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Kraftfahrzeugleasingnehmer – Prozessführungsbefugnis nach Kündigung des Leasingvertrages

OLG Stuttgart – Az.: 16 O 343/16 – Urteil vom 27.11.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2017 – Az. … – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert in der Berufungsinstanz: 46.285,01 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Leasingnehmer die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug, das von der „Rückrufaktion Diesel Abgas EA189“ („Diesel-Abgasskandal“) betroffen ist, im Wege des Gewährleistungsprozesses gegen den …-Händler (Lieferant).

Der Kläger schloss am 15.08.2014/29.08.2014, vermittelt durch die Beklagte, im Wege des Geschäftsfahrzeug-Leasing mit der …-Leasing, Zweigniederlassung der … Leasing GmbH, …, einen Leasingvertrag über einen … (Neuwagen). Die monatliche Leasingrate betrug 563,08 Euro netto. Als Vertragsdauer waren 36 Monate vereinbart. Dem Leasingvertrag lagen die Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge zugrunde.

Die … Leasing kaufte – auf Wunsch des Klägers – das Fahrzeug von der Beklagten zum Kaufpreis von 46.285,01 Euro brutto. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger war am 16.10.2014.

Die Leasing-Bedingungen enthalten folgende Regelungen:

„XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

1. Dem Leasing-Geber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs das Recht zu,

  • Nacherfüllung zu verlangen,
  • von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern,
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Der Nacherfüllungsanspruch ist wahlweise auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet.

Inhalt und Umfang von Ansprüchen und Rechten des Leasing-Gebers aus dem Kaufvertrag ergeben sich aus den gesetzlichen und kaufvertraglichen Regelungen. Auf den im Anschluss an diese Bedingungen abgedruckten Auszug aus den Verkaufsbedingungen wird verwiesen.

Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs ermächtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Leasing-Gebers. Gegen den Leasing-Geber stehen dem Leasing-Nehmer Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. Die §§ 536 bis 536d BGB finden insoweit keine Anwendung. Um eine gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung des Leasing-Gebers zu erreichen, verpflichtet sich der Leasing-Nehmer, den Leasing-Geber umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren. Für den Fall einer Vertragskündigung (vgl. Ziffer XIV. und Ziffer X.6 der Leasing-Bedingungen) erfolgt hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den Leasing-Geber, die dieser annimmt.

(…)

4. Verlangt der Leasing-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten.

Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des Leasing-Gebers nicht an, ist der Leasing-Nehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktritterklärung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht der Raten ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Den durch die Zurückbehaltung entstandenen Verzugsschaden ersetzt der Leasing-Nehmer.“

Mit Schreiben vom 04.05.2016 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten Rückabwicklung. Eine vorherige Fristsetzung zur Behebung des behaupteten Mangels erfolgte nicht.

Der Kläger zahlte seit Mai 2016 der Audi Leasing, trotz diverser Mahnungen, die monatlichen Leasingraten nicht mehr. Wegen Zahlungsrückständen in Höhe von insgesamt 3.545,96 Euro kündigte die … Leasing den Leasingvertrag gegenüber dem Kläger mit Einschreiben vom 15.09.2016 fristlos.

Der Kläger behauptet, er habe darauf vertraut, dass das Leasingfahrzeug tatsächlich diejenigen technischen Emissionswerte aufweise, die dem Vertrag zugrunde gelegen hätten und die für die Einhaltung der vereinbarten Abgasnorm Euro 5 erforderlich gewesen seien. Insbesondere der niedrige CO2-Ausstoß sowie die Abgasnorm Euro 5 als Zulassungsvoraussetzung des Fahrzeugs seien dem Kläger bezüglich der Umweltverträglichkeit wichtig und somit „Kaufgrund“ gewesen. Das Fehlen der Abgasnorm Euro 5 bzw. der überhöhte Stickoxidausstoß sei ein (erheblicher) Sachmangel. Jedenfalls sei ein Rechtsmangel gegeben, da das Fahrzeug jederzeit die Betriebserlaubnis verlieren könnte.

Die Beklagte bringt vor, die (wirksame) Kündigung des Leasingvertrags zum 15.09.2016 lasse die Aktivlegitimation entfallen. Dem Kläger stehe das vorgebrachte Gewährleistungsrecht nicht (mehr) zu. Im Übrigen sei der erklärte Rücktritt offensichtlich unwirksam.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Der Kläger hat die Klage am 19.09.2016 erhoben. Die Rechtshängigkeit trat am 29.11.2016 ein. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 hat der Kläger die Klage gegen die … Leasing zurückgenommen.

Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Es fehle die Aktivlegitimation. Ein Leasingnehmer könne zwar in der Regel aus abgetretenem Recht im eigenen Namen Sachmängelansprüche gegenüber dem ausliefernden Händler geltend machen. Dies ergebe sich vorliegend aus Ziffer XIII. 1. der Leasingbedingungen. Allerdings habe die … Leasing den Leasingvertrag zum 15.09.2016 außerordentlich fristlos wirksam gekündigt, weil der Kläger seit Mai 2016 keine Leasingraten mehr zahlte, welche immer zum Monatsersten fällig waren. Im Kündigungszeitpunkt seien demzufolge 5 Leasingraten (Mai 2016 bis September 2016) unbezahlt gewesen, so dass die Kündigungsvoraussetzungen gemäß Ziffer XIV. 2. der Leasingbedingungen offenkundig gegeben gewesen seien. Ein Zurückbehaltungsrecht an den vorgenannten Leasingraten habe dem Kläger im Kündigungszeitpunkt nicht zugestanden. Um wenigstens ab Juni 2016 die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht an den Leasingraten gemäß Ziffer XIII. 4. der Leasingbedingungen zu schaffen, hätte der Kläger seine Gewährleistungsklage (spätestens) binnen 6 Wochen nach der Rücktrittserklärung erheben müssen. Nachdem der Kostenvorschuss erst am 18.11.2016 verbucht wurde und Rechtshängigkeit am 29.11.2016 eintrat, sei davon auszugehen, dass das vertraglich vereinbarte Zurückbehaltungsrecht (frühestens) ab der Leasingrate Dezember 2016 wirke. Somit habe der Kläger in den Monaten Mai 2016 bis November 2016 kein Zurückbehaltungsrecht gehabt. Mit der (wirksamen) Kündigung der Audi Leasing vom 15.09.2016 seien alle vormals an den Kläger abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer XIII. 1. a.E. im Wege einer Rückabtretung wieder auf die Audi Leasing übergegangen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2017 mit Aktenzeichen … aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Stuttgart zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2017, …, aufzuheben und wie folgt abzuändern

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Leasinggeberin … Leasing, Zweigniederlassung der … Leasing GmbH 46.285,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW … und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW …

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW … im Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in 1. Instanz der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.099,76 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 07.11.2017, Bl. 167), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihre erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Audi Leasing hat – und insoweit wird das landgerichtliche Urteil auch nicht angegriffen – den Leasingvertrag zum 15.09.2016 wirksam fristlos gekündigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung bezüglich Forderungen gegen den Verkäufer auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder – wie hier – im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13 –, Rn. 9, juris m.w.N.).

Es entspricht gängiger, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligter Praxis, dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet die Befugnis, einen fremden Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im Prozess durchzusetzen, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung offengelegt wurde. Denn im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden. Wollte man eine von der ursprünglichen Forderungsinhaberschaft abgeleitete gewillkürte Prozessstandschaft auch nach Offenlegung der Abtretung weiterhin unverändert, also auf Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber, zulassen, wäre der unerlässliche Schutz des Prozessgegners vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl vom derzeitigen Forderungsinhaber als auch vom ursprünglichen Forderungsinhaber oder einem von ihm ermächtigten Prozessstandschafter mit einem Prozess überzogen zu werden, nicht mehr gewährleistet. Ist eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der Ermächtigte hierauf nicht mehr stützen und hat im Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13 –, Rn. 12 – 13, juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers aufgrund der außerordentlichen Kündigung erloschen.

Der klägerischen Ansicht, Ansprüche aufgrund bereits erfolgten Rücktritts seien von der Klausel nicht erfasst, kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Klausel – „Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln“ – ist weit gefasst. Dass hiervon lediglich das Gestaltungsrecht umfasst sein sollte, nicht aber die aus der Ausübung des Gestaltungsrechts folgenden Ansprüche, ist völlig fernliegend.

Ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klagerhebung datiert nach dem Kündigungszeitpunkt.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist für den hier vorliegenden Fall unbehelflich. Diese bezieht sich – ungeachtet der Frage, ob sie durch die BGH-Rechtsprechung überholt ist – ausschließlich auf Eigenschäden und Eigenaufwendungen, welche vorliegend nicht geltend gemacht werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 – 15 U 175/07 –, Rn. 66, juris).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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