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Kraftfahrzeugmietvertrag – Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 157/18 – Beschluss vom 30.04.2019

1. Beide Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 47/17 – i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2018 aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Für die Beklagten besteht Gelegenheit, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, ihr Rechtsmittel – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher (über den konkreten Streitfall hinausgehender) Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zivilkammer hat der Klage, soweit die Sache in zweiter Instanz angefallen ist, letztlich zu Recht stattgegeben. Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – den Berufungsführern günstige(re) – Entscheidung. Der Senat gelangt ebenso wie das Landgericht, wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen als dieses, zu dem Ergebnis, dass die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. § 241 Abs. 2 (und § 278 Satz 1) BGB als Mieter aus dem am 18.12.2015 mit der Klägerin als Vermieterin abgeschlossenen Kfz-Mietvertrag (Kopie Anl. K1/GA I 65) und darüber hinaus nach § 823 Abs. 1 (i.V.m. § 31) BGB auf deliktsrechtlicher Grundlage der Anspruchstellerin jedenfalls zu 70 % – gesamtschuldnerisch (§ 427 und § 840 Abs. 1 BGB) – für alle Schäden einstehen müssen, die der zu Selbstfahrzwecken angemietete Pkw … mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen M… am 19.12. 2015 in der Obhut der Anspruchsgegner bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, als er vom Beklagte zu 2) gelenkt wurde. Auf eine weitergehende Haftungsbeschränkung der Mieter, die dem in den §§ 535 ff. BGB gesetzlich geregelten Modell des Mietvertrages unbekannt ist und für die es deshalb stets einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Abrede bedarf, berufen sich die Beklagten ohne Erfolg; unabhängig davon hätten sie jedenfalls den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von € 550,00 zu tragen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Kraftfahrzeugmietvertrag - Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung
(Symbolfoto: Halfpoint/Shutterstock.com)

1. Der Berufung ist freilich zuzugeben, dass die Eingangsinstanz den Inhalt der vertraglichen Absprachen beider Seiten in einigen Punkten missverstanden hat. Zwischen den Prozessparteien existierte zunächst einen sogenannter S unlimited Vertrag, dessen Abschluss die Rechtsmittelführer unter dem 18.06.2014 formularmäßig beantragt hatten (Kopie Anl. B1/GA I 111; Blankoformular in Anl. B4/GA I 164, 165) und an dessen Zustandekommen keine ernsthaften Zweifel bestehen können, zumal die Beklagten unbestritten im Besitz einer sogenannten S unlimited Card gewesen sind und das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug – ausweislich der Vertragsurkunde vom 18.12.2015 (Kopie Anl. K1/GA I 65) – für sieben Tage zum Preise von € 0,00 anmieten konnten. Gemäß Abschn. I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für S unlimited vom Stand Juni 2013 (Kopie in Anl. B4/GA I 164, 171 f.), künftig kurz zitiert als S unlimited AGB, genügte die Übersendung einer solchen Kundenkarte oder auch nur einer Kundennummer als Annahmeerklärung. Wie sich aus diesen Geschäftsbedingungen (insbesondere aus deren Abschn. II Nr. 5), aus dem Antragsformular und aus den Erläuterungen des Produktes S unlimited in einer E-Mail der Anspruchstellerin an die Anspruchsgegner vom 18.06.2014 (Ausdruck in Anl. B4/ GA I 164) entnehmen lässt, wurde dabei ein personenbezogener Rahmenmietvertrag zu einem monatlichen Pauschalpreis (einer Flatrate) abgeschlossen, der während seiner Laufzeit dem Kunden in mehreren europäischen Ländern die Anmietung von Automobilen einer zuvor bestimmten Kategorie durch Einzelgeschäfte für maximal 30 Tage ermöglichte. Ein derartiges Geschäft haben die Parteien hier am 18. 12.2015 über den am Folgetage verunfallten B… abgeschlossen. Den jeweiligen Einzelverträgen sollten laut dem (ausgefüllten) Antragsformular vom 18.06.2014 und dem Abschn. II Nr. 6 Satz 1 S unlimited AGB die Allgemeinen S-Vermietbedingungen (Kopie Anl. K2/GA I 66 ff.), künftig kurz zitiert als Vermiet-AGB, zugrunde liegen, gemäß deren Abschn. I Nr. 2 die Haftung des Mieters durch Zahlung eines besonderen Entgelts nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung ausgeschlossen respektive beschränkt werden kann. Die Auffassung des Landgerichtes, wonach die Vermiet-AGB den S unlimited AGB vorrangig seien (LGU 4), beruht allerdings auf einer Fehlinterpretation von deren Abschn. II Nr. 6; vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen das Gegenteil, was regelmäßig allein auch dem Sinn und Zweck einer Rahmenvereinbarung entspricht. Zu einer Kollision von AGB-Klauseln, wie sie mit Abschn. II Nr. 6 Satz 4 S unlimited AGB vermieden soll, kommt es jedoch betreffend die Haftung des Kfz-Mieters gar nicht, weil sich in diesen Geschäftsbedingungen dazu keine Regelungen finden. Als unzutreffend erweist sich ferner die Annahme der Eingangsinstanz, der S unlimited Vertrag gewähre dem Kunden nur die Option, einen Vollkaskoschutz abzuschließen (LGU 4). So verhält es sich zwar gemäß Abschn. I Nr. 2 Vermiet-AGB bei (isolierten) Einzelmietgeschäften; die damit korrespondierende Klausel im Antragsformular, wonach zusätzlich ein Vollkasko-Versicherungsschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 550,00 je Schadensereignis besteht, besagt aber (bei richtigem Verständnis) gerade, dass dieser für S unlimited Kunden, die eine monatlichen Pauschalbetrag entrichten, ohne Aufpreis – also ohne ein besonderes Entgelt – bereits inkludiert ist.

2. Für eine Deutung der getroffenen Regelungen dahingehend, dass die Klägerin ihren S unlimited Kunden – unabhängig von der gemäß Abschn. I Nr. 2 Vermiet-AGB bei (isolierten) Einzelverträgen möglichen Haftungsbeschränkung für Kfz-Mieter – einen Vollkasko-Versicherungsschutz ohne jede Einschränkung bieten will, was sogar vorsätzliche Beschädigungen der Mietsache einschlösse und gegen § 276 Abs. 3 BGB verstieße, gibt es indes – anders als die Berufung meint – keine Grundlage. Lässt sich – wie im Streitfall – ein übereinstimmendes (subjektives) Klauselverständnis beider Seiten, das für das jeweilige (konkrete) Vertragsverhältnis stets Vorrang genießt (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133 Rdn. 8, m.w.N.), nicht feststellen, dann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen die hier von der Anspruchstellerin verwendeten und ganz offenbar für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vorformulierten Vertragsbedingungen gehören, gemäß der ständigen höchstrichterlichen Judikatur, die der Senat teilt, objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen (so u.a. BGH, Urt. v. 19.01.2005 – XII ZR 107/01, LS 1 und Rdn. 22 m.w.N., juris = BeckRS 2005, 2728). Die kundenfreundlichste Interpretation setzt sich im Rahmen der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keineswegs bereits bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über den Regelungsgehalt einer AGB-Klausel durch, sondern erst, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (vgl. BGH aaO; Urt. v. 14. 07.2017 – IV ZR 161/16, Rdn. 12, juris = BeckRS 2017, 114641; ferner Palandt/Grüneberg aaO, § 305c Rdn. 15, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht.

a) Die typischerweise an Automietverträgen der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise mögen zwar allein dem Hinweis, dass eine vertragliche Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen oder dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung erfolgt, nicht ohne Weiteres eine eigenständige Beschränkung der Freistellung als solcher entnehmen (so BGH Urt. v. 19.01.2005 – XII ZR 107/01, Rdn. 24 und 26 ff., juris = BeckRS 2005, 2728). Hier sind aber im Abschn. I Nr. 2 Vermiet-AGB detaillierte Regelungen dazu enthalten, auf die die Klauseln im Abs. 5 des Antragsformulars für den S unlimited Vertrag erkennbar mitverweisen. Wird eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbart, so darf dieser – ähnlich wie der Versicherungsnehmer – (lediglich) darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (so BGH, Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, Rdn. 11, juris = BeckRS 2011, 25355). Verständigen und redlichen Vertragspartnern, die sich für einen (längerfristigen) Rahmenmietvertrag mit monatlichem Pauschalpreis entscheiden, weil sie in größerem Umfange Kraftfahrzeuge zu Selbstfahrzwecken anmieten, ist regelmäßig bekannt, dass Autovermieter selbst keine Versicherungsgeschäfte betreiben und dass ein Vollkasko-Versicherungsschutz prinzipiell für niemand unbeschränkt (insbesondere nicht für jede Art von Verschulden des Fahrzeugnutzers) zu erlangen ist. Daher interpretieren sie die Bestimmung im Abs. 5 Satz 2 des Antragsformulares, wonach „zusätzlich“ ein Vollkasko-Versicherungsschutz mit € 550,00 Selbstbeteiligung je Schadensereignis bestehe, als Ergänzung der entsprechenden Klauseln in den Vermiet-AGB, die im Abs. 5 Satz 1 dieses Formulars ausdrücklich als für die Einzelanmietungen maßgeblich erklärt werden. Dieses Ergebnis wird nicht allein durch den unmittelbaren räumlichen und sachlichen Regelungszusammenhang gestützt, sondern erscheint aus der Sicht von redlichen Geschäftspartnern als der typischerweise einzig sinnvolle Zweck. Denn bei (isolierten) Einzelmietverträgen müsste die vertragliche Haftungsfreistellung stets erneut gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes vereinbart werden, wogegen sie für S unlimited Kunden, die sich längerfristig im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gebunden haben, immer ohne Aufpreis inklusive ist.

b) Gegen die wirksame Einbeziehung der Vermiet-AGB, insbesondere von deren Abschn. G Nr. 1, in dem die sogenannte Polizei-Klausel enthalten ist, und deren Abschn. I Nr. 2, der die vertragliche Haftungsfreistellung des Kfz-Mieters im Detail regelt, in den Einzelmietvertrag vom 18.12.2015 über den in Rede stehenden B… sind, anders als die Beklagten meinen, keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen haben sich die Berufungsführer laut dem Antrag vom 18.06.2014 (Kopie Anl. B1/GA I 111) auf Abschluss des S unlimited Vertrages und gemäß Abschn. II Nr. 6 S unlimited AGB explizit einverstanden erklärt; die seinerzeit aktuellen Vermiet-AGB sind den S unlimited AGB als Anlage beigefügt gewesen, neuere Fassungen stellte die Berufungsgegnerin auf ihrer Website im Internet bereit und für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmen verwendet werden, gelten die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB ohnehin nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die oftmals in Klauselwerken von Autovermietern enthaltenen Bestimmungen, wodurch rechtsgeschäftlich zugesagte Haftungsbeschränkungen davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter bei Unfällen die Polizei hinzuzieht (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 14.03.2012 – XII ZR 44/10, LS und Rdn. 16 ff., juris = BeckRS 2012, 8786; Urt. v. 24.10.2012 – XII ZR 40/11, Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2012, 24552), sind durch die höchstrichterliche Judikatur ebenso gutgeheißen worden wie Einschränkungen der Haftungsfreistellung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. 10.2011 – VI ZR 46/10, Rdn. 11, juris = BeckRS 2011, 25355), sofern sich – wie im Streitfall – die Rechtsfolgen am Leitbild von § 28 Abs. 2 und 3 VVG 2008 (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit) beziehungsweise von § 81 VVG 2008 (schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer) orientieren. Doch selbst wenn die Vermiet-AGB im Streitfall nicht einbezogen worden wären, so würde das den Anspruchsgegnern nicht weiterhelfen, weil dann eine Regelungslücke bestünde, die nach § 306 Abs. 2 BGB mit den gesetzlichen Vorschriften gefüllt werden müsste, wofür laut der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes § 28 Abs. 2 und 3 VVG 2008 und § 81 VVG 2008 heranzuziehen sind. Eine Lückenfüllung ist nach dem Gesetz unabhängig davon veranlasst, ob sich Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden sollten, nachträglich als unwirksam erweisen oder ob ihre Einbeziehung von vornherein (etwa an § 305 Abs. 2 BGB) gescheitert ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 306 Rdn. 2; ferner jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 8. Aufl., § 306 Rdn. 7). Die sogenannte Polizei-Klausel wurde hier von den Parteien ausdrücklich (nochmals) in den Einzelmietvertrag vom 18.12.2015 aufgenommen.

3. Ihrer vertraglichen Obliegenheit, im Schadensfall unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen, sind beide Beklagten nicht nachgekommen. Ohne Rechtsverstoß durfte das Landgericht dies als grob fahrlässig ansehen (LGU 4), weshalb an dieser Stelle offen bleiben kann, ob – wie die Klägerin meint (GA I 127, 130) – in Fällen der streitgegenständlichen Art grobe Fahrlässigkeit entsprechend dem § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG 2008 zu vermuten ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Obliegenheitsverletzung weder auf den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Freistellungspflicht des Vermieters ausgewirkt hat, bestehen nicht. Gerade bei einem Wildunfall mit einem Fuchs oder ähnlichen Tier, wie er hier von den Anspruchsgegnern behauptet wird, liegt es ganz zweifelsfrei auf der Hand, dass ohne schuldhaftes Zögern taugliche Maßnahmen zur Sachaufklärung und Beweissicherung getroffen werden müssen und dass diese lediglich innerhalb einer sehr kurzen Zeit nach dem Ereignis erfolgversprechend sind. Dahinstehen mag, ob sich der Beklagte zu 2) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB schuldig gemacht hat; jedenfalls war das Verhalten der Berufungsführer in einem Maße verantwortungslos, das eine Haftungsquote von 70 % rechtfertigt (zur Quote bei Verletzung der sog. Polizei-Klausel vgl. u.a. KG, Beschl. v. 28.11.2016 – 25 U 99/16, Kopie Anl. K9/GA I 134 f.; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2017 – 15 W 81/16, Kopie Anl. K10/GA I 136 f.; LG Wuppertal, Urt. v. 31.05.2017 – 17 O 30/17, juris = BeckRS 2017, 150031).

II.

Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beabsichtigt der Senat auf € 5.396,09 festzusetzen (§ 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wertbestimmend ist das – durch den Berufungsantrag der Beklagten vom 19.10.2018 (GA II 310) zum Ausdruck gebrachte und entsprechend ihrem fortbestehenden Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bemessende – wirtschaftliche Interesse der Berufungsführer an ihrer weiteren Rechtsverteidigung (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 24. Edition, GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Es ist im Streitfall mit der Beschwer identisch, die sich für beide Rechtsmittelführer aus dem angefochtenen Urteil ergibt.

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