Skip to content

Kraftfahrzeughändlerhaftung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne Sichtprüfung

OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 10/20 – Beschluss vom 20.05.2020

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.02.2020 – K 5 O 345/17 – wie folgt abgeändert:

1. Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers – jeweils ohne die Kosten in Ziffer 2 dieser Entscheidung – tragen der Kläger 73 %, die Beklagte Ziffer 2 27 %.

2. Von den Kosten des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 gemäß Beschluss vom 10.12.2019 und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 tragen die Beklagte Ziffer 2 80 %, der Kläger 20 %. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte Ziffer 2 selbst.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 tragen diese jeweils selbst.

II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beteiligten wie folgt:

1. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte Ziffer 1 und die Beklagte Ziffer 3 jeweils zur Hälfte.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 tragen diese jeweils selbst.

Gründe

I.

Der Kläger hat die drei Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen auf Zahlung in Höhe von 22.788,55 € nebst Zinsen und nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatz- und Minderungsansprüche nach dem Erwerb eines mangelhaften Oldtimers. Die Beklagte Ziffer 1, eine Mitarbeiterin der Beklagten Ziffer 3, war Verkäuferin des Fahrzeugs. Bei der Beklagten Ziffer 3 handelt es sich um ein M. Autohaus, welches Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge selbst veräußert und eine eigene Werkstatt unterhält. Der Verkauf des im Eigentum der Beklagten Ziffer 1 befindlichen Fahrzeugs an den Kläger erfolgte im Wege eines sogenannten Agenturgeschäfts durch die Beklagte Ziffer 3. Die Beklagte Ziffer 3 wurde als Vermittlungs- und Abschlussvertreterin für die Beklagte Ziffer 1 tätig; der Kläger hatte keinen persönlichen Kontakt zur Beklagten Ziffer 1. Bei der Beklagten Ziffer 2 handelt es sich um ein Sachverständigenbüro, welches im Auftrag des Klägers vor Abschluss des Kaufvertrages eine Fahrzeugbewertung durchführte, die für den Oldtimer mit einer Zustandsnote „Zwei Plus“ schloss. Wesentliche Mängel, insbesondere Unfallschäden, wurden im Rahmen der Fahrzeugbewertung nicht festgestellt.

Im Verfahren vor dem Landgericht wurde nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen unzulänglich reparierten Unfallschaden aufwies. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige schätzte die Aufwendungen für eine fach- und sachgerechte Instandsetzung auf 11.875,90 €. Außerdem schätzte der Sachverständige eine verbleibende Wertminderung auf 4.000,00 €. Der Sachverständige stellte fest, dass der Unfallschaden und die mangelhafte Reparatur für jeden Fachmann durch eine einfache Sichtprüfung sofort erkennbar war, wenn das Fahrzeug auf einer Hebebühne von unten angeschaut worden wäre.

Am 10.12.2019 schlossen der Kläger und die Beklagte Ziffer 2 vor dem Landgericht einen Teilvergleich, in welchem sich die Beklagte Ziffer 2 zur Zahlung von 18.138,38 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen ab dem 15.01.2020 verpflichtete. Damit wurden die streitgegenständlichen Ansprüche im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 erledigt. Die Kostenentscheidung überließen die Parteien des Vergleichs dem Landgericht, welches eine Entscheidung nach den Grundsätzen gemäß § 91 a ZPO treffen sollte. Wegen der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziffer 1 und Ziffer 3 erklärten diese anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Am 05.02.2020 hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens wie folgt entschieden:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 73 %, die Beklagte Ziffer 2 27 %. Von den Kosten des Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 2 gemäß Beschluss vom 10.12.2019 und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 tragen die Beklagte Ziffer 2 80 %, der Kläger 20 %. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte Ziffer 2 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 trägt der Kläger.

Bei dieser Entscheidung hat das Landgericht berücksichtigt, wie das Verfahren voraussichtlich geendet hätte, wenn es nicht durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigung, beendet worden wäre. Die Klage gegen die Beklagte Ziffer 2 wäre nach Auffassung des Landgerichts überwiegend erfolgreich gewesen, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 Mängel aufwies, welche bei der Untersuchung zur Fahrzeugbewertung hätten auffallen und in der Fahrzeugbewertung Niederschlag finden müssen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 hat das Landgericht dem Kläger auferlegt, weil die Klage gegen diese Beteiligten – ohne Erledigung des Rechtsstreits – keinen Erfolg gehabt hätte. Im Formular Kaufvertrag sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Auf ein arglistiges Verhalten auf Verkäuferseite hätte sich der Kläger nicht berufen können, weil sowohl für die Beklagte Ziffer 1 als auch für den als Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 3 tätigen Verkäufer I. L. eine Kenntnis von dem Unfallschaden nicht nachgewiesen sei. Eine Haftung der Beklagten Ziffer 3 scheide aus, da die Beklagte Ziffer 3 nur als Vertreterin der Beklagten Ziffer 1 aufgetreten sei; die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung der Beklagten Ziffer 3 seien nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen nicht gegeben.

Kraftfahrzeughändlerhaftung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne Sichtprüfung
(Symbolfoto: Wellnhofer Designs/Shutterstock.com)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass er nach der Entscheidung des Landgerichts die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 zu tragen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 1 und die Beklagte Ziffer 3 berechtigt gewesen. Auf einen Gewährleistungsausschluss könne sich die Beklagte Ziffer 1 nicht berufen, da ein arglistiges Verhalten auf Verkäuferseite vorliege. Die Beklagte Ziffer 1 müsse sich das arglistige Handeln der Beklagten Ziffer 3 und ihres Mitarbeiters I. L. zurechnen lassen. Die Beklagte Ziffer 3 und der Zeuge L. seien zu einer einfachen Sichtprüfung des Fahrzeugs auf einer Hebebühne verpflichtet gewesen. Diese Pflicht sei jedem Kraftfahrzeughändler bekannt. Der fehlende Hinweis auf eine Unterlassung der Sichtprüfung vor Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger begründe den Vorwurf der Arglist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung der Beklagten Ziffer 3 aus Rechtsgründen gegeben.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.03.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Eine Arglist des Zeugen L. könne nicht angenommen werden. Im Übrigen hat das Landgericht auf die Entscheidung vom 05.02.2020 verwiesen.

Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und haben die Entscheidung des Landgerichts verteidigt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist dahingehend abzuändern, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 nach der übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

1. Die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung des Verfahrens richtet sich gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts. Für die Ermessensentscheidung kommt es auf die Erfolgsaussichten der Parteien an, die ohne Erledigung bestanden hätten. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen. Denn die Klage wäre – ohne Erledigung des Verfahrens – entgegen der Auffassung des Landgerichts auch gegen die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 dem Grunde nach erfolgreich gewesen.

a) Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts war die Beklagte Ziffer 1 dem Kläger zur Minderung und zum Schadensersatz gemäß § 437 Ziffer 2, Ziffer 3 verpflichtet. Der vom Kläger erworbene Oldtimer wies bei Vertragsabschluss einen Mangel auf. Das Fahrzeug hatte in der Vergangenheit einen Unfallschaden, der nur unzulänglich repariert worden war. Der Unfallschaden war dem Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht offenbart worden.

Auf den im Formularvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich die Beklagte Ziffer 1 nicht berufen. Denn dem Gewährleistungsausschluss steht der Einwand der Arglist (§ 444 BGB) entgegen.

aa) Die Beklagte Ziffer 3 war bei der Veräußerung des Fahrzeugs im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 1 Erfüllungsgehilfin, so dass die Beklagte Ziffer 1 das Verschulden des Beklagten Ziffer 3 in gleicher Weise wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (§ 278 Satz 1 BGB). Die Beklagte Ziffer 3 hat bei der Veräußerung ihren Mitarbeiter I. L. – mit Einverständnis der Beklagten Ziffer 1 – eingesetzt, so dass die Beklagte Ziffer 1 gemäß § 278 Satz 1 BGB auch für dessen Verschulden haftet (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 278 BGB Rn. 9).

Bedient sich eine Privatverkäuferin, wie die Beklagte Ziffer 1, der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers, gelten für das Verschulden der Verkäuferin, bzw. ihres Erfüllungsgehilfen, die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für professionelle Kraftfahrzeughändler beim Verkauf von Gebrauchtwagen aufgestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1981, 388, 389; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 2383). Das bedeutet: Bei der Beurteilung des Verschuldens und der Frage der Arglist kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte Ziffer 1 als Privatperson gehandelt hat, und dass bei ihr selbst keine besonderen Fachkenntnisse unterstellt werden können, wenn es um die Frage geht, wie man einen Unfallschaden feststellen kann. Vielmehr sind die üblichen Anforderungen an eine Kraftfahrzeughändlerin zu berücksichtigen, deren sich die Beklagte Ziffer 1 bedient hat. Im subjektiven Bereich, kommt es darauf an, welche Möglichkeiten die Beklagte Ziffer 3 als Kraftfahrzeughändlerin hatte, einen Unfallschaden festzustellen, und von welchen Erwartungen des Käufers bei den Vertragsverhandlungen eine Kraftfahrzeughändlerin, also die Beklagte Ziffer 3 bzw. deren Mitarbeiter, ausgehen muss und in der Regel auch tatsächlich ausgehen wird.

bb) Eine Kraftfahrzeughändlerin wie die Beklagte Ziffer 3 ist bei der Veräußerung eines Gebrauchtwagens grundsätzlich verpflichtet, eine Sichtprüfung durchzuführen, um insbesondere Hinweise auf einen möglichen Unfallschaden zu finden. Diese Anforderung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH, NJW 2015, 1669; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3663 ff.). Zu einer solchen Sichtprüfung gehört, dass das Fahrzeug auf eine Hebebühne genommen wird, um einen Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs zu werfen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3664; BGH, NJW 2015,1669, 1670). Der Blick auf den Unterboden ist wesentlich, weil dort nicht selten – wie vorliegend – mit bloßem Auge unzulänglich reparierte Unfallschäden festgestellt werden können. Für den professionellen Kraftfahrzeughandel gilt, dass dieser Blick auf den Unterboden von einem Fachmann durchgeführt werden muss, der vorliegend – wie der vom Landgericht bestellte Sachverständige ausgeführt hat – die erheblichen Spuren der früheren unzulänglichen Unfallreparatur auf einen Blick erkannt hätte. Ob der Zeuge I. L. als bei der Beklagten Ziffer 3 angestellter Verkäufer eine genügende Fachkunde für einen solchen Blick auf den Unterboden besaß, kann dahinstehen. Wenn er diese Fachkunde – wie das Landgericht unterstellt hat – nicht besessen haben sollte, dann hätte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung die Sichtprüfung durch einen anderen Fachmann im Hause der Beklagten Ziffer 3 in der dortigen Werkstatt durchgeführt werden müssen. Dass eine solche Sichtprüfung nicht stattgefunden hat, wusste der Zeuge L. unstreitig. Infolgedessen oblag es ihm im Hinblick auf die Anforderungen an das Verhalten eines Kraftfahrzeughändlers, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinzuweisen, dass die generell bei Kraftfahrzeughändlern übliche Sichtprüfung nicht stattgefunden hat, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Feststellung eines möglichen Unfallschadens. Dieser Pflicht ist der Zeuge L. nicht nachgekommen.

cc) Der Zeuge L. hat die unterbliebene Sichtprüfung gegenüber dem Kläger arglistig verschwiegen. Dies ist der Beklagten Ziffer 1 gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge L. als Verkäufer im Autohaus der Beklagten Ziffer 1 die üblichen Anforderungen an die Pflichten eines Gebrauchtwagenverkäufers (Sichtprüfung, insbesondere wegen möglicher Unfallspuren) kannte. Weder die Beklagte Ziffer 1 noch die Beklagte Ziffer 3 haben eine mangelnde Erfahrung des Zeugen geltend gemacht. Die Praxis einer Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers. Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung des Kunden kennt ein professioneller Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher in der Regel arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäß reparierten Unfallschaden ergeben hätte. Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss – um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen – einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil übliche und einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens nicht durchgeführt wurden (vgl. OLG Karlsruhe – 4. Zivilsenat – NJW-RR 2011, 257; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3665, 4345). Wer das – wie der Zeuge L. – nicht tut, nimmt in der Regel zumindest billigend in Kauf, dass sich der Käufer falsche Vorstellungen über das Risiko eines Unfallschadens macht.

Im vorliegenden Fall kommt für die Würdigung des Verhaltens des Zeugen L. hinzu, dass für die zwingend erforderliche Sichtprüfung vor dem Verkauf weitere konkrete Umstände sprachen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkaufs fast 40 Jahre alt. Der Ehemann der Beklagten Ziffer 1 hatte dem Zeugen L. zur Historie des Fahrzeugs einen Ordner mit Rechnungen über insgesamt circa 20.000,00 € übergeben, und ist mit dem Zeugen den Ordner durchgegangen, um ihm zu zeigen, was alles gemacht wurde. Darunter war u. a. eine Rechnung aus dem Jahr 2008 über einen Betrag von 6.842,50 €, die umfangreiche Maßnahmen am Unterboden zum Gegenstand hatte, sowie ein Ersetzen von Spurstangen und Querlenker. Nach dem Gutachten des Sachverständigen N. ergab sich daraus für einen Fachmann ein besonderer Anlass, sich das Fahrzeug, vor allem den Unterboden, wegen eines möglichen Unfallschadens genauer anzuschauen.

Da sich aus den Feststellungen des Landgerichts ein arglistiges Verhalten des Zeugen I. L. ergibt, kann dahinstehen, ob auch den Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 3, H., ein Vorwurf der Arglist trifft, welcher gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten Ziffer 1 zuzurechnen wäre. Die Angaben des Geschäftsführers im Termin beim Landgericht vom 17.01.2019 sind möglicherweise dahingehend zu verstehen, dass eine Sichtprüfung des Fahrzeugs auf eventuelle Unfallschäden beim Verkauf im Kundenauftrag – anders als beim Verkauf eigener Fahrzeuge – generell unterbleibt. Soweit das Verhalten des Zeugen L. (keine Sichtprüfung, keine Offenbarung der Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer) auf einer entsprechenden generellen Weisung des Geschäftsführers beruhen sollte, kann auch eine Arglist des Geschäftsführers in Betracht kommen (vgl. OLG Karlsruhe – 4. Zivilsenat – a. a. O.). Da schon die Zurechnung des Verhaltens des Zeugen L. gemäß § 278 Satz 1 BGB eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 begründet, kommt es nicht darauf an, wie die Organisation des Verkaufs von Fahrzeugen im Kundenauftrag im Hause der Beklagten Ziffer 3 zu beurteilen ist.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

b) Auch die Beklagte Ziffer 3 war dem Kläger schadensersatzpflichtig.

aa) Die Eigenhaftung der Beklagten Ziffer 3 als Vermittlungs- und Abschlussvertreterin beim Verkauf des Fahrzeugs der Beklagten Ziffer 1 beruht auf §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte Ziffer 3 hat im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger Vertrauen in besonderem Maße für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB). Es reicht aus, dass die Beklagte Ziffer 3 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages allein geführt hat, während der Kläger zu der eigentlichen Verkäuferin, der Beklagten Ziffer 1, zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte. Bei einem derartigen Agenturgeschäft nimmt der Kraftfahrzeughändler in der Regel besonderes Vertrauen für sich in Anspruch. (Vgl. BGH, NJW 2010, 858, 859). Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten Ziffer 3. Er vertraute darauf, dass die Beklagte Ziffer 3 bei der Anbahnung und Abwicklung des Verkaufs sich entsprechend den üblichen Standards eines seriösen Kraftfahrzeughändlers verhalten würde. Damit hatte die Beklagte Ziffer 3 gegenüber dem Kläger eine besondere Vertrauensstellung. Für eine Haftung der Beklagten Ziffer 3 reicht dies gemäß § 311 Abs. 3 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a. a. O.) aus. Auf die Frage, ob die Beklagte Ziffer 3 außerdem – etwa im Hinblick auf eine Provision – ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft hatte, kommt es nicht an.

bb) Die Beklagte Ziffer 3 hat ihre schuldrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, da sie das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht untersucht hat, und den Kläger auch nicht auf das erhebliche Risiko eines Unfallschadens wegen Unterlassung der gebotenen Sichtprüfung hingewiesen hat. Der Verstoß gegen Prüf- und Untersuchungspflichten gehört zu den Hauptanwendungsfällen der Eigenhaftung eines Kfz-Vermittlers (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2319).

c) Im Übrigen ist – obiter dictum – auf Folgendes hinzuweisen: Im formularmäßigen Kaufvertrag (ADAC-Formular 2010) sind Schadensersatzansprüche des Käufers bei grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten der Verkäuferin oder ihres Erfüllungsgehilfen nicht ausgeschlossen worden. Wenn man – entgegen der Würdigung des Senats – keine Arglist des Zeugen L. annehmen würde, würde auch dieser rechtliche Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 3 rechtfertigen. Der Gesichtspunkt wurde von den Parteien und vom Landgericht übersehen. Da sich die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 auf einen Gewährleistungsausschluss (ein Gewährleistungsausschluss für die Haftung der Beklagten Ziffer 1 würde auch die Eigenhaftung der Beklagten Ziffer 3 begrenzen) wegen Arglist nicht berufen können (siehe oben), kommt es auf eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht an. Mithin war es vor der Entscheidung des Senats nicht erforderlich, auf diesen bisher von den Parteien nicht gesehenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen.

2. Da die Klage gegen die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.

a) Der Kläger hat mit der sofortigen Beschwerde die Kostenentscheidung des Landgerichts nur insoweit angegriffen, als er die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 tragen sollte. Die Quote hinsichtlich der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten des Klägers, bei der nach der sogenannten Baumbachschen Formel vom Landgericht auch die Annahme eines voraussichtlichen Unterliegens des Klägers gegenüber der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 mitberücksichtigt wurde, ist in der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Daher ist diese Quote (73 % zu Lasten des Klägers und 27 % zu Lasten der Beklagten Ziffer 2) vom Senat nicht zu prüfen.

b) Für die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Verhältnis zu diesen beiden Beklagten in voller Höhe mit seiner Forderung durchgedrungen wäre. Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen (vgl. hierzu insbesondere die Begründung des Vergleichsvorschlags des Landgerichts im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 im Termin vom 18.11.2019) steht fest, dass der Kläger gegenüber den Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 jedenfalls weit überwiegend Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung gekommen wäre. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger – von ihm in der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen – den überwiegenden Teil seiner außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, erscheint es billig, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 jedenfalls ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollständig selbst tragen müssen.

c) Im Übrigen hat der Senat in der Formulierung des Tenors gegenüber der Formulierung des Landgerichts eine geringfügige sprachliche Klarstellung vorgenommen. (Die Kostenquote von 73 % : 27 % im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2 soll nach der Entscheidung des Landgerichts offensichtlich nicht die Kosten des Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 2 umfassen.)

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos