Skip to content

Krankenhausaufenthaltsbescheinigung – Fälschung – Kündigung

ArbG FRANKFURT

Az.: 10 Ca 6777/01

Urteil vom 20.02.2002


Die unter dem Az.: 9 Sa 658/02 beim LArbG Frankfurt eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 16. Januar 2003 zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2001 nicht aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62,5 % und die Beklagte 37,5 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EURO 3.892,08 festgesetzt.

Die Berufung wird – soweit sie nicht gemäß § 64 II b) und c) ArbGG eingelegt wird – nicht separat zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs des Überschreibens eines Datums in einer Krankenhausbescheinigung beziehungsweise des Verdachts einer solchen Handlung.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Bei ihr bestand ein Betriebsrat.

Die am … 19 … geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 % wegen Diabetes mellitus.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit dem 1. Oktober 1991. Die Klägerin war im Bodendienst als Teilzeitkraft tätig. Sie verdiente zuletzt DM 1.903,06 brutto. Die Klägerin war des Öfteren arbeitsunfähig krank. Sie war vom 18. November bis 2. Dezember 1998 und vom 30. Januar bis 17. Februar 1999 im Krankenhaus

Vom 13. Dezember 2000 bis 23. Dezember 2000, mittags, war sie wegen ihrer Diabetes stationär im Krankenhaus in … untergebracht. Dort wurde sie von Prof. Dr. … und Frau … behandelt. Es ist umstritten, ob und worüber sie vor ihrer Entlassung mit Frau Dr. … redete.

Es existiert eine Krankenhausaufenthaltsbescheinigung vom 27. Dezember 2000. Diese stellte Herr …, Mitarbeiter des Krankenhauses …, am 27. Dezember 2000 handschriftlich in Anwesenheit der Klägerin aus. Als Entlassungsdatum ist darauf „28.12.00“ zu lesen. Es ist umstritten, ob und – gegebenenfalls – von wem, dieses Datum mit einem andersfarbigen Kugelschreiber aus einer Angabe „23.12.00“ überschrieben wurde.

Wegen der Einzelheiten der Bescheinigung wird auf die Kopie in Anlage B 4 zur Klageerwiderung (Bl. 44 d.A.) und auf die Anlage zum Terminsprotokoll (Bl. 111 d.A.) verwiesen.

Es existiert ein Entlassungsbericht vom 17. Januar 2001, in dem auf der ersten Seite ein Aufenthalt bis zum 20. Dezember 2000 und am Ende eine Entlassung am 22. Dezember 2000 angegeben wird, und wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2002 (Bl. 81 ff d.A.) verwiesen wird.

Die Klägerin schickte der Beklagten, die sie für die Weihnachtsfeiertage zum Dienst eingeteilt hatte, die Krankenhausaufenthaltsbescheinigung zu.

Sie reichte ferner ein Arbeitsunfähigkeitsattest des sie behandelnden Hausarztes Dr. … für den Zeitraum ab 29. Dezember 2000 ein, und für den Zeitraum ab 8. Januar 2001 Atteste von Frau Dr. … und war im Januar und Februar arbeitsunfähig krank gemeldet.

Es existiert eine Bescheinigung des Dr. … vom 1. August 2001, wonach die Klägerin im Dezember 2000 „vorzeitig arbeitsunfähig“ entlassen worden sein, mit der Maßgabe, die Feineinstellung zu Hause vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2002 (Bl. 95 d.A.) verwiesen.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt fragte die …, bei der die Klägerin versichert ist, bei der Beklagten wegen der Erkrankungszeiten nach, unter Hinweis darauf, dass bei ihr für den 24. bis 28. Dezember 2000 keine Krankmeldung vorläge. Der Gruppenleiter der Klägerin, Herr …, fragte sodann beim Krankenhaus wegen des Zeitpunkts der Entlassung nach.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 erteilte das Krankenhaus eine Krankenhausaufenthaltsbescheinigung, die als Entlassungsdatum den 23.12.2000 beinhaltete. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 5 der Klageerwiderung (Bl. 45 d.A.) verwiesen. Herr … sah sich daraufhin die Bescheinigung vom 27. Dezember genauer an und kam zu der Überzeugung, dass darin die Ziffer „3“ in eine „8“ überschrieben worden war.

Er kontrollierte sodann die Krankmeldungen für die ersten zwei Monate des Jahres und stellte Überschneidungen und unterschiedliche Unterschriften fest. Mit Schreiben vom 12. Juni, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 6 zur Klageerwiderung (Bl. 46 d.A.) verwiesen wird, bat die Beklagte sodann die behandelnde Ärztin Frau Dr. … um Auskunft über die Krankschreibung. Die Arztpraxis bestätigte Anfang Juli die Krankschreibungen über die kompletten Zeiträume; die Stellungnahme ging bei der Beklagten am 11. Juli 2001 ein.

Am 18. Juli 2001 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt. An dem Gespräch nahmen Herr …, die Teamleiterin, Frau … und Herr …, Betriebsratsmitglied, teil. Zunächst befragte die Beklagte die Klägerin wegen deren hohen Krankheitsquoten. Dann fragte sie sie nach dem Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes in … Die Klägerin gab auf Befragen an, sie sei am 13. Dezember aufgenommen worden, an den genauen Termin der Entlassung könne sie sich nicht mehr erinnern. Nachdem sie auf die Weihnachtsfeiertage hingewiesen worden war, zögerte sie erst und gab dann an, das Entlassungsdatum müsse nach Weihnachten liegen. Ihr wurden die Bescheinigungen vorgelegt, deren Unterschied sie nicht erklären konnte. Nach einer kurzen Unterbrechung gab sie dann an, über Weihnachten und die Feiertage tagsüber zu Hause und Abends und Nachts in der Klinik gewesen zu sein. Ihr wurde das Schreiben vom 27. Dezember 2000 vorgelegt und sie wurde auf die Zahl „28“ hingewiesen, und sie bestritt, etwas überschrieben zu haben.

Die Beklagte erkundigte sich beim Krankenhaus, ob die Angabe der Klägerin über den Aufenthalt nur Nachts stimme, mit Schreiben vom 23. Juli 2001. Am 27. Juli telefonierte Herr … mit Frau … und teilte mit, die Klägerin sei bis zum 23. Dezember in stationärer Behandlung gewesen und habe auch nicht mehr übernachtet, und teilte mit, Patienten würden nur für einzelne Tage aber nicht nur stundenweise oder tagsüber beurlaubt. Auch sei es verboten und ausgeschlossen, dass Bescheinigungen im voraus ausgestellt würden.

Am 31. Juli führte die Beklagte ein weiteres Gespräch mit der Klägerin, an dem Herr … und Herr … vom Betriebsrat, Herr …, Schwerbehindertenbeauftragter, Herr … Frau … und die Klägerin teilnahmen. Sie wurde über die Angaben von Herrn … in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin blieb dabei, tagsüber zu Hause gewesen zu sein, und berief sich auf eine Absprache mit Frau Dr. … bzw. Herrn Prof. Dr.

Die Beklagte fragte erneut in der Klinik nach. Sie erhielt am 1. und 2. August die schriftliche Stellungnahme der Krankenhausverwaltung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 7 und B 8 zur Klageerwiderung (Bl. 47, 49 d.A.) verwiesen wird. Am 2. August führte die Beklagte ein weiteres Gespräch mit der Klägerin, an dem Herr …, Herr …, Herr …, Frau … und die Klägerin teilnahmen. Ihr wurden die Klinikschreiben vorgelegt. Die Klägerin blieb dabei, tagsüber zu Hause gewesen zu sein, und berief sich auf eine Absprache mit Frau Dr. …. Sie zeigte den Entlassungsbericht mit den zwei verschiedenen Daten vor. Das Gespräch wurde unterbrochen und die Klägerin besprach sich mit Herrn … und Herrn …. Danach gab sie an, am nächsten Tag von Dr. … eine Bestätigung ihrer Aussage vorzulegen. Die Beklagte lehnte – nach einer Unterbrechung – ab, dies abzuwarten, kündigte die Einleitung des Kündigungsverfahrens an und bot einen Aufhebungsvertrag an, den die Klägerin ablehnte.

Mit Schreiben vom 3. August 2001 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zu den geplanten Kündigungen (B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 38 ff d.A.) und hörte den Betriebsrat zur geplanten Kündigung an. Wegen der Einzelheiten der Mitteilungen an den Betriebsrat wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung (Bl. 31 ff d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 17. August 2001, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 4 zur Klageerwiderung (Bl. 50 ff d.A.) verwiesen wird, erteilte das Integrationsamt Wiesbaden die Zustimmung zu den geplanten Kündigungen, wogegen die Klägerin am 22. August 2001 Widerspruch einlegte. Der Beschluss ging der Beklagten am 20. August 2001 zu.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Mit Schreiben vom 21. August 2001, welches der Klägerin am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum 31. Dezember 2001. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Sie habe die Bescheinigung nicht gefälscht und sei dieser Handlung auch nicht dringend verdächtig. Sie bestreitet, dass in der Bescheinigung etwas überschrieben worden sei.

Sie behauptet, sie habe bei ihrer Entlassung gefragt, ob sie für die Diabetes-Feineinstellung vom Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten würde. Frau Dr. … habe ihr im Gehen gesagt, Bescheinigungen für den Arbeitgeber stelle die Verwaltung aus. Die Verwaltung sei geschlossen gewesen.

Sie behauptet, am 27. Dezember sei sie nach längerer Zeit in der Verwaltung des Krankenhauses dran gekommen. Herr … habe sie gefragt, „von wann bis wann“, worauf sie angegeben habe, vom 13. Dezember bis – nach ärztlicher Absprache – 28. Dezember. Dies habe er so ausgefüllt, da die EDV ausgefallen war. Herr … habe mehrfach den Raum verlassen, um zu telefonieren und habe unter Zeitdruck gestanden. Er habe der Klägerin die Bescheinigung geben wollen, sie dann zurückgezogen, die Klägerin nach dem aktuellen Datum gefragt, worauf diese 27. Dezember gesagt habe. Die Klägerin habe die Bescheinigung an sich genommen und im Herausgehen in den vorbereiteten Umschlag getan und den Brief noch vor 12 Uhr zur Post gebracht.

Sie mutmaßt, dass – wenn die Bescheinigung überschrieben worden sei –, dies der Verwaltungsangestellte gewesen sei und dies nicht mehr zugeben könne.

Sie weist darauf hin, dass die Klinik in ihren Bescheinigungen immer unterschiedliche Daten aufgenommen habe.

Sie macht geltend, dass sie über Weihnachten 2000 noch arbeitsunfähig krank gewesen sei. Sie behauptet, sie habe Dr. … nach dessen Urlaub am 2. Januar aufgesucht; sie habe ihm gegenüber auf seine Frage gesagt, sie habe vom Krankenhaus ein Attest bis zum 28. Dezember.

Ihre bisherigen Erklärungen seien zwar zum Teil widersprüchlich, was ihr aber nicht zum Nachteil gereichen könne. Denn diese seien unter erheblichen Druck zustande gekommen. Sie macht geltend, bei der Anhörung am 18. Juli 2001 habe sie aufgrund der überraschenden Konfrontation mit den Vorwürfen und ihrer Erkrankung unter Schock gestanden. Sie behauptet, am 18. Juli habe sie damit gerechnet, dass es um die Dienstpläne gehe, da ihr Ehemann, ebenfalls bei der Beklagten tätig, einige Wochen vorher ein Gespräch mit der Personalabteilung dazu geführt habe. Sie sei aufgrund der Stresssituation in einen Übersäuerungszustand gebracht worden und habe sich nicht erinnern können. Auch bestreitet sie, am 18. Juli eingeräumt zu haben, dass auf der Bescheinigung eine Überschreibung erkennbar sei. Sie sei später aus Angst bei ihrer Schilderung geblieben.

Sie ist der Ansicht, ihre Angabe und Verwechselung sei plausibel. Dazu behauptet sie, das Krankenhaus beurlaube sehr wohl, habe sie bei ihren früheren Aufenthalten beurlaubt, und behauptet eine entsprechende Absprache für den 17. Dezember 2000 mit Dr. …, die dann von ihr nicht wahrgenommen worden sei.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht mit der nötigen Eile aufgeklärt, die Klägerin zu spät angehört.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. August 2001 aufgelöst wurde,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Fachkraft in der Fluggastabfertigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kündigungen seien wirksam. Sie ist der Ansicht, aufgrund der Indizien sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Datum in der Entlassungsbescheinigung gefälscht habe. Sie sei zumindest dringend verdächtig. Sie behauptet, in der Bescheinigung sei die „3“ zur „8“ mit einem anderen Kugelschreiber aufgefüllt worden und bestreitet, dass Herr … dies gemacht habe. Sie verweist auf die Interessenslage. Sie verweist darauf, dass die Klägerin widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wie lange sie überhaupt im Krankenhaus war. Sie bestreitet eine Druck- oder Stresssituation. Sie bestreitet einen Schock oder Übersäuerungszustand am 18. Juli.

Sie geht davon aus, dass sich die Klägerin fünf frei Tage über die Weihnachtszeit habe erschleichen wollen. Sie bestreitet, dass die Klägerin zwischen dem 23. und 29. Dezember 2000 arbeitsunfähig krank war. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig krank war. Sie bestreitet, dass sie Dr. … am 2. Januar aufgesucht habe. Sie verweist auf das Schreiben der Verwaltung des Krankenhauses vom 2. August 2001. Sie bestreitet eine Angabe der Klägerin gegenüber dem Arzt über Arbeitsunfähigkeit und verweist auf den Text des Schreiben aus August.

Sie ist der Ansicht, sie habe erst ermitteln dürfen, welche Vorwürfe zu erheben seien, bevor sie die Klägerin mit solchen konfrontiere.

Die Klägerin hat Dr. … und das Klinikum, Prof. Dr. … und andere, von der Schweigepflicht entbunden. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, in der Krankenhausaufenthaltsbescheinigung sei ein Datum überschrieben worden durch Augenscheinseinnahme, und über die Behauptung, dies habe nicht Herr … gemacht, durch uneidliche Vernehmung des Herrn … Wegen der Einzelheiten der Bekundungen des Zeugen wird auf das Kammerterminsprotokoll (Bl. 106 – 110 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klage ist nur zum Teil begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zwar durch die außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst (I.), aber es wurde durch die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2001 aufgelöst (II.), so dass der Klägerin auch keine Weiterbeschäftigung zusteht.

I.

Die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da sie nicht wirksam ist. Denn sie wurde nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Beklagte zur Kündigung berechtigt ansieht, erklärt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch Bedenken dagegen bestehen, dass es der Beklagten unzumutbar war, die Kündigungsfrist abzuwarten, insbesondere, ob auch für diese Interessenabwägung die Frage, ob ein Schaden angerichtet wurde, ob zu unrecht Entgeltfortzahlung geleistet wurde, ob die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig krank war, dahingestellt bleiben könnte.

Die Beklagte ist mit den angeführten Kündigungsgründen gemäß § 626 II Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen. Danach hat eine außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zu erfolgen. Die Frist des § 626 II BGB beginnt erst mit der möglichst vollständigen Kenntnis vom Kündigungsgrund; (Statt vieler: Fischermeier in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften (zitiert: KR-Sachbearbeiter), von Gerhard Etzel, Ernst Fischermeier u.a., 6. A. Neuwied 2002, § 626 BGB Rz 319) ferner ist es regelmäßig statthaft, eine Stellungnahme des Arbeitnehmers einzuholen. (Ebenda, Rz 330)

Allerdings sind die Aufklärungen, Ermittlungen und Anhörungen mit der gebotenen Eile voranzutreiben. Insbesondere ist eine Stellungnahme des Arbeitnehmers kurzfristig, das heißt in der Regel binnen einer Woche, einzuholen.

(Ebenda, Rz 331)

Diese Anforderungen ergeben sich daraus, dass es widersprüchlich wäre, beliebige Zeit für Ermittlungen einzuräumen, und dann von einer Unzumutbarkeit für das Abwarten der Frist auszugehen.

Die Beklagte hat bezüglich des geltend gemachten Kündigungsgrundes die Ermittlungen nicht zügig genug abgeschlossen. Denn der von ihr vorgebrachte Kündigungsgrund – Fälschung oder Verdacht einer solchen bezüglich des Krankenhausbescheinigung für Dezember 2000 – war von ihr bereits Ende Mai ermittelt worden. Ihr Schreiben an Frau Dr. … hatte einen anderen Gegenstand, nämlich Atteste für das Jahr 2001. Diese Aufklärungen hätten vielleicht einen weiteren Kündigungsgrund ergeben, aber sie waren nicht in der Lage den Komplex der Krankenhausbescheinigung und deren Abfassung weiter zu erhellen. Die Beklagte hat mehr als 1 ½ Monate zugewartet, bis sie die Klägerin sodann am 18. Juli erstmals zum Komplex Krankenhausbescheinigung angehört hat.

Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie habe erst alle möglichen Pflichtverstöße aufklären wollen und die Klägerin nicht voreilig mit Vorwürfen konfrontieren wollen. Denn diese Argumentation trifft die Situation nur zum Teil. Die Beklagte sah sich letztlich zur außerordentlichen Kündigung veranlasst allein aufgrund des Komplexes Krankenhausbescheinigung. Dann hätte sie diesen Komplex zu einer zügigen Aufklärung bringen müssen. Der Beklagten wird auch nicht entgegengehalten, dass sie nach der ersten Anhörung um weitere Aufklärung bemüht war, vielmehr geht es um die Zeit, die sie bis zur ersten Anhörung abwartete.

Daher begann die Ausschlussfrist mit Ablauf der Regelfrist und war damit bereits im Juni abgelaufen. Die Kündigung vom 21. August wahrt diese Frist nicht.

II.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 21. August aufgelöst wurde. Denn diese Kündigung ist wirksam. Eine Unwirksamkeit im Hinblick auf das Schwerbehindertengesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig verstößt sie gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Gemäß § 1 I KSchG ist eine sozial ungerechtfertigte Kündigung unwirksam. Dazu bestimmt § 1 II Satz 1 KSchG, dass diejenige Kündigung ungerechtfertigt ist, für die kein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund besteht. Für die Kündigung der Beklagte besteht ein verhaltensbedingter Grund. Denn es sprechen alle Umstände dafür, dass die Klägerin die Krankenhausaufenthaltsbescheinigung beim Entlassungsdatum überschrieben hat (2.). Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich bereits geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen (1.), so dass im Hinblick auf das Stufenverhältnis dieser Gestaltungsrechte auch eine ordentliche Kündigung begründet ist. Eine Abmahnung war nicht erforderlich (3.). Ferner führt auch eine abschließende Interessenabwägung nicht dazu, dass die Bestandsinteressen der Klägerin überwiegen (4.).

1. Eine Fälschung in einem Attest ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

(KR-Etzel, § 1 KSchG Rz 487)

Dies ergibt sich aus dem Stellenwert einer solchen Bescheinigung für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses und daraus, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen können muss, dass vorgelegte Bescheinigungen tatsächlich so erteilt wurden. Einer Krankenhausaufenthaltsbescheinigung, die auch eine Aussage über Arbeitsunfähigkeit trifft, kommt die gleiche Bedeutung wie einem ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest zu; für sie gilt daher nichts anderes. Auch eine solche nimmt der Arbeitgeber als Abrechnungsbasis. Zu diesem Zweck reicht sie der Arbeitnehmer auch ein.

Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, ob der Fälschung keine besondere Schadensträchtigkeit zukommt, weil die dadurch bekundete Situation – entschuldigtes Fernbleiben – sowieso vorlag und andere Bescheinigung hätten bewirkt und vorgelegt werden können. Denn dies beseitigt nicht den Eingriff in die Authentizität einer fremden Erklärung und stellt nicht das Vertrauen darin wieder her, dass die vom Arbeitnehmer vorgelegten Dokumente tatsächlich so von ihrem Aussteller ausgefüllt und gefertigt wurden. Auch bleibt es dabei, dass ein Sachverhalt verdeckt wird und mögliche Einwände oder Bedenken des Vertragspartners vereitelt werden oder falsch geortet werden. So kann eine Arbeitsunfähigkeit durchaus auch angezweifelt werden und der medizinische Dienst eingeschaltet werden, was bei einer Aufenthaltsbescheinigung eher nicht der Fall sein dürfte. Welche Bedeutung der Vertragspartner welcher Erklärung beimisst, muss ihm überlassen bleiben. Es kommt entscheidend auf die Authentizität an.

2. Es liegen ausreichend Tatsachen vor, die zu dem Schluss zwingen, dass die Klägerin in der Krankenhausaufenthaltsbescheinigung das Datum verändert hat. So hat die Augenscheinseinnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass in der Bescheinigung das Datum geändert wurde (a)); die Zeugenbeweisaufnahme hat ergeben, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass Herr … dies nicht selber machte (b)); aufgrund der Darlegungen der Klägerin über die Versendung und daraus resultierenden begrenzten Zugriffsmöglichkeiten erschließen sich keine Anhaltspunkte auf das Eingreifen sonstige Personen (c)); und die Interessenslage spricht für eine Eingreifen der Klägerin selber (d)); aus all diesem ist abzuleiten, dass die Klägerin die Abänderung vorgenommen haben muss. Hinzu kommt, dass die Darlegungen der Klägerin in entscheidenden Punkten nicht überzeugend und stimmig sind. (e)).

a) In der Krankenhausaufenthaltsbescheinigung vom 27. Dezember 2000 gemäß Anlage zum Kammerterminsprotokoll wurde bei der Angabe des Entlassungsdatums eine „3“ in eine „8“ abgeändert, indem die vorhandenen Bögen der „3“ zugezogen wurden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass zwei verschiedenfarbige Schreiber benutzt wurden, was spätestens dann zu erkennen ist, wenn die Bescheinigung (schräg) gegen das Tageslicht gehalten wird. Zum anderen zeigt ein Vergleich mit den sonstigen Zahlen auf der Bescheinigung, dass der Aussteller eine „8“ anders schrieb. So findet sich in der Postleitzahl eine „8“, deren Fluss ganz anders verläuft. Auch zeigt sich, dass die „3“ des Ausstellers gut geeignet ist, vorne geschlossen zu werden. Schließlich ist in der Schreibweise der „8“ in „28“ kein Fluss zu erkennen. Vielmehr wirkt die Zahl im Vergleich mit den anderen Zahlen auf der Bescheinigung „gemalt“ und nicht mit Schwung und durchgehend geschrieben. Aufgrund der Augenscheinseinnahme bestehen daher für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese Zahl abgeändert wurde.

Dies hat sich nochmals bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen. Er hat ausgesagt, dass er die Bescheinigung im Original so nicht ausgestellt habe, dass es sich nicht um „seine“ Art die Zahlen zu schreiben handele. Erfahrungsgemäß kennt jeder Mensch seine eigene Handschrift am besten. War sie somit ursprünglich anders ausgestellt, so muss sie – aufgrund ihres nunmehrigen Erscheinungsbildes – abgeändert worden sein, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, wer dies gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr nur, ob etwas geändert wurde.

Da die Kammer sich somit eine Überzeugung gebildet hat, die Beklagte ein Sachverständigengutachten nur vorsorglich als Beweismittel angeboten hat, und die Klägerin auch auf Nachfrage keinen Gegenbeweis angetreten hat, konnte die Ausschöpfung des Beweismittels Sachverständigengutachten unterbleiben.

b) Die Abänderung wurde nicht durch Herrn … vorgenommen.

Der Zeuge hat diese Behauptung der Beklagten bestätigt. Er hat bekundet, die „8“ stamme nicht von ihm. Seine Aussage ist glaubhaft (aa)) und der Zeuge ist glaubwürdig (bb)).

aa) Die Annahme, dass der Zeuge die – bewiesene – Abänderung nicht vorgenommen hat, harmoniert am besten mit den sonstigen Umständen. So ist es zum ersten schon schwer vorstellbar, dass jemand, der im Stress und unter Zeitdruck steht – wie es die Klägerin und der Zeuge übereinstimmend für die damalige Situation geschildert haben –, sich für eine Abänderung die Mühe macht, eine Zahl so passend und erst auf den zweiten Blick erkennbar abzuändern. Dies erfordert nämlich ein langsames und vorsichtiges Schreiben. Vielmehr liegt es viel näher, dass er dann eine Streichung vorgenommen hätte oder eine deutlich erkennbare Überschreibung. Zum zweiten ist es schwer vorstellbar, dass der Zeuge zwei verschiedene Kugelschreiber benutzt haben könnte. So hat er die Arbeitsmittelanordnung auf seinem Schreibtisch – Benutzung von einem Stift, der auf der Ablage schnell greifbar ist – beschrieben. Selbst wenn der Zeuge seine Arbeit unterbrechen und aufstehen würde, so ist dann nicht plausibel, warum er zu einem anderen Stift greifen sollte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin allein für den Akt des Ausfüllens letztlich nicht dezidiert behauptet hat, dass dieser unterbrochen wurde. Zum dritten wurde die Bescheinigung im Detail ausgefüllt, insbesondere wurden auch im Text Streichungen vorgenommen. So wurde die Aussage, dass „der Patient im hiesigen Krankenhaus war/ist und sich in stationärer Behandlung befand/befindet“, dahingehend ausgefüllt, dass die Vergangenheitsformen stehen blieb. Eine solche Streichung hätte zum Ausstellungsdatum „27.“ dann nicht gepasst, wenn tatsächlich der „28.“ gemeint gewesen war. Zum vierten war in die EDV des Krankenhauses als Entlassungsdatum der „23.“ eingegeben, die der Zeugen konsultiert hatte. Es liegt daher alles andere als nahe, dass er dann „28.“ einträgt. Fünftens ist zu beachten, dass das Ausstellen der Bescheinigung für den Zeugen einen Routinevorgang darstellt, bei dem er nur bestimmte Gedankenschritte zu machen hat, nämlich das Entlassungsdatum zu eruieren und keine Bescheinigung im voraus zu erteilen. Es ist nicht plausibel, dass er eine Bescheinigung vordatiert. Ein solches Verhalten ist, wie seine frühzeitigen telefonischen Bekundungen im Juli der Beklagten gegenüber zeigen, die sensible Frage bei der Bescheinigung. Dies war dem Zeugen auch bewusst. Dabei geht es nicht um ein einfaches Befolgen einer Anordnung, sondern es war ihm klar, warum dies nicht gestattet war, er hatte klare Verhaltensmaximen für den Fall, dass jemand vorab die Bescheinigung wünscht. Diese Pflichtigkeit war nicht weiter streitig und durch seine Vorgesetzten gegenüber der Beklagten ausdrücklich angegeben. Ihr steht nicht die Gestaltung des Formulars entgegen, welches auch ein Ausfüllen in der Gegenwartsform zulässt. Denn in einem solchen Fall, dessen Anforderung im Hinblick auf die Belegpflicht von Arbeitsunfähigkeit durchaus vorstellbar ist, kann hinter „bis“ eine entsprechende Eintragung vorgenommen werden.

Die Aussage ist ferner glaubhaft, weil sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist – wenn auch mit Ausnahme der Angabe über den Zeitpunkt der Nachfrage zur Bescheinigung. Sie stimmt mit den früheren Bekundungen des Zeugen überein. Seine Erklärungen, warum er bestimmte Daten so detailliert wusste, überzeugen. Auch war es spätestens nach der Vorlage der Kopie seiner eigenen Bestätigung kein Routinevorgang mehr gewesen, so dass sich die Vorgänge für ihn zu verschiedenen Zeitpunkten auffrischten.

bb) Der Zeuge ist glaubwürdig. Er ist keiner der Parteien besonderer Rechenschaft schuldig. Soweit evident ist, dass er bei einer anderen Bekundung einen eigenen Pflichtverstoß einräumen müsste und dieser sehr wahrscheinlich sanktioniert würde, führt dies nicht dazu, dass er nicht mehr glaubwürdig ist. Denn eine Falschaussage und ihre Konsequenzen steht in keinem Verhältnis zu den anderen möglichen Sanktionen. Auch hätte es dann für den Zeugen näher gelegen zu bekunden, sich an nichts erinnern zu können, um dieser Konfliktlage zu entgehen. Der Zeuge machte einen ruhigen und gefassten Eindruck. Er gab sich ersichtlich Mühe, der Belehrung des Gerichts zu folgen und klar auszusagen, was er wusste und was er nicht wusste. So hat er ausdrücklich bekundet, den Vorgang selber nicht zu erinnern, und auch die Klägerin nicht wieder erkannt. Er hat sich – trotz terminlicher Verpflichtung durch eine Hochzeit am gleichen Tag (ab 15.00 Uhr) – eingefunden, um auszusagen, er hat die Sache nicht vor sich her geschoben.

Ferner ist nicht nur zu fragen, welches Interesse der Zeuge daran haben könnte, etwas Falsches auszusagen, sondern auch zu fragen, welches Interesse der Zeuge daran hätte haben können, das Attest anders als von ihm angegeben auszufüllen. Dazu ergeben sich keine Mutmaßungen. Schließlich ist zu beachten, dass der Zeugen dann, wenn es so war, wie er es aussagt, eben nichts anderes bekunden könnte.

c) Weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin die Abänderung vorgenommen haben muss, ist, dass sie als Einzige Zugriff zur Bescheinigung hatte, bis diese in den Machtbereich der Beklagten gelangte. Nach ihren eigenen Mitteilungen hat sie die Bescheinigung direkt in den Briefumschlag getan und abgeschickt.

d) Schließlich ist zu beachten, dass die Klägerin als Einzige ein Interesse an dem falschen Entlassungsdatum hatte. Das Krankenhaus hatte zur Abrechnung andere, aber immer noch früher liegende Daten. Die Klägerin hatte durch die Existenz einer optischen Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum bis nach Weihnachten keine weiteren Mühen. Insoweit wird auf ihre Darlegungen und gerichtsbekannten Schwierigkeiten der Erreichbarkeit von Ärzten – wenn es dann auch noch auf einen bestimmten ankommt – in der Weihnachtszeit verwiesen. Die Klägerin fühlte sich zumindest arbeitsunfähig, wie dem Entlassungsbericht und ihren Bekundungen zu entnehmen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass sie ihr Verhalten unter dem Aspekt, dass sie davon ausging nicht arbeitsfähig zu sein, und deswegen keinen Schaden anzurichten gedachte, als vereinfachende Lösung ansah.

e) Schlussendlich sei darauf hingewiesen, dass die Schilderungen der Klägerin in vielen Bereichen nicht plausibel sind. So erschließt sich der Kammer nicht, warum sie aus der Antwort von Frau Dr. …, Bescheinigungen für den Arbeitgeber stelle die Verwaltung aus, ableitet, dass diese damit ihre Frage danach, ob das Krankenhaus Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Feineinstellung ausstelle, bejahte. Frau Dr. … hat die Klägerin auf ihre Frage vielmehr an jemand anderen verwiesen und sie gerade nicht beantwortet. Sie hat klar gestellt, dass sie selber keine Bescheinigung ausstellen werde.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum sich die Klägerin aufgrund dieses Gespräches veranlasst sah, Herrn … auf dessen Nachfrage, von wann bis wann, zu antworten, vom 13. 12. bis – auf ärztliche Anordnung 28.12. – so ihr Vortrag.

Auch ist ihr Verhalten am 18. Juli nicht dadurch erklärbar, dass sie sich aufgrund der Vorwürfe einer Stresssituation ausgesetzt sah und sich nicht mehr erinnern konnte. Zum einen wurden die Bescheinigungen erst am Ende des Gesprächs gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin schon bekundet, sie wisse nicht, wie lange sie im Krankenhaus gewesen sei und dann aber angegeben, nach Weihnachten. Erst nach einer Unterbrechung teilte sie der Beklagten mit, sie sei nur Nachts dort gewesen. Selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt aufgeregt war, so erschließt sich eine vorherige Aufregung nur dann, wenn man annimmt, dass die Klägerin etwas zu verbergen gehabt hatte. Es ist nicht plausibel, dass man – noch dazu, wenn man ein Kind hat – nicht weiß, ob man das letzte Weihnachtsfest zu Hause oder im Krankenhaus verbracht hat – und sei es nur zeitweise. Eine Verwechselung mit – im Übrigen erheblich länger zurückliegenden weniger markanten Zeiträumen (bis 2.12.1998, ab 30.01.1999) – ist für den Juli 2001 nicht naheliegend.

Zum anderen ist unverständlich, warum sie dann, wenn sie sich nicht erinnern konnte, nicht bei dieser – als erstes sowieso schon bekundeten Fassung – blieb.

Auch ihre Hinweise darauf, dass das Krankenhaus sehr verschiedene Angaben über den Entlassungszeitpunkt gemacht habe, führen nicht weiter. Zu keinem Zeitpunkt hat das Krankenhaus eine Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt als dem 23. Dezember angegeben. Es ging nur um frühere Termine, die zum Teil auch Schreibfehler sein könnten – wie z.B. die Eingangszeile im Entlassungsbericht.

3. Es bedurfte keiner Abmahnung. Auch wenn eine Abmahnung grundsätzlich unabhängig von der Art des Pflichtverstoßes bei jedem willensgesteuertem Verhalten erforderlich ist, so gilt dies nicht bei schwerwiegenden oder offensichtlichen Pflichtverstößen, insbesondere dann nicht, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass der Arbeitgeber einen solchen hinnimmt – was vorrangig für Verstöße im Vertrauensbereich einschlägig werden kann.

(S. zu deren Verzichtbarkeit: z.B. BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – in: NZA 1999, 708 (710) m.w.N.; KR-Fischermeier, § 626 BGB Rz 260; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. A. München 1999, Rz 688)

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Denn die Überschreibung eines Datums in einer Krankenhausbescheinigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar, dessen Billigung sicherlich niemand erwartet und erwarten kann.

4. Die abschließende Interessenabwägung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Zwar fällt zugunsten der Klägerin ihre 10-jährige Betriebszugehörigkeit in die Waagschale, aber aufgrund der Schwere ihres Pflichtverstoßes überwiegen ihre Bestandsinteressen nicht. Auch ist die Klägerin nicht in einem Alter, in dem besondere Probleme auf dem Arbeitsmarkt anzuerkennen sind. Zwar ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihr die Arbeitssuche nicht erleichtern, aber genaueres lässt sich insoweit nicht prognostizieren. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie sich keine Lohnfortzahlung erschlichen hat, so hat sie mit ihrem Verhalten dennoch Schäden angerichtet, da nicht unerhebliche Aufklärungsbemühungen und viel Zeitaufwand für die Beklagte veranlasst wurden, und betriebliche Abläufe gestört hat. Schließlich fällt zugunsten der Beklagten auch der generalpräventive Aspekt in die Waagschale.

B.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 92 I Zivilprozessordnung (ZPO), welcher gemäß § 46 II Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) anzuwenden ist, zu treffen. Im Hinblick auf das anteilige Unterliegen der Klägerin sind ihr die Kosten im Umfang von 67,5 % aufzuerlegen. Dies errechnet sich aus dem Verhältnis des Gesamtwertes der Klage im Gegenwert von 4 Bruttomonatsgehältern zum Wert des Teiles, der der Klägerin zugesprochen wurde, im Umfang von 1,5 Monatsgehältern. Insoweit hat die Kammer die außerordentliche und ordentliche Kündigung für gleichmäßig relevant und werthaltig angesehen.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 3, 4 ZPO in Verbindung mit § 46 II, 61 I ArbGG auf den Wert der eingeklagten Forderungen festzusetzen.

Er beläuft sich für den ersten Antrag gemäß § 12 VII ArbGG höchstens auf den Gegenwert des vierteljährlichen Verdienstes.

Von diesem Höchstwert ist auszugehen, da in der genannten Höchstgrenze nach zutreffender Ansicht ein Regelwert zu sehen ist, (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 3. A., München 1999, § 12 Rz 93-96 mit weiteren Nachweisen) von dem abzugehen im Hinblick auf den Ausspruch auch einer außerordentlichen Kündigung und den Gegenwert des wirtschaftlichen Interesses am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über weitere drei Monate hinaus keine Veranlassung besteht. Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist ein weiteres Monatsgehalt festzusetzen. Aus vier Monatsgehältern in Höhe von DM 7.612,24 ergibt sich nach der amtlichen Umrechnung Euro 3.892,08.

C.

Gemäß § 64 II b) und c) ArbGG kann Berufung im Hinblick auf den Wert und die Art der einzelnen Streitgegenstände eingelegt werden. Für eine Zulassung der Berufung darüber hinaus gemäß § 64 III ArbGG besteht keine Veranlassung. Dies ist gemäß § 64 III a ArbGG nunmehr im Urteilstenor auszusprechen, da sowohl über die Zulassung, wie auch über die Nichtzulassung der Berufung etwas ausgesagt werden muss.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos