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Kraftstoffverbrauch (erhöhter) bei Fahrzeug – Rücktritt vom Kaufvertrag

LG Ravensburg, Az: 2 O 297/06, Urteil vom 06.03.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2007 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 27.850,00 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug wegen erhöhten Treibstoffverbrauchs.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 05. März 2005 einen Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT Street Cruiser“ 2,4 Turbo. Käuferin des Fahrzeugs sollte die D.C. Services Leasing GmbH sein. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger – vermittelt durch die Beklagte als D.C. Vertragshändler – einen Leasingvertrag über das genannte Fahrzeug ab. Das bestellte Fahrzeug wurde von der Beklagten am 11. März 2005 an den Kläger als Leasingnehmer ausgeliefert und der D.C. Services Leasing GmbH als Erwerberin und Leasinggeberin mit dem vereinbarten Kaufpreis von 27.850,00 Euro in Rechnung gestellt. Gemäß Ziffer XIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag sind sämtliche Sachmängelansprüche der Leasinggeberin gegen den Verkäufer an den Kläger als Leasingnehmer abgetreten mit der Maßgabe, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.

Dem Kläger lag vor der Fahrzeugbestellung ein Verkaufsprospekt für das genannte Fahrzeug vor. In diesem Prospekt (Original als Anlage B6 vorgelegt) ist als Kraftstoffverbrauch (innerorts/außerorts/kombiniert, jeweils in I/100 km) angegeben „Super Plus Bleifrei – 13,2/8,2/9,9“.

Eine Fußnote zu dieser Verbrauchsangabe lautet wie folgt: „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Meßverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugen.“

Schon wenige Monate nach der Fahrzeugübergabe beklagte der Kläger einen überhöhten Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs. Zwei Abhilfeversuche der Beklagten am 14. September und 24. Oktober 2005 brachten keine Veränderung. Nach fruchtloser Fristsetzung erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger trägt vor:

Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bewege sich in einer Größenordnung zwischen 14 und 16 I/100 km. Auch bei einer Messung nach dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgeschriebenen Verfahren werde sich deshalb ein weitaus höherer Verbrauch als in dem Prospekt angegeben herausstellen. Er sei deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Hilfsweise macht er Minderung des Kaufpreises geltend.

Der Kläger beantragt in erster Linie:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. C. Services Leasing GmbH, zu Leasingvertrag-Nr. XXX, Leasingnehmer Herr H. A., 27.850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT „Street Cruiser“ 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. XXX, amtliches Kennzeichen XXX, sowie 594,73 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws Chrysler PT Cruiser Cabrio GT .Street Cruiser“ 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. XXX, amtliches Kennzeichen XXX, in Annahmeverzug befindet.

Hilfsweise beantragt er:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 27. Februar 2007 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (auch bezüglich des Hilfsantrages),

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:

Aufgrund des in der Prospektfußnote angegebenen Zwecks der Verbrauchsangabe im Prospekt könne der Kläger aus den tatsächlichen Verbrauchswerten des ihm überlassenen Fahrzeugs von vornherein keine Ansprüche herleiten.

Ein Minderwert des Fahrzeugs bestehe nicht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen, insbesondere auch zum vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien, wird Bezug genommen auf die vorgelegten Schriftsätze und Urkunden sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25. September 2006 und 27. Februar 2007.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. Oktober 2006 (BI. 29 d.A.) über den Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs Beweis erhoben durch ein mündlich vorgetragenes Sachverständigengutachten. Die beim Abgastestcenter B. des TÜV vorgenommene Messung gemäß Richtlinie 80/1268/EWG in der aktuellen Fassung ergab für den Stadtbereich einen durchschnittlichen Mehrverbrauch gegenüber den Prospektangaben von 6,55 %, im Überlandbereich einen durchschnittlichen Minderverbrauch von 3,41 % und im gewichteten Gesamtverbrauch einen Mehrverbrauch von 3,03 % (vgl. Prüfprotokoll BI. 42 d.A.); wegen der erläuternden Ausführungen des Sachverständigen U. hierzu wird auf das Terminsprotokoll vom 27. Februar 2007 (BI. 44 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

I.

Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.

1. Die Verbrauchsangaben im Prospekt sind nicht wegen des relativierenden Fußnotenzusatzes für das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer unbeachtlich. Trotz eines solchen Fußnotenzusatzes kann und darf der Käufer eines Produktes aus industrieller Serienfertigung eine derartige Prospektangabe zumindest dahingehend verstehen, dass auch das konkret von ihm erworbene Produkt (hier: Fahrzeug) jedenfalls bei der Prüfstandsmessung, wie sie auch der Prospektangabe zugrunde liegt, die angegebenen Werte einzuhalten vermag.

2. Der erworbene Pkw weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.

Nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit gewährleistungsrechtlich nicht relevant, wenn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorlag. Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen (BGHZ 132, 55; BGH NZV 1997,
398).

Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Neuregelung gibt es für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, kein Erheblichkeitskriterium mehr. Ein im vorgeschriebenen Prüfstandstestverfahren festgestellter Kraftstoffmehrverbrauch stellt deshalb bereits dann einen Sachmangel dar, wenn er jenseits desjenigen Toleranzbereiches liegt, der durch Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage 2005, RdNr. 251 = Seite 150); ob mit Blick auf die Überlassung des Herstellerprospekts durch den Verkäufer auf § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aber § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 i.V.m. Satz 3 BGB abzustellen ist, kann dahinstehen.

Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist – jedenfalls dann, wenn der gemessene Verbrauch nicht bei einer der beiden Teilprüfungen (innerorts/außerorts) einen ganz eklatanten Mehrverbrauch ergibt (wie etwa im Fall OLG München, NJW 1987, 3012) allein auf den gewichteten Gesamtverbrauch abzustellen (so für die frühere Normvorgabe „Euro-Mix“ BGH NZV 1997, 398). Die aufgrund des Messverfahrens unvermeidbar hinzunehmende Toleranz beläuft sich nach den Angaben des erfahrenen Sachverständigen U. auf 1,5 % bis 2 %; dafür, dass das Fertigungsverfahren noch größere Toleranzen unausweislich mit sich bringe, ist nichts ersichtlich. Der Mehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch beim vorliegenden Fahrzeug stellt sich deshalb als Mangel dar.

3. Dem Kläger steht gleichwohl kein Rücktrittsrecht zu, weil der Sachmangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist.

Das reformierte Schuldrecht hat zwar das Erheblichkeitskriterium, wie es nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die Feststellung des Mangels an sich galt, fallen gelassen. Durch die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch sicher gestellt, dass wegen nur unerheblicher Mängel jedenfalls kein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgen darf. Zur Frage, nach welchen Kriterien im Einzelnen die Frage der Erheblichkeit nach dieser Vorschrift zu bestimmen ist, ist im Einzelnen noch vieles streitig; insbesondere stellt sich hier die Frage, inwieweit auf die zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergangene Rechtssprechung zurückgegriffen werden kann. Speziell hinsichtlich der Frage des Kraftstoffmehrverbrauchs werden unterschiedliche Positionen vertreten: Zum Teil heißt es unter Bezugnahme auf die oben zitierte (zum alten Recht ergangene) BGH-Rechtsprechung, ein Kraftstoffmehrverbrauch bis zu 10 % oder gar 15 % sei unerheblich (Palandt-Weidenkaff, 66. Auflage 2007, § 437 RdNr. 23); zum Teil heißt es, dass der 10 %-Grenzwert der alten Rechtsprechung mit Rücksicht auf das gestiegene Umweltbewusstsein und die entsprechende Zielsetzung der europarechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung des Treibstoffverbrauchs wohl herabzusetzen sei (Schmidt, NJW 2005, 329, 332; MünchKomm-Westermann, BGB, 4. Auflage 2004, RdNr. 12; BeckOK-Faust, BGB, Stand 01. März 2006, § 437, RdNr. 26). Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage auf der Grundlage des neuen Schuldrechts ist nicht ersichtlich. – Entscheidend erscheint dem Gericht der Blick darauf, an welcher Stelle des Gewährleistungsrechts und mit welchen Rechtsfolgen die Erheblichkeitsschwelle vom Gesetzgeber nach altem Recht angesiedelt war und was die Schuldrechtsreform insoweit geändert hat. Nach altem Recht war bei Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung bereits ein Sachmangel nicht gegeben; dem Käufer standen von vornherein keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Nach neuem Recht dagegen ist gänzlich unabhängig von der Erheblichkeitsfrage eine vertragswidrige Beschaffenheitsabweichung als Mangel zu qualifizieren, dem Käufer steht ein Nacherfüllungsanspruch in seinen verschiedenen Ausprägungen zu; die Prüfung der Erheblichkeit des Mangels (technisch spricht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB von der „Pflichtverletzung“) hat der Gesetzgeber lediglich für die (bezogen auf das Schicksal des Vertrages an sich) weitestreichende Rechtfolge, nämlich das Rücktrittsrecht, vorgesehen. Dies spricht dafür, die Erheblichkeitsschwelle bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB deutlich höher anzusetzen als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (ebenso OLG Bamberg, DAR 2006, 456; ausführlich hierzu MünchKomm-Ernst, 4. Auflage 2003, § 323 RdNr. 243).

Ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch ist deshalb unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

II.

Auch das Minderungsbegehren des Klägers bleibt erfolglos.

1. Wegen der Feststellung eines Mangels wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Das Minderungsrecht des Käufers setzt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB eine wie immer geartete Erheblichkeit des Mangels nicht voraus.

2. Der aus dem Prüfprotokoll sich ergebende Mehrverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat jedoch keine Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass eine Kaufpreisherabsetzung nach § 441 Abs. 3 BGB nicht in Frage kommt.

a) Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Parteien haben ausdrücklich dem Gericht die Schätzung, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe ein Minderwert festzustellen sei, überlassen (vgl. auch § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB) .

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b) Ab welchem Ausmaß eines festgestellten Kraftstoffmehrverbrauches ein Minderwert anzunehmen sein wird (5 %?, 10 %?), kann hier dahinstehen. Jedenfalls für den hier festgestellten Mehrverbrauch von 3,03 % liegt beim hier betroffenen Fahrzeugtyp ein Minderwert nicht vor.

– Zum einen liegt der festgestellte Wert nur sehr knapp jenseits des Toleranzbereiches, wie er allein schon durch das Messverfahren bedingt ist(+1/-2 %).
·
– Zum anderen kommt hier der eingeschränkte Zweck der Verbrauchsangaben im Prospekt entsprechend der dortigen Fußnote zum Tragen. Die nach dem vorgeschriebenen Prüfstandsverfahren ermittelten Werte sollen dem Käufer einen Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen ermöglichen. Solange aber die Durchschnittsverbrauchswerte bei Personenkraftwagen unterschiedlichster Art zwischen, grob gesagt, 5 I/100 km und 20 I/100 km variieren, ist nicht nur die Zuordnung eines Fahrzeugs zur entsprechenden Verbrauchsgrößenordnung letztlich unabhängig davon, ob 9,9 oder 10,2 I/100 km verbraucht werden; es kann auch nicht angenommen werden, dass auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt ein Neufahrzeug anstelle von 27.850,00 Euro allein aufgrund einer so minimalen Differenz gleich weniger wert sein soll. Für jeden umwelt- und folgekostenbewussten Käufer ist der hier betroffene Fahrzeugtyp allein schon aus den Prospektangaben als außerordentlich wenig sparsames Fahrzeug erkennbar.

– Schließlich und vor allem ist auf die Besonderheit des Messverfahrens abzustellen. Nach den eindrücklichen Darlegungen des Sachverständigen bildet der von der EU-Norm vorgeschriebene Fahrzyklus, wie er auf dem Prüfstand zu simulieren ist, gerade nicht ein durchschnittliches, gleichsam „normales“ Fahrverhalten ab. Insbesondere die jeweiligen Beschleunigungswerte werden nur bei außergewöhnlich zurückhaltender Fahrweise erreicht und wären etwa bei einer Verkehrsunfallkonstruktion als unrealistisch niedrig auszuklammern . Die tatsächlich von den Fahrzeughaltern festgestellten Verbrauchswerte liegen demnach praktisch immer deutlich über den Herstellerangaben, die auf der genormten Prüfstandsmessung beruhen. Das Ausmaß des tatsächlichen Mehrverbrauchs hängt dabei von verschiedensten Faktoren ab (Fahrweise; Bereifung/Luftdruckkontrolle; Zuschaltung ergänzender Verbraucher im Bereich Komfort und Sicherheit – Klimaanlage, Abblendlicht bei Tag, Musikanlage und dergleichen). Beim hier betroffenen Fahrzeugtyp kommt dem Faktor Fahrverhalten besondere Bedeutung zu: Wer einen Pkw mit Turbomotor kauft, wird im Alltag eher selten so gemächlich beschleunigen, wie es der Prüfstands-Fahrzyklus vorsieht; der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass man gerade bei einem Turbo-Benzinmotor sehr leicht besonders hohen Kraftstoffverbrauch feststellt, wenn man dessen besondere Beschleunigungs- bzw. Durchzugsmöglichkeiten auch entsprechend nutzt. Auch vor diesem Hintergrund hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass der allgemeine Fahrzeugmarkt den Wert eines Fahrzeugs wie es hier streitgegenständlich ist, deshalb niedriger ansetzt, weil es in einem genormten Prüfstandsverfahren von durchaus eingeschränktem Realitätsbezug die vorgegebenen Werte um 3,03 % übersteigt.

– Ob der Kläger im Falle eines etwaigen Weiterverkaufes des Fahrzeugs auf das eingeholte Gutachten hinzuweisen hat oder nicht, ist nach alledem unerheblich, weil – wie dargelegt – der Markt den denkbar geringfügigen Mehrverbrauch bei standardisierter Prüfstandsmessung gar nicht bei der Wertschätzung des Fahrzeugs berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

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