Skip to content

Kraftfahrzeugkauf -Zulässigkeit Sale-and-Lease-Back-Geschäft bei privaten PKW

LG Dortmund – Az.: 12 O 15/19 – Urteil vom 17.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein Kfz geltend.

Die Beklagte verfolgt mit ihrem Unternehmen das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen das Fahrzeug abgekauft und ihnen das Fahrzeug anschließend vermietet. Der Kläger war Eigentümer des Pkw BMW 5 mit der [F01]. Aufgrund eines akuten Geldbedarfs suchte der Kläger die Niederlassung der Beklagten in N1 auf. Am 00.00.2018 schlossen die Parteien sodann zwei Verträge. Der erste Vertrag trägt den Titel „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“, der zweite Vertrag enthält die Überschrift „Mietvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“.

Mit dem Kaufvertrag erwarb die Beklagte das Fahrzeug des Klägers zu einem Kaufpreis von 5000,00 EUR. In § 6 des Kaufvertrags heißt es:

„a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurück zu mieten. Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu, dass das Fahrzeug während der Dauer der Nutzung durch den Verkäufer noch nicht umgemeldet werden soll. Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Abs. 4 GewO hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.“

Mit dem Mietvertrag vom selben Tag mietete der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten ab dem 00.00.2018 an. In der Einleitung des Vertrags heißt es:

„Die Parteien schließen einen Mietvertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des Vertragsmodells „sale-and-rent-back“.“

Vorgesehen war zunächst eine Mietzeit vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2019. Vereinbart wurde in § 5 des Mietvertrags ein Mietzins i.H.v. 900,21 EUR, welcher in § 7 des Vertrags auf 495,00 EUR reduziert worden ist.

In § 6 des Mietvertrags ist folgendes geregelt:

„a) Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Mietzeit.

b) Kommt der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug, ist die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. …“

§ 13 des Mietvertrags enthält folgende Regelung:

„a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages verwertet werden soll.

b) Die Mietparteien vereinbaren, dass die Vermieterin das Fahrzeug durch öffentliche Versteigerung eines gemäß § 34b GewO staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators verwerten wird.

c) Der Versteigerungstermin wird dem Mieter sieben Tage zuvor durch E-Mail mitgeteilt werden.

…“

Wegen des weiteren Inhalts der Verträge wird auf die mit der Klageschrift vorgelegten Verträge Anl. K2 (Bl. 11 ff. der Akte) und K3 (Bl. 17 ff. der Akte) Bezug genommen.

Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit bis zum 00.00.2018 wurde der Vertrag bis zum 00.00.2019 verlängert. Bis einschließlich September 2018 zahlte der Kläger die monatliche Miete i.H.v. 495,00 EUR an die Beklagte. Im Oktober 2018 geriet der Kläger sodann erneut in finanzielle Schwierigkeiten und konnte die entsprechende Mietzahlung für den Monat Oktober 2018 nicht zahlen. Daraufhin kündigte die Beklagte den Mietvertrag fristlos mit Schreiben vom 00.00.2018 und forderte den Kläger auf, das Fahrzeug bis zum 00.00.2018 an die Beklagte zu übergeben. Am 00.00.2018 gab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zurück. Mit E-Mail vom 00.00.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug am 00.00.2018 in W1 versteigert werde. Das Fahrzeug wurde sodann versteigert.

Der Kläger behauptet, der Zeuge D1 habe ihm vor Abschluss der oben genannten Verträge versichert, dass er das Fahrzeug zurückkaufen könne, sobald er sich finanziell erholt habe. Faktisch habe es sich um ein Darlehen i. H. v. 5.000,00 EUR gehandelt. Im Gegenzug habe der Kläger der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug sicherungsübereignen sollen. Mit Rückzahlung des Darlehensbetrags von 5.000,00 EUR habe die Rückübertragung des Eigentums am Fahrzeug erfolgen sollen.

Der Kläger ist der Auffassung, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen § 34 Abs. 4 GewO sowie gegen § 138 BGB. Der Leistung der Beklagten i. H. v. 5.000,00 EUR stünden Gegenleistungen des Klägers in Höhe von insgesamt 21.454,00 EUR gegenüber. Diese ergäben sich aus dem Verlust des Fahrzeugs, dessen Wert der Kläger mit 16.900,00 EUR angibt, und den gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 4.545,00 EUR. Damit sei der Wuchertatbestand erfüllt.

Aus den Anlagen zum Kaufvertrag ergebe sich, dass auch die Beklagte von einer Sicherungsübereignung des Fahrzeugs ausging. So heiße es in der Anlage Bl. 15 der Akte „Sicherungsübereignung“ sowie in der Anlage Bl. 16 der Akte „Anforderung Sicherungsübereignung“.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 21.454,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 16.445,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es sei kein Darlehns-, sondern ein Kauf- und ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Es handle sich um das System „sale-and-rent-back“. Da der Kläger in Zahlungsverzug geraten sei, sei das Mietverhältnis wirksam gekündigt worden. Eine Sittenwidrigkeit der Verträge, die der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen habe, liege nicht vor. Die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Forderung sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.

Die Beklagte rügt zudem das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Die Beklagte behauptet insoweit, bei der Beklagten handle es sich nicht um eine selbstständige Niederlassung. Der jeweilige Filialleiter nehme lediglich die Daten des Kunden auf. Über den Abschluss der Verträge entscheide jedoch die Geschäftsleitung in W1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D1 . Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2019 und vom 17.06.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Kraftfahrzeugkauf -Zulässigkeit Sale-and-Lease-Back-Geschäft bei privaten PKW
(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig; das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig gemäß § 21 Abs. 1 ZPO. Zwar ist der besondere Gerichtsstand der Niederlassung nur für eine von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines (Wohn-) Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und für seine Rechnung betriebene und in der Regel selbstständige, d. h. aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle, eröffnet (Zöller, ZPO Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 21 Rn. 6 m. w. N.). Dies ist insofern zwischen den Parteien streitig, als die Beklagte behauptet, dass die Beklagte keine eigenen Entscheidungsbefugnisse habe. Insoweit kommt es jedoch nicht auf das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen an, sondern darauf, ob nach außen der Anschein einer selbstständigen Niederlassung erweckt wird (BGHZ 188, 85). Im vorliegenden Fall sprach der äußere Anschein für die Selbständigkeit der Niederlassung in N1 . Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers führte der Zeuge D1 eine Bewertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch und machte dem Kläger daraufhin ein Angebot. Aus diesen äußeren Vorgängen konnte der Kläger somit nicht darauf schließen, dass die Entscheidung über den Geschäftsabschluss nicht vor Ort, sondern möglicherweise in der Hauptniederlassung der Beklagten in W1 getroffen wird.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 16.445,00 EUR.

1.

Im Ergebnis besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 826 BGB, jeweils i. V. m. §§ 134, 138 BGB. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge verstoßen weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch handelt es sich um sittenwidrige Rechtsgeschäfte i. S. v. § 138 BGB.

a)

Die beiden streitgegenständlichen Verträge verstoßen nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 34 Abs. 4 GewO und sind folglich nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Gemäß § 34 Abs. 4 GewO ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit der Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot bezieht sich nicht nur auf Rückkaufhandel im Zusammenhang mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes, sondern richtet sich generell gegen dieses für den Kunden nachteilige Pfandleih-Substitut (Meßerschmidt, in: BeckOK GewO, 49. Edition, Stand: 01.06.2019, § 34 Rn. 31). Dem Verbot liegt die Besorgnis zugrunde, dass durch den Rückkaufhandel die für Pfandleiher geltenden Vorschriften umgangen werden (Meßerschmidt, a. a. O. m. w. N.). Beim Rückkaufhandel besteht insbesondere die Gefahr, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, wie ihn der Verkäufer der Sache dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den Verkaufspreis erheblich übersteigt und dass der Händler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen kann (Meßerschmidt, a. a. O. m. w. N.). Diese Gefahr besteht bei der vorliegenden Vertragskonstruktion jedoch nicht.

Ein einseitiges Rückkaufsrecht wird dem Verkäufer nicht eingeräumt. Stattdessen wird mit der Verwertung des Fahrzeugs im Wege der öffentlichen Versteigerung nach § 1293 BGB gerade der Weg gewählt, der auch bei der zulässigen Pfandleiher vorgesehen ist. Die Behauptung des Klägers, ihm sei bei Vertragsabschluss von dem Zeugen D1 zugesichert worden, dass er – der Kläger – das Fahrzeug wieder zurückkaufen könne, wenn sich seine finanzielle Situation verbessert habe, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Insoweit hat der Zeuge D1 ausgesagt, dass er von der Beklagten grundsätzlich dahingehend geschult worden sei, dass ein derartiges Rückkaufsrecht den Kunden weder schriftlich noch mündlich eingeräumt werden dürfe. Dies sei auch ausdrücklich mit dem entsprechenden gesetzlichen Verbot in § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung begründet worden. An das Gespräch mit dem Kläger könne er sich zwar konkret nicht mehr erinnern. Er sei aber sicher, dass er grundsätzlich den Kunden derartiges nicht angeboten habe.

Bei der Vernehmung des Zeugen D1 entstand nicht der Eindruck, dass dieser „im Lager“ der Beklagten steht und seiner Aussage dahingehend beeinflusst sein könnte. Der Zeuge ist seit Juni 2020 nicht mehr für die Beklagte tätig und der Zeuge vermittelte keineswegs den Eindruck, dass er sein Aussageverhalten in irgendeiner Weise den Interessen der Beklagten anpassen würde. So berichtete der Zeuge offen von Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Angaben des Zeugen waren insgesamt glaubhaft.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Umgehung des §§ 34 Abs. 4 GewO vor. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Umgehung der Vorschrift darin bestehen kann, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 179/07, zitiert nach Juris). Eine derartige Vertragskonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Dem Kläger wurde kein Rücktrittsrecht eingeräumt.

b)

Die abgeschlossenen Verträge verstoßen auch nicht gegen die guten Sitten und sind daher nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Insbesondere liegt kein Fall des Wuchers vor, § 138 Abs. 2 BGB. Das Gericht hat bereits Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Ausbeutung einer Zwangslage. Insoweit ist nicht dargelegt, dass der Kläger keine Möglichkeit hatte, sich die benötigte Leistung innerhalb eines funktionierenden Wettbewerbs unter zumutbarem Aufwand anderweitig zu angemessenen Bedingungen zu verschaffen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich insbesondere nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Pkw beispielsweise an einen anderen Gebrauchtwagenhändler zu verkaufen.

Es liegt aber auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Vermögensvorteilen vor. Insbesondere kann hier nicht auf die Verzinsung bei Darlehensverträgen abgestellt werden und im Verhältnis hierzu dann die monatlichen Mietzahlungen bezogen auf den Kaufpreis des Pkw als wucherisch eingeordnet werden (LG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2019, Az. 2-30 O 256 / 18, zitiert nach Juris). Bei dem vorliegenden Vertragsmodell verkauft der Kunde sein Fahrzeug, mietet dieses dann jedoch wieder von dem Käufer an, da er es weiterhin fahren möchte. Die zu zahlende Miete ist daher zu messen an den Kosten, die für einen Mietwagen aufzuwenden gewesen wären (LG Frankfurt, a. a. O.). Der vereinbarte Mietpreis betrug 495,00 EUR monatlich. Dies entspricht einem Betrag von ca. 16,50 EUR pro Tag. Dies dürfte etwaige Mietpreise eines gewerblichen Autovermieters nicht erheblich überschreiten. Leistung und Gegenleistung liegen somit nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander.

2.

Es besteht auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt nicht vor. Der Rechtsgrund für die gewährten Leistungen zwischen den Parteien waren der abgeschlossene Kauf- und Mietvertrag. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass beide Verträge als von Anfang an nichtig anzusehen seien. Aus den oben dargestellten Gründen liegt weder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot noch ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vor.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos