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Kraftfahrzeugvermieteranspruch auf Fahrzeugherausgabe und Schadensersatz

LG Landshut – Az.: 72 O 3342/11 – Endurteil vom 13.04.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.454,87 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht geltend als Vermieterin eines Kraftfahrzeugs, welches sich im Besitz des Beklagten befindet, Ansprüche auf Herausgabe und Schadensersatz zu haben.

Am 24.01.2007 schloss der Beklagte mit der E GmbH einen als Mietkauf/Nutzungsvertrag bezeichneten Vertrag über einen Pkw BMW X 3. Auf den näheren Inhalt des Vertrags (Anlage K 6) sowie die zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 17) wird Bezug genommen.

Am 29.01.2007 leistete der Beklagte die in dem Vertrag vorgesehene Mietsonderzahlung an die E GmbH.

Am 27.02.2007 bestellte der Mitarbeiter der E GmbH, Herr H., bei der A- GmbH im Namen der A- AG, der früheren Firmenbezeichnung der Klägerin, einen BMW X 3. Auf die schriftliche Bestellung (Anlage B 13) wird Bezug genommen. Am 17.04.2007 übergab die A- GmbH das bestellte Fahrzeug an Herrn H. (vgl. Anlage B 14).

Die Klägerin behauptet Herr H. habe die Bestellung getätigt und das Fahrzeug entgegengenommen, ohne hiervon von der Klägerin bevollmächtigt worden zu sein. Diese habe von den Vorgängen keinerlei Kenntnis gehabt.

Am 21.04.2007 schloss der Beklagte -unstreitig – mit der E GmbH einen Überlassungsvertrag und erhielt das Fahrzeug übergeben. Auf den näheren Inhalt des Überlassungsvertrags (Anlage K 7) wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet im Mai/Juni 2007 habe sich die A- GmbH an sie gewandt und mitgeteilt, dass in ihrem Namen Autos für insgesamt rund 1,5 Mio Euro bestellt worden seien, u.a. der streitgegenständliche BMW X 3. Hierdurch habe der Vorstand der Klägerin, Herr B., erstmalig von dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfahren.

Die Klägerin habe dann mit der A- GmbH, der E GmbH und der B. AG eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin die Fahrzeuge, u.a. das streitgegenständliche, übernahm und über die B. GmbH finanzierte. Außerdem genehmigte der Vorstand der Klägerin den auf den 09.02.2007 datierten Langzeitmietvertrag (Anlage K 1), auf dem die Unterschrift für die Klägerin von einer nicht näher bekannten Person gefälscht worden war. Außerdem erstellten die Klägerin und die E GmbH  – unstreitig – einen auf den 21.04.2007 rückdatierten Überlassungsvertrag (Anlage K 1 a). Auf den näheren Inhalt des Langzeitmietvertrages (Anlage K 1) und des Überlassungsvertrages (Anlage K 1 a) wird Bezug genommen.

Mit der B. GmbH vereinbarte die Klägerin – unstreitig – eine Sicherungsübereignung des Fahrzeuges.

Zwischenzeitlich wurde – unstreitig – über das Vermögen der E GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16.04.2008 forderte – unstreitig – die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf § 546 Abs. 2 BGB u.a. zur Herausgabe des Fahrzeugs auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 24.04.2008. Auf das entsprechende Schreiben (Anlage K 4) wird Bezug genommen. Eine Herausgabe des Fahrzeugs erfolgte – unstreitig – in der Folge nicht. Dieses befindet sich weiterhin beim Beklagten.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Langzeitmietvertrag (Anlage K 1) mit der E GmbH wegen Zahlungsrückständen seit Januar 2008 mit Schreiben vom 19.03.2008 fristlos gekündigt. Der Insolvenzverwalter der E GmbH habe diese fristlose Kündigung bestätigt (vgl. K 12). Sie ist der Auffassung, dass die B. GmbH aufgrund der Sicherungsübereignung im Mai/Juni 2007 Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw geworden sei. Diesbezüglich ist unstreitig, dass die B. GmbH den Darlehensvertrag mit der Klägerin am 17.11.2009 kündigte und in der Folge sowohl von der Klägerin als auch von dem Beklagten Herausgabe des Fahrzeugs verlangte. Weiterhin ist unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die B. GmbH aufforderte, der Klägerin die Ermächtigung zu erteilen, die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf deren Eigentum geltend zu machen. Dies lehnte die B. GmbH ab.

Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird zur Zahlung von 15.454,87 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 909,11 € seit dem 02.05.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.06.08,

aus weiteren 909,11 € seit dem 02.07.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.08.08, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.09.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.10.08, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.11.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.12.08, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.01.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.02.09, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.03.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.04.09, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.05.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.06.09, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.07.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.08.09, aus weiteren

909,11 € seit dem 02.09.09, nebst 25,– € Mahnkosten an die Klägerin verurteilt,

der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin den Pkw BMW X 3 2,0 D, amtl. Kennzeichen -, Fahrzeugidentnummer – nebst Serviceheft, zugehörigen Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I herauszugeben,

hilfsweise Herausgabe des Pkw BMW X 3, amtl. Kennzeichen -, an die B. GmbH.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Mietkauf/Nutzungsvertrag vom 24.01.2007 (Anlage K6) um einen Ratenkaufvertrag unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts handele, und dass er gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug erworben habe. Unstreitig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte nach Erhalt eines der Anlage K 2 inhaltlich entsprechenden Schreibens des Insolvenzverwalters der E GmbH nach der Zahlung für April 2008 die Ratenzahlungen einstellte.

Der Beklagte behauptet weiter, dass der Vorstand der Klägerin, Herr B., von dem nach Ansicht des Beklagten betrügerischen Geschäftsmodell der E GmbH, Kenntnis gehabt habe und dennoch weiter mit dieser Geschäfte gemacht habe. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin sei daher treuwidrig.

Der Vorstand der Klägerin, Herr B., sowie der Beklagte wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.03.2012 zum Sachverhalt angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 15.03.2012 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidung

Kraftfahrzeugvermieteranspruch auf Fahrzeugherausgabe und Schadensersatz  LG Landshut  Az.: 72 O 3342/11  Endurteil vom 13.04.2012     I. Die Klage wird abgewiesen.  II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.  III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.  Beschluss  Der Streitwert wird auf 30.454,87 € festgesetzt.  Tatbestand  Die Klägerin macht geltend als Vermieterin eines Kraftfahrzeugs, welches sich im Besitz des Beklagten befindet, Ansprüche auf Herausgabe und Schadensersatz zu haben.  Am 24.01.2007 schloss der Beklagte mit der E GmbH einen als Mietkauf/Nutzungsvertrag bezeichneten Vertrag über einen Pkw BMW X 3. Auf den näheren Inhalt des Vertrags (Anlage K 6) sowie die zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 17) wird Bezug genommen.  Am 29.01.2007 leistete der Beklagte die in dem Vertrag vorgesehene Mietsonderzahlung an die E GmbH.  Am 27.02.2007 bestellte der Mitarbeiter der E GmbH, Herr H., bei der A- GmbH im Namen der A- AG, der früheren Firmenbezeichnung der Klägerin, einen BMW X 3. Auf die schriftliche Bestellung (Anlage B 13) wird Bezug genommen. Am 17.04.2007 übergab die A- GmbH das bestellte Fahrzeug an Herrn H. (vgl. Anlage B 14).  Die Klägerin behauptet Herr H. habe die Bestellung getätigt und das Fahrzeug entgegengenommen, ohne hiervon von der Klägerin bevollmächtigt worden zu sein. Diese habe von den Vorgängen keinerlei Kenntnis gehabt.  Am 21.04.2007 schloss der Beklagte -unstreitig - mit der E GmbH einen Überlassungsvertrag und erhielt das Fahrzeug übergeben. Auf den näheren Inhalt des Überlassungsvertrags (Anlage K 7) wird Bezug genommen.  Die Klägerin behauptet im Mai/Juni 2007 habe sich die A- GmbH an sie gewandt und mitgeteilt, dass in ihrem Namen Autos für insgesamt rund 1,5 Mio Euro bestellt worden seien, u.a. der streitgegenständliche BMW X 3. Hierdurch habe der Vorstand der Klägerin, Herr B., erstmalig von dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfahren.  Die Klägerin habe dann mit der A- GmbH, der E GmbH und der B. AG eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin die Fahrzeuge, u.a. das streitgegenständliche, übernahm und über die B. GmbH finanzierte. Außerdem genehmigte der Vorstand der Klägerin den auf den 09.02.2007 datierten Langzeitmietvertrag (Anlage K 1), auf dem die Unterschrift für die Klägerin von einer nicht näher bekannten Person gefälscht worden war. Außerdem erstellten die Klägerin und die E GmbH  - unstreitig - einen auf den 21.04.2007 rückdatierten Überlassungsvertrag (Anlage K 1 a). Auf den näheren Inhalt des Langzeitmietvertrages (Anlage K 1) und des Überlassungsvertrages (Anlage K 1 a) wird Bezug genommen.  Mit der B. GmbH vereinbarte die Klägerin - unstreitig - eine Sicherungsübereignung des Fahrzeuges.  Zwischenzeitlich wurde - unstreitig - über das Vermögen der E GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16.04.2008 forderte - unstreitig - die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf § 546 Abs. 2 BGB u.a. zur Herausgabe des Fahrzeugs auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 24.04.2008. Auf das entsprechende Schreiben (Anlage K 4) wird Bezug genommen. Eine Herausgabe des Fahrzeugs erfolgte - unstreitig - in der Folge nicht. Dieses befindet sich weiterhin beim Beklagten.  Die Klägerin behauptet, sie habe den Langzeitmietvertrag (Anlage K 1) mit der E GmbH wegen Zahlungsrückständen seit Januar 2008 mit Schreiben vom 19.03.2008 fristlos gekündigt. Der Insolvenzverwalter der E GmbH habe diese fristlose Kündigung bestätigt (vgl. K 12). Sie ist der Auffassung, dass die B. GmbH aufgrund der Sicherungsübereignung im Mai/Juni 2007 Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw geworden sei. Diesbezüglich ist unstreitig, dass die B. GmbH den Darlehensvertrag mit der Klägerin am 17.11.2009 kündigte und in der Folge sowohl von der Klägerin als auch von dem Beklagten Herausgabe des Fahrzeugs verlangte. Weiterhin ist unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die B. GmbH aufforderte, der Klägerin die Ermächtigung zu erteilen, die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf deren Eigentum geltend zu machen. Dies lehnte die B. GmbH ab.  Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird zur Zahlung von 15.454,87 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz  aus 909,11 € seit dem 02.05.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.06.08,  aus weiteren 909,11 € seit dem 02.07.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.08.08, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.09.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.10.08, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.11.08, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.12.08, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.01.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.02.09, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.03.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.04.09, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.05.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.06.09, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.07.09, aus weiteren 909,11 € seit dem 02.08.09, aus weiteren  909,11 € seit dem 02.09.09, nebst 25,-- € Mahnkosten an die Klägerin verurteilt,  der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin den Pkw BMW X 3 2,0 D, amtl. Kennzeichen -, Fahrzeugidentnummer - nebst Serviceheft, zugehörigen Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I herauszugeben,  hilfsweise Herausgabe des Pkw BMW X 3, amtl. Kennzeichen -, an die B. GmbH.  Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.  Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Mietkauf/Nutzungsvertrag vom 24.01.2007 (Anlage K6) um einen Ratenkaufvertrag unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts handele, und dass er gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug erworben habe. Unstreitig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte nach Erhalt eines der Anlage K 2 inhaltlich entsprechenden Schreibens des Insolvenzverwalters der E GmbH nach der Zahlung für April 2008 die Ratenzahlungen einstellte.  Der Beklagte behauptet weiter, dass der Vorstand der Klägerin, Herr B., von dem nach Ansicht des Beklagten betrügerischen Geschäftsmodell der E GmbH, Kenntnis gehabt habe und dennoch weiter mit dieser Geschäfte gemacht habe. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin sei daher treuwidrig.  Der Vorstand der Klägerin, Herr B., sowie der Beklagte wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.03.2012 zum Sachverhalt angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 15.03.2012 Bezug genommen.  Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.  Beweis wurde nicht erhoben.  Entscheidungsgründe  Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zulässig aber unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.  I.  Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw BMW.  1. Ein Anspruch aus § 985 BGB kommt nicht in Betracht, da nach dem Vortrag der Klägerin die B. GmbH Eigentümerin des Fahrzeuges ist.  2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges nach § 546 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen hat. Voraussetzung wäre daher, dass vorliegend die E GmbH Mieterin und der Beklagte Dritter im Sinne dieser Vorschrift gewesen wäre.  Bei dem Regelfall eines Mietvertrags gibt der Vermieter in Erfüllung des Mietvertrages die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache auf und überlässt diese dem Mieter. In der Folge wird der Mieter in die Lage versetzt diese unmittelbare Sachherrschaft - ggf. auch ohne Willen und Kenntnis des Vermieters - wiederum einem Dritten zu überlassen. Wenn dies geschieht, soll der Vermieter im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses eine Rechtsgrundlage haben, um von diesem Dritten Herausgabe zu verlangen. Diese recht ungewöhnliche Regelung des § 546 Abs. 2 BGB, bei der aus vertraglichen Regelungen zwischen zwei Parteien ein gesetzlicher Herausgabeanspruch gegen eine an der vertraglichen Regelung nicht unmittelbar beteiligte Dritte Partei folgt, hat ihre Berechtigung durch die Schutzbedürftigkeit des Vermieters, der die Sachherrschaft über den vermieteten Gegenstand aufgibt.  Vorliegend war es jedoch so, dass der Mitarbeiter der E GmbH, Hr. H., dem Beklagten am 21.04.2007 das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt übergab, als ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und der E GmbH bezüglich dieses Fahrzeugs noch gar nicht bestand. Ein solcher ist nach dem klägerischen Vortrag frühestens zustande gekommen, als der Vorstand der Klägerin, Herr B., nach Abschluss des Vergleichs mit der E GmbH, dem A- GmbH und der B. GmbH im Mai/Juni 2007 von dem gefälschten Langzeitmietvertrag, datiert auf den 09.02.2007 (Anlage K 1), Kenntnis erlangte und diesen genehmigte.  Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vertrag tatsächlich um einen Mietvertrag handelt, und ob dieser wirksam ist. Jedenfalls gab es hier nicht die dem § 546 Abs. 2 BGB zugrunde liegende Konstellation, dass der Hauptmieter einer Mietsache diese einem Untermieter bzw. einem sonstigen Dritten übergibt und der Vermieter daher auch ein Bedürfnis hat, ggf. einen Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten zu haben. Vielmehr war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten nicht Vermieterin desselben und die E GmbH mangels zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mietvertrags auch nicht Mieterin. Die Klägerin ist daher nicht entsprechend dem Regelungszweck des § 546 Abs. 2 BGB schutzbedürftig. Zum Zeitpunkt als die Vereinbarung Anlage K 1 nach dem klägerischen Vortrag als gültig anerkannt wurde, war der Beklagte bereits im Besitz des Fahrzeuges, wie der Klägerin ausweislich der nacherstellten Anlage K 1 a auch bekannt war. Die Klägerin war daher nicht hinsichtlich einer möglichen Weitergabe des Fahrzeuges durch die E GmbH schutzbedürftig. Ihr war zuzumuten, sich vor Bindung an einen Mietvertrag zu erkundigen, wo die Mietsache sich befindet und welche vertragliche Regelung zwischen der E GmbH und dem ihr bekannten Besitzer, dem Beklagten, besteht. Dabei hätte die Klägerin feststellen können, dass die Regelungen des (ursprüngliche gefälschten) Langzeitmietvertrages mit den Regelungen des Mietkauf/Nutzungsvertrags vom 24.1.2007 aufgrund der Laufzeit und der Kaufoption nicht miteinander zu vereinbaren sind.  Im Gegensatz dazu stellen sich die Vorgänge aus Sicht des Beklagten so dar, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an ihn, sich lediglich einem möglichen Herausgabeanspruch der E GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietkauf/ Nutzungsvertrags vom 24.01.2007 gegenüber sah, sowie möglicherweise Ansprüchen eines ihm unbekannten Eigentümers.  Es würde einer unzulässigen Vereinbarung zu Lasten Dritter gleichkommen, wenn der Beklagte durch einen gegebenenfalls nachträglich zustande gekommenen Langzeitmietvertrag sich nun auch einem Herausgabeanspruch und gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegenübersehen würde, die unstreitig nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Der Beklagte würde dadurch das Risiko einer Beendigung des nachträglichen - ohne seine Beteiligung und ohne seine Kenntnis - vereinbarten "Hauptmietvertrages" tragen. Dies würde aus Sicht des Gericht zu einer nicht gerechtfertigten Risikoverlagerung auf den Beklagten führen, die nicht dem Regelungszweck des § 546 Abs. 2 BGB entspräche.  Die E GmbH war daher - aufgrund entsprechender Auslegung nach dem Regelungszweck - nicht Mieterin im Sinne von § 546 Abs. 2 BGB. Dies würde nach Auffassung des Gerichts voraussetzen - was auch der Wortlaut der Vorschrift nahelegt -, dass die E GmbH bereits zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an den Beklagten Mieterin gewesen wäre.  Aus den genannten Gründen ist auch eine gegen den Beklagten wirkende Rückwirkung des ursprünglich gefälschten Vertrags vom 9.2.2007 nach § 184 BGB nicht gegeben. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob angesichts der Fälschung überhaupt ein genehmigungsfähiges schwebend unwirksames Geschäft gem. § 177 BGB vorlag.  Ein Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist daher ausgeschlossen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug erworben hat. Dies dürfte jedoch eher nicht gegeben sein, da die Formulierungen des Vertrages vom 24.1.2007 für die Annahme eines Mietvertrages mit Kaufoption sprechen. Weiterhin wäre ein gegebenenfalls zunächst erworbenes Anwartschaftsrecht des Beklagten möglicherweise wieder entfallen, da der Beklagte nach der Informierung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die weiteren Ratenzahlungen einstellte und somit keine weitere Erfüllung im Rahmen des § 107 InsO leistete.  Die im Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.10.2011, Az. 6 U 93/11 streitgegenständliche Konstellation ist mit der vorliegenden nicht unmittelbar vergleichbar, da dort ursprünglich ein Mietvertrag zwischen der E- GmbH und der E GmbH vorlag und die Klägerin später in die Position des Hauptvermieters anstelle der E-GmbH gelangte. Dort war es also so, dass der Vertragspartner der E GmbH und unmittelbare Besitzer des Kraftfahrzeuges von Übernahme des Fahrzeugs an Untermieter in einer Vertragskette Vermieter - Mieter - Untermieter war und sich somit seine rechtliche Stellung durch die Auswechslung des Hauptmieters - im Gegensatz zum späteren Dazukommen eines "Hauptvermieters" im vorliegenden Fall - nicht verschlechterte.  II.  Da der Klägerin kein Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB zusteht (vgl. oben zu I.) ist auch der geltend gemachte Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 280, 286 Abs. 1, 252 BGB nicht gegeben.  III.  Hinsichtlich des Hilfsantrags (Herausgabe an die B. GmbH) ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis der Klägerin.  Die für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche Zustimmung oder Ermächtigung des Rechtsträgers entsprechend § 185 Abs. 1 BGB (vgl. Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 51, RdNr. 33) liegt nicht vor. Die B. GmbH hat im Gegenteil eine solche Ermächtigung unstreitig ausdrücklich abgelehnt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die B. GmbH Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist.  Ein eigenes Recht der Klägerin auf Herausgabe an die B. GmbH kommt nach den obigen Ausführungen zu I. nicht in Betracht. Aus dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der B. GmbH kann die Klägerin keine Rechte gegen die Beklagte herleiten (Relativität der Schuldverhältnisse; vgl. SS 26.3.2012, S. 4,5).  IV.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.  Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Symbolfoto: Von Nopphon_1987/Shutterstock.com

sgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zulässig aber unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw BMW.

1. Ein Anspruch aus § 985 BGB kommt nicht in Betracht, da nach dem Vortrag der Klägerin die B. GmbH Eigentümerin des Fahrzeuges ist.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges nach § 546 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen hat. Voraussetzung wäre daher, dass vorliegend die E GmbH Mieterin und der Beklagte Dritter im Sinne dieser Vorschrift gewesen wäre.

Bei dem Regelfall eines Mietvertrags gibt der Vermieter in Erfüllung des Mietvertrages die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache auf und überlässt diese dem Mieter. In der Folge wird der Mieter in die Lage versetzt diese unmittelbare Sachherrschaft – ggf. auch ohne Willen und Kenntnis des Vermieters – wiederum einem Dritten zu überlassen. Wenn dies geschieht, soll der Vermieter im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses eine Rechtsgrundlage haben, um von diesem Dritten Herausgabe zu verlangen. Diese recht ungewöhnliche Regelung des § 546 Abs. 2 BGB, bei der aus vertraglichen Regelungen zwischen zwei Parteien ein gesetzlicher Herausgabeanspruch gegen eine an der vertraglichen Regelung nicht unmittelbar beteiligte Dritte Partei folgt, hat ihre Berechtigung durch die Schutzbedürftigkeit des Vermieters, der die Sachherrschaft über den vermieteten Gegenstand aufgibt.

Vorliegend war es jedoch so, dass der Mitarbeiter der E GmbH, Hr. H., dem Beklagten am 21.04.2007 das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt übergab, als ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und der E GmbH bezüglich dieses Fahrzeugs noch gar nicht bestand. Ein solcher ist nach dem klägerischen Vortrag frühestens zustande gekommen, als der Vorstand der Klägerin, Herr B., nach Abschluss des Vergleichs mit der E GmbH, dem A- GmbH und der B. GmbH im Mai/Juni 2007 von dem gefälschten Langzeitmietvertrag, datiert auf den 09.02.2007 (Anlage K 1), Kenntnis erlangte und diesen genehmigte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vertrag tatsächlich um einen Mietvertrag handelt, und ob dieser wirksam ist. Jedenfalls gab es hier nicht die dem § 546 Abs. 2 BGB zugrunde liegende Konstellation, dass der Hauptmieter einer Mietsache diese einem Untermieter bzw. einem sonstigen Dritten übergibt und der Vermieter daher auch ein Bedürfnis hat, ggf. einen Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten zu haben. Vielmehr war die Klägerin zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten nicht Vermieterin desselben und die E GmbH mangels zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mietvertrags auch nicht Mieterin. Die Klägerin ist daher nicht entsprechend dem Regelungszweck des § 546 Abs. 2 BGB schutzbedürftig. Zum Zeitpunkt als die Vereinbarung Anlage K 1 nach dem klägerischen Vortrag als gültig anerkannt wurde, war der Beklagte bereits im Besitz des Fahrzeuges, wie der Klägerin ausweislich der nacherstellten Anlage K 1 a auch bekannt war. Die Klägerin war daher nicht hinsichtlich einer möglichen Weitergabe des Fahrzeuges durch die E GmbH schutzbedürftig. Ihr war zuzumuten, sich vor Bindung an einen Mietvertrag zu erkundigen, wo die Mietsache sich befindet und welche vertragliche Regelung zwischen der E GmbH und dem ihr bekannten Besitzer, dem Beklagten, besteht. Dabei hätte die Klägerin feststellen können, dass die Regelungen des (ursprüngliche gefälschten) Langzeitmietvertrages mit den Regelungen des Mietkauf/Nutzungsvertrags vom 24.1.2007 aufgrund der Laufzeit und der Kaufoption nicht miteinander zu vereinbaren sind.

Im Gegensatz dazu stellen sich die Vorgänge aus Sicht des Beklagten so dar, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an ihn, sich lediglich einem möglichen Herausgabeanspruch der E GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietkauf/ Nutzungsvertrags vom 24.01.2007 gegenüber sah, sowie möglicherweise Ansprüchen eines ihm unbekannten Eigentümers.

Es würde einer unzulässigen Vereinbarung zu Lasten Dritter gleichkommen, wenn der Beklagte durch einen gegebenenfalls nachträglich zustande gekommenen Langzeitmietvertrag sich nun auch einem Herausgabeanspruch und gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegenübersehen würde, die unstreitig nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Der Beklagte würde dadurch das Risiko einer Beendigung des nachträglichen – ohne seine Beteiligung und ohne seine Kenntnis – vereinbarten „Hauptmietvertrages“ tragen. Dies würde aus Sicht des Gericht zu einer nicht gerechtfertigten Risikoverlagerung auf den Beklagten führen, die nicht dem Regelungszweck des § 546 Abs. 2 BGB entspräche.

Die E GmbH war daher – aufgrund entsprechender Auslegung nach dem Regelungszweck – nicht Mieterin im Sinne von § 546 Abs. 2 BGB. Dies würde nach Auffassung des Gerichts voraussetzen – was auch der Wortlaut der Vorschrift nahelegt -, dass die E GmbH bereits zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an den Beklagten Mieterin gewesen wäre.

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Aus den genannten Gründen ist auch eine gegen den Beklagten wirkende Rückwirkung des ursprünglich gefälschten Vertrags vom 9.2.2007 nach § 184 BGB nicht gegeben. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob angesichts der Fälschung überhaupt ein genehmigungsfähiges schwebend unwirksames Geschäft gem. § 177 BGB vorlag.

Ein Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist daher ausgeschlossen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug erworben hat. Dies dürfte jedoch eher nicht gegeben sein, da die Formulierungen des Vertrages vom 24.1.2007 für die Annahme eines Mietvertrages mit Kaufoption sprechen. Weiterhin wäre ein gegebenenfalls zunächst erworbenes Anwartschaftsrecht des Beklagten möglicherweise wieder entfallen, da der Beklagte nach der Informierung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die weiteren Ratenzahlungen einstellte und somit keine weitere Erfüllung im Rahmen des § 107 InsO leistete.

Die im Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.10.2011, Az. 6 U 93/11 streitgegenständliche Konstellation ist mit der vorliegenden nicht unmittelbar vergleichbar, da dort ursprünglich ein Mietvertrag zwischen der E- GmbH und der E GmbH vorlag und die Klägerin später in die Position des Hauptvermieters anstelle der E-GmbH gelangte. Dort war es also so, dass der Vertragspartner der E GmbH und unmittelbare Besitzer des Kraftfahrzeuges von Übernahme des Fahrzeugs an Untermieter in einer Vertragskette Vermieter – Mieter – Untermieter war und sich somit seine rechtliche Stellung durch die Auswechslung des Hauptmieters – im Gegensatz zum späteren Dazukommen eines „Hauptvermieters“ im vorliegenden Fall – nicht verschlechterte.

II.

Da der Klägerin kein Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB zusteht (vgl. oben zu I.) ist auch der geltend gemachte Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 280, 286 Abs. 1, 252 BGB nicht gegeben.

III.

Hinsichtlich des Hilfsantrags (Herausgabe an die B. GmbH) ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis der Klägerin.

Die für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche Zustimmung oder Ermächtigung des Rechtsträgers entsprechend § 185 Abs. 1 BGB (vgl. Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 51, RdNr. 33) liegt nicht vor. Die B. GmbH hat im Gegenteil eine solche Ermächtigung unstreitig ausdrücklich abgelehnt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die B. GmbH Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist.

Ein eigenes Recht der Klägerin auf Herausgabe an die B. GmbH kommt nach den obigen Ausführungen zu I. nicht in Betracht. Aus dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der B. GmbH kann die Klägerin keine Rechte gegen die Beklagte herleiten (Relativität der Schuldverhältnisse; vgl. SS 26.3.2012, S. 4,5).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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