Hat ein gekündigter Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse?
Viele Menschen denken, dass man nach einer Kündigung kein Krankengeld mehr bekommt. Doch dies ist nicht ganz richtig! Wir erklären Ihnen, wie Sie auch trotz Kündigung Anspruch auf Krankengeld haben und was es dabei zu beachten gilt.
Dass in Deutschland Arbeitnehmer einen gewissen Schutz genießen und nicht so einfach im Normalfall eine Kündigung erhalten können, ist hinlänglich bekannt. Dieser Schutz umfasst auch den Krankheitsfall, da der Arbeitnehmer in eben jenem Fall von dem Arbeitgeber für die gesetzlich festgelegte Zeitspanne bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter gezahlt bekommt. Natürlich gibt es auch Erkrankungen, die nicht binnen des Zeitraums von sechs Wochen auskuriert werden können.
Übersicht:
- Hat ein gekündigter Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse?
- Um was genau handelt sich bei dem Krankengeld überhaupt?
- Durch welche Stelle erfolgt die Zahlung des Krankengeldes im Kündigungsfall
- Der Arbeitgeber hat trotz der Kündigung noch weitergehende Verpflichtungen
- Der gekündigte Arbeitnehmer hat ebenfalls Verpflichtungen
- Erfolgt die Krankengeldzahlung auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt?
- Ist es möglich eine Abfindung und das Krankengeld zu beziehen?
- Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
- Kündigung erhalten? Jetzt unverbindlich prüfen lassen!
In derartigen Fällen erfolgt die sogenannte Krankengeldzahlung, durch welche der Arbeitnehmer eine Absicherung vor gesundheitsbedingten wirtschaftlichen Verlusten genießt. Trotz dieses Umstandes gibt es natürlich auch Situationen im Arbeitsleben, welche so manchem Arbeitnehmer Sorgen bereiten. Ein gutes Beispiel hierfür ist die drohende oder bereits erfolgte Kündigung. Sehr viele Arbeitnehmer stellen sich dann die Frage, ob auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung der Anspruch auf das Krankengeld weiterhin besteht.
Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt nicht durch die Arbeitgeber. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer vonseiten der gesetzlichen Krankenkassen diese Zahlung. Die Zahlung startet mit dem Ablauf von sechs Wochen nach der Erkrankung und damit genau mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt gesetzlich nicht mehr zahlen müsste. Für Privatversicherte empfiehlt sich auf jeden Fall eine Krankentagegeldversicherung.
Um was genau handelt sich bei dem Krankengeld überhaupt?
Die gesetzliche Grundlage für das Krankengeld findet sich in dem § 44 Abs. 1 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) wieder. Das Krankengeld wird in dem Fall gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen an der gleichen Krankheit erkrankt und aus diesem Grund der Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Der Anspruch auf das Krankengeld ist dementsprechend sehr eng an den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gekoppelt. Entfällt der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, tritt der Anspruch auf das Krankengeld an dessen Stelle. Das Krankengeld kann dementsprechend durchaus als eine Art Kompensationszahlung verstanden werden, auch wenn es der Höhe nach nicht dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Erkrankungsfall entspricht.
Als Grundlage für das Krankengeld wird der bis dato übliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers genommen. Die Zahlung erfolgt jedoch auf der Basis einer Verkürzung. Der Arbeitnehmer erhält dementsprechend entweder von dem Nettogehalt 90 Prozent oder von dem Bruttogehalt 70 Prozent. Hiervon wird der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge noch in Abzug gebracht.
Durch welche Stelle erfolgt die Zahlung des Krankengeldes im Kündigungsfall
Auch wenn so mancher Arbeitnehmer im Krankheitsfall Sorgen bekommt, wenn eine Konfrontation mit der Kündigungsfrage im Raum steht, so ist diese Sorge im Grunde genommen unbegründet. Diejenige Krankenkasse, welche das Krankengeld im Krankheitsfall zahlt, setzt die Zahlung auch im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiter fort. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche / fristgerechte oder um eine außerordentliche / fristlose Kündigung handelt. Die Zahlung des Krankengeldes der Krankenkasse wird fortgesetzt.
Der Arbeitgeber hat trotz der Kündigung noch weitergehende Verpflichtungen
Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Verpflichtung dazu, den Lohn des erkrankten Arbeitnehmers auch nach einer ausgesprochenen Kündigung für einen gewissen Zeitraum erst einmal weiterzuzahlen. Diese Verpflichtung gilt jedoch ausdrücklich nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet letztlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung des Erwerbsentgeltes des Arbeitnehmers. Die Dauer der Krankengeldzahlung ist somit sehr eng an die Kündigungsfrist gekoppelt, deren Dauer variabel ausfallen kann. Die Kündigungsfrist ist in der gängigen Praxis und laut Rechtsprechung abhängig von der Art der Kündigung und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung des Erwerbsentgeltes von dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist gilt unabhängig von dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers.
Der gekündigte Arbeitnehmer hat ebenfalls Verpflichtungen
Sofern ein gekündigter Arbeitnehmer Arbeitslosengeldzahlungen erhält, besteht die gesetzliche Verpflichtung dazu, die entsprechende Erkrankung an die Agentur für Arbeit zu melden und einen entsprechenden Nachweis in Bezug auf die Erkrankung zu erbringen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass Leistungen bezogen werden können. Sollte die Erkrankung für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen anhalten, so zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Diese Krankengeldzahlung erfolgt in der Höhe von dem zuvor berechneten Arbeitslosengeld. In derartigen Fällen muss ein gekündigter Arbeitnehmer jedoch nach der erfolgreichen Genesung den Antrag auf das Arbeitslosengeld bei der zuständigen Arge erneut stellen.
Erfolgt die Krankengeldzahlung auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt?
Grundsätzlich spielt es für den Anspruch auf Krankengeld keine Rolle, ob die Kündigung von dem Arbeitgeber oder von dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Etwas anders stellt sich jedoch der Sachverhalt dar, wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einer bereits aufgetretenen Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit die Kündigung ausspricht. In derartigen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die Arge eine Sperrfrist über 12 Wochen ausspricht. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass durch die ausgesprochene Kündigung nach der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer selbstverschuldet das Arbeitsverhältnis beendet hat. Für die Dauer von 12 Wochen hat der Arbeitnehmer dann auch keinen Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw. Krankengeldes. Von dieser Regelung sind jedoch Ausnahmesituationen denkbar. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Kündigung aufgrund eines triftigen bzw. vernünftigen Grundes. Die Frage, was als triftiger bzw. vernünftiger Grund angesehen wird, beschäftigt in der gängigen Praxis stets die Rechtsanwälte. Als triftige bzw. vernünftige Gründe werden jedoch beispielsweise die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder die Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis angesehen. Diese Beispiele sind jedoch nur einige von vielen möglichen Fallbeispielen, die als Rechtfertigung für die eigene ausgesprochene Kündigung ohne Sperrfrist angesehen werden können.
Ist es möglich eine Abfindung und das Krankengeld zu beziehen?
Sollte ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, so gibt es hinsichtlich des Krankengeldanspruchs durchaus einige wichtige Kriterien zu beachten. In der gängigen Praxis geht mit einem Aufhebungsvertrag auch eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers als Kompensationszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes einher. Es muss jedoch aus rechtlicher Sicht die Unterscheidung zwischen der sogenannten echten sowie der sogenannten unechten Abfindungszahlung vorgenommen werden. Als echte Abfindungszahlung wird dabei die reine Kompensationszahlung für den Arbeitsplatzverlust angesehen, während hingegen die unechte Abfindungszahlung keinen direkten Zusammenhang mit der Kompensationszahlung aufweist. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Abfindungsarten ist jedoch in der gängigen Praxis nicht immer einfach und sie erfordert überdies auch ein hohes Maß an juristischem Fachwissen sowie Erfahrung. Die Problematik in diesem Zusammenhang liegt oftmals darin, dass ein Arbeitnehmer dieses Wissen schlicht und ergreifend nicht hat und dementsprechend auch die Folgen einer Abfindungszahlung in Verbindung mit dem Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld und der Abfindungszahlung nicht abschätzen kann.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
Ein Aufhebungsvertrag sollte überdies auf gar keinen Fall vorschnell oder gar unüberlegt unterzeichnet werden, da dieser Aufhebungsvertrag für gewöhnlich den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes als Folge mit sich bringt. Dementsprechend hat der Arbeitgeber auch keinerlei Kündigungsfristen zu beachten, sodass die Verpflichtung zur Zahlung des Erwerbsentgelts von dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber entfällt. Die reine Unterscheidung zwischen der echten und der unechten Abfindung ist jedoch grundlegend wichtig, da die echte Abfindungszahlung keinerlei Einfluss auf den Anspruch der Krankengeldzahlung hat, während hingegen die unechte Abfindungszahlung auf den Anspruch angerechnet wird. Dies kann durchaus wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen. In der gängigen Praxis begehen Arbeitnehmer jedoch nur zu häufig den Fehler, dass der Fokus nur auf die Höhe der Abfindungszahlung gelegt wird. Die Auswirkungen auf die Krankengeldzahlung stehen dabei bedauerlicherweise nicht so stark im Fokus, allerdings ist diese Sichtweise zu kurz gewählt. Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsverhältnis nicht direkt in ein neues Arbeitsverhältnis übergeht, muss mit der Zahlung nicht selten ein längerer Zeitraum überbrückt werden. Die Abfindungszahlung sollte daher auf keinen Fall auf die Ansprüche angerechnet werden.
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