AG Essen – Az.: 15 C 78/18 – Urteil vom 14.12.2018
Das Urteil vom 09.04.2018 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge der Beklagten war nach § 321a ZPO unbegründet, weil die Dezernatsvorgängerin des Unterzeichners die von den Beklagen vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Argumente gerade umfassend und angesichts des Streitwerts auch ausführlich gewürdigt hat.
Die zulässige Klage ist nach wie vor begründet.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang. Insbesondere lag ein Mietmangel nach § 536 BGB nicht vor. Das Gericht kann insofern nur die zutreffende und vollständige Begründung des Urteils vom 09.04.2018 wiederholen: Ein Mietmangel liegt im konkreten Fall nicht vor, weil bei einem Krankenhausdoppelzimmer auch mit kranken Zimmernachbarn zu rechnen ist. Das gilt unabhängig davon, dass hier ein besonders lautes Schnarchen die Beklagte am Schlafen hinderte. Denn es ist gerade Zufall und damit Glückssache, ob man einen leisen oder lauten Zimmernachbarn zugewiesen bekommt. Das Schnarchen gehört schon bei gesunden Menschen zu einem normalen körperlichen Vorgang und kann sich durch Krankheit noch verstärken. Eine derartige Lärmbelästigung kann bei dem existierenden Krankenkassen- und Krankenhaussystem leider nur durch die Buchung eines kostenpflichtigen Einzelzimmers vermieden werden.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 430,50 EUR festgesetzt.