Skip to content

Krankentagegeldversicherung – Obliegenheitspflichtverletzung

Landgericht Coburg

Az: 13 O 864/06

Urteil vom 23.05.2007


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag Krankentagegeld.

Die Klägerin ist mit der Beklagten über einen Privatkrankenversicherungsvertrag verbunden, der neben der Erstattung der Kosten für ambulante und stationäre Heil- und Zahnbehandlung auch einen Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 35,79 EUR je Kalendertag der Klägerin gewährt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begann am 1.11.1992 zu laufen. Dem Versicherungsvertrag liegt der Tarif der Beklagten MB/KT 78 zugrunde. Der Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes beginnt demnach ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin behauptet, dass sie in den Zeiträumen vom 27.1.2004 bis 9.2.2004, vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 und vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Sie ist daher der Auffassung, dass ihr für die Zeit vom 27.1.2004 bis 9.2.2004 ein Krankentagegeld in Höhe von 501,06 EUR, für die Zeit vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 ein weiteres Krankentagegeld in Höhe von 4.402,12 EUR und für die Zeit vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 ein Krankentagegeld in Höhe von 1.467,39 EUR von der Beklagten zustehe.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.370,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.3.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 27.1.2004 bis 9.2.2004 per Fax vom 1.2.2004 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt habe, die das Datum des 26.1.2004 trage. Mit Telefonat vom 4.2.2004 sei sie aufgefordert worden, weitere Arbeitsunfähigkeitsnachweise vorzulegen. Daran habe sie die Klägerin dann am 27.2.2004 erneut schriftlich erinnert. Nachdem bei der Beklagten wiederum keine Erklärungen und Nachweise eingegangen seien, habe sie die Klägerin am 18.3.2004 noch einmal an die Erledigung erinnert. Am 19.4.2004 sei dann schließlich ein Pendelformular bei der Beklagten zusammen mit einem Leistungsantrag zur Krankenversicherung eingegangen. Aus dem habe sich ergeben, dass auch am 9.2.2004 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Hinsichtlich des Arbeitsunfähigkeitszeitraums vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 habe die Klägerin mit Telefax zum 2.9.2004 Nachweise über eine Arbeitsunfähigkeit seit 28.7.2004 vorgelegt. Mit Schreiben der Beklagten vom 8.9.2004 sei sie aufgefordert worden, weitere Nachweise vorzulegen. Insoweit sei bei der Beklagten nicht bekannt gewesen, ob die Arbeitsunfähigkeit beginnend am 22.9.2003, ab dem der Klägerin Leistungen bis zum 26.1.2004 gewährt worden seien, zwischenzeitlich wieder beendet gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin für den Krankentagegeldzeitraum vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 keinerlei Nachweise zu ihrer Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte übermittelt. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 9 I (1) MB/KT 78, Leistungsnachweise innerhalb der dort gesetzten Fristen vorzulegen, nicht eingehalten habe. Weiterhin habe auch die Klägerin die Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit nach dem 22.9.2003 nicht mehr rechtzeitig angezeigt. Insoweit habe daher die Klägerin gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, die gemäß § 10 MB/KT 78 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 27.1.2004 bis 9.2.2004 am 10.2.2004 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie auch einen Nachweis über die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit an die Beklagte übersandt habe. Ferner habe sie am 5.3.2003 einen Einschreibebrief vom 4.3.2004 an die Beklagte zur Beantwortung der im Schreiben vom 27.2.2004 übersandt.
Wegen des Zeitraumes vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 habe die Beklagte Nachweise per Fax am 29.7.2004 und nachfolgend am 5.8.2004 und 11.8.2004 übersandt. Darüber hinaus sei von ihr eine neuere Übersendung mit Einschreibekurzbrief vom 17.8.2004 an die Beklagte veranlasst worden. Auch wegen des Zeitraums vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 hätte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes ab dem 16.12.2005 bis 9.1.2006 am 13.1.2006 per Einschreiben an die Beklagte übermittelt.

Das Gericht hat am 4.4.2007 und 23.5.2007 mündlich verhandelt. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin die von ihr behaupteten Einschreibebelege vorgelegt und Nachforschungen bei der Deutschen Post AG über den Empfänger der vorgelegten Einschreibebelege angestellt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4.4.2007 und 23.5.2007 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung. des Tatbestandes verwiesen auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.
Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Krankentagegeldversicherungsvertrag für keinen der geltend gemachten Zeiträume ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gegen die Beklagte zu. Insoweit kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit §§ 9 I (1), 10 I (1) MB/KT 78 berufen, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, innerhalb der vertraglich gesetzten Fristen ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen bzw. die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit bestritten. Die Klägerin hat im Rahmen der ihr vom Gericht aufgegebenen Recherche zum Verbleib der von ihr behaupteten Einschreibesendungen selbst eingeräumt, dass die von ihr vorgelegten Einschreibebriefbelege laut Auskunft bei der Deutschen Post AG allesamt Sendungen betreffen, die nicht an die Beklagte adressiert waren. Zu ihrem Vortrag, dass es letztendlich ein Versehen der Deutschen Post AG sei, dass die von der Klägerin aufgegebenen Einschreibesendungen falschen Empfängern zugeordnet worden seien, hat die Klägerin keinen weiteren Beweis angeboten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass sie innerhalb der ihr nach §§ 9 Abs. 1, 10 MB/KT 78 gesetzten Fristen die entsprechenden Nachweise über ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten erbracht hat. Zumindest ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin, dass die von ihr behaupteten Einschreiben allesamt nicht an die Beklagte, sondern an andere Empfänger adressiert waren.

Die Klägerin ist damit nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie die entsprechenden Belege fristgerecht an die Beklagte in den Postlauf gebracht hat. Sie hat damit gegen ihre aus § 9 Abs. 1 MB/KT 78 zu beachtende Obliegenheit verstoßen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Beklagten fristgerecht vorzulegen bzw. die Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit der Beklagten binnen drei Tagen anzuzeigen. Der Klägerin war auch aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten und dem Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, dass sie zu einer unverzüglichen Übersendung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet war. Soweit dies die Klägerin bestritten hat, ist dies unbehelflich.

Die Klägerin hat zumindest das Schreiben der Beklagten vom 27.2.2004 erhalten. Darin wurde sie unmissverständlich auf ihre Obliegenheit zur fristgerechten Übersendung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie auf die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hingewiesen. Somit kann sich die Beklagte vorliegend mit Erfolg wegen der Obliegenheitsverletzungen der Klägerin auf Leistungsfreiheit in den hier streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen gemäß §§ 6 Abs. 3 VVG, 10 MB/KT 78 berufen.

Die Klage war damit antragsgemäß abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos