AG Brandenburg, Az.: 31 C 163/14, Urteil vom 03.07.2015
1. Die Beklagte/Widerklägerin wird verurteilt, an den Kläger/Widerbeklagten 171,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, den Personenkraftwagen vom Typ Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrzeug-Identnummer … nebst dem dazu gehörigen Fahrzeugschlüssel und den dazugehörigen Kraftfahrzeugpapieren an die Beklagte/Widerklägerin herauszugeben.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/Widerbeklagte 72% zu tragen. Die Beklagte/Widerklägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 28% zu tragen.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt – gemäß dem Beschluss vom 26.05.2015 – insgesamt 620,92 Euro.
Tatbestand
Obwohl es eines Tatbestandes in dieser Sache nicht bedarf, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die jeweilige Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist, so soll doch hier nicht unerwähnt bleiben, dass – nachdem der Kläger/Widerbeklagte (der Onkel der Beklagten/Widerklägerin) zunächst mittels Klage vom 11.06.2014 von der Beklagten/Widerklägerin die Herausgabe des hier streitbefangenen Pkw´s vom Typ Suzuki Swift beantragt hatte -, der Kläger/Widerbeklagte diesen Pkw zwischenzeitlich – d.h. während des hiesigen Verfahrens – am 14.06.2014 ohne Zustimmung der Beklagten/Widerklägerin eigenmächtig in seinen Besitz nahm und dann insofern den Antrag auf Herausgabe mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2014 in einen Feststellungsantrag „umstellte“.
Dieser – erstmals bereits am 02.03.2000 zugelassene – Pkw wurde von dem Kläger am 26.11.2012 zunächst mit einem Kilometerstand von 116.000 Kilometern zu einem Preis von 1.000,00 Euro brutto – Anlage K 1 (Blatt 6 der Akte) – käuflich erworben.
Der Kläger überließ diesen Pkw dann aber unstreitig zusammen mit beiden Kfz-Schlüsseln der Beklagten, wobei zwischen den Prozessparteien nur streitig blieb, ob der Kläger diesen Pkw bereits am 27.11.2012 gegen ca. 21:00 Uhr oder erst am 13.11.2013 freiwillig der Beklagten zum Besitz überlassen hatte.
Zwischen den Prozessparteien blieb zudem streitig, ob der Kläger diesen Pkw der Beklagten im Rahmen einer „gemischten Schenkung“ für einen Betrag von insgesamt 1.200,00 Euro in deren Eigentum übergab oder ob der Kläger dieses Kraftfahrzeug der Beklagten lediglich zur Nutzung im Rahmen einer Leihe überlassen hatte.
Das amtliche Kennzeichen dieses Pkw´s weist im Übrigen die Buchstaben „JT“ auf, mithin die Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens der Beklagten/Widerklägerin und somit nicht die Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens des Klägers/Widerbeklagten.
Im Fahrzeugbrief eingetragener Halter dieses Pkw´s ist jedoch der Kläger/Widerbeklagte. Zugleich ist er auch der bei der Kfz-Versicherung angemeldete Versicherungsnehmer hinsichtlich der für diesen Pkw abgeschlossenen Kraftfahrt-Versicherung. Der Kläger ließ aber die Beklagte hinsichtlich der Kraftfahrt-Versicherung als weitere Fahrerin dort in den Unterlagen mit eintragen.
Nachdem der Kläger zunächst unstreitig nicht im Besitz eines Schlüssels von diesem Pkw war, gab er jedoch nach der letzten Reparatur dieses Pkw´s durch ihn einen der Kfz-Schlüssel nicht mehr an die Beklagte zurück. Er behielt diesen Schlüssel dann ein.
Den zweiten Pkw-Schlüssel hat jedoch die Beklagte weiterhin in ihrem Besitz.
Unstreitig zahlte die Beklagte im Übrigen bereits mittels Banküberweisung vom 25.06.2013 – Anlage B 7 (Blatt 61 der Akte) – an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 100,00 Euro mit der Angabe des Zahlungsgrundes: „LETZTE RATE AUTO“.
Zudem überwies die Beklagte an den Kläger ebenso noch am 04.08.2013 eine „Rate“ in Höhe von 100,00 Euro.
Die Beklagte sollte darüber hinaus unstreitig seit dem Zeitpunkt, seit dem sie in Besitz dieses Pkw´s war, die laufenden Kosten hinsichtlich dieses Pkw´s tragen und insofern die Kfz-Steuer, die Kosten der Kfz-Versicherung und etwaige Kfz-Reparaturkosten tragen.
Im Übrigen bestätigte die Beklagte am 13.07.2013 dem Kläger in einer handschriftlichen „Ratenzahlungsvereinbarung“ – Anlage K 12 (Blatt 51 der Akte) -, dass sie ihm insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.498,44 Euro zum damaligen Zeitpunkt geschuldet hat. Über diesen Geldbetrag liegt aber unstreitig zwischenzeitlich ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid des Klägers als Gläubiger gegen die Beklagte als Schuldnerin vor.
Bis auf die hier noch streitigen Kfz-Reparaturkosten in Höhe von 188,59 Euro hat die Beklagte dann auch ebenso unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzt, soweit dieser diese Kosten bereits verauslagt hatte. So überwies die Beklagte u.a. auf das Konto des Klägers am 29.11.2013 unstreitig einen Betrag von 66,81 Euro für die Erstattung der Kfz-Steuer und einen Betrag von 269,20 Euro hinsichtlich der Kfz-Versicherung. Im Übrigen überwies die Beklagte auf das Konto des Klägers unstreitig am 11.03.2014 einen Betrag von 70,00 Euro für die Erstattung der Kfz-Reparatur des streitbefangenen Pkw´s und am 15.04.2014 einen Betrag von 40,00 Euro für die „Reparatur Suzuki Swift“.
Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 – Anlage B 1 (Blatt 36 bis 37 der Akte) – begehrt die Beklagte von dem Kläger die Herausgabe des Kfz-Briefs von dem streitbefangenen Pkw an sie bis zum 21.03.2014.
Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2014 – Anlage K 11 (Blatt 18 bis 19 der Akte) – antwortete der Kläger hierauf und verlangte nunmehr von der Beklagten die Herausgabe des Pkw´s an ihn.
Da die Beklagte jedoch den streitbefangenen Pkw nicht an den Kläger heraus gab, erhob der Kläger mit Klageschrift vom 11.06.2014 – welche am 12.06.2014 beim nunmehr erkennenden Amtsgericht einging – Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe des Pkw´s und Zahlung, bevor er dann am 14.06.2014 – ohne Einwilligung der Beklagten – diesen Pkw in seinen Besitz nahm.
Die Beklagte/Widerklägerin begehrt nunmehr – d.h. nach der Inbesitznahme durch den Kläger/Widerbeklagten vom 14.06.2014 – im Wege der Widerklage die Herausgabe des streitbefangenen Pkw´s.
Der Kläger/Widerbeklagte behauptet, dass er der Beklagten/Widerklägerin das hier streitgegenständliche Fahrzeug am 13.11.2013 nur zur Nutzung überlassen habe, damit die Beklagte ihren Sohn zur Schule und sie selbst zu Vorstellungsgesprächen fahren könne.
Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass er die Beklagte mit dem Auto überraschen wollte und dies nur dadurch habe tun können, indem er diesen Pkw selbst erwarb und auf seinen eigenen Namen bei der Kfz-Zulassungsstelle anmeldete und auch Versicherungsnehmer wurde.
Die für den streitbefangenen Pkw entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 238,59 Euro habe diese dann aber ihm nicht vollständig erstattet. Insofern sei hier noch ein Restbetrag in Höhe von 188,59 Euro offen.
Nachdem die Beklage den Ersatz der vollständigen Reparaturkosten für diesen Pkw verweigert habe, habe er die Beklagte zur Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw´s aufgefordert. Dies habe die Beklagte jedoch verweigert.
Sodann habe er mittels Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2014 die Beklagte aufgefordert, diesen Pkw an ihn bis spätestens 04.04.2014 in einem ordnungsgemäßen und reparierten Zustand herauszugeben. Da die Beklagte diesem Herausgabeanspruch jedoch nicht nachgekommen sei, habe seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.06.2014 Klage auf Herausgabe des streitbefangenen Pkw´s erhoben.
Mit dem bei ihm noch verbliebenen Kfz-Schlüssel habe er dann aber am 14.06.2014 den streitbefangenen Pkw in seinen Besitz genommen, da er – und nicht die Beklagte – seiner Meinung nach Eigentümer dieses Pkw´s sei.
Im Übrigen müsse er bestreiten, das zwischen ihm und der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein soll, dass, wenn die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro an ihn bezahlt, sie sodann Eigentümerin dieses Pkws werden sollte. Auch würde er bestreiten, dass nach Begleichung des Betrages von 1.200,00 Euro die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel an die Beklagte auszuhändigen sind.
Diesbezüglich würde er insbesondere bestreiten, dass die Beklagte bis Juli 2013 den Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro an ihn abgezahlt habe.
Soweit die Beklagtenseite diesbezüglich behaupten würde, dass die Beklagte ihm – dem Kläger – auch entsprechende Bargeldbeträge übergeben habe, würde er dies ausdrücklich bestreiten, zumal die von der Beklagtenseite insoweit vorgelegten Kontoauszüge nur belegen würden, dass die Beklagte entsprechende Abhebungen von ihrem Konto getätigt habe. Das dieses Geld dann aber an ihn in bar ausgehändigt wurde, sei hierdurch noch nicht nachgewiesen. Insofern würde er also ausdrücklich bestreiten, dass die Beklagte ihm am 15.12.2012 einen Betrag in Höhe von 915,00 Euro für den streitgegenständlichen Pkw in bar übergeben hat. Der hierzu von der Beklagten benannte Sohn der Beklagten sei im Übrigen minderjährig und insofern wohl nicht zeugnisfähig. Auch die weiteren Geldübergaben vom 04.04.2013 und 11.04.2013 würde er ausdrücklich bestreiten.
Vielmehr sei eine Vereinbarung zwischen den Prozessparteien nur dergestalt zu Stande gekommen, dass die Beklagte die Steuern und Versicherungen sowie die Reparaturkosten für den Pkw so lange tragen sollte, so lange sie diesen Pkw in ihrem Besitz habe und diesen nutzen würde. Insofern seien die Parteien auch übereingekommen, dass er die benötigten Ersatzteile für die jeweilige Kfz-Reparatur beschafft und die erforderlichen Reparaturen dann auch selbst durchführt, die Klägerin ihm dann aber die Kosten für die Ersatzteile ersetzen sollte.
Im Übrigen habe die Beklagte auch erhebliche Schulden bei ihm. Er habe der Beklagten nämlich in erheblichen Maße in finanziellen Notsituationen zur Seite gestanden und ihr diverse finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die Kaution für ihre Wohnung zu bezahlen sowie die Wohnungseinrichtung und auch um Lebensmittel, Sprit oder Tabak zu kaufen.
Da gegen ihn eine Strafanzeige wegen der Inbesitznahme des Pkw´s vom 14.06.2014 gestellt worden sei, habe er auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, dass das streitbefangene Fahrzeug an ihn durch die Beklagte hätte herausgegeben werden müssen. Die Klage sei daher nunmehr auf einen Feststellungsantrag umzustellen.
Der Kläger/Widerbeklagte beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass die Beklagte/Widerklägerin verpflichtet war, den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … an ihn herauszugeben,
2. die Beklagte/Widerklägerin zu verurteilen, den Fahrzeugschlüssel für den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … an ihn herauszugeben,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 188,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
und
4. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte/Widerklägerin beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie im Wege der Widerklage, den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … nebst den dazu gehörigen Fahrzeugschlüsseln und Papieren an sie herauszugeben.
Die Beklagte/Widerklägerin trägt vor, dass die von dem Kläger hier geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen würden, sondern vielmehr sie – die Beklagte – gegenüber dem Kläger einen Herausgabeanspruch bezüglich des hier streitbefangenen Pkw´s haben würde.
Der Streit zwischen den Prozessparteien sei wohl nur deshalb durch den Kläger hier entfacht worden, weil dieser sich offensichtlich „mehr“ von ihr – der Beklagten – erhofft habe, sie den Kläger dann jedoch zurückgewiesen hätte. Seit dieser Ablehnung würde der Kläger sie tyrannisieren. Er würde über sie schlecht sprechen, ihr drohen und ihr auch nachstellen.
Zuvor habe der Kläger ihr jedoch finanziell geholfen. Um ihr – der Beklagten – eine Freude zu machen, da sie – die Beklagte – nicht über ein eigenes Auto verfügt habe, habe der Kläger für sie insofern auch den hier streitgegenständlichen Pkw vom Typ Suzuki Swift zunächst käuflich erworben.
Unmittelbar hiernach habe der Kläger dann aber am 27.11.2012 gegen 21:00 Uhr diesen Pkw ihr – der Beklagten – im Beisein der Zeugin M. heimlich vor die Tür gestellt, die Warnblinkanlage angestellt und sich mit der Zeugin M. versteckt. Den Kfz-Schlüssel habe der Kläger zudem in ihren Briefkasten gesteckt. Die Zeugin M. habe dann im Auftrag des Klägers eine SMS an sie mit dem Hinweis darauf geschrieben, dass sie – die Beklagte – vor die Tür gehen solle und in den Briefkasten sehen möge. Der Kläger habe sie nämlich damals mit diesem Pkw überraschen wollen.
Als sie dann aus dem Haus herausgekommen sei, habe der Kläger ihr mitgeteilt, dass er diesen Pkw für sie – die Beklagte – gekauft habe und ihr nunmehr geben würde. Im Beisein der Zeugin M. habe der Kläger ihr dann also mitgeteilt, dass dieses Auto für sie sei.
Die Pkw-Kennzeichen dieses Pkw´s würden auch die Buchstaben „JT“ enthalten, welches ihre Initialen seien.
Der Kläger habe ihr zudem am 27.11.2012 gesagt, dass sie lediglich einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro an ihn bezahlen müsse für dieses Fahrzeug und mit der Zahlung dieses Geldbetrages er ihr dann auch die Pkw-Papiere – d. h. den Kfz-Brief – aushändigen würde. Somit habe der Kläger bereits an diesem Tag – d.h. am 27.11.2012 – ausdrücklich ihr gegenüber erklärt, dass dieser Pkw für sie sei und sie auch die Fahrzeugpapiere erhalten würde, sobald sie einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro an ihn gezahlt habe.
Der Kläger habe ihr bei der Übergabe des Pkw´s insofern suggeriert, dass dieser Pkw weitaus mehr Wert sei als der Betrag von 1.200,00 Euro, welchen sie an ihn – dem Kläger – noch zahlen sollte. Aus diesem Grunde sei sie auch davon ausgegangen, dass der Kläger beim Erwerb dieses Pkw´s mindestens einen Betrag von 1.200,00 Euro – wahrscheinlich sogar mehr – bezahlt habe. Erst nunmehr habe sie anhand des von dem Kläger hier im gerichtlichen Verfahren eingereichten Kaufvertrages jedoch feststellen müssen, dass der Kläger selbst für diesen Pkw nur 1.000,00 Euro bezahlt hatte.
Im Übrigen habe sie zunächst auch beide Pkw-Schlüssel in ihrem Besitz gehabt. Erst nach der letzten Reparatur – die immer durch den Kläger veranlasst worden sei – habe der Kläger ihr dann den Schlüssel für diesen Pkw nicht mehr zurückgegeben sondern einbehalten.
Da sie dann diesen Geldbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro aber bereits im Juli 2013 an den Kläger gezahlt habe, habe sie den Kläger dann auch aufgefordert, die Kfz-Papiere herauszugeben. Da der Kläger dies jedoch verweigerte, sei der Kläger mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 aufgefordert worden, bis zum 21.03.2014 den Kfz-Brief von diesem Pkw an sie – die Beklagte – herauszugeben.
Entsprechend der Vereinbarung der Prozessparteien sollte der Pkw nämlich in ihrem Eigentum übergehen und sollte sie auch sämtliche Kosten hierfür tragen. Lediglich dafür, dass der Kläger den Kaufpreis verauslagt habe, sollte sie lediglich einen Betrag von 1.200,00 Euro an den Kläger erstatten. Nachdem sie diesen Betrag jedoch erstattet habe, sollte der Kläger ihr die Kfz-Papiere aushändigen und auch den anderen Kfz-Schlüssel zurückgeben.
Den Gesamtbetrag von 1.200,00 Euro habe sie insoweit größtenteils in bar an den Kläger entrichtet. So habe sie am 14.12.2012 ausweislich des eingereichten Kontoauszuges einen Betrag von 500,00 Euro abgehoben. Da sie immer nur einen Betrag von maximal 500,00 Euro auf einmal abheben konnte, habe sie den weiteren Betrag von 415,00 Euro dann am Folge-Tag – d. h. am 15.12.2012 – von ihrem Konto abgehoben. Den Gesamtbetrag von 915,00 Euro habe sie dann noch am 15.12.2012 um 16:00 Uhr dem Kläger in dessen Wohnzimmer in der … Straße … in … in bar übergeben. Bei dieser Übergabe sei ihr minderjähriger Sohn – T. – auch mit anwesend gewesen, welcher die Geldübergabe bestätigen könne.
Am 03.04.2013 habe sie dann einen weiteren Betrag von 80,00 Euro abgehoben und diesen Betrag dem Kläger dann am 04.04.2013 in seiner Wohnung in bar im Beisein ihres minderjährigen Sohnes überreicht. Ebenso habe sie am 11.04.2013 einen Betrag von 105,00 Euro von ihrem Konto abgehoben und diesen Betrag dann am 11.04.2013 gegen 16:00 Uhr in der Wohnung des Beklagten im Beisein ihres minderjährigen Sohnes übergeben.
Am 25.06.2013 sei dann die letzte Zahlung bei Überweisung an den Kläger in Höhe von 100,00 Euro erfolgt, was sich aus dem Kontoauszug vom 25.06.2013 – Anlage B 7 (Blatt 61 der Akte) – ergeben würde.
Aus der Summe der einzelnen Geldbeträge in Höhe von 500,00 Euro, 415,00 Euro, 80,00 Euro, 105,00 Euro und 100,00 Euro würde sich somit hier der Gesamtbetrag in Höhe von 1.200,00 ergeben.
Zwar habe sich der Kläger ihr gegenüber zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw´s – d.h. am 27.11.2012 – als „Gönner“ ausgegeben, jedoch habe er insofern sogar noch ein „Geschäft“ gemacht, indem er für diesen Pkw einen Gewinn von 200,00 Euro erzielte.
Insofern sei sie auch zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger ein weit über 1.200,00 Euro liegenden Kaufpreis für den ursprünglichen Erwerb des Pkw´s habe bezahlen müssen und den überschießenden Kaufpreis ihr – der Beklagten – damals schenken wollte. Bei einem derartigen Rechtsgeschäft würde es sich aber um eine gemischte Schenkung handeln. Demzufolge könne hier auch von einem widersprüchlichen Vortrag ihrer Seite nicht die Rede sein.
Sofern der Kläger im Übrigen auf weitere Geldbeträge, die sie sich von ihm geborgt habe, verweisen würde, würde sich hier für sie nicht erschließen, welche Bedeutung dies für den hiesigen Rechtsstreit haben soll, zumal der Kläger bereits diesbezüglichen einen Vollstreckungsbescheid besitzen würde.
Auch habe der Kläger selbst gegenüber Dritten geäußert, dass sie – die Beklagte – den vereinbarten Betrag von 1.200,00 Euro an ihn bezahlt habe.
Dessen ungeachtet habe der Kläger dann jedoch die Herausgabe der Kfz-Papiere und des anderen Fahrzeug-Schlüssels verweigert.
Ungeachtet dessen, dass der Kläger in der Zulassungsbescheinigung, im Kraftfahrzeugsteuerbescheid sowie im Versicherungsschein als „Halter“ eingetragen sei, sei sie jedoch Eigentümerin des Pkw´s geworden. Diese Einträge seien nämlich allein dem Umstand geschuldet, dass der Kläger den Pkw damals heimlich für sie käuflich erworben hatte, diesen dann anmeldete und sodann ihr vor die Tür stellte und ihr übergab. Dies alles habe der Kläger nämlich nur dann machen können, wenn er zuvor diesen Pkw auf seinen Namen angemeldet hatte.
Demzufolge sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger den Pkw zurückzugeben. Vielmehr sei der Kläger nunmehr verpflichtet, ihr diesen Pkw wieder herauszugeben.
Auch der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch würde nicht bestehen. Grundsätzlich wollte sie nämlich die Reparaturen allein vornehmen lassen. Der Kläger, welcher zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch den Kontakt zu ihr gesucht habe, habe sich jedoch immer wieder aufgedrängt und vorgeschlagen, notwendige Reparaturen selbst vorzunehmen, um keine Kosten von Reparaturwerkstätten zu verursachen. Für die Dauer der Reparatur des hier streitbefangenen Pkws habe der Beklagte ihr dann sogar seinen anderen Pkw vom Typ Suzuki Vitara geliehen.
Im Übrigen habe der Kläger ihr auch keine Rechnung vor Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens über etwaige Reparaturen vorgelegt, so dass auch ein Verzug bis dahin nicht bestanden habe. Auch würde sie bestreiten, dass der Kläger diese Teile gekauft und in den hier streitbefangenen Pkw vom Typ Suzuki Swift eingebaut habe. Vorsorglich würde sie darauf hinweisen, dass die Notwendigkeit der geltend gemachten Maßnahme auch nicht erkennbar sei.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 26.05.2015 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussage der Zeugen P…, M…, L…, R…, M…, K… und T… wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschrift vom 26.05.2015 verwiesen. Zudem hat das Gericht die Strafakte der Staatsanwaltschaft Potsdam mit dem Az.: … Js …/14 (Auszug: Blatt 64 bis 90 der Zivilakte) beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12und 13 sowie 33 ZPO.
Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Die zulässige Widerklage ist hingegen in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte/Widerklägerin ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts seit dem 27.11.2012 Eigentümerin des hier streitbefangenen Kraftfahrzeuges vom Typ Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer …, so dass der Beklagten/Widerklägerin hier auch gegenüber dem Kläger/Widerbeklagten einen Anspruch auf Herausgabe dieses streitbefangenen Pkw´s nebst dem dazu gehörigen Fahrzeugschlüssel und den dazugehörigen Kraftfahrzeugpapieren zusteht (§§ 516, 598,604,858,861,985,1006 BGB).
Der Anspruch der Beklagten/Widerklägerin folgt insbesondere aus § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen.
Voraussetzung für eine Herausgabe des Pkw´s an die Beklagte/Widerklägerin ist zwar, dass die Beklagtenseite den Nachweis der Eigentümerstellung der Beklagten/Widerklägerin erbracht hat (BGH, NJW 1999, Seiten 2593 f.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, Seiten 749 f.). Die Beklagtenseite musste insofern – aufgrund des Bestreitens durch den Kläger/Widerbeklagten – somit hier nachweisen, dass die Beklagte auch Eigentümer dieses Pkw´s geworden war, um die Aktivlegitimation nachzuweisen.
Das erkennende Gericht hat vorliegend aber die Überzeugung gewonnen, dass zwar aufgrund des Kaufvertrags vom 26.11.2012 und der erfolgten Übergabe des Pkw´s an den Kläger/Widerbeklagten er zunächst auch am 26.11.2012 Eigentümer dieses Pkw´s wurde, er jedoch seit dem 27.11.2012 gegen ca. 21:00 Uhr nicht (mehr) Eigentümer dieses Pkw´s war sondern die Beklagte/Widerklägerin.
Für die Beklagte/Widerklägerin greift hier nämlich dann ab dem 27.11.2012 die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nämlich zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer dieser Sache sei.
Der streitbefangenen Pkw befand sich aber – unstreitig – seit der Übergabe durch den Kläger an die Beklagte durchgehend bis zum 14.06.2014 im Besitz der Beklagten.
Bei einer – wie hier – auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Sachen/Gegenständen hat dann aber grundsätzlich der Kläger als „Zuwender“ gemäß § 516 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1006 Abs. 1 BGB die von der Beklagten hier nunmehr im Rahmen der gemischten Schenkung vorgetragenen Eigentumsübertragung zu widerlegen (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“), selbst wenn der Kläger hier bis zur Übergabe dieses Pkw´s an die Beklagte noch Eigentümer des Fahrzeugs war, da der Kläger hier unstreitig ganz bewusst der Beklagten den Besitz an diesem streitbefangenen Pkw eingeräumt hat und die Beklagte diesen Pkw dann auch unstreitig in ihrem Besitz behalten sollte.
Für eine rechtsgeschäftliche Eigentums-Übertragung an einem Kfz können nämlich folgende Umstände sprechen (OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2011, Az.: 3 UF 132/11, u.a. in: FamFR 2012, Seite 70):
– das hier streitige Kfz wird überwiegend von der Beklagten genutzt und war in deren Besitz;
– die Beklagte hatte unstreitig bis zum Zeitpunkt der letzten Reparatur alle Schlüssel für dieses Kfz in ihrem Besitz.
Das Eigentum an einer beweglichen Sache – wie einem Kraftfahrzeug – kann gemäß §§ 929 ff. BGB erworben werden. Insofern streitet aber die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für die Eigentümerstellung derjenigen Person, die unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs war, d.h. der § 1006 BGB spricht für die Vermutung, dass genau diese Person auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs war (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az.: 12 U 51/07; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).
Diese Eigentumsvermutung kann hier somit daraus gefolgert werden, dass die Beklagte im Besitz des Fahrzeugs und auch (bis zur letzten Reparatur durch den Kläger) in Besitz der beiden Autoschlüssel war, was zugleich die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Kraftfahrzeug begründet, so dass damit dann auch die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend eingreifen kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u.a. in: „juris“).
Gemäß § 1006 Abs. 1 BGB ist nämlich nach überwiegender Rechtsauffassung (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Brandenburg, NJW 2003, Seiten 1055 ff. = OLG-NL 2006, Seiten 224 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u.a. in: „juris“; vgl. auch Krebs, FamRZ 1994, Seite 282) dann zu vermuten, dass zeitgleich mit der Besitzbegründung auch der Erwerb von Eigenbesitz und damit Eigentum erfolgte (BGH, NJW 1994, Seiten 939 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Brandenburg, NJW 2003, Seiten 1055 ff. = OLG-NL 2006, Seiten 224 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u. a. in: „juris“; KG Berlin, SVR 2011, Seiten 228 ff.; KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.; LG Bonn, Urteil vom 18.02.2008, Az.: 10 O 14/07; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).
Zugleich wird durch § 1006 BGB die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers verkürzt. Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB enthebt den Besitzer des Kraftfahrzeugs somit im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: beck-online, BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“), so dass die Beklagte als Besitzerin hier nur den unmittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen brauchte (KG Berlin, SVR 2011, Seiten 228 ff.).
Da die Beklagte hier aber unstreitig bis zum 14.06.2014 diesen Pkw allein genutzt und den Besitz ausgeübt hatte sowie ebenso unstreitig (bis zum Zeitpunkt der letzten Reparatur) auch alle Schlüssel für dieses Kfz in ihrem Besitz hatte und sie zudem vorträgt, dass sie mit der (vermeintlich) gemischten schenkweisen Zuwendung des Pkw´s durch den Kläger auch dessen Eigentümerin geworden sei, hilft ihr somit vorliegend der § 1006 Abs. 1 BGB, weil sie die Grundlage dieser Vermutung – d.h. den Erwerb von Eigenbesitz (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“) – dargelegt hat und hier zwischen den Prozessparteien sogar im Wesentlichen unstreitig ist, dass die Beklagte beide Schlüssel hatte und bis zum 14.06.2014 auch Besitzerin dieses Pkw´s war.
Erwerbsgründe oder dergleichen muss die Beklagte dann aber hier noch nicht einmal vortragen oder beweisen (BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960, Seiten 668 f.). Selbst wenn nämlich nicht feststeht, ob die Beklagte als Besitzerin bei der Übergabe des Pkw´s an sie Fremd- oder Eigenbesitz und ob sie unbedingtes Eigentum erworben hat, so erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 1006 BGB dann auch auf die Begründung von Eigenbesitz und unbedingtem Eigentum (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Unstreitig wurde der Pkw vom Typ Suzuki Swift der Beklagten aber durch den Kläger freiwillig mit allen Kfz-Schlüsseln übergeben. Seit dieser Zeit wirkt also zu Gunsten der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Es spricht somit hier für die Beklagte als unmittelbare Besitzerin des Pkw´s die Vermutung, dass sie auch Eigenbesitzerin ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Mit dieser Rechtsauffassung ist es nicht vereinbar, eine „erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB“ erst dann zu erlauben, wenn „der Besitzer seiner sekundären Darlegungslast zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs genüge“ (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2013, Az.: I-9 U 35/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1894 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.).
Vielmehr genießt die Beklagte als Besitzerin hier die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn sie ihren unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, auch Eigentümerin dieses Pkw´s zu sein (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: beck-online, BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat vorliegend die Beklagtenseite zudem auch noch weiteren Beweis dafür erbracht, dass der Kläger ihr den hier streitbefangenen Pkw tatsächlich im Rahmen einer (vermeintlich) gemischten Schenkung übereignet hat, obwohl die Beklagtenseite diesen Beweis – entsprechend den o.g. Grundsätzen zur Beweislast – noch nicht einmal hätte erbringen müssen.
Unstreitig zahlte die Beklagte nämlich mittels Banküberweisung vom 25.06.2013 – Anlage B 7 (Blatt 61 der Akte) – an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 100,00 Euro unter der Angabe des Zahlungsgrundes: „LETZTE RATE AUTO“. Dass der Kläger diese Zahlung unter Angabe des Zahlungsgrundes vereinnahmt hat und dem dort angegebenen Zahlungsgrund nicht widersprach, ist aber zwischen den Prozessparteien unstreitig geblieben, so dass die Angabe dieses Zahlungsgrundes: „LETZTE RATE AUTO“ bereits für die von der Beklagtenseite vorgetragen gemischte Schenkung spricht.
Die Zeugin M…. hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass sie am Tag als der Kläger den Pkw vom Typ Suzuki Swift ihrer Tochter übergeben hatte, sie selbst mit dabei war. Der Kläger habe den Pkw auf dem Parkplatz vor dem Haus ihrer Tochter – der Beklagten – abgestellt und dann die Autoschlüssel und die Zulassung in einem Briefumschlag hineingesteckt. Diesen Briefumschlag habe der Kläger dann der Beklagten in den Briefkasten hineingesteckt. Der Kläger und sie hätten sich dann im Keller in dem Haus, das die Beklagte bewohnt hatte, versteckt. Sie habe dann von ihrem Handy aus eine SMS an die Beklagte gesendet, dass sie zum Balkon hinauskommen solle. Auch habe sie der Beklagten in der SMS hineingeschrieben, dass im Briefkasten etwas auf sie warten würde. Dann sei die Beklagte heruntergekommen und habe das Auto aufgeschlossen und die Warnblinkanlage ausgemacht.
Die Zeugin M… hat zudem ebenso glaubhaft bekundet, dass sie dann zusammen mit dem Kläger aus dem Versteck herausgekommen sei und der Kläger dann gegenüber der Beklagten gesagt habe, dass „dieses Auto für sie“ sei, da die Beklagte ja ein Auto benötigen würde. Zwar habe der Kläger zugleich von der Beklagten verlangt, dass sie ihm für dieses Auto noch 1.200,00 Euro zahlen soll, jedoch spricht dies gerade für die von der Beklagten vorgetragenen gemischten Schenkung, da die Beklagte unstreitig bis zum hiesigen Rechtsstreit nicht gewusst hatte, dass der Kläger für diesen Pkw selbst nur 1.000,00 Euro bezahlen musste und somit davon ausgehen konnte, dass der Beklagte zwar mehr als 1.200,00 Euro für diesen Pkw bezahlt hat, er aber ihr – der Beklagten – den darüber hinaus gehenden Geldbetrag schenken wollte.
Darüber hinaus hat die Zeugin M… glaubhaft ausgesagt, dass nach dem Tag der Übergabe der Kläger dieses Auto überhaupt nicht mehr genutzt habe sondern nur noch die Beklagte. Lediglich, wenn das Auto kaputt war, habe der Kläger das Auto wohl repariert und habe es dann nach der Reparatur teilweise wieder nach B… gefahren.
Insofern trägt aber der Kläger hier sogar selbst vor, dass die Beklagte die Rechnungen für die Ersatzteile der Kfz-Reparaturen bezahlen sollte, er selbst jedoch die Reparatur ausgeführt habe, so dass die Aussage der Zeugin M… hier insofern auch vom Kläger indirekt bestätigt wird.
Auch hat die Zeugin M… dann im Sommer 2013 in ihrer Wohnung selbst vom Kläger gehört, wie dieser sagte: „auch wenn sie den Pkw bereits abgezahlt hat“.
Im Übrigen hat die Zeugin M… aber auch glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger ihr auch gesagt habe, dass er eigentlich gerne die Beklagte „haben wolle…, da die Beklagte ihn reizen würde“. Erst später habe der Kläger dann gesagte, dass – wenn die Beklagte nicht das so machen würde, wie er will – er dann der Beklagten das Auto wieder wegnehmen würde.
Die Zeugin R… hat insoweit zudem ausgesagt, dass im Herbst 2013 sie selbst mit dabei war als der Kläger in der Wohnung der Zeugin M… äußerte, dass J… – d.h. der Sohn der Beklagten – „nur Mittel zum Zweck sei“, er immer wisse, was die Beklagte und deren Sohn Jason anhaben würden und wenn die Beklagte zum Beispiel mit ihrem Jungen auf dem Sportplatz ist und dort Fußball spielen würde, er die Beklagte und ihren Sohn beobachten würde.
Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass die Zeuginnen M… und R… über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat.
So wie die Zeuginnen M… und R… anlässlich ihrer Vernehmung wirkten, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich die Zeuginnen dies alles nur zu Gunsten der Beklagten ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt haben. Ihre Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar und entsprechen zudem auch teilweise dem, was die übrigen Zeugen ausgesagt haben, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger den streitbefangenen Pkw der Beklagten im Rahmen einer (vermeintlich) gemischten Schenkung übereignet hat, um sich das Wohlwollen der jüngeren, jedoch arbeitssuchenden Beklagten „zu erkaufen“.
Der minderjährige Zeuge T… hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass er selbst gesehen hatte, dass seine Mutter (die Beklagte) dem Mann im Saal (d.h. dem Kläger) einen weißen, normalen Briefumschlag übergeben hatte, was zumindest als Indiz für eine Geldübergabe durch die Beklagte an den Kläger zu werten ist. Der Zeuge L… hat zudem ausgesagt, dass der Kläger ihn darüber informiert habe, dass die hiesige Beklagte mit diesem Pkw fährt.
Unstreitig hatte die Beklagte dann auch – bis auf die hier noch streitigen Kfz-Reparaturkosten in Höhe von 188,59 Euro – die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzt, soweit dieser diesen Kosten bereits verauslagt hatte.
Die Buchstabenkombination „JT“ im amtlichen Kennzeichen des Pkw´s stimmt im Übrigen mit dem Vor- und Zunamen der Beklagten überein, was für ein „Wunschkennzeichen“ spricht. Dann ist dieses „Wunschkennzeichen“ aber auch ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger diesen Pkw der Beklagten übereignen wollte (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.; OLG Düsseldorf, NZI 2013, Seiten 303 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2008, Az.: 25 U 220/04, u.a. in: „juris“) um sich das Wohlwollen der jüngeren, jedoch arbeitssuchenden Beklagten quasi „zu erkaufen“.
Im Übrigen war die Beklagte hier auch mehr als ein Jahr im alleinigen Besitz dieses Fahrzeugs (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.).
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen die Aussagen dieser Zeugen dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, dass der Kläger ihr am 27.11.2012 gegen ca. 21:00 Uhr den hier streitbefangenen Pkw im Rahmen einer (vermeintlich) gemischten Schenkung übereignet hatte und sie somit seit diesem Zeitpunkt auch Eigentümerin dieses Pkw´s ist.
Aus diesem Grunde war die Beklagte/Widerklägerin vorliegend auch nicht zur Rückgabe dieses Pkw´s an den Kläger/Widerbeklagten verpflichtet sondern kann vielmehr jetzt von dem Kläger/Widerbeklagten die Herausgabe des Pkw´s an sich verlangen.
Insofern gilt nämlich auch in dieser Sache das alte deutsche Sprichwort: „Geschenkt ist geschenkt. (Wiederholen ist gestohlen.)“ (BGH, StV 2011, Seiten 362 f. = NStZ 2011,Seiten 400 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“; Jäger, JA 2011, Seite 390; Amend-Traut, KJ 2008, Seiten 408 ff.; Eckard/Torka, JA 2007, Seiten 497 f.).
Die Vermutung des § 1006 BGB und das Ergebnis der Beweisaufnahme ist hier von dem Kläger/Widerbeklagten auch nicht widerlegt worden. Nur wenn der Klägerseite insofern nämlich der Beweis des vollen Gegenteils gelungen wäre, hätte der Kläger somit überhaupt erst ggf. – aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung – die Eigentumsvermutung zugunsten der Beklagten widerlegen können (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Der § 1006 Abs. 1 BGB würde somit insofern nur dann nicht zugunsten der Beklagten eingreifen, wenn zwischen den Prozessparteien entweder unstreitig gewesen wäre, dass die Beklagte diesen Pkw zunächst nicht zu Eigenbesitz erworben hatte sondern der Besitzerwerb lediglich in anderer Form – wie z. B. einer Leihe – vorlag oder aber der Kläger den Gegenbeweis hierfür erbracht hätte. Ist nämlich – wie hier – davon auszugehen, dass zugunsten der Beklagten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift, so kann die Klage des Klägers nur Erfolg haben, wenn es der Klägerseite gelingt, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Vorliegend trägt die Beklagtenseite aber gerade von Anfang an vor, dass die Beklagte diesen Pkw seit der Übergabe an die Beklagte durch den Kläger als (wie sich nunmehr herausstellte vermeintliche) gemischte Schenkung vom Kläger zu Eigenbesitz erworben hat, so dass hier auch die Klägerseite den entsprechenden Gegenbeweis hätte erbringen müssen. Dazu musste der Kläger hier aber den gemäß § 286 ZPO zu führenden Beweis erbringen, dass die Beklagte das Eigentum an diesem Pkw nicht erlangt hatte oder es wieder verloren hat (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Der Kläger konnte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier aber gerade nicht den Beweis dafür erbringen, dass die Beklagte nicht Eigenbesitz erworben hat und das hinsichtlich dieser Gegenstände zwischen ihm und der Beklagten nur ein Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) – wie wohl von ihm mit der angeblichen mündlichen Vereinbarung der Parteien behauptet wird, dass er diesen Pkw der Klägerin nur zur Nutzung überlassen hätte – vereinbart wurde und die Beklagte deshalb auch zur Rückgabe dieses Pkw´s an ihn (gemäß § 604 BGB oder nach § 985 BGB) verpflichtet gewesen wäre.
Diese Vermutung zugunsten der Beklagten als Eigenbesitzerin wird nämlich nicht schon durch den Nachweis entkräftet, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt (26.11.2012) einmal Eigentümer dieses Pkw´s war (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seiten 651 f.). Selbst wenn der Kaufvertrag vom 26.11.2012 – Anlage K 1 (Blatt 6 der Akte) – die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Kläger am 26.11.2012 Eigentümer dieses Fahrzeugs geworden ist, so ist damit die Eigentumslage zu dem Zeitpunkt, als der Kläger dann der Beklagten den Besitz an diesem Pkw entzog – d.h. am 14.06.2014 – nämlich noch nicht geklärt.
Soweit die Klägerseite meint, es fehle an hinreichendem Vortrag von Umständen, aus denen auf eine Übereignung des Pkw´s an die Beklagte geschlossen werden könne, verkennt die Klägerseite die Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB. Diese Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“), wie bereits oben näher dargelegt.
Dem Kläger, der der Beklagten den unmittelbaren Besitz an dem Pkw unstreitig freiwillig eingeräumt hat, obliegt demzufolge auch der Nachweis, dass die Beklagte bei der Übergabe des Pkw´s an sie nicht Eigentümerin dieses Pkw´s geworden ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u.a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“). Der Kläger hätte daher hier nachzuweisen müssen, dass die Beklagte tatsächlich am Tag der Übergabe nicht Eigentümerin dieses Pkw`s geworden ist.
Abgesehen davon, dass der Kläger den Kfz-Brief besitzt, dort als „Halter“ eingetragen ist und er auch Versicherungsnehmer ist, sind aber keine Tatsachen von der Klägerseite aufgezeigt worden, die geeignet wären, diese Behauptung des Klägers zu belegen.
Auch die Zeugin P… hat lediglich ausgesagt, dass sie im Sommer 2012 (?, obwohl der Kläger den Pkw selbst erst am 26.11.2012 erworben hatte) die Beklagte mit dem Auto das erste Mal zusammen gesehen habe und sie sich gefragt hätte, woher die Beklagte dieses Auto haben würde.
Zwar hat die Zeugin P… auch ausgesagt, dass die Beklagte ihr gesagt habe, dass sie dieses Auto von der Kaution von der Wohnung in Wolfsburg, die sie zurückerhalten habe, bezahlt hätte, jedoch stimmt dies sogar mit dem Vortrag der Beklagtenseite überein, da die Beklagte hier keine reine Schenkung durch den Kläger sondern nur eine gemischte Schenkung behauptet hat. Die Beklagte sollte nach ihrem Vortrag nämlich noch 1.200,00 Euro an den Kläger für diesen Pkw bezahlen.
Zudem hatte der Kläger der Zeugin P… wohl auch gesagt, dass er diesen Pkw gekauft hatte, jedoch ist hier zwischen den Prozessparteien sogar unstreitig, dass der Kläger diesen Pkw zunächst am 26.11.2012 käuflich erworben hatte.
Der Besitz am Kfz-Brief sowie die Eintragung des Klägers als „Halter“ des Fahrzeugs in diesem Kfz-Brief reichen jedoch nicht aus, die Vermutung zugunsten der Beklagten als Besitzerin des Pkw´s zu widerlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.).
„Halter“ eines Kraftfahrzeugs ist aber, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, BGHZ Band 13, Seite 351; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff.; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.), so dass hier wohl nur die Beklagte als tatsächliche „Halterin“ dieses Kfz anzusehen ist, da sie unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen hat und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzte, soweit dieser selbige Kosten bereits verauslagt hatte. Auch besaß die Beklagte hier die Verfügungsgewalt über dieses Kfz und hatte es in Gebrauch.
Entscheidend bei der Halter-Eigenschaft ist im Übrigen auch nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der „Halter“ nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff.; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.). Unstreitig hat hier aber gerade die Beklagte die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen und war sie im Besitz dieses Pkw´s, so dass hier die Beklagte – und gerade nicht der Kläger – als tatsächlicher „Halter“ dieses Pkw´s anzusehen ist.
Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs (BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff. = VersR 1986, Seite 169; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz, SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u.a. in: „juris“). In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt somit auch kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08).
Die Eintragung als Halter im Kfz-Brief bzw. Fahrzeugschein weißt den Inhaber der Kfz-Zulassung nämlich – wie dort sogar extra ausgewiesen – gerade nicht als Eigentümer des Fahrzeugs aus. Der Fahrzeugbrief ist somit eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (OLG Koblenz, VRS Band 55, Seite 428; KG Berlin, VRS Band 113, Seiten 209 f. = KG-Report 2008, Seiten 51 f. = VerkMitt 2008, Nr. 2 = NZV 2008, Seite 93; KG Berlin, KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009, Seite 292; KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.), aus der weder zwingend auf den tatsächlichen „Halter“ des Kfz im Sinne des § 7 StVG (KG Berlin, VRS Band 113, Seiten 209 f. = KG-Report 2008, Seiten 51 f. = NZV 2008, Seite 93; KG Berlin, KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009, Seite 292; KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.) noch auf den Eigentümer im Sinne der §§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann. Denn auch sowohl § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F. („Die mit den Fahrzeugbriefen befassten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden“) als auch der seit 01. März 2007 geltende § 12 Abs. 6 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung („Die Zulassungsstelle entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte.“) treffen hierzu ganz bewusst keine Aussage (KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.).
Insofern hat die Kfz-Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Kfz-Briefe auch nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen, so dass eine Eintragung einer Person im Fahrzeugbrief bzw. im Fahrzeugschein auch nur ein Indiz für die Eigentümerstellung sein kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u.a. in: „juris“).
Der Kfz-Brief ist nämlich nur ein bloßes Hilfspapier (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff. BGH, NJW 1978, Seite 1854). Die Eintragung im Kfz-Brief bildet insofern höchstens ein Indiz, welches bei der Würdigung der gesamten Umstände mit zu berücksichtigen ist.
Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert. Für die Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB kommt es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründet der Besitz des Kfz-Briefs den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräußerers über das Fahrzeug. Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Brief eingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Eigentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer lässt sich aus jener Rechtsprechung aber gerade nicht ableiten (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.). Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat daher auch die Person, die den Kfz-Brief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.).
Aus der unstreitigen Eintragung des Klägers im Fahrzeugbrief als „Halter“ ergibt sich somit hier gerade nicht, dass der Kläger auch tatsächlich der Kfz-Halter oder gar der Eigentümer des streitbefangenen Kraftfahrzeugs ist (AG Heilbronn, Schaden-Praxis 2006, Seiten 97 f.).
Auch ist ein Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs. Im Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages liegt somit ebenso kein Beweis für dessen Eigentümerstellung, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer- und Eigentümer-Stellung ebenso nicht untypisch ist.
Damit sind aber die tatsächlichen Grundlagen zugunsten der Beklagten/Widerklägerin für eine gesetzliche Vermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Beklagte die Eigentümerin dieses Pkw´s ist, hier nach Überzeugung des Gerichts mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, gerade nicht durch den Kläger/Widerbeklagten widerlegt worden.
Vielmehr wird dann die Beklagte/Widerklägerin als Besitzerin des Kraftfahrzeugs auch als Eigentümerin des Kfz-Briefes vermutet (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.). Im Konflikt zwischen der Beklagten als Besitzerin des Fahrzeugs und dem Kläger als Besitzer des Kfz-Briefes spricht der § 1006 BGB somit auch zugunsten der Beklagten/Widerklägerin als Besitzerin des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff. BGH, NJW 1978, Seite 1854).
Unter Beachtung dessen ist die Beklagte/Widerklägerin hinsichtlich dieses Pkw´s dann auch als Eigenbesitzerin und insofern auch als dessen Eigentümerin anzusehen. Als Eigentümerin des streitbefangenen Pkw´s ist die Beklagte/Widerklägerin dann aber auch aktiv legitimiert von dem Kläger/Widerbeklagten nunmehr im Wege der Widerklage die Herausgabe dieses Personenkraftwagens nebst den dazu gehörigen Fahrzeugschlüsseln und Papieren an sie zu verlangen, nachdem der Kläger/Widerbeklagte diesen Pkw – unstreitig gegen ihren Willen – in seinen Besitz genommen hat (§ 858und § 861 BGB).
Aus diesem Grund sind dann aber auch die Anträge des Klägers/Widerbeklagten, die Beklagte/Widerklägerin zu verurteilen, den anderen Fahrzeugschlüssel für den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … an ihn herauszugeben und der Antrag auf Feststellung (§ 256 ZPO), dass die Beklagte/Widerklägerin verpflichtet gewesen sein soll, den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … an ihn herauszugeben auch abzuweisen, da nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier nicht der Kläger/Widerbeklagte sondern vielmehr die Beklagte/Widerklägerin die Eigentümerin dieses Pkw´s ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend überhaupt der Feststellungsantrag des Klägers/Widerbeklagten in dieser Form nach Erhebung der Widerklage noch zulässig war. Die Klage ist daher insofern auch abzuweisen.
Im Übrigen ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass zwischen ihnen vereinbart worden war, dass die Beklagte die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s tragen sollte und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und die Kfz-Reparaturkosten ersetzen sollte, soweit der Kläger diesen Kosten bereits verauslagt hatte.
… (wird ausgeführt) …
Der Zinsausspruch beruht auf § 286und § 288 BGB sowie daneben auch auf § 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier im Übrigen durch das Gericht bereits mit Beschluss vom 26.05.2015 festgesetzt worden.