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Kraftfahrzeugwerkstatt – Rechnungszugang muss nachgewiesen werden wegen Verjährungsbeginn

AG Ansbach, Az.: 3 C 785/15, Urteil vom 12.11.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um werkvertragliche Vergütungsansprüche.

Die Klägerin betreibt eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge. Der Beklagte ist seit mehreren Jahren Kunde bei der Klägerin und erteilte diverse Reparaturaufträge.

Die Klägerin trägt vor, im Zeitraum von Januar 2005 bis November 2007 seien auftragsgemäß diverse Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Beklagten ausgeführt worden. Die Klägerin habe ihre Leistungen mit Schreiben vom 31.12.05, 30.12.06 und 30.12.07 dem Beklagten jeweils in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen Anlagen K1 – K5 Bezug genommen. Nachdem der Beklagte lediglich Teilzahlungen geleistet habe, sei ein Gesamtbetrag von 1.700,07 € zur Zahlung offen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bl. 10 und 11 Bezug genommen.

Verjährung sei nicht eingetreten, da der Beklagte durch Teilzahlungen am 28.11.2008, 30.12.2008 und 21.11.2011 die Gesamt-Forderung anerkannt habe und es jeweils zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge (Anlage K6) und die Quittung vom 21.11.11 (Anlage K7) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,07 € nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.01.2006 aus 736,36 € zuzüglich 39,78 €, somit 776,14 €, aus 449,23 € zuzüglich 449,50 €, gesamt 898,73 € seit 31.01.2007 und aus 24,84 € seit 31.01.2008 zu zahlen sowie weitere Mahnkosten in Höhe von 10,– € und Auslagen für Vordruck/Porto in Höhe von 4,50 €.

Der Beklagte beantragt: Kostenpflichtige Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungen sowohl die jeweilige Auftragserteilung als auch die klägerische Leistungserbringung.

Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis durch Teilzahlung vom 21.11.2011 (Quittung Anlage K7) liege nicht vor. Er habe lediglich die streitgegenständlichen Rechnungen vom 30.12.06 (Anlage K4) und vom 30.12.07 (Anlage K5) erhalten, diese seien jedoch vollständig bezahlt worden.

Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf Verwirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 631 I BGB in Höhe von 100,01 € zu.

1. Rechnungen Anlagen K1-K3

Die Vergütungsansprüche aus den oben genannten Rechnungen sind unstreitig in den Jahren 2005 und 2006 entstanden, so dass spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 bzw. 2011 Verjährung eingetreten ist (§ 199 Nr. 1, § 195 BGB).

Der Umstand, dass der Beklagte am 21.11.2011 eine Teilzahlung auf „offene Rechnungen“ geleistet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da klägerseits nicht nachgewiesen wurde, dass die oben genannten Rechnungen Anlagen K1 – K3 tatsächlich dem Beklagten zugegangen sind und deshalb von der Tilgungsbestimmung „offene Rechnungen“ umfasst waren.

Von der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang lediglich Zeugenbeweis für die Versendung der Rechnungen angeboten, nicht jedoch für den tatsächlichen Zugang beim Beklagten. Eine Vermutung, wonach versandte Schreiben in jedem Fall den Empfänger erreichen existiert jedoch nicht.

Die Frage, ob in der Teilzahlung vom 21.11.2011 ein Anerkenntnis der klägerischen Forderung im Sinne des § 212 I Nr. 1 BGB zu sehen ist, mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung zu diesem Zeitpunkt, kann somit letztlich dahinstehen.

Kraftfahrzeugwerkstatt - Rechnungszugang muss nachgewiesen werden wegen Verjährungsbeginn
Symbolfoto: Corepics/Bigstock

2. Rechnungen Anlagen K4 und K5

Der Erhalt dieser Rechnungen wird vom Beklagten zwar eingeräumt, jedoch Erfüllung eingewandt.

Dieser Einwand greift vorliegend nicht durch, da die Teilzahlungen des Beklagten unstreitig keine konkrete Tilgungsbestimmung, bezogen auf eine Rechnungs-Nummer, enthielten, sondern ausweislich der Belege Anlage B3 lediglich auf „offene Rechnungen“ erfolgten. Die jeweilige Zuordnung blieb somit der Klägerin überlassen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die klägerische Gesamt-Forderung für Reparaturleistungen der Jahre 2002 bis 2008 zwischen den Parteien streitig ist und nach dem klägerischen Vortrag insgesamt 6.022,97 € betragen haben soll, während nach dem Beklagten-Vortrag lediglich ein Gesamtbetrag von 3.376,89 € zur Zahlung fällig gewesen sein soll.

Auch der vom Beklagten bezahlte Gesamtbetrag ist streitig, nachdem die Klägerin eine Zahlung von 3.676,88 € behauptet, der Beklagte dagegen auf der Basis der erhaltenen Rechnungen einen Betrag von 3.276,88 € errechnet.

Nachdem klägerseits kein Nachweis erbracht wurde, dass sämtliche Rechnungen hinsichtlich des Gesamtbetrags von 6.022,97 € dem Beklagten zugegangen sind und letztlich nicht mehr feststellbar ist, welche Rechnungsbeträge von der Verjährungseinrede umfasst sind, ist auf die vom Beklagten vorgenommene Abrechnung abzustellen.

Danach ist lediglich ein Betrag von 100,01 € zur Zahlung offen, so dass der Klage in dieser Höhe stattzugeben war.

3.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 II, 288, 291 BGB begründet. Die Zustellung der Anspruchsbegründung erfolgte am 11.06.2015.

Der weitergehende Zinsanspruch sowie die sonstigen Nebenforderungen wurden klägerseits nicht hinreichend nachgewiesen, so dass lediglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen waren.

II.

Kosten: § 92 II, Nr. 1 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.700,07 € festgesetzt.

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