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Kraftfahrzeugwerkstattbetreiberhaftung – Einbaus eines nicht vereinbarten Austauschmotors

OLG Koblenz – Az.: 2 U 1458/13 – Beschluss vom 03.07.2014

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 31.10.2013, Az. 1 O 172/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.07.2014.

Gründe

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw VW Passat 2,5 TDI. Mit diesem erlitt er im Dezember 2010 einen Motorschaden. Er erteilte daraufhin im Januar 2011 der Beklagten den Auftrag, einen BAU-Motor mit einer Laufleistung von ca. 80.000 km in sein Fahrzeug einzubauen. Am 17.2.2011 übergab die Beklagte den fertig gestellten Pkw an den Kläger, der seinerseits den vereinbarten Werklohn von 4.343 € zahlte. Eine anschließend vom Kläger beauftragte Überprüfung der Reparaturmaßnahme durch die örtliche VW-Vertragswerkstätte ergab, dass in das Fahrzeug kein BAU-Motor, sondern ein AKE-Motor eingebaut worden war.

Kraftfahrzeugwerkstattbetreiberhaftung - Einbaus eines nicht vereinbarten Austauschmotors
Symbolfoto:Von 4 PM production /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 23.2.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Durchführung der Nacherfüllung binnen zwei Wochen auf. Mit Schreiben vom 10.3.2011 erklärte die Beklagte – unter Betonung der Gleichwertigkeit des eingebauten Motors – im Hinblick auf die zu geringe Kompression eines Zylinders ihre Bereitschaft, das Fahrzeug zur Begutachtung und Fehlerfeststellung in ihre Werkstatt zu holen. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht, sondern beantragte am 31.3.2011 vor dem Amtsgericht Syke Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Am 13.5.2011 erließ das Amtsgericht den entsprechenden Beweisbeschluss. Der beauftragte Sachverständige untersuchte das Fahrzeug am 14.10.2011 und erstattete unter dem 16.11.2011 sein (ursprüngliches) Gutachten.

Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens forderte der Kläger mit Schreiben vom 6.2.2013 die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf. Parallel veräußerte er das Fahrzeug ohne Motor. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.

Mit seiner Klage hat der Kläger Erstattung ihm entstandener Schäden in Höhe von insgesamt 13.155,15 € geltend gemacht. Neben den eigentlichen Nachbesserungskosten hat er sich im wesentlichen auf Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sowie Standgebühren berufen.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Kläger ihr treuwidrig eine Nachbesserungsmöglichkeit verweigert habe, und seinen Ansprüchen ohnehin § 377 HGB entgegenstehe. Auch die einzelnen Schadenspositionen seien überhöht in Ansatz gebracht.

Durch seine angegriffene Entscheidung hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 10.017,41 € (nebst Zinsen) entsprochen und sich – soweit dies für die Berufungsinstanz noch von Relevanz ist – zur Begründung darauf gestützt, dass die Beklagte hier eine mangelhafte Werkleistung erbracht und die vom Kläger gesetzte, angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos habe verstreichen lassen. § 377 HGB sei auf den „reinen“ Werkvertrag nicht anwendbar. Dem Kläger stünden die – auch ohne tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs – vom Sachverständigen ermittelten (Netto-)Wiederherstellungskosten von 3.319,33 € ebenso zu wie die Mietwagenkosten in Höhe von 6.927,41 €. Weiterhin seien zu berücksichtigen die Kosten für die Überprüfung der Werkleistung der Beklagten in Höhe von 223,05 € sowie Beiträge für Kfz-Steuer und -Versicherung in Höhe von 252,50 € sowie 295,12 €. Ersparte Aufwendungen habe der Kläger hinsichtlich des Mietfahrzeugs durch den von ihm pauschal in Ansatz gebrachten Abzugsbetrag von 1.000 € hinreichend berücksichtigt. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einschließlich der konkreten Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches umfassendes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass hier kein reiner Werkvertrag, sondern ein kaufrechtlich geprägter Werkliefervertrag vorliege, da der Wert des Rumpfmotors die eigentliche Einbauleistung um das Mehrfache übersteige. § 377 HGB finde daher unmittelbare Anwendung. Selbst wenn man dies rechtlich anders beurteile, habe der Kläger aus § 242 BGB entsprechenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unterlegen. Zudem seien Gewährleistungsrechte des Klägers schon gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da dieser den in das Fahrzeug eingebauten Motor trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit (konkludent) abgenommen habe. Hinzu komme, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, da er den – im Hinblick auf die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens absehbaren – längeren Nutzungsausfall durch Anschaffung eines Interimsfahrzeuges hätte überbrücken müssen. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln greife nicht, zumal der Kläger im Nachhinein tatsächlich ein Interimsfahrzeug angeschafft und das streitgegenständliche Fahrzeug mit defektem Motor veräußert habe. Entsprechendes gelte für Kfz-Steuer und -Versicherung. Bei den Überprüfungskosten schließlich handele es sich um ein freiwilliges Opfer des Klägers, welches auch bei ordnungsgemäßer beklagtenseitiger Leistung angefallen wäre. Hinsichtlich des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts ebenso wenig wie eine mündliche Verhandlung geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 281 BGB zugesprochen und ist dabei zutreffend von einem „reinen“ Werkvertrag ausgegangen. Ohne dass es auf das Wertverhältnis zwischen dem Austauschmotor und der Einbauleistung ankommt, ist auf den zu Grunde liegenden Reparaturvertrag allein Werkvertragsrecht anwendbar, da selbst dann, wenn im Rahmen der Reparatur in erheblichem Maße Ersatzteile einzubauen sind, nicht etwas Neues geschaffen wird, sondern an etwas Vorhandenem eine Leistung erbracht wird (vgl. BT-Drs. 14/6080, S. 268; Erman/Schwenker, BGB, § 651 Rn. 8). Dabei kann offen bleiben, inwieweit der Kläger hier in entsprechender Anwendung des § 377 HGB oder nach § 242 BGB eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge unterworfen war, da er durch sein am 25.2.2011 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben jedenfalls einer solchen Verpflichtung genügt hätte. Dem Kläger, der über keine eigene Fachkunde zur Überprüfung der Werkleistung der Beklagten verfügte, wäre nämlich sowohl für eine externe Überprüfung wie auch für die Umsetzung des aus dieser Überprüfung resultierenden Ergebnisses eine angemessene Frist einzuräumen gewesen, die er durch seine bereits acht Tage nach der Empfangnahme des Fahrzeuges bei der Beklagten eingegangene Anzeige gewahrt hätte.

Dass der eingebaute AKE-Motor nicht den Vorgaben der allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeuges entsprach und sich damit per se als mangelhaft darstellte, wird von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich auch nicht treuwidrig auf den Ablauf der von ihm gesetzten, angemessenen zweiwöchigen Nacherfüllungsfrist. Dabei kann dahinstehen, ob die versehentliche Verfristung des Schreibens der Beklagten vom 10.3.2011 um knapp zwei Tage geeignet wäre, eine solche Treuwidrigkeit zu begründen, da dem genannten Schreiben – entgegen der nunmehrigen Auffassung der Beklagten – schon gar nicht der hier zu fordernde Nachbesserungswille entnommen werden kann. Ihre Nachbesserungsbereitschaft hat die Beklagte nämlich gezielt auf die zu geringe Kompression eines Zylinders beschränkt, den zentralen Mangel des Einbaus eines schon grundsätzlich untauglichen Motors aber gerade in Abrede gestellt.

Den Schadensersatzansprüchen des Klägers steht auch nicht § 640 Abs. 2 BGB entgegen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger bereits allein durch die Entgegennahme des Fahrzeuges sowie die Zahlung des vereinbarten Werklohns die von der Beklagten erbrachte Werkleistung abgenommen hat. In keinem Fall lag zu diesem Zeitpunkt nämlich eine Kenntnis vom Einbau eines nicht der getroffenen Vereinbarung entsprechenden Motors vor.

Auch hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Schadensersatzpositionen erweisen sich die landgerichtlichen Ausführungen als zutreffend. Die eigentlichen Reparaturkosten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Hinsichtlich der zugesprochenen Mietwagenkosten mag der Beklagten zuzubilligen sein, dass bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als weitgehend sicher angenommen werden kann, dass bis zur Vorlage des Gutachtens ein Zeitraum von zumindest zwei Monaten vergehen werde. Dass bereits bei einem solchen zweimonatigen Zeitraum die Kosten der Beschaffung und Wiederveräußerung (jeweils nebst An- und Abmeldung etc.) eines Interimsfahrzeugs hinter den Kosten für die langfristige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zurückgeblieben wären, hat die Beklagte aber nicht hinreichend dargelegt.

Betrachtet man nun die einzelnen Schritte des vor dem Amtsgericht Syke durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens, war für den Kläger dessen erhebliche Zeitdauer im Vorhinein nicht absehbar, sondern er durfte von einem zeitnahen Abschluss ausgehen, der die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erforderlich gemacht hätte. Dass jeder einzelne Verfahrensschritt sich letztlich nicht in der optimalen Zeit abwickelte, lässt danach nur ex post die Entscheidung des Klägers, bis September 2011 an einem Mietfahrzeug festzuhalten, als unwirtschaftlich erkennen, während er bis zu diesem Zeitpunkt jeweils noch von einem zeitnahen Verfahrensabschluss ausgehen durfte. Dass das Amtsgericht erst sechs Wochen nach Antragseingang den Beweisbeschluss gefasst hat, der Sachverständige erst geraume Zeit später und dann auch erst auf den 14.10.2011 einen Besichtigungstermin für das Fahrzeug anberaumt hat, die Erstattung des Gutachtens einen weiteren Monat in Anspruch genommen und schließlich zu zwei Ergänzungsgutachten geführt hat, war für den Kläger jeweils erst nachträglich erkennbar, so dass ihm unter dem Gesichtspunkt der ihn nach § 254 BGB treffenden Schadensminderungspflicht kein Vorwurf trifft, erst im September 2011 von der (weiteren) Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Abstand genommen zu haben. Eine Kürzung der zugesprochenen Mietwagenkosten ist danach nicht veranlasst.

Auch die Überprüfungskosten hat das Landgericht berechtigterweise dem Kläger als ersatzfähige Schadensposition zugesprochen. Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten, denen die hier erfolgte Überprüfung durch eine Fachwerkstatt gleichgesetzt werden kann, ist zwischenzeitlich anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2014 – VIII ZR 275/13, zu der mit § 635 Abs. 2 BGB gleichlautenden Regelung des § 439 Abs. 2 BGB). Dass der Kläger insoweit nicht von vornherein von der Mangelhaftigkeit des eingebauten Motors ausgehen konnte, so dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Beklagte die Kosten hätte selbst tragen müssen, steht dabei dem Ergebnis nicht entgegen, dass die Beklagte für den hier tatsächlich gegebenen Mangel einzustehen und auch die Kosten von dessen Ermittlung im Wege der vom Kläger in Auftrag gegebenen Untersuchung zu erstatten hat.

Hinsichtlich der Kosten für Kfz-Versicherung sowie -Steuer hat es sich zwar um Kosten des Klägers gehandelt, die er auch im Falle einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Beklagte hätte tragen müssen. Diesen ohnehin angefallenen Kostenpositionen hat der Kläger aber (mehr als) hinreichend durch den von ihm zugestandenen pauschalen Abzugsbetrag auf ersparte Kosten von 1.000 € Rechnung getragen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten als angemessen anerkannt (BGH, NJW 2010, 1445). Dabei kann der dort in Bezug genommenen und auf ein Gutachten von Meinig (DAR 1993, 281) verweisenden Entscheidung des OLG Nürnberg (MDR 2000, 1245) entnommen werden, dass sich die Kostenbestandteile „fahrleistungsabhängiger Wertverlust“, „Reparatur/Wartung/Reifen“, „Reinigung und Pflege“ sowie (schon zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vernachlässigbare) „Öl-Nachfüllkosten“ in ihrer Summe auf rund 3 % der Mietwagenkosten beschränken. Sieht man 10 % der Mietwagenkosten als angemessene Eigenersparnis an, sind hiervon also auch Kfz-Versicherung und -Steuer für das eigene Fahrzeug umfasst. Dies ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn diese beiden Kostenfaktoren auf der Gegenseite vom Schadensersatzberechtigten als eigenständige Schadensposition in Ansatz gebracht werden können.

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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.017,41 € festzusetzen.

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