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Krankentagegeldversicherung – Kündigung der Krankenversicherung bei Betrugsversuch

OLG Karlsruhe

Az: 12 U 250/05

Urteil vom 07.11.2006

Vorinstanz: Landgericht Mosbach – Az.: 1 O 27/05


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. 0ktober 2006 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22.06.2006 – 1 O 27/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien zur Krankenversicherung Tarif 100, 194, 200, KHT und Pflegepflichtversicherung nach Tarif PFN – mit Ausnahme des Tarif T13 – sowie die Anwartschaftsversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.11.2004 beendet worden sind.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Beitragsrückerstattung für kostenbewusstes Verhalten einen Betrag in Höhe von 207,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 10% und der Beklagte 90%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit der Feststellungsklage in Ziffer I 1 stattgegeben wurde.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von dem Beklagten fristlos gekündigten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages.

Am 28.08.1998 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherungsschein wurde am 11.09.1998 ausgestellt. Versicherungsbeginn war der 01.12.1998. Der Kläger war mit den Tarifen 100, 194, 200, KHT, T 13 und Pflegepflichtversicherung PVN beim Beklagten versichert. Für die mitversicherten Kinder des Klägers bestanden Anwartschaftsversicherungen für die Tarife 102, 194, 200 und PVN. Der zuletzt gezahlte monatliche Versicherungsbeitrag belief sich auf € 403,51.

Das Versicherungsverhältnis umfasst auch eine Krankentagegeldversicherung (T 13), wonach ab dem 92. Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein kalendertägliches Krankengeld i. H. v. € 102,26 geleistet wird. § 1 Abs. 3 MB/KT 1996 der einbezogenen Tarifbedingungen lautet:

„Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“

Nach § 1 TB/KT sind versicherungsfähig alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden berufstätigen Personen. Arbeitsunfähigkeit ist nach den Bedingungen spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, für den erstmals Krankentagegeld zu zahlen ist. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheitspflicht ist der Beklagte berechtigt, das Krankentagegeld vom Zugangstag an zu zahlen (§ 9 Abs. 1 MB/KT).

Der Kläger beantragte im Jahre 2001 die Umstellung der Krankentagegeldversicherung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, rückwirkend zum Vertragsbeginn, was von der Beklagten von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht wurde, die der Kläger ablehnte. Nach Feststellung einer Tumorerkrankung beim Kläger war dieser zunächst von 06.07.2004 bis 08.07.2004 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 07.07.2004 bis 12.07.2004 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung, sowie nochmals vom 22.07.2004 bis 08.08.2004.

Mit Schreiben vom 19.10.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten Krankengeld rückwirkend ab dem 92. Tag der Arbeitsunfähigkeit (06.10.2004) und legte ärztliche Arbeits-unfähigkeitsatteste vor, die ihm eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom 06.07.2004 bis 18.10.2004 attestierten und bat um eine Kulanzentscheidung (I 21).

Mit Schreiben vom 25.11.2004 wies der Beklagte auf die Verletzung der Anzeigepflicht hin, wonach die Arbeitsunfähigkeit spätestens zum 06.10.2004 anzuzeigen gewesen wäre. Weiter forderte sie Nachweise über die Dauer der Gehaltsfortzahlung sowie Nachweise über die Höhe des aus der beruflichen Tätigkeit erzielten Brutto- oder Nettoeinkommens (I 29).

Anlässlich eines Telefonates am 11.11.2004 bzw. am 16.11.2004 mit der zuständigen Sachbearbeiterin teilte der Kläger mit, dass er seit dem 23.10.2004 arbeitslos sei. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 19.11.2004 (I 33) übersandte der Kläger die angeforderten Unterlagen, insbesondere eine Probezeitkündigung der Firma T vom 08.10.2004 zum 22.10.2004 sowie Atteste, die eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom 09.08.2004 bis 31.11.2004 attestierten. Der Kläger legte dem Schreiben noch eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2004 in Kopie bei. Im Rahmen der Prüfung für Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger am 01.09.2004 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma T aufgenommen hatte, das zum 22.10.2004 vom Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt worden war. Der Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 26.11.2004 ( I 43) das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger für alle Tarife und alle Personen mit sofortiger Wirkung, hilfsweise im zulässigen Umfang unter Belehrung über die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.06.2005, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Beklagte sei berechtigt gewesen, das Versicherungsverhältnis insgesamt außerordentlich gem. § 242 BGB zu kündigen. Der Versuch des Klägers, sich unberechtigt Leistung beim Beklagten zu erschleichen, betreffe auch das gesamte Vertragsverhältnis, da der Beklagte zu befürchten habe, dass der Kläger auch sonst unberechtigt Leistungen beanspruchen werde. Die Kündigung sei auch wirksam bezüglich der Anwartschaftsversicherungen der mitversicherten Kinder. Es sei bei der Frage der Bewertung von Obliegenheitsverletzungen auf die Person des Versicherungsnehmers abzustellen. Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung der sozialen Funktion der Krankenversicherung, da die Kinder über die Ehefrau des Klägers mitversichert seien. Über die weiteren Klageanträge 2 – 4 sei aufgrund der innerprozessualen Bedingungen nicht zu entscheiden gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser macht geltend, die Schlussfolgerungen des Landgerichts, er habe versucht, sich bei Antragsstellung am 19.10.2004 Leistungen zu erschleichen, sei falsch. Der Kläger sei sich über das Bestehen seines Leistungsanspruches nicht im Klaren gewesen. Er habe das Antragsschreiben erst nach Rücksprache mit seinem Außendienstbetreuer verfasst. Bei der Beurteilung habe das Landgericht auch übersehen, dass das Schreiben vom 19.10.2004 keinen Leistungsantrag darstelle. Aufgrund dieses Schreibens sei eine Auszahlung niemals möglich gewesen. Das Antragsverfahren sei formalisiert und es hätten noch weitere Unterlagen – wie mit Schreiben des Beklagten vom 25.10.2004 angefordert – vorgelegt werden müssen. Das Schreiben vom 19.10.2004 wäre deshalb schon nicht als vollständiger Leistungsantrag zu verstehen gewesen und hätte insbesondere auf eine Kulanzentscheidung abgestellt. Außerdem habe er anlässlich des Telefonats vom 16.11.2004 angegeben, dass er eine Arbeit aufgenommen hätte. Außerdem hätte ab dem 23.10.2004 und in der Zeit vor dem 01.09.2004 nach Auffassung des Beklagten ein Leistungsanspruch bestanden, den dieser nicht bedient hätte. Dem Kläger wäre auch die Relevanz der Frage, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hätte, nicht bewusst gewesen. Hätte der Beklagte die Nachfrage unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung abgewartet, wäre der Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Kläger mitgeteilt worden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Mosbach abzuändern und

1. Festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien zur Krankenversicherung Tarif 100, 194, 200, T 13, KHT und Pflegepflichtversicherung nach Tarif PVN, sowie die Anwartschaftversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.11.04 geendet haben.

2. Im Falle des Obsiegens zu Antrag 1: Festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien zur Krankenversicherung Tarif 100, 194, 200, T 13, KHT und Pflegepflichtversicherung nach Tarif PVN, sowie die Anwartschaftversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. ab dem 01.12.2004, hilfsweise ab 01.01.2005 als beitrags- und leistungsfreie Versicherung (sog. Ruheversicherung) fortgeführt wird und die Anwartschaftsversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. weiterhin bestehen.

3. Der Beklagte wird im Falle des Obsiegens zu Antrag 1 und dem Fortbestehen der Krankentagegeldversicherung verurteilt, den Kläger ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschläge rückwirkend zum 01.12.1998 auf Basis des derzeitigen Eintrittsalters des Klägers und der durchgeführten Gesundheitsprüfung des Beklagten vor Antragsannahme des Beklagten vom 01.09.1998 und auf Basis des Versicherungsscheins des Beklagten vom 11.09.1998 in der Krankentagegeldversicherung mit dem Tarif T06 (102,26 EUR pro Tag) zu versichern.

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4. Der Beklagte wird im Falle des Obsiegens zu Antrag 3 verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 17.08.2004 bis zum 31.08.2004 Krankentagegeld nach dem Tarif T06 (102,26 EUR pro Tag) in Höhe von nette 1.533,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Beitragsrückerstattung für kostenbewusstes Verhalten einen Betrag in Höhe von 207,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sybille R. und Julia St (siehe Sitzungsniederschrift vom 05.10.2006, II 247 ff). Im Senatstermin vom 05.10.2006 wurde der Kläger informatorisch angehört.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg.

A.

Klageantrag Ziffer 1:

a) Klage auf Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis zur Krankenversicherung (Tarif 100, 194, 200, T 13 und KHT) sowie die Pflegepflichtversicherung (PVN) des Klägers ebenso die Anwartschaftsversicherungen der beiden Kinder nebst Pflegeversicherung durch die Kündigung des Beklagten vom 26.11.2004 nicht beendet worden sind:

Die Feststellungsklage ist zulässig und auch teilweise begründet. Der Beklagte ist – wie auszuführen sein wird – nur zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen (aa.). Im Übrigen besteht der Krankenversicherungsvertrag mit dem Beklagten fort (bb.).

aa. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten hat den Krankenversicherungsvertrag wirksam nur bezüglich der Krankentagegeldversicherung beendet (§ 14 Abs. 2 MB/KT (96) i. V. m. § 314 BGB). Die Feststellungsklage ist insoweit unbegründet.

Der Versicherungsvertrag als Dauerschuldverhältnis kann, auch wenn die Parteien keine entsprechende Abrede getroffen haben, aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Kündigungsrecht beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Dabei ist die Berechtigung einer solchen Kündigung an Hand einer wertenden Betrachtung zu prüfen, die die Besonderheiten des aufgesagten Vertrages und die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt muss (BGH VersR 1985, 54). Die wichtigen Gründe für eine Kündigung muss der Beklagte darlegen und beweisen.

Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Krankenversicherung insbesondere auch bei der Krankentagegeldversicherung, wobei deren soziale Funktion und Zwecksetzung bei der Prüfung eines wichtigen Grundes beachtet werden müssen. Aus wichtigem Grund kann eine Versicherung hier fristlos gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Hiervon ist dann auszugehen, wenn er sich Vermögensleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht, indem der Versicherungsnehmer etwa Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt (BGHZ VersR 1985, 54; OLG Hamm, VersR 1991, 452; OLG Hamm ZfS 2006, 404; OLG Saarbrücken, 5 U 70/05, Urteil vom 23.11.2005). Denn nach den Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung liegt im Falle der ausgeübten Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig keine Arbeitsunfähigkeit vor, sodass auch kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht. Der Versicherungsnehmer täuscht damit Umstände vor, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und versucht sich damit diese Versicherungsleistungen zu erschleichen (BGH a. a. O.). So liegt der Fall hier bezüglich der Krankentagegeldversicherung.

Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 01.09. bis 06.10.2004 bei der Firma T vollschichtig gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis war erst zum 22.10.2004 vom Arbeitgeber gekündigt worden. Der Kläger hat mit Antragsstellung vom 19.10.2004 dennoch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 19.10.2004 vorgelegt und die Zahlung von Krankentagegeld beantragt, ohne eine Einschränkung für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Firma T zu machen. Der Kläger hat mit seinem Antrag somit falsche Angaben zu Dauer und Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit gemacht und hierdurch auch bewusst die wahre Sachlage verschleiert, um auf diese Weise Leistungen des Beklagten aus der Krankentagegeldversicherung zu erhalten. Dieses Verhalten begründet einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses in Bezug auf die Krankentagegeldversicherung.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Antragsschreiben vom 19.10.2004 (I 21) habe alleine auf eine kulanzweise Überprüfung der Zahlung von Krankentagegeld abgezielt. Der Kläger nimmt in dem Schreiben ausdrücklich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit 06.07.2004 bis einschließlich „heute“ Bezug. Ein Hinweis auf seine Tätigkeit vom 01.09.2004 bis 06.10.2004 bei der Firma T fehlt. Im Schreiben führt der Kläger außerdem ausdrücklich an, der Zeitpunkt der Antragsstellung sei krankheitsbedingt versäumt worden. Das Ersuchen des Klägers um eine kulanzweise Entscheidung bezieht sich somit nach Wortlaut und Sinn nur darauf, dass er den Antrag nicht rechtzeitig und zwar schon ab dem 92. Tag (06.10.2004) gestellt hat. Denn ohne Kulanzverhalten wäre der Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers in Form der verspäteten Antragsstellung sowieso erst ab dem Zugangstag (19.10./20.10.2004) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtet.

Der Kläger vermochte auch anlässlich seiner Anhörung durch den Senat nicht plausibel und nachvollziehbar zu erklären, warum er keine Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis gemacht hat. Der Kläger hat nur den zeitlichen Ablauf, bis es zu der Antragsstellung kam, geschildert und erläutert, dass er deswegen auch Gespräche mit verschiedenen Mitarbeitern des Beklagten, unter anderem einem Herrn Ch und der Mitarbeiterin De geführt habe. Dass er diesen gegenüber vor Antragstellung Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis bei der T gemacht hat, hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung nicht einmal behauptet. Der Kläger hat vielmehr ausgeführt, er habe den Antrag am 16.11.2004 anlässlich eines Telefonats mit der Zeugin St zurückgenommen und gab als Begründung hierfür an, er habe von Frau De zwischenzeitlich erfahren, dass wegen seiner Arbeitsfähigkeit kein Krankentagegeld gezahlt werden könnte.

Von der Rücknahme des Antrags am 16.11.2004, durch die sich das Verhalten des Klägers in einem anderen Licht darstellen würde, kann nach der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass das Telefonat mit dem Inhalt, wie es vom Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin R., geschildert wurde, so nicht stattgefunden hat. Weder der Kläger noch die Zeugin R. waren in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, warum trotz der angeblichen Mitteilung über die Arbeitsaufnahme noch Unterlagen für eine sog. Nachversicherung vorgelegt werden sollten, während sich der Grund für die mit Schreiben des Klägers vom 19.11.2004 tatsächlich erfolgte Vorlage weiterer Unterlagen (Gehaltsabrechnung u. a.) ohne weiteres aus der Aussage der Zeugin St erschließt. Die Zeugin St gab hierzu in sich schlüssig und nachvollziehbar an, dass sie sich nicht mehr an das Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte. Ausweislich ihrer Notizen über das Telefongespräch vom 16.11.2004 habe sich das Gespräch darum gedreht, dass die Versicherungsfähigkeit beim Kläger entfallen wäre und dafür nach den Bedingungen noch eine Nachversicherung von drei Monaten vorgesehen gewesen wäre und der Kläger hierfür den Nachweis noch hätte erbringen müssen. Aus den Unterlagen ließe sich nichts dazu entnehmen, dass der Kläger schon zu Beginn des Gesprächs erklärt habe, er wolle den Antrag auf Krankentagegeld zurücknehmen. Aus den Unterlegen ergebe sich auch nichts darüber, dass der Kläger mitgeteilt habe, er habe im September/Anfang Oktober noch gearbeitet. Die Zeugin war sich ganz sicher, dass sie eine Antragsrücknahme bzw. eine berufliche Tätigkeit des Klägers in ihren Unterlagen vermerkt hätte, wären diese Umstände ihr bei dem Telefonat mit dem Kläger mitgeteilt worden. Zudem hätte sie wie sonst in einem solchen Fall üblich verlangt, dass der Kläger seine Erklärung schriftlich einreiche.

Der Senat folgt den Aussagen der Zeugin St. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, in sich stimmig und überzeugend. Die Zeugin hat eingeräumt, an den Inhalt des Telefongesprächs keine Erinnerung mehr zu haben, und hat ihr Wissen zum Inhalt des Gesprächs auf ihre Notizen gestützt, die sich bis auf die Frage der Rücknahme des Antrags teilweise mit den Angaben des Klägers decken. Für die Angaben der Zeugin St spricht insbesondere, dass eine Nachversicherung nach den Bedingungen des Beklagten nur für den Fall vorgesehen ist, dass die Versicherungsfähigkeit während einer bereits eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in Wegfall gekommen ist (§ 15 Teil I a) MB/KT). Die Angaben der Zeugin St werden auch durch das anschließende Schreiben des Klägers vom 19.11.2004 (I 33), das der Vorlage der Unterlagen für die Prüfung der von der Zeugin bei dem Telefonat vom 16.11.2004 angesprochenen Nachversicherung wegen des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit infolge Arbeitslosigkeit beim Kläger diente und in dem mit keinem Wort von der Rücknahme des Antrags vom 19.10.2004 die Re-de ist, gestützt. In dem Schreiben vom 19.11.2004 bittet der Kläger nochmals um wohlwollende Prüfung seines Antrags und um die rückwirkende Bewilligung von Krankentagegeld. Die Vorlage von weiteren Unterlagen – wie mit Schreiben vom 19.11.2004 geschehen – zur Prüfung von Ansprüchen auf Zahlung von Krankentagegeld und darüber hinaus zur Prüfung von Ansprüchen wegen einer Nachversicherung hätte sich im Falle der Mitteilung über die Tätigkeit bei der Firma T, deren Zeitraum sowie Dauer von vorneherein nicht gestellt. Die Angabe der Zeugin R., ihrem Ehemann sei von der Zeugin St erklärt worden, er müsse seinen Antrag nicht zurückziehen, weil sein Antrag wegen einer Nachversicherung noch bearbeitet werden könne, macht nur einen Sinn, wenn der Kläger die Zeugin St anlässlich des Telefonats gerade nicht von seiner Arbeitsaufnahme bei der Firma T in Kenntnis gesetzt hat.

Hinzukommt, dass der Beklagte mit weiterem Schreiben vom 24.11.2004 (I 133) noch nachgefragt hat, wann der Kläger für die Firma T gearbeitet hat, weil den mit Schreiben vom 19.11.2004 vorgelegten Gehaltsunterlagen der Zeitpunkt der Arbeitstätigkeit infolge vom Kläger aufgeklebter Post – it nicht zu entnehmen war. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers bei der Firma T hatte.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger wusste, dass es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine Verdienstausfallversicherung handelte, die nach ihrem Sinn und Zweck die vollständige und uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers während des gesamten Leistungszeitraums voraussetzt, mithin Krankentagegeld bedingungsgemäß nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden kann. Der Kläger machte anlässlich seiner Anhörung durch den Senat einen versierten und in Versicherungsangelegenheiten keineswegs unerfahrenen Eindruck.

Mit dem Antrag vom 19.10.2004 hat der Kläger somit versucht, Krankentagegeldleistungen ab dem 92. Tag zu beanspruchen, indem er dem Beklagten seine Arbeitsunfähigkeit mittels attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mitgeteilt hat. Der Kläger hat damit bewusst Umstände vorgetäuscht, die eine Leistungspflicht des Versicherers zu begründen vermochten, und sich so Versicherungsleistungen zu erschleichen versucht. Darin liegt ein ganz massiver Vertrauensbruch, der die für den Vertrag notwendige Vertrauensgrundlage so erheblich erschüttert, dass der Beklagte deshalb zur fristlosen Kündigung der Krantagegeldversicherung berechtigt ist. Denn im Falle der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer in besonderem Maße auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers angewiesen, weil dem Versicherer die Überprüfung der beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nur schwer möglich ist und er Täuschungen eines Versicherungsnehmers darüber kaum aufzudecken vermag.

bb. Die Feststellungsklage ist demgegenüber begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Versicherungsverhältnis zur Krankenversicherung Tarif 100, 194, 200, KHT und Pflegepflichtversicherung nach Tarif PFN sowie die Anwartschaftsversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.11.2004 beendet worden sind.

Die Kündigung des Beklagten bewirkte nämlich nicht auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Kranken – und Pflegeversicherung des Klägers sowie der Anwartschaftsversicherungen für die beiden Kinder. Insoweit fehlt es an einem wichtigen Grund für eine Kündigung, der auch in Bezug auf die Kranken – und Pflegeversicherung und die sonstigen mitversicherten Personen gegeben sein muss. Das versuchte Erschleichen von Leistungen bezieht sich nur auf die Krankentagegeldversicherung und vermag nicht auch die Kündigung aus wichtigem Grund bezüglich der übrigen Versicherungstarife (Kranken-, Pflege- und Anwartschaftsversicherungen) zu rechtfertigen (1.). Rechtsgründe stehen einem nur teilweisen Lösungsrecht des Versicherers nicht entgegen. Insbesondere spielt hierbei – entgegen der Annahme der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart 12 U 238/05 vom 25.04.2006 – keine Rolle, dass gemäß § 178 a Abs. 2 VVG § 30 VVG auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden ist (2.).

(1.) Bei der Krankenversicherung ist zu beachten, dass ihr ein zeitlich unbegrenztes ordentliches Kündigungsrecht fremd ist. Die Möglichkeit einer Vertragsauflösung steht nämlich in Widerspruch zu der sozialen Funktion der privaten Krankenversicherung, die für weite Bevölkerungskreise zum Ersatz für fehlenden Sozialversicherungsschutz geworden ist (BGH VersR 1985, 54). Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt erst dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers auch insoweit missachtet.

Die Umstände, die den Beklagten hier zur Kündigung berechtigen, betreffen nur die Krankentagegeldversicherung, sodass dem Beklagten ein Festhalten an dem Vertragsverhältnis im Übrigen zumutbar ist. Der Kläger hat nämlich nur in Bezug auf die Krankentagegeldversicherung seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und hierdurch die Zahlung von Krankentagegeld angestrebt. Durch dieses Verhalten wurde weder die Vertrauensgrundlage in Bezug auf die Kranken – und Pflegeversicherung gestört noch wurden insoweit die Interessen des Beklagten gefährdet. Bei der Krankenversicherung besteht zudem nicht ohne weiteres die Möglichkeit, sich Leistungen des Versicherers zu erschleichen. Für die Erbringung von Leistungen aus der Krankenversicherung ist immer die Vorlage von Rechnungen von dritter Seite notwendig, an die die Geldleistungen des Versicherers weiterzuleiten sind. Es fehlt danach im vorliegenden Fall an einem erheblichen Vertrauensbruch, der den Beklagten auch zur Kündigung der Krankenversicherung berechtigt. Nichts anderes gilt für die Pflegeversicherung und die Anwartschaftsversicherungen der beiden Kinder.

(2.) Die Kündigung vom 26.11.2004 (I 43) hat auch nicht deshalb zu einer Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses geführt, weil dessen Bestand nur einheitlich bewertet werden kann. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle von einem einheitlichen Vertragsverhältnis mit mehreren angewandten Tarifen und mit zwei neben dem Kläger mitversicherten Personen, nämlich den Kindern des Klägers, oder mehreren selbstständigen Verträgen auszugehen ist. Denn die Kündigung des Versicherungsverhältnisses kann nicht nur einheitlich ausgesprochen, sondern sowohl auf die einzelnen mitversicherten Personen als auch die einzelnen Tarife beschränkt werden. Der Beklagte hat die Kündigung deshalb fürsorglich auch nur im jeweils zulässigen Umfang ausgesprochen.

§ 30 Abs. 1 VVG, dem für ein einheitliches Versicherungsverhältnis der Gedanke zu entnehmen, dass der Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten ist, soweit dies möglich ist, gilt zwar für die Krankenversicherung nicht (§ 178a Abs. 2 S. 2 VVG). Der aus § 30 Abs. 1 VVG abzuleitende Grundsatz ist aber – was die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht berücksichtigt – dennoch auf die Krankenversicherung anzuwenden, denn auch im Bereich der Krankenversicherung ist eine Teilbeendigung des Versicherungsverhältnisses möglich und teils im Gesetz auch vorgesehen. Für den Versicherungsnehmer ist dies für den Fall der ordentlichen Kündigung in § 178h Abs. 1 S. 2 VVG, § 13 Teil I Abs. 1 MB/KK (96) ausdrücklich geregelt, der bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von der ansonsten unzulässigen teilweisen Kündigung eines einheitlichen Vertrages macht (§ 139 BGB). In § 178h Abs. 5 VVG ist geregelt, dass bei Teilkündigung des Versicherers aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Aufhebung des restlichen Vertrages zu verlangen. § 178h Abs. 5 S. 1 VVG ist somit eine Parallelbestimmung zu § 30 Abs. 2 VVG, der – ebenso wie § 30 Abs. 1 und 3 VVG – gemäß § 178a Abs. 2 S. 2 VVG auf Krankenversicherungsverträge nicht anzuwenden ist (Prölss/Martin, VVG, 27 Aufl., § 178h Rn. 15). Nichts anderes kann im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Versicherer gelten. Auch hier ist eine Beschränkung der Kündigung auf einzelne Tarife oder einzelne Personen möglich und zulässig, nämlich dann, wenn der Grund für die Kündigung sich nur auf einen Teil des Vertrages auswirkt, mithin nur isoliert wirkt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nur bezüglich der Krankentagegeldversicherung versucht, sich Leistungen zu erschleichen. Zur Meidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dem Beklagten ist das Festhalten an dem restlichen Vertrag im Übrigen auch nicht – wie ebenfalls bereits ausgeführt – un-zumutbar.

b) Klageantrag Ziffer 2: Hilfsweise für den Fall des Obsiegens zu Antrag 1: Antrag auf Fortführung der Versicherung dergestalt, dass die Krankenversicherung des Klägers nebst Krankentagegeldversicherung (Tarif 100, 194, 200, T 13, KHT) und nebst Pflegepflichtversicherung als Ruhensversicherung ab 01.12.2004 bzw. 01.01.2005 fortzuführen ist.

Die Feststellungsklage, dass die Kranken – und Pflegeversicherung ab 01.12.2004, hilfsweise ab 01.01.2005 als beitrags- und leistungsfreie Versicherung und zwar so genannte Ruhensversicherung zu führen ist, ist unbegründet. Der Kläger beansprucht die Fortführen als Ruhensversicherung nur für den Fall, dass das Versicherungsverhältnis fortbesteht, sodass nur darüber zu entscheiden ist, ob ein solcher Anspruch bezüglich der Krankenversicherung mit Tarif 100, 194, 200, KHT und der Pflegeversicherung besteht. Die Krankentagegeldversicherung wurde wirksam durch fristlose Kündigung beendet, sodass über eine Fortführung als Ruhensversicherung insoweit mehr nicht zu entscheiden ist.

Eine Umwandlung in eine Ruhensversicherung ist grundsätzlich möglich, solange das Versicherungsverhältnis nicht wegen fehlender Versicherungsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit beendet ist (BGH VersR 2002, 881; OLG Karlsruhe RuS 2005, 470). Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist der Kläger seit 23.10.2004 als arbeitslos gemeldet. Davon, dass er keine unselbstständige Tätigkeit mehr anstrebt und damit deshalb von einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach § 15 Teil I Abs. 1 a lit. a MB/KT (1996) auszugehen wäre, kann schon mangels Vortrag der Parteien nicht ausgegangen werden. Eine Umwandlung erfordert eine einvernehmliche Vertragsabänderung durch Angebot und Annahme, an der es fehlt. Darüber hinaus käme eine solche sowieso nur für 12 Monate in Betracht. Dieser Zeitraum war am 01.12.2005 bzw. am 01.01.2006 verstrichen.

Bei der so genannten Ruhensversicherung handelt es sich um einen Erlass der zukünftig entstehenden beiderseitigen Leistungspflicht im Sinne des § 397 BGB. So genannte Ruhensvereinbarungen werden geschlossen, um eine endgültige Beendigung des Vertrages mit ihren unerwünschten Folgen zu vermeiden (§ 305 BGB; Bruck/Möller/Wriede, Krankenvers., 8. Auflage, Anmerkung C 22). Einige private Versicherungsunternehmen – so auch der Beklagte – bieten eine solche Ruhensversicherung darüber hinaus als weitere Möglichkeit an, bei Arbeitslosigkeit den Versicherungsschutz beitragsfrei ruhen zu lassen. Der Höchstzeitraum, für den eine solche Ruhensversicherung bestehen kann, ist dabei unternehmensabhängig. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten, wird von diesem die Möglichkeit einer Ruhensversicherung nur für 12 Monate gewährt. Die Ruhezeit endet aber in jedem Fall mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Dauert die Arbeitslosigkeit – so der vorliegende Fall – über die vereinbarte Zeit bzw. die Vereinbarungsmöglichkeit der Ruhezeit (beim Beklagten 12 Monate) hinaus an, ist die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung möglich, die aber vom Kläger nicht beantragt wird ( siehe: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht, Stand 01.06.2001 – PKV; Internet: www.pkv.de).

Danach setzt die Ruhensversicherung einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, durch den im vorliegenden Fall der Versicherer für zwölf Monate auf die Beiträge aus der Krankenkosten – und Pflegegeldversicherung verzichtet. Dass der Beklagte, der unstreitig bereits schon einmal in der Zeit vom Oktober 2002 bis September 2003 (Anlage B 25) eine Ruhensversicherung mit dem Kläger abgeschlossen hat, sich nochmals auf eine solche einlassen musste, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht auszumachen. Ein Kontrahierungszwang des Versicherers, alle versicherungsfähigen Personen auch in eine Ruhensversicherung aufzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. Hierbei handelt es sich um eine kulanzweise Regelung des Versicherers. Der Versicherungsnehmer ist im Falle der Arbeitslosigkeit auch nicht an den Versicherungsvertrag gebunden. Der Fall, dass der Versicherungsnehmer arbeitslos wird, ist für die Krankheitskostenversicherung in § 13 Teil I Abs. 3 MB/KT (96) geregelt, wonach der Versicherungsnehmer außerordentlich kündigen kann. Ebenso sieht § 13 Abs. 1 MB/PPV (96) eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit vor.

B.

Über Klageantrag Ziffer 3 ist auf Grund der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. Der Antrag wurde nur für den Fall des Obsiegens zu Antrag 1 und damit des Fortbestehens der Krankentagegeldversicherung – wie nicht – gestellt.

C.

Über die Klage auf Zahlung eines Krankentagegeldes (Klageantrag Ziffer 4) ist ebenfalls nicht zu entscheiden, weil auch dieser Klageantrag nur für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag Ziffer 3 gestellt worden ist.

D.

Die Klage auf Rückerstattung von Beitragsleistungen ist begründet (Klageantrag Ziffer 4).

Der Kläger hat unter Vorlage der „Wichtigen Information“ zur Versicherung Nr. S/W- 7.575.069 vom 08.05.2004 und damit zu seiner Krankheitskosten – Vollversicherung dargelegt, dass er die dort angeführten Voraussetzungen für eine Rückerstattung von 5 % der tariflichen Beiträge erfüllt, nämlich Erteilung einer Einzugsermächtigung sowie zwei zusammengefasste Anträge auf Versicherungsleistungen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2006 (II 213) zugesagt, die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung für 2005 nochmals zu überprüfen und das Vorbringen des Klägers nur vorläufig bestritten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Berechtigung der Beitragsrückerstattung nicht mehr substantiiert angegriffen. Der Beklagte geht nunmehr auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung für den Zeitraum 01.09.2003 – 31.08.2004 vorliegen müssen und nicht – wie zunächst behauptet (I 187) – nur das erste Jahr ein Rumpfjahr und für das Folgejahr der Zeitraum 01.01.2004 – 31.12.2004 maßgeblich sei. Auch hatte der Versicherungsvertrag im Zeitraum 01.09.2003 – 31.08.2004 bezüglich der Krankenversicherung noch Bestand.

Die Höhe der beanspruchten Rückerstattung von € 207,98 nebst der Zinsen ist nicht bestritten.

E.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Rechtstreit wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage zu dem Problem der Teilkündigung aus wichtigem Grund in der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung auf, die sich in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

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