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Empfehlungsschreiben zum Wechsel der Krankenkasse wettbewerbswidrig?

 LANDGERICHT DRESDEN

Az.: 41-O-0034/01

Urteil vom 29.06.2001


In Sachen wegen unlauteren Wettbewerbs hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden auf­grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2001 für Recht   erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nach­gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch schriftliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Streitwert: 385.508,- DM

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Empfehlungsschreibens der Beklagten, in dem diese zum Wech­sel der Krankenkasse rät.

 

Das streitgegenständliche Schreiben wurde von der Beklagten, einer Holding-Gesellschaft, unter dem Datum vom 23.08.2000 an alle „Mit­arbeiter“ der der Holding angehörenden Gesellschaften versandt. Hierin verglich die Beklagte den Beitragssatz der BKK … (im weiteren: BKK) mit dem der Klägerin, wobei der Vergleich – ausweislich des Schreibens – aus Vereinfachungsgründen keine wei­tere Krankenkassen einbezog. Dem Vergleich war ein Berechnungsbei­spiel hinzugefügt, aus dem die jeweilige Kostenersparnis für Ar­beitnehmer und Arbeitgeber im Falle eines Wechsels des Mitarbeiters der BKK … hervorgehen sollte.

 

Die Beklagte empfahl den Adressaten des Schreibens den Beitritt zu dieser BKK, nachdem sie auf die rechtliche Möglichkeit des Wech­sels der Krankenkasse und die besondere Bedeutung der Lohnnebenko­sten für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hingewiesen hat­te. Diese Empfehlung sollte nur gelten, soweit dem betroffenen Adressaten nicht noch günstigere Konditionen von einer anderen Krankenversicherung geboten würden. Die Beklagte wies weiter dar­aufhin, dass sich die Angebote der Krankenkassen, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, unterscheiden. In diesem Zusammenhang machte sie auch deutlich, dass die BKK – eine entsprechend große Anzahl von wechselwilligen Arbeitnehmern vorausgesetzt – auch zur Einrichtung von Vorsprechstunden vor Ort bereit sei.

 

Die Beklagte führte aus, dass die Entscheidung über einen Wechsel der Krankenkasse dem jeweiligen Adressaten überlassen bleibe. Wei­terhin versicherte sie, dass der Adressat keine Nachteile irgend­welcher Art zu befürchten habe, auch wenn der Empfehlung nicht ge­folgt werde.

 

Dem Schreiben beigefügt waren ein Musterkündigungsschreiben sowie ein Fragebogen mit 5 ankreuzbaren Varianten. In Variante 5 dieses Fragebogens heißt es u. a.:

 

„… Habe ich mich trotz der damit verbundenen höheren Kosten – für mich und meinem Arbeitgeber – entschlossen, meine Mitglied­schaft in meiner bisherigen Krankenkasse mindestens für das, näch­ste Jahr beizubehalten …“

 

Die Beklagte bat die Mitarbeiter, den Fragebogen an die jeweilige Personalabteilung zurückzusenden.

 

Inzwischen sind so wohl Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausge­schieden als auch neue Mitarbeiter weiter eingestellt worden.

 

Die Klägerin trägt vor, dass in dem Verhalten der Beklagten nicht nur objektiv eine Förderung fremden Wettbewerbs, sondern auch – subjektiv – ein Handeln in der Absicht vorliege, fremden Wettbe­werb zu fördern. Die BKK werde als alternativlos hingestellt; dem Verhalten der Beklagten sei zu entnehmen, dass sie an dem Wechsel einer möglichst großen Zahl von Mitarbeitern zur BKK stark inter­essiert sei. Das Verhalten der Beklagten sei auch wettbewerbswid­rig, weil sie in unzulässiger Weise autoritären Druck auf ihre Ar­beitnehmer ausgeübt und die Angst der Mitarbeiter um ihren Ar­beitsplatz ausgenutzt habe, um sie zu einem Wechsel der Kranken­kasse zu bewegen. Daneben liege eine unzulässige Kündigungshilfe vor.

 

Der von der Beklagten vorgenommene Preisvergleich sei unzulässig, weil unvollständig und einseitig zu Lasten der Klägerin herabsetzend gewesen. Die Beklagte hätte nach Auffassung der Klägerin einen umfassenden Vergleich mit allen vor Ort zugelassenen Kran­kenkassen durchführen müssen und sich auch nicht auf einen reinen Preisvergleich beschränken dürfen. Der Vergleich sei insoweit auch irreführend. Die Klägerin trägt weiter vor, eine Wiederholungsge­fahr sei deshalb gegeben, weil sich die Beklagte keines Wettbewerbsverstoßes bewusst sei und die Daten aus den Fragebögen ge­speichert habe, so dass ein erneuter Versuch der Einflussnahme auf die Mitarbeiter zu besorgen sein. Auch dauerten die Wirkungen des Empfehlungsschreibens im Hinblick auf bestehende Kündigungsmög­lichkeiten noch an.

 

Nachdem die Klägerin ursprünglich den Antrag zu 2 hinsichtlich sämtlicher beschäftigter Mitarbeiter gestellt hatte, beantragt sie zuletzt:

 

1.

Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Ver­kehr zu Wettbewerbszwecken die in dem Unternehmen der Be­klagten sowie in den Unternehmen BGH … GmbH, BGH … GmbH und BGH … GmbH beschäftigten Mitarbeitern den Beitritt zur Betriebskranken­kasse (BKK) … zu empfehlen, wie in dem der Klage­schrift als Anlage K1 beigefügten Schreiben

 

a) unter Gegenüberstellung der Beitragssätze der mit denen der … mit denen der BKK … in vergleichender Weise;

 

b) unter Beifügung eines Musterkündigungsschreibens;

 

c) unter Verwendung eines Fragebogens, mit dem der Arbeit­nehmer seine Entscheidung zur Krankenkassenwahl mitteilen soll und ihm im Fall der Kündigung ein Aufnahmeantrag der BKK … durch die Beklagte zugesandt wird.

 

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Anlage K2 aufgeli­steten bei ihr und den Werken BGH … GmbH, BGH … GmbH und BGH … GmbH beschäftigten Mitarbeitern schriftlich mitzuteilen, dass die Empfehlung, einen Wechsel zur Krankenkasse zur BKK … vorzunehmen, widerrufen wird.

 

Die Beklagte  beantragt Klageabweisung.

 

Sie trägt vor, sie habe mit dem bewussten Schreiben schon nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt, sondern vielmehr intern im Rah­men des Arbeitsverhältnisses. Auch liege keine Wettbewerbsförde­rungsabsicht vor, weil sie ausschließlich im eigenen Interessen, nämlich zum Zwecke der Senkung der Lohnnebenkosten gehandelt habe.

 

Im übrigen seien Empfehlungen des Arbeitgebers gegenüber dem Ar­beitnehmer zulässig, solange kein Rechtsbruch vorliege. Rechts­bruch liege jedenfalls schon insoweit nicht vor, als die Klägerin hier die „gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze“ der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenkassen heranziehe, denn diese hätten ge­genüber der Beklagten keinen normativen Charakter.

 

Auch die Art und Weise der Empfehlung sei nicht zu beanstanden:

 

Ein unzulässiger Druck sei von Seiten der Beklagten nicht ausgeübt worden; ein gewisses Über- und Unterordnungsverhältnis sei dem Ar­beitsverhältnis immanent und nicht jede Äußerung des Arbeitgebers könne als unzulässiger Druck bewertet werden. Auch liege keine un­zulässige Kündigungshilfe vor.

 

Der von der Beklagten vorgenommene Beitragsvergleich sei – gemessen an der neueren Rechtsprechung und den europarechtlichen Vorgaben – zulässig gewesen. Insbesondere sei ein vollständiger Preis-Leistungs-Vergleich nicht erforderlich – und im Hinblick auf das Irreführungsverbot – sogar eher hinderlich.

 

Die Beklagte meint weiter, ihr Schreiben wirke nicht fort, weil es ersichtlich auf den Wechsel für ein Jahr bis einschließlich 2001 begrenzt gewesen sei. Auch hält sie die Anträge der Klägerin für zu unbestimmt bzw. zu weitgehend. Dies ergebe sich aus der Unbe­stimmtheit des Begriffes „Mitarbeiter“.

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2001.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ….

Auf Rüge der Beklagten hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.04.2001 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 06.06.2001 und 12.06.2001 vertieft die Klägerin ihre Argumentation zur Frage, ob wettbewerbswidriger Druck auf die Mitarbeiter der Beklagten ausge­übt worden sei und verweist auf eine im Parallelverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – 45-O-567/00 EV – vorgelegte Auswertung der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

I.

Die Klage ist zulässig.

 

1.

Die Anträge der Klägerin sind hinreichend bestimmt.

 

a) Die Verwendung des Begriffes „Mitarbeiter“ steht der Be­stimmtheit des Antrages zu 1 nicht entgegen, weil sich aus der Formulierung und dem Kontext eindeutig ergibt, dass es auf die konkrete arbeitsrechtliche Stellung des einzelnen Beschäftigten nicht ankommen soll.

 

b) Der Antrag zu 2 ist durch die nunmehrige namentliche Auffüh­rung aller betroffenen Personen, gegenüber denen der Wider­ruf erklärt werden soll, ausreichend präzisiert.

 

c) Die fehlende Bestimmung des Zeitpunktes in unschädlich, weil insoweit ohne andere Regelung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidet.

 

2.

Es fehlt der Klägerin auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für ihren umfassenden Klageantrag. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel auf anderem Wege einfacher erreicht werden könnte, nicht aber, wenn – wie hier – in Frage steht, wem gegenüber die Beklagte etwas unterlassen oder widerrufen soll. Dies ist allein eine Frage des Umfangs der Begründetheit der Klage.

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II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

 

1.

Der geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB analog steht der Klägerin nicht zu. Das Verhalten der Beklagten stellt zwar eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 1 UWG dar (a), diese verstößt jedoch nicht gegen die guten Sitten (b).

 

a) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt vor, wenn das Ver­halten geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn dies subjek­tiv in der Absicht geschieht, den eigenen oder fremden Wett­bewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern. Dabei muss die auf Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung nicht der alleinige und wesentliche Grund der Hand­lung sein. Es genügt, wenn er hinter anderen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler: OLG Dresden VersR 1998, 1526; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einleitung UWG Rdnr. 232).

 

aa) Das Schreiben der Beklagten war objektiv geeignet, frem­den Wettbewerb – nämlich der BKK … – zu för­dern, weil die BKK … als eine preisgünstigere Alternative zu anderen Krankenkassen, insbesondere der Klägerin, dargestellt wird. Es kommt insoweit nicht dar­auf an, ob die BKK … als alternativlos hinge­stellt wurde. Es genügt, dass deren Vorzüge angepriesen wurden.

 

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte die Handlung auch im geschäftlichen Verkehr. Es ist zwar richtig, dass reine betriebsinterne Vorgänge unter Umständen nicht dem „geschäftlichen Verkehr“ zugeordnet werden können (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 208). In­dessen liegt hier kein reines Internum vor, weil die Empfehlung der Beklagten nicht ausschließlich ihr Ver­hältnis zu den angeschriebenen Mitarbeitern betrifft, sondern vielmehr darauf gerichtet war, das Verhältnis der Mitarbeiter zu Dritten, nämlich den Krankenkassen, zu beeinflussen. Es bedurfte auch nicht etwa eines wei­teren Handelns der Mitarbeiter, etwa dergestalt, dass es zu Kündigungen bei der Klägerin gekommen wäre, um eine unmittelbare Außenwirkung zu erzielen. Denn die Förde­rung des fremden Wettbewerbs lag hier schon darin, dass die Angeschriebenen dazu motiviert wurden, über einen Wechsel der Krankenkasse hin zur BKK … nach­zudenken. Das Schreiben war somit geeignet, der BKK … die Neugewinnung von Kunden zu erleichtern.

 

b) Die Beklagte handelte auch subjektiv in der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern. Sie trägt zwar vor, dass sie aus­schließlich im eigenen Interesse gehandelt habe, nämlich zwecks Senkung der Lohn-Neben-Kosten. Es ist aber nach den Gesamtumständen des Falles davon auszugehen, dass diese Intension nicht völlig beherrschend gegenüber einer Wettbewerbsförderungsabsicht war. Die Beklagte beschränkte sich nämlich nicht etwa auf informierende Hinweise zur Möglich­keit des Krankenkassenwechsels und den unterschiedlichen Beitragssätzen. Vielmehr empfahl sie eine bestimmte Konkurrentin der Klägerin als besonders geeignete Krankenkasse. Auch hatte sie mit der BKK … bereits Vorverhand­lungen geführt und wies ihren Mitarbeitern gegenüber darauf hin, dass die BKK bereit wäre, Sprechstunden vor Ort einzu­richten, wenn eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern sich für einen Wechsel zu ihr entscheiden würde. Dies alles spricht dafür, dass die Beklagte hier zur Erreichung ihres primären wirtschaftlichen Ziels gleichzeitig auch daran in­teressiert war, der BKK … möglichst viele Neukun­den zuzuführen und so ihren Wettbewerb zu fördern. Die För­derung des fremden Wettbewerbs stellt sich daher nicht nur als bloßer Reflex der Handlung dar, sondern vielmehr als notwendiges Zwischenziel der Beklagten.

 

c) Die Handlung der Beklagten verstößt nicht gegen die guten Sitten. Weder hat die Beklagte einen unzulässigen Preisvergleich vorgenommen (aa), noch hat sie in unzulässiger Weise Druck auf ihre Mitarbeiter ausgeübt (bb) oder eine unzulässige Kündigungshilfe gegeben (cc).

 

aa) Ein unzulässiger Preisvergleich liegt nicht vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung hat sich vor dem Hintergrund europäischen Ge­meinschaftsrechts (vgl. die Richtlinie 97/55/EG des Eu­ropäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, Abl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, Seite 18) grundlegend ge­ändert (vgl. BGHZ 138, 55; BGH NJW 1990, 948). Hiernach ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn die in Artikel 3 a I lit. a bis h der o. g. Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die von der Klägerin gerügte Unvollständigkeit des Ver­gleichs ist insoweit unbeachtlich. Dieser Aspekt kann nur im Rahmen des Irreführungsverbots relevant werden, etwa dergestalt, dass der Vergleich eine tatsächlich nicht vorhandene Vollständigkeit vorspiegelt. Ein sol­cher Fall liegt hier indessen nicht vor, weil die Beklagte in ihrem Schreiben selber darauf hinweist, dass sie den Vergleich aus Vereinfachungsgründen auf die bei­den dort genannten Krankenkassen beschränke. In Bezug auf die Beitragssätze werden klare und objektiv nachprüfbare Aussagen getroffen (vgl. auch BGH NJW 1999, 950 und OLG Dresden VersR 1998, 1527).

 

Der bloße Preisvergleich ist gemäß Art. 3 a I lit. Punkt c der o. g. Richtlinie zulässig. Eine Irreführung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Identität der Leistungen der betroffenen Krankenkassen vorgespiegelt hätte. Denn es ist unstrittig, dass die Beklagte – neben den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen – auch auf bestehende Unterschiede in den Satzungsleistungen hingewiesen hat. Dass die Beklagte insoweit wegen des Irreführungsverbotes einen umfassen­den Vergleich der Satzungsleistungen hätte vornehmen müssen, ist nicht ersichtlich. Dies würde nämlich dem in Art. 3 a I lit. c der o. g. Richtlinie zugelassenen rei­nen Preisvergleich nahezu unmöglich machen, weil ohne die Hinzufügung einer umfassenden Leistungsbeschreibung sonst nur absolut identische Produkte oder Leistungen verglichen werden könnte. Dieses Ergebnis liegt erkenn­bar außerhalb der Intension der Richtlinie (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 949).

 

Eine andere Bewertung ist auch im Hinblick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Sozialgerichts Köln (Urteil vom 13.02.2001 – S 5 KR 2/99) nicht geboten. In dem dort entschiedenen Fall wurde zwar eine Irreführung durch den reinen Beitragsvergleich bejaht. Allerdings unterschied sich dieser Sachverhalt in relevanten Punk­ten ganz erheblich von dem hier zu beurteilenden Punkt: Dort wollte die Beklagte gerade nicht auf bestehende Differenzen in den Satzungsleistungen hinweisen, sondern umgekehrt durch die Verwendung der Werbeaussage „Kassen­wechsel wirkt wie Steuersenkung“ den Eindruck erwecken, dass der Wechsel ausschließlich vorteilhaft wirke. Dane­ben hatte sie durch die besondere Gestaltung des Ver­gleichs und der Auswahl der Vergleichskassen vorgespie­gelt, eine besonders günstige Krankenkasse zu sein, obwohl sie in Wirklichkeit allenfalls im Durchschnitt der damals geltenden Beitragssätze lag. Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln lässt sich demnach nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen.

 

Der Vergleich war zudem gegenüber der Klägerin auch nicht pauschal herabsetzend. Hierbei ist zu bedenken, dass das Tatbestandsmerkmal der Herabsetzung in der Richtlinie gleichgesetzt wird mit dem der Verunglimp­fung, so dass nicht jede kritische Äußerung zur Unzuläs­sigkeit führt. Es müssen vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten, die den Vergleich als abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Der Verkehr sieht aber in einem bloßen Preisvergleich regelmäßig keine Herabsetzung oder Verunglimpfung des „teueren“ Mitbewer­bers, sondern empfindet dies eher als Ausdruck eines funktionierenden Wettbewerbs (vgl. BGH NJW 1999, 950). Darüber hinausgehend hat die Beklagte die Leistung der Klägerin aber auch nicht bewertet und auch sonst das An­gebot der Klägerin nicht pauschal herabgewürdigt.

 

bb) Die Beklagte hat auch keinen unzulässigen Druck auf ihre Mitarbeiter ausgeübt.

 

Richtig ist zwar, dass ein Verstoß gegen die guten Sit­ten in Betracht kommt, wenn durch die fragliche Wettbe­werbshandlung autoritärer oder moralischer Druck auf den Adressaten ausgeübt wird. Die Verwerflichkeit eines sol­chen Verhaltens ergibt sich dann daraus, dass der unter Druck gesetzte nicht mehr frei und autonom aus sachli­chen Erwägungen heraus entscheidet, sondern aus Furcht vor Nachteilen oder Vorwürfen (vgl. BGH GRUR 1979, 158 „Kindergarten-Malwettbwerb“; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., – § 1 UWG Rdnr. 47 ff).

 

Das von der Beklagten versandte Schreiben war indessen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht geeignet, auf ei­nen durchschnittlichen Arbeitnehmer unzulässigen Druck auszuüben. Dies ergibt sich aus folgendem:

 

Die Beklagte hat den Adressaten des Schreibens weder ausdrückliche Nachteile für den Fall der Nichtbefolgung der Empfehlung angedroht, noch ihnen besondere Vorteile für den Fall des Wechsels der Krankenkasse versprochen. Die monatliche Ersparnis in den Beiträgen zur gesetzli­chen Krankenkasse muss insoweit außer Acht bleiben, da hierin keine Zuwendung von Seiten der Beklagten läge.

 

Nach Überzeugung der Kammer hat die Beklagte bei einem durchschnittlichen, objektiven Leser aber auch nicht konkludent den Eindruck erweckt, dass sich die Nichtbefolgung der Empfehlung nachteilig auf das Beschäfti­gungsverhältnis auswirken oder dem Adressaten in sonsti­ger Weise zum Vorwurf gereichen könnte.

 

Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben auf die Bedeu­tung der Lohnnebenkosten für die Wettbewerbsfähigkeit (auch) ihres Unternehmens hingewiesen. Untermauert wurde diese Aussage durch die Beifügung des Rechnungsbei­spiels, aus dem zu ersehen war, wie viele „Mehrkosten“ der Beklagten dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter bei der Klägerin versichert ist und nicht bei einer gün­stigeren Krankenkasse. Diese Gestaltung wäre bei isolierter Betrachtung gewiss geeignet, bei den Adressaten nicht nur den Eindruck zu erwecken, dass sie mit dem Wechsel der Krankenkasse Kosten sparen könnten, sondern auch umgekehrt durch den Verbleib in der teueren Kran­kenkasse zum „Standortnachteil“ der Beklagten beitragen und damit schließlich den eigenen Arbeitsplatz gefährden würden. In dieselbe Richtung weist die Formulierung in Variante fünf des Fragebogens „… Habe ich mich trotz­dem mit den damit verbundenen höheren Kosten – für mich und meinem Arbeitgeber – …“.

 

Indessen verbietet es sich, bei der Bewertung des Schreibens nur einzelne Passagen herauszugreifen; viel­mehr ist der Gesamteindruck entscheidend. Insofern sind insbesondere die Ausführung der Beklagten in dem Schrei­ben zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über einen Wechsel der Krankenkasse allein bei dem jeweiligen Adressaten liege und keinerlei Nachteile irgendwelcher Art zu befürchten seien, gleich wie er sich entscheiden würde. Schlussendlich hat die Beklagte sogar darauf hin­gewiesen, dass wegen des jährlich bestehenden Wahlrechts eine Rückkehr zur alten Krankenkasse möglich sei, sofern dies etwa aufgrund schlechter Erfahrung mit der neuen Krankenkasse gewünscht würde.

 

Mithin hat die Beklagte eventuell Missverständnissen über ihre Intension effektiv vorgebeugt und klarge­stellt, dass es sich hier in der Tat um eine „bloße“ Empfehlung handelte. Die o. g. vorstellbaren Wirkungen des Schreibens sind damit relativiert worden: Dem Adres­saten wurde zwar anheimgestellt, über die dargelegten Fakten und möglichen Folgen ernsthaft nachzudenken; ihm wurde aber im Gegenzug auch glaubhaft versichert, dass eine Entscheidung ohne Einschränkung respektiert werden wird. Die von den Parteien mehrfach zitierte Entschei­dung des OLG Frankfurt (Urteil vom 22.01.1998 – 6 U 216/97) bietet insofern keine andere Beurteilung. Denn dort hatte der Arbeitgeber „unmissverständlich zum Wech­sel der Krankenkasse aufgefordert“ und darüber hinaus zugleich den Aufnahmeantrag für die neue, erwünschte Krankenkasse beigefügt. Dass dieser Sachverhalt sich von dem hier zu beurteilenden deutlich unterscheidet, bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

Soweit die Klägerin gerade in dem Hinweis, dass im Falle des Verbleibens in der teueren Krankenkasse Nachteile nicht zu befürchten seien, eine besonders subtile unzu­lässige Unterdrucksetzung der Adressaten sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn hiermit unterstellt sie der Beklagten eine dem Wortlaut genau entgegengesetzte Ab­sicht und kehrt die Bedeutung der Aussage um. Dass ein durchschnittlicher Leser dies ebenso verstehen musste, ist nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan worden.

 

Auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten ver­sandten Fragebogens ergibt sich keine andere Bewertung. Denn die Beifügung des Fragebogens war schon deshalb nicht geeignet, unzulässigen Druck auf die Empfänger auszuüben, weil das Ausfüllen des Bogens auf freiwilli­ger Basis erfolgen sollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ausdrücklich darum gebeten hat, die Frage zu Informationszwecken auszufüllen und zurückzugeben. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass unter Umständen auch eine als bloße Bitte formulierte Aufforderung in Wirklichkeit wie ein Befehl verstanden werden kann oder muss. Dass solche Umstände hier entgegen dem Wortlaut anzunehmen waren, hat die Klägerin jedoch nicht hinrei­chend dargetan. Im Gegenteil ergab die glaubhafte Aussa­ge des Zeugen …, dass etwa in der BGH … von 631 angeschriebenen Beschäftigten nur 116 den Fragebogen tatsächlich ausfüllten und zurückgaben. Zu­gunsten der Klägerin begünstigt das Gericht insoweit auch den – nicht nachgelassenen – Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 06.06.2001. Dieser belegt nämlich, dass die Rücklaufquote zwischen 6 % und 100 % (insoweit jedoch nicht repräsentativ, weil in einem Betrieb mit nur drei Beschäftigten) betrug. Der Umstand, dass die Rücklaufquote insgesamt sich nur auf 25 % belief und auch in den größeren Betriebsstätten mit über 100 Be­schäftigten zwischen 18 % und 72 % der Beschäftigten be­lief, bietet ein starkes Indiz dafür, dass der durchschnittliche Adressat hier in der Tat von der Freiwil­ligkeit seiner Angaben ausgehen durfte. Wenn aber aus Sicht des Empfängers keine Verpflichtung bestand, den Fragebogen auszufüllen, dann kann hier auch kein unzu­lässiger Druck erfolgt worden sein.

 

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass einige Adressa­ten sich zur Information des Arbeitgebers verpflichtet glaubten, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Fragebogen war inhaltlich auch nicht geeignet, den Empfänger unzulässig zu beeinflussen. Denn zum einen gab der Antwortende hiermit nicht mehr Preis, als der Arbeitgeber sonst auch auf anderem Wege – Zahlung der Krankenkassenbeiträge – ebenso erfahren hätte. Zum anderen sieht die Kammer den Vortrag der Klägerin nicht als erwiesen an, dass durch den Bogen bei einem durch­schnittlichen Empfänger die Befürchtung geweckt wurde, seine Antwort würde registriert und er selbst müsse mit Nachteilen oder einer weiteren „Bearbeitung“ durch die Beklagte rechnen. Nach den Angaben des Zeugen P… haben von den o. g. 116 Beschäftigten der BGH … die den Bogen ausgefüllt zurückgaben, nämlich immerhin 67 die von der Klägerin insbesondere angegriffene Variante fünf angekreuzt. Auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Vortrags der Klägerin ergibt sich insoweit nichts anderes. So haben danach bei der BGH … 72 % den Fragebogen zurückgesandt, 39 % der Bediensteten, also knapp die Hälfte der Antwortenden, jedoch ebenfalls die Variante „fünf“ angekreuzt. Insge­samt knapp 50 % der Antwortenden (12 % der Gesamtbeschäftigtenanzahl) haben die Variante fünf angekreuzt. Wenn aber ein so großer Anteil der Beschäftigten keine Bedenken hatte, sich ganz offen gegen die Empfehlung des Arbeitgebers auszusprechen und stattdessen bei der „teueren“ Klägerin versichert zu bleiben, dann kann die von ihr behauptete Wirkung dem Fragebogen nicht beigemessen werden. Dies widerlegt auch die Auffassung der Klägerin – wie im Schriftsatz vom 12.6.2001 dargetan – die geringe Anzahl der Antwortenden belege gerade, dass unzulässiger Druck ausgeübt wurde.

 

cc) Schließlich hat die Beklagte auch keine unzulässige Kün­digungshilfe gegeben.

 

Das Gewähren von Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn dabei unlautere Mittel eingesetzt werden (vgl. Köln WRP 1984, 234; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 603 – jeweils m.w.N.). Insofern trifft zwar zu, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen kann, wenn ein Konkurrent Kündigungshilfe mit­tels vorgedruckter oder sonst mechanisch vervielfältigter Formularschreiben leistet (OLG Köln WRP 1990, 846). Im Bereich der Krankenversicherung sehen verbandsrecht­liche Wettbewerbsrichtlinien sowie die „gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetz­lichen Krankenkassen“ (vgl. WRP 1998, 1023) darüber hin­aus vor, dass das Diktieren von Kündigungsschreiben, die Verwendung von Kündigungsschreiben mit offenen Daten oder die Bevollmächtigung zur Abgabe der Kündigungser­klärung unzulässig sind. Ob diese Verbandsregeln und Wettbewerbsgrundsätze für die Beklagte unmittelbar bin­dendes Recht darstellen, kann dahingestellt bleiben (wo­bei die Kammer zur Verneinung dieser Frage neigt), weil die Richtlinien jedenfalls Aufschluss über die Verkehrs­auffassung der betroffenen Kreise geben und somit für die Frage nach einem Sittenverstoß ohnehin Berücksichtigung finden müssten (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 603).

 

Die Beklagte hat zwar eine Vielzahl von „Musterkündi­gungsschreiben“ an ihre Beschäftigten versandt. Gleich­wohl lag darin kein Verwenden von vorgedruckten oder sonst mechanisch vervielfältigten Formularschreiben. Denn die Vordrucke waren gerade nicht so gestaltet, dass der Adressat sie nur noch auszufüllen und zu unter­schreiben brauchte. Das ergibt sich schon daraus, dass das Schreiben verschiedene Aufdrucke und Hinweise ent­hielt, die auf dem eigentlichen Kündigungsschreiben hät­ten entfernt bzw. weggelassen werden müssen. Dies gilt insbesondere auch für den Aufdruck „Musterschreiben“ so­wie den Hinweis auf das Datum zur rechtzeitigen Absen­dung. Demnach musste also letztendlich der jeweilige Adressat selber sein Kündigungsschreiben verfassen und konnte dabei lediglich auf die von der Beklagten vorge­gebene Formulierung zurückgreifen, sowie die Hinweise zur Form und Frist beachten.

 

Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1991, 23 3) hat zwar auch für den Fall einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht, dass die Kündigungshilfe durch einen bloßen Formulierungsvor­schlag geleistet wurde. Allerdings hatte der Beklagte in dem dort entschiedenen Fall über die Formulierungshilfe hinaus auch noch das Adressieren und Absenden der Schei­ben übernommen. Dies bedeutet aber, dass dort ganz maß­geblich auf den Aspekt abgestellt wurde, wer letztlich die Ausübung des Kündigungsrechts in den Händen hielt. Die Sittenwidrigkeit wurde bejaht, weil den betroffenen Kunden die Möglichkeit genommen wurde, sich die Frage der Kündigung noch einmal zu überlegen.

 

Im vorliegend Fall setzt sich das Muster dergestalt in das Empfehlungsschreiben der Beklagten ein, dass in der Art eines beratenden Hinweises gezeigt wird, in welcher Form die Kündigung – sofern von den einzelnen Mitarbei­tern gewünscht – erfolgen kann. Die Grenze zur sittenwidrigen Kündigungshilfe ist deshalb noch nicht er­reicht.

 

2.

Da ein Verstoß gegen die guten Sitten nach alledem nicht vor­liegt, kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 82 6 BGB stützen.

 

3.

Ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch aus §§ 82 3 Abs. 1, 1004 BGB analog wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten ausgeübten Gewerbegebiet kommt ebenfalls nicht in Betracht. In­soweit fehlt es – ungeachtet der Frage nach dem Verhältnis die­ses Anspruchs zu § 1 UWG (vgl. insoweit Palandt § 823 Rdnr. 19) – jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklag­ten. Die insofern erforderliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen kann nach den obigen Ausführungen nicht zu Lasten der Beklagten ausfallen.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In der zuletzt gestellten Fassung des Antrages liegt gegen­über dem ursprünglichen Antrag sowohl eine Klagereduzierung wie auch Klageerweiterung. Der Antrag zur 2 in der ursprünglichen Fassung hätte sich nämlich auf die Mitarbeiter bezogen, die zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bei den Holding Gesell­schaften der Beklagten beschäftigt gewesen wären, während der nun­mehrige Antrag sich auf die Beschäftigten bezieht, welchen das ursprüngliche Schreiben zugegangen ist.

 

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

 

IV.

Der Streitwert war auf 385.508,– DM festzusetzen, § 3 ZPO.

Die Kammer geht hierbei von folgenden Erwägungen aus:

 

Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin an der begehrten Rechtsfolge. Dieses ist hier sowohl beim Unterlassungs- wie auch beim Widerrufsantrag darauf gerichtet, durch nach ihrer Auffassung wettbewerbswidrige Handlungen keine Mitglieder zu ver­lieren bzw. Neumitglieder gewinnen zu können. Das Gericht geht deshalb bei der Bemessung des Interesses für beide Anträge kumula­tiv hinsichtlich der Mitglieder von einem durchschnittlichen Mo­natsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil bei der Klägerin) und hinsichtlich der Nichtmitglieder von der durchschnittlichen monatlichen Beitragsdifferenz zwischen der Klägerin und der BKK aus. Als durchschnittlicher Monatsbeitrag und als durchschnittli­che Beitragsdifferenz werden die der Lohngruppe 8 angenommen (563,– DM und 63,– DM).

 

Bei ursprünglich 643 bei der Klägerin versicherten Beschäftigten und zuletzt 373 weiteren Beschäftigten ergibt sich damit ein Streitwert von 385.508,– DM.

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