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Kranführer – Haftung für Beschädigung eines LKWs

AG Wittmund, Az.: 4 C 190/16, Urteil vom 16.02.2017

1. Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.623,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.472,59 € vom 01.03.2016 bis zum 15.06.2016 und auf 2.623,24 € seit dem 16.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.497,59 € festgesetzt.

Tatbestand

Kranführer – Haftung für Beschädigung eines LKWs
Symbolfoto: Pixabay

Die Firma H.B. ist Eigentümerin der Sattelzugmaschine Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen….. Sie hat das Fahrzeug zur Nutzung im Rahmen ihrer eigenen Geschäftszwecke der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Firma H. B. hat ihre Schadensersatzansprüche aus dem im Streit stehenden Unfallereignis zur Geltendmachung im eigenen Namen an die Klägerin abgetreten.

Der Beklagte zu 2 war als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 mit einem im Eigentum der Beklagten zu 1 und in deren Haltereigenschaft stehenden Kran am 08.04.2015 auf dem Gelände der E.-K. in W. beschäftigt.

Die Klägerin lieferte mit einem der von ihr betriebenen Spezialsattelzüge, der von der oben bezeichneten Zugmaschine geführt wurde, ein Turmelement für eine Windenergieanlage im Windpark A. an.

Vertragsgegenstand der Klägerin im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin war lediglich die Anlieferung des Ladegegenstandes auf dem Windparkgelände frei Lkw. Die Ladung hatte durch die Ladungsempfängerin, der Firma E. zu erfolgen. Die Firma E. bediente sich für die Ladung des im Eigentum und Halterschaft der Beklagten zu 1 stehenden Krans, der von dem Beklagten zu 2 als Kranführer bedient wurde.

Der Zeuge G. fuhr mit dem Spezialsattelzug in die Entladeposition auf dem Windparkgelände. Nach dem Anhalten begab sich der Zeuge aus dem Führerhaus des Sattelzuges.

Während der Fahrer sich nicht im Führerhaus des Sattelzuges befand, hob der Beklagte zu 2 mit dem von ihm bedienten Kran der Beklagten zu 1 das Turmsegment an und begann einen Schwenkvorgang mit dem Kran. Während des Schwenkvorgangs des Kranes drückte der Kran mit seinem Ballastgewicht rechts gegen den Kabinenbereich der Zugmaschine und beschädigte diese.

An dem Lkw entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 2.068,29 € netto. Die Klägerin ließ ein Schadensgutachten einholen, wofür sie 404,30 € netto zu zahlen hatte. Darüber hinaus fordert die Klägerin eine allgemeine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich vor Einleitung des Schwenkvorgangs nicht vergewissert, ob sich gefährdete Gegenstände im Schwenkbereich des Kranes befinden. Dadurch habe der Beklagte zu 2 seine Sorgfaltspflichten verletzt und den Schaden am Lkw verursacht. Der Beklagte zu 2 habe seine Verantwortlichkeit durch Abzeichnung eines Unfallvermerks auf dem Ladezettel bestätigt. Die Beklagte zu 1 hafte als auftraggebende Geschäftsführerin gemäß § 831 BGB auch dann, wenn sie den Kran an ihre Vertragspartnerin verliehen haben sollte.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.497,59 € zu zahlen verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Nebenforderungen weitere 150,65 € verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, eine Haftung der Beklagten zu 1 sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten die zu 1 als Unternehmerin den Kran samt Kranführer an die Firma E. vermietet habe, der Kranführer während des Einsatzes Verrichtungsgehilfe des mietenden Unternehmens und nicht des Vermieters sei. Darüber hinaus sei eine Haftung nicht gegeben, weil eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Beklagten zu 2 nicht gegeben sei. Die Beklagten behaupten, die Firma E. habe zwecks Erfüllung der Entladepflicht und zur Anweisung der Beklagten zu 1 vier Mitarbeiter vor Ort zur Verfügung gestellt. Vor Beginn der Arbeiten sei der Ablauf zwischen den Mitarbeitern der Firma E. und dem Kranführer, dem Beklagten zu 2, dahingehend gestimmt worden, dass im Anschluss an das Anheben des Turmelements der anliefernde Lkw, der links neben dem Kran gestanden habe, rückwärts haben die Baustelle verlassen sollen. Nachdem der Beklagte zu 2 den Hebevorgang eingeleitet habe und das Turmelement von dem an liefernden Lkw angehoben habe, habe der Mitarbeiter der Firma E. den LKW-Fahrer aufgefordert, die Baustelle rückwärts zu verlassen. Da nach dieser Aufforderung davon auszugehen gewesen sei, dass der Lkw der Klägerin seine Position verlassen gehabt habe, sei eine erneute Überprüfung durch den Beklagten zu 2 nicht mehr erforderlich gewesen. Auf weitere Anweisungen über Funk der Mitarbeiter der Firma E., dass er weiter schwenken solle, sei der Beklagte zu 2 dieser Aufforderung nachgekommen. Plötzlich habe er ein Rufen des Fahrers des LKWs vernommen, woraufhin der Beklagte zu 2 den Schwenkvorgangs sofort gestoppt und einen Schwenkvorgang in die entgegengesetzte Richtung eingeleitet habe. Erst in diesem Moment habe der Fahrer den Lkw aus dem Schwenkbereich gefahren. Damit sei eine Haftung des Beklagten zu 2 bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Jedenfalls trage der LKW-Fahrer der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da er seinen Lkw entgegen entsprechende Hinweisschilder im Schwenkbereich des Krans abgestellt und den Schwenkbereich trotz Aufforderung nicht geräumt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat aufgrund des Schadenfalles vom 08.04.2015 auf dem Gelände der E.-K. in Wittmund gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 831 Abs. 1, 398 BGB in Höhe von 2.472,59 €.

Die Firma H. B. ist Eigentümerin der am 08.04.2015 beschädigten Zugmaschine. Die Eigentumsverhältnisse sind durch Zulassungsbescheinigung sowie Kaufrechnung nachgewiesen. Die Firma H. B. ihr zustehende Schadensersatzansprüche mit Abtretungsvertrag vom 19.08.2016 an die Klägerin abgetreten. (Bl. 61 d. A.).

Der Beklagte zu 2 hat als Kranführer am 08.04.2015 schuldhaft im Rahmen eines Entladevorgangs mit dem Kran die Zugmaschine beschädigt.

Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Beklagte zu 2 mit dem Kran ein Turmelement von dem nahe des Krans stehenden Lkw angehoben und sodann mit dem Kran nach rechts geschwenkt. Im Rahmen des Schwenkvorgangs ist der Kran an die Beifahrertür der Zugmaschine des LKWs angestoßen und hat den Spiegel beschädigt.

Der Kranführer trägt für den Betrieb des Kranes die Verantwortung. Der Kranführer hat vor Inbetriebnahme des Kranes sicherzustellen, dass durch die Betriebsvorgänge kein Eigentum Dritter zu Schaden kommt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Kranführer handelt schuldhaft, wenn er die Kranung durchführt, obwohl sich ein Fahrzeug im Bewegungsbereich des Krans befindet und dieses durch die Bewegung des Krans beschädigt wird. Vor der Inbetriebnahme des Kranes hat sich der Kranführer gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Einweisern zu vergewissern, dass der Bewegungsraum des Kranes frei ist.

Die Behauptung der Beklagten, nach Anheben des Ladeguts sei der LKW-Fahrer aufgefordert worden, die Baustelle rückwärts zu verlassen, entlastet den Beklagten zu 2 nicht. Der Beklagte zu 2 hat darauf die Schwenkbewegung eingeleitet, ohne zu überprüfen, ob der LKW-Fahrer der Anweisung nachgekommen ist. Dazu war der Kranführer aber verpflichtet. Es sind viele Gründe denkbar, warum der LKW-Fahrer nicht unverzüglich der Aufforderung nachkommt. Unter anderem kommen technische Defekte des LKWs, gesundheitliche Unzulänglichkeiten des LKW-Fahrers oder einfach Verständnisprobleme in Betracht. Der Beklagte zu 2 als Kranführer hat die Befähigung und die erforderlichen technischen Spezialkenntnisse, um zu beurteilen, welchen Bewegungsfreiraum der Kran bei einer Schenkung benötigt. Wenn er mit der Anhebung der Last beginnt, obwohl er Kenntnis hat, dass sich im Schwenkbereich der zu entladende Lkw befindet, muss er sich vor Einleitung des Schwenkvorgang vergewissern, dass der Lkw den Schwenkbereich verlassen hat. Dieses behaupten die Beklagten nicht. Der Beklagte zu 2 hat die Beschädigung des Lkw deshalb schuldhaft verursacht.

Ein Mitverschulden des LKW-Fahrer ist nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Mitverschuldens ist sind die Beklagten darlegungspflichtig. Allein die Behauptung, der LKW-Fahrer sei aufgefordert worden, die Baustelle rückwärts zu verlassen, reicht nicht aus, ein Mitverschulden zu begründen. Nach der Behauptung der Beklagten hat der Beklagte zu 2 unmittelbar nach der Aufforderung gegenüber dem Fahrer, die Baustelle zu verlassen, den Schwenkvorgang eingeleitet bzw. weitergeführt. Jedenfalls wird nicht behauptet, welcher Zeitraum zwischen der Aufforderung, die Baustelle zu verlassen, und dem Schwenkverlauf lag. Ein Mitverschulden des LKW-Fahrers kann auch nicht darin gesehen werden, dass er die Zugmaschine im Schwenkbereich des Kranes abgestellt hat. Es liegt auf der Hand, dass der Lkw mit dem Entladegut für den Entladevorgang im Nahbereich des Kranes abzustellen ist. Aufgrund seiner überlegenen Kenntnis weiß der Kranführer, welcher Schwenkbereich frei zu bleiben hat. Für Dritte, die nicht über diese Fachkenntnis verfügen, ist nicht unmittelbar erkennbar, wie weit das Ballastgewicht des Kranes bei einem Schwenkvorgang ausschwenkt, welcher Bereich um den Kran freizuhalten ist.

Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 831 BGB, da der Kranführer bei der Beklagten zu 1 angestellt und somit deren Verrichtungsgehilfe war. Bei dem von der Firma E. angemieteten Kran handelte es sich um eine wertvolle und in der Bedienung komplizierte Maschine. Die Bedienung eines solchen Krans erfordert technische Spezialkenntnisse und einen Befähigungsnachweis, über welche die Mitarbeiter der Firma E. nicht verfügten. Die Verantwortung für eine Schlechtleistung des Kranführers würde beim Mieter liegen, wenn ein Mietvertrag mit einem verbundenen bloßen Dienstverschaffungsvertrag vorliegen würde, der ein echtes Leiharbeiterverhältnis begründen würde. Die Annahme eines derartigen Rechtsgeschäfts erfordert die Feststellung, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Mieter liegt und das nach dem geschlossenen Vertragsverhältnis das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Mieters unterworfen ist. Das wäre gegeben, wenn die Obhut an den Geräten für die Zeit der Durchführung der Arbeiten auf den Mieter übergeht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 als Vermieterin die Obhut und Wartung des Geräts nicht aus der Hand geben wollte, sondern die Baumaschine durch den Maschinenführer als ihren eigens zu diesem Zweck angestellten Vertrauensmann versorgen lassen wollte. In einem derartigen Fall liegt es nahe, dass die Vermieterin den Bedienungsmann deshalb der Mieterin überließ, damit dieser im Interesse der Vermieterin die Maschine wartet und betreut. (Vergleiche OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 14 U 489/10 –, juris). In einem derartigen Fall erstreckt sich das Weisungsrecht des Mieters darauf, ob, wo und wann der Kranführer tätig wird. Demgegenüber lag die Weisungsbefugnis für die fachmännische Bedienung in Form des sicheren Aufstellens, Einstellen des ausgeliehenen Geräts und des sicheren Betriebs bei dem Verleiher. Es entspricht der lebensnahen Betrachtung, dass der Besteller des Kranfahrzeugs mit der technischen Wartung der Maschine und seiner Bedienung im Allgemeinen nichts zu tun haben will, da ihm und seinem Personal insoweit die fachliche Qualifikation fehlen dürfte. Hinsichtlich des Bedienungsfehlers ist deshalb der Beklagte zu 1 als Geschäftsherr gemäß § 831 Abs. 1 BGB des Beklagten zu 2 anzusehen, sodass er gesamtschuldnerisch mit diesem haftet.

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Als Schadensersatz schulden die Beklagten den unbestrittenen Reparaturschaden in Höhe von 2.068,29 € netto sowie die zur Schadensermittlung notwendigen Gutachtenkosten in Höhe von 404,30 € netto. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich mithin auf 2.472,59 €.

Aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung haben die Beklagten auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Der Nettobetrag in Höhe von 150,65 € steht der Klägerin deshalb als notwendige Rechtsanwaltsgebühren für vorgerichtliche Tätigkeit zu.

Wegen der geltend gemachten allgemeinen Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € war die Klage abzuweisen. Grundsätzlich hat der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden in vollem Umfange darzulegen und nachzuweisen. Die Rechtsprechung gibt sich bei der Gewährung von pauschaliertem Schadensersatz äußerst zurückhaltend. Ausschließlich bei Straßenverkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen wird dem Geschädigten allgemein, sofern es sich um mehr als Bagatellschaden handelt, ohne weitere Spezifikation eine Auslagenpauschale zuerkannt. Diese Ausnahme von der Schadensdarlegungspflichtig des Geschädigten soll nicht auf andere Formen der unerlaubten Handlungen ausgedehnt werden.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr.1, 709 ZPO.

 

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