EuGH
Rechtssache: C-56/01
Urteil vom 23.10.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Die eigene Krankenkasse darf eine Auslandskrankenhausbehandlung in einem anderen EU-Land von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung der Krankenkasse darf jedoch nur dann verweigert werden, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig im eigenen EU-Mitgliedsland erlangt werden kann.
Sachverhalt:
Eine Französin wollte sich in Deutschland behandeln lassen. Ihre Krankenkasse lehnte die Krankenhausbehandlung mit der Begründung ab, dass es in Frankreich ein umfangreiches Angebot an Behandlungen gäbe, welche denen in Deutschland gleichwertig seien und die ebenfalls mit keiner Wartefrist verbunden wären. Die Klägerin verklagte daraufhin ihre Krankenkasse. Das Gericht legte die Angelegenheit dann dem Europäischen Gerichtshof vor.
Entscheidungsgründe:
Eine nationale Gesetzesregelung, die die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten von einem System der vorherigen Genehmigung abhängig macht, steht dem Artikel 49 EG-Vertrag dann entgegen, wenn sich zeigt, dass ein solches System die Sozialversicherten davon abschreckt oder sie sogar daran hindert, sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu wenden. Dies ist nach Auffassung des EuGH nur dann tolerierbar, wenn die sich daraus ergebende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht einer der nach dem EG-Vertrag zulässigen Ausnahme gerechtfertigt ist (EuGH, Rs.: C-158/96, Urteil vom 28.04.1998). Kann die gleiche Behandlung im eigenen Land gleich schnell und wirksam erlangt werden, darf eine Auslandsbehandlung von der Krankenkasse abgelehnt werden.