Urlaub für dieses Jahr gehandelt. Der Vortrag des Klägers, die Tourenpläne hätten keine ausreichenden Zeiten für tägliche Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen vorgesehen, sei weiterhin so pauschal, dass eine Einvernehmung der als Zeugen benannten Disponenten auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Zudem sei der Kläger für die Einhaltung der Vorschriften über Lenkzeitunterbrechungen in erster Linie selbst verantwortlich gewesen. Nach der eigenen erstinstanzlichen Schilderung des Klägers sei der diensthabende Disponent auf seinen Hinweis nicht ausreichender Ruhezeit sofort einverstanden gewesen, den Arbeitsbeginn auf eine spätere Uhrzeit zu verschieben. Da der Kläger auf ein mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 unterbreitetes Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bislang nicht eingegangen sei, bestehe Anlass, die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Verursachung durch die Art des Arbeitseinsatzes zu bestreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1.1 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 881,00 € brutto Urlaubsgeld nebst Verzugszinsen.

1.1.1 Der Hauptanspruch beruht auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB und §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 4 TVG i. V. m. § 12 A Nr. 1, 2 und 8 Abs. 1 Satz 1 MTV EinzH.

1.1.1.1 Nach dieser tarifvertraglichen Regelung, die seit Ende der Allgemeinverbindlichkeit nachgewirkt hat und mit Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf Grund Betriebsteilübergangs am 6. November 2006 dessen Bestandteil geworden ist, hat der Kläger in jedem Kalenderjahr einen Anspruch in Höhe von 45 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr der Tarifsgruppe K 2. Dieser belief sich nach seiner insoweit unwidersprochener Darstellung seit 2006 auf 881,00 € brutto und wurde auch in dieser Höhe von der Beklagten 2007 an ihn gezahlt.

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1.1.1.2 Der Anspruch ist auch inzwischen fällig geworden, weil die Beklagte dem Kläger mindestens die Hälfte seines Jahresurlaubes für 2009 gewährt hat, der gemäß § 11 Nr. 1 MTV nach vollendetem 30. Lebensjahr 36 Werktage und damit in der 5-Tage-Woche (36 x 5/6 =) 30 Arbeitstage dauerte. Wie dem Urlaubsantrag des Klägers vom 14. Juli 2009 zu entnehmen ist, hatte er für die Zeit vom 14. September bis 11. Oktober 2009 Urlaub beantragt. Selbst wenn es sich dabei laut Eintragung des Klägers bei 14,5 Tagen um Resturlaub aus dem vorigen Jahr gehandelt haben sollte, wären damit doch zumindest 5,5 Tage Urlaub auf 2009 entfallen, die zusammen mit weiteren zehn Urlaubstagen in der Zeit vom 16. bis 27. November 2009 bereits die Hälfte des Urlaubs für dieses Jahr ausmachten.

1.1.2 Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 2. Dezember 2009 zu, weil sein Anspruch gemäß § 614 Satz 2 BGB erst nach Ablauf des Monats November 2009 am 1. Dezember 2009 fällig geworden ist.

1.2 Der Kläger hat keinen im Wege der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Leistung einer täglichen Ruhezeit im bestimmten Mindestumfang und Gewährung von Lenkzeitunterbrechungen nach bestimmten Lenkzeiten unter Einhaltung täglicher und wöchentlicher Lenkzeitgrenzen. Dass die Beklagte als Arbeitgeber des Klägers verpflichtet ist, diese sich aus Artt. 6 und 8 VO (EG) Nr. 561/2006 und § 21a Abs. 4 ArbZG ergebenden Vorgaben bei seiner Beschäftigung zu beachten, betrifft nicht das Was, sondern, das Wie der geschuldeten Leistung, stellt mithin eine bloße Neben- und keine Nebenleistungspflicht dar.

1.3 Den auf eine entsprechende Feststellung gerichteten Hilfsanträgen des Klägers konnte ebenfalls nicht entsprochen werden, weil es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse mangelte. Dass sie die vom Kläger zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemachten rechtlichen Vorgaben zu beachten hat bzw. dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung an diesen Vorgaben auszurichten, ist von der Beklagten nie in Abrede gestellt worden. Streitig war lediglich, ob aufgetretene Verstöße von der Beklagten auf Grund der Tourenpläne zu vertreten sind. Dagegen herrschte auch nicht etwa Streit darüber, was als Lenkzeit anzusehen ist, welche Anforderungen an eine Lenkzeitunterbrechung zu stellen sind oder wie die Ruhezeit zu berechnen ist (vgl. zu solch einem Fall BAG, Urteil vom 24.03.1998 – 9 AZR 172/97 – AP GVG § 21e Nr. 4 zu IV 1 der Gründe). Lediglich bei der gelegentliche praktizierten Überlassung des Lkw für Fahrten des Klägers nach Hause oder zur Arbeit scheinen die Parteien deren lenk- und ruhezeitrechtliche Bedeutung übereinstimmend verkannt zu haben, was aus diesem Grund aber auch gerade keinen durch gerichtliche Entscheidung klärungsbedürftigen Streitpunkt darstellte.

1.4 Der mit der Berufungsbegründung zulässigerweise gemäß § 533 ZPO erhobene weitere Hilfsantrag auf Feststellung von Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben bei der Einteilung des Klägers zu dienstlichen Fahrten entspricht ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Dieser Antrag ist nicht auf ein Rechtsverhältnis oder auch nur einen Teil davon gerichtet, sondern auf die Feststellung von Tatsachen. Damit genügte er auch nicht den Anforderungen an eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO.

1.5 Der Kläger kann schließlich auch nicht Zahlung einer Entschädigung in Geld verlangen.

1.5.1 Dass seine Schlafstörungen und sein Bluthochdruck auf vorgabewidrige Tourenpläne der Disponenten der Beklagten zurückgehen, was eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß §§ 241 Abs. 2, 278 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB und eine deliktische Haftung gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen und damit gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch zur Zahlung einer Entschädigung in Geld verpflichten würde, hat der Kläger bloß pauschal behauptet, trotz bereits erstinstanzlicher Beanstandung der Beklagten jedoch nicht substantiiert dargelegt. Die von ihm mit der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Auswertungen der Schaublätter des Fahrtenschreibers seines Lkw weisen für den Zeitraum von fünf Monaten lediglich zehn Ruhezeitunterschreitungen und drei Tageslenkzeitüberschreitungen aus, während es 41 Mal zu verspäteten Lenkzeitunterbrechungen gekommen ist, die der Kläger selbst hätte vermeiden können. Auf die von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgebrachten zum Teil ganz erheblichen Abweichungen der Fahrtstrecken des Klägers vom Tourenschein ist dieser überhaupt nicht eingegangen, sondern hat mit seiner Berufungsbegründung lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte den fraglichen Zeitraum ohne Einbehalte zum Stundenlohn abgerechnet habe, und daraus gefolgert, dass der Umfang seiner Arbeitszeit unstreitig sein dürfte.

1.5.2 Selbst wenn die dokumentierten Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten auf den Tourenplänen der Disponenten beruht haben sollten, was bei den ganz überwiegend aufgetretenen verspäteten Lenkzeitunterbrechungen schon nicht erkennbar war, ließe sich daraus doch nicht ableiten, dass die Disponenten den Kläger damit hatten systematisch schikanieren wollen, worin eine schwere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts läge, die, von der gesetzlichen Neuregelung in § 253 BGB unberührt, ebenfalls zu einer Entschädigung in Geld verpflichtet hätte (dazu BAG, Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 zu B II 3 b bb und cc der Gründe). Dagegen sprach bereits, dass ein Hinweis des Klägers auf nicht ausreichende Ruhezeit sofort berücksichtigt worden ist. Auch hat der Kläger nichts zu einem feindlichen Umfeld vorgebracht, dass in Anlehnung an die Definition einer Belästigung in § 3 Abs. 3 AGG kumulativ zu einer Würdeverletzung vorliegen muss, um von sog. Mobbing als einer sich aus zahlreichen Einzelakten zusammensetzenden Verletzungshandlung sprechen zu können (dazu BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 – BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 R 59; Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 705/08 – NZA 2010, 387 R 29).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zur Ermittlung der zweitinstanzlichen Quote ist der neue Hilfsantrag des Klägers gemäß § 3 Ts. 1 ZPO mit 1.000,00 € neben dem erstinstanzlichen Streitwert von 8.046,42 € in Ansatz gebracht worden.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

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