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Krankentagegeldversicherung – Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

LG Dortmund

Az: 2 O 559/03

Urteil vom 19.10.2006


Es wird festgestellt, dass die seitens des Klägers bei dem zur Versicherungsscheinnummer K XXX genommenen Versicherungen insoweit fortbestehen und nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 10.11.2003 beendet sind, als die Tarife A 10, S 12, ZN 100, H 76, 69, S 08 sowie ZEZ 80 betroffen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 104.814,26 € der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten für sich selbst eine private Krankenversicherung unter Geltung der Tarife A 10 ; S 12 ; ZN 100 ; V 501/76, 18, V 503/76, 18 und H/76, 69 und eine Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) sowie für seine Ehefrau als gesetzlich Krankenversicherte private Zusatzversicherungen der Tarife S 08 (Krankenhauskosten-Tarif) und ZEZ 80 (Zahnersatzzusatzversicherung). Für diese Versicherungen stellte der Beklagte dem Kläger ein Versicherungsschein mit der Nr. K2.701.740 aus. Zu dem Inhalt des Scheines wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger war Geschäftsführer eines Betriebes, der sich u. a. mit dem Vertrieb von Baumaschinen befasste. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte neben den Bürotätigkeiten auch die Kontrolle, sowie die Funktionsprüfung und das Bewegen von Baumaschinen auf dem Unternehmensgelände und im Straßenverkehr.

Der Kläger zeigte dem Beklagten unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 08.09.2003 bis zum 01.12.2003 an. Der Beklagte erbrachte daraufhin vertragliche Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bis zum 08.10.2003 einschließlich.

Der Beklagte beauftragte private Ermittler, um überprüfen zu lassen, ob der Kläger tatsächlich – wie von ihm angegeben – arbeitsunfähig erkrankt war und auch tatsächlich nicht in seinem Betrieb arbeitete.

Mit Schreiben vom 10.11.2003, das dem Kläger am 13.11.2003 zugegangen ist, kündigte der Beklagte sämtliche bei ihm bestehende Versicherungsverhältnisse – . einschließlich diejenigen zu Gunsten der Ehefrau des Klägers – außerordentlich. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass der Kläger ab dem 09.10.2003 nachweislich seiner alten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Zu dem übrigen Inhalt des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen. Gleichzeitig stellte der Beklagte die Krankentagegeldleistungen rückwirkend zum 09.10.2003 ein.

Der Kläger trägt vor, sämtliche bei dem Beklagten genommenen Versicherungen einschließlich diejenige zu Gunsten seiner Ehefrau – bestünden fort. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, über den 08.10.2003 hinaus weiteres vertragsgemäßes Krankentagegeld an ihn zu leisten. Denn der von dem Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund liege nicht vor. Er sei seiner beruflichen Tätigkeit niemals nachgegangen. Soweit der Beklagte behaupte, am 30.09.2003 habe er ein Telefongespräch mit einem Interessenten für die Anmietung von Baugeräten geführt, so sei dieses unzutreffend. Am 09.10.2003 habe er sich lediglich in der Firma aufgehalten, um einen Vorschuss in Höhe von 300,00 € in Empfang zu nehmen und um den Firmenbully zur Weiterfahrt ins Krankenhaus zu tauschen. Telefonische Rückfragen, die er in beruflicher Hinsicht getätigt haben soll, seien seinerseits niemals erfolgt. Am 15.10.2003 habe er sich zwar in der Firma aufgehalten, jedoch nicht gearbeitet. Er habe auch kein Angebot über eine Rüttelplatte erstellt. Am 22.10.2003 habe er nicht Kunden beraten, sondern lediglich private Gespräche geführt. Die von dem Beklagten eingeschalteten privaten Ermittler, die Zeugen U2, F und Q seien ihm gar nicht bekannt. Der Vortrag des Beklagten zum 22.10.2003 könne zudem nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, da der Beklagte die Kündigung nicht auf diesen Umstand gestützt habe. Zudem stünde dem Beklagten das Rechts zur außerordentlichen Kündigung nur dann zu, wenn ein Festhalten am Versicherungsvertrag nicht zumutbar sei. In Anbetracht der langen Dauer des Versicherungsverhältnisses und vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen, die dem Beklagten sämtlich bekannt waren, sei diese Voraussetzung in jedem Fall nicht erfüllt.

Die Kündigung des Beklagten sei im Übrigen verfristet, da sie nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntniserlangung von den Kündigungsgründen erfolgen könne. Der Beklagte habe jedoch schon weit vorher Kenntnis von den angeblichen Arbeitstätigkeiten gehabt.

In jedem Fall könne sich die ausgesprochene Kündigung des Beklagten nur auf die Krankentagegeldversicherung beziehen, da im Hinblick auf die übrigen Versicherungen der Kündigungsgrund nicht greife.

Er sei in dem Zeitraum vom 09.10. bis 01.12.2003 – und auch noch darüber hinaus – auch weiter arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe krankheitsbedingt Medikamente mit stark sedierender bzw. retardierender Wirkung einnehmen müssen. Konzentrierte Bürotätigkeit und die Kontrolle sowie die Funktionsprüfung und das Bewegen von Baumaschinen auf dem Unternehmensgelände und im Straßenverkehr sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Gleiches gelte im Hinblick auf das bei ihm vorliegende Karpaltunnelsyndrom, weswegen er ebenfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Es hätten auch noch weitere Krankheiten vorgelegen, die ihm das Arbeiten über den 01.12.2003 hinaus, unmöglich gemacht hätten.

Er beantragt,
festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit den Tarifen A 10, S 12, ZN 100, V 501/76,18, V 503/76,18, H 79, 69, S 08 uns ZEZ 80 zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.11.2003 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht,
den Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.037,54 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 09.10.2003 bis 01.12.2003, 5.865,86 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 12.03.2004 bis 28.05.2004, 2.513,94 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis 25.09.2004, 609,54 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 08.10.2004 bis 15.10.2004, 9.293,06 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 26.11.2004 bis 28.03.2005, 3.351,92 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 19.09.2005 bis 02.11.2005, 304,72 € rückständiges Krankentagegeld für den Zeitraum vom 24.11.2005 bis 27.11 .2005, 2.666,30 € rückständiges Krankentagegeld für die Zeit vom 20.02.2006 bis 27.03.2006 sowie 10.969,92 € vom 20.02.2006 bis 27.03.2006 sowie 10.969,92 € rückständiges Krankentagegeld für die Zeit vom 09.05.2006 bis 30.09.2006 sowie darüber hinaus für jeden weiteren Krankheitstag ab dem 01.10.2006 weitere 76,18 € kalendertäglich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung wirksam und fristgemäß erfolgt sei. Private Ermittlungen seinerseits hätten ergeben, dass der Kläger in dem geltend gemachten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 09.10. bis 01.12.2003 tatsächlich gearbeitet habe. So habe er am 30.09.2003 ein Telefongespräch mit einem Interessenten für die Anmietung von Baugeräten geführt und im Rahmen dessen mitgeteilt, dass er nur selten zu Hause sei, da er in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Firma anzutreffen sei. Am 09.10.2003 habe sich der Kläger in der Werkstatt seiner Firma befunden und ein Verkaufsgespräch geführt. In der Folgezeit habe er telefonische Rückfragen beruflicher Natur beantwortet. Unter dem 15.10.2003 habe er sich wiederum in seiner Firma befunden und seinen Mitarbeitern Arbeit zugewiesen. Im Übrigen habe eine Fortsetzung des Verkaufsgesprächs in der Halle und im Büro in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.10 Uhr stattgefunden. Er habe sodann ein Angebot über eine Rüttelplatte erstellt. Schließlich habe er am 22.10.2003 zwei Kunden . beraten. Er habe des Weiteren mitgeteilt, dass er auch am nächsten Tag in der Firma anwesend sei. Dieses habe in der Zeit von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr stattgefunden. Diese Arbeitstätigkeit des Klägers berechtige ihn zu einer fristlosen Kündigung, die seinerseits auch ausgesprochen worden sei. Der von den privaten Ermittlern angefertigte Abschlussbericht sei ihm erst unter dem 31.10.2003 zugegangen. Vorher habe er von der Arbeitstätigkeit des Klägers und dem Umfang keine Kenntnis gehabt.

Die ausgesprochene Kündigung betreffe zulässigerweise das gesamte Vertragsverhältnis und beziehe sich nicht nur auf die Krankentagegeldversicherung, da ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger aufgrund dessen Verhalten im Rahmen der Krankentagegeldversicherung auch für das übrige Vertragsverhältnis unzumutbar sei. Denn das Vertrauensverhältnis, auf dessen Grundlage das gesamte Vertragsverhältnis basiere, sei erheblich gestört.

Die von Seiten des Klägers behauptete Arbeitsunfähigkeit in den geltend gemachten Zeiträumen werde im Übrigen in vollem Umfang bestritten.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie durch die Vernehmung der Zeugen U, U2, F und Q. Zu den Ergebnissen wird auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. 12 vom 17.04.2005 und Prof. Dr. S vom 08.03.2006 (Anlage zur Akte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 (BI. 158 ff. d. A.) verwiesen.

Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der von dem Kläger gestellte Feststellungsantrag hat insoweit Erfolg, als er das Versicherungsverhältnis im Hinblick auf die Tarife A 10, S 12, ZN 100. (Krankenversicherung der Klägers), H 76, 69 (Krankenhaustagegeldversicherung des Klägers), S 08 sowie ZEZ 80 (Krankenzusatzversicherung der Ehefrau des Klägers) betrifft. Im Hinblick auf die Tarife V 501/76,18 sowie V 503/76,18 (Krankentagegeld) ist der gestellte Feststellungsantrag unbegründet. Dieses Ergebnis ist darin begründet, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien hinsichtlich der zuletzt genannten Tarife (Krankentagegeld des Klägers) durch die von dem Beklagten unter dem 10.11.2003 erklärte Kündigung beendet ist, dies dagegen im Hinblick auf die übrigen genannten versicherten Tarife nicht der Fall ist.

Denn dem Beklagten steht nur hinsichtlich der Tarife über die Krankentagegeldversicherung des Klägers ein Kündigungsgrund zu.

Der Kündigungsgrund ergibt sich dabei aus § 14 MB/KT 94 i. V. m. § 314 BGB. Denn der Versicherer kann einen Krankentagegeldversicherungsvertrag trotz dessen sozialer Zwecksetzung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten am Versicherungsvertrag nicht mehr zuzumuten ist. Ein solcher wichtiger Grund zur Kündigung liegt für einen Versicherer vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers aus Eigennutz dadurch hinten anstellt, dass er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH VersR 1985, 54; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119).

Da der Anspruch auf Krankentagegeld voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf tatsächlich nicht ausübt, liegt ein Erschleichen in diesem Sinne vor, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,465).

Dabei erachtet es die Kammer als ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten erledigt, die nach der Verkehrsauffassung als zumindest teilweise Ausübung derjenigen Tätigkeit anzusehen sind, durch die er sein Einkommen erzielt (so auch OLG Hamm NJW-RR 2006,1035; OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675). Diese lässt sich damit begründen, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Zahlung aus der Krankentagegeldversicherung nur besteht, wenn der Versicherungsnehmer im vollen Umfang – also zu 100 % – arbeitsunfähig ist, d. h. seine bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend und in keiner Weise ausüben kann, weshalb bereits der Wiedereintritt teilweiser Arbeitsfähigkeit die Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers vollständig entfallen lässt (BGH NJW-RR 1993, 407). Die Grenzziehung zwischen einer Ausübung beruflicher Tätigkeit, die auf den Anspruch ohne Einfluss verbleibt, gegenüber einem den Anspruch ausschließenden Umfang der Tätigkeit ist dabei danach zu ziehen, ob diese Tätigkeit derart geringfügig oder unbedeutend ist, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn sich der Versicherer hierauf beruft (OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675). Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer lediglich Arbeitsversuche zur Erprobung seiner eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit absolviert oder lediglich untergeordnete, nur aufgrund der Erkrankung übernommene (Aufsicht)-Tätigkeiten übernommen hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 498).

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An diesen Maßstäben gemessen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erledigt hat. Denn die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger sich am 09.10.,15.10. und 22.10.2003 in seiner Firma befunden hat. Am 09.10.2003 hat der Kläger dabei mit dem Zeugen F ein Verkaufsgespräch über den Erwerb von Schotter sowie über den Kauf oder die Anmietung einer Rüttelmaschine geführt. Es ist über Preise und Mengen gesprochen worden. Auch mit dem Zeugen Q hat der Kläger zunächst ein Verkaufsgespräch geführt. Der Kläger hat ihm sodann ein mündliches Angebot unterbreitet. Dieses fand am 15.10.2003 statt. Am 22.10.2003 hat der Kläger sodann wiederum mit dem Zeugen Q ein geschäftliches Gespräch geführt. Er hat ihm auch dann ein schriftliches Angebot über eine Rüttelplatte erstellt. Während des Gesprächs mit dem Zeugen führte der Kläger weitere telefonische Verkaufsgespräche.

Aus der Aussage des Zeugen U2 ergibt sich des Weiteren, dass sich der Kläger häufig in seiner Firma im Zeitraum Ende September/Oktober 2003 aufgehalten hat. Denn der Kläger hat dem Zeugen im Rahmen eines Telefongesprächs kundgetan, dass er die meiste Zeit nicht zu Hause, sondern in seiner Firma sei, weil er dort arbeite.

Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl die Telefongespräche als auch die Verkaufsgespräche sämtlich vom Kläger geführt wurden. Dieses haben sämtliche Zeugen übereinstimmend bekundet.

Die Aussagen der Zeugen sind dabei glaubhaft. Sie sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Auf Nachfrage des Gerichtes und der Parteivertreter konnten sie spontan antworten. Anhaltspunkte dafür, dass sie ein Interesse am Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Prozess haben, sind nicht erkennbar. Zwar sind sie von dem Beklagten beauftragt worden, Ermittlungen im Hinblick auf den Kläger anzustellen und das Ermittlungsergebnis dem Beklagten mitzuteilen. Diesem Auftrag wären sie jedoch auch ordnungsgemäß nachgekommen, wenn sie über eine Arbeitstätigkeit des Klägers nicht hätten berichten können. Auch der Umstand, dass der Zeuge Q sich zunächst an gewisse Umstände, wie z. B. das Erstellen des schriftlichen Angebotes von Seiten des Klägers, zunächst nicht erinnern konnte, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung aufgrund von Vorhalten nach und nach sein Erinnerungsvermögen hat aufbessern können.

Dieses von den Zeugen geschilderte Tätigwerden des Klägers in der Firma stellt dessen Kernarbeit (Kundengespräche, Auftragserteilungen, Angebotsabgabe) dar und kann damit nicht lediglich als untergeordnete, nur aufgrund der Erkrankung übernommene Tätigkeit gewertet werden. Auch ist anhand des von den Zeugen geschilderten Tätigwerden des Klägers auf eine gewisse Regelmäßigkeit zu schließen. Denn die Zeugen haben den Kläger an unterschiedlichen von ihnen zufällig ausgesuchten Tagen und Tageszeiten aufgesucht und ihn immer angetroffen. Diese Regelmäßigkeit im Hinblick auf die Arbeit des Klägers ergibt sich auch aus den durchgeführten Telefonaten. Denn nach eigener Aussage hat er sich überwiegend in der Firma aufgehalten. Zudem hat er gegenüber den Zeugen den Eindruck erweckt, ständig – zumindest für die Durchführung von Kundengesprächen – in der Firma präsent zu sein.

Dass es sich bei den von den Zeugen geschilderten Tätigkeiten lediglich um Arbeitsversuche gehandelt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor.

Der Einwand des Klägers, das von dem Beklagten geschilderte Geschehen zum 22.10.2003 sei nicht zu beachten, da die von dem Beklagten erklärte Kündigung nicht auf diesen Umstand gestützt und somit von dem Beklagten „nachgeschoben“ sei, ist unzutreffend. Kündigungsgrund des Beklagten war die Tatsache, dass der Kläger trotz seiner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich in seinem Betrieb gearbeitet hat. Die Darstellung des Beklagten, wann das im Einzelnen gewesen sein soll, ist nur eine nähere Konkretisierung des Kündigungsgrundes. Diese können jedoch auch im späteren Verlauf noch ergänzt werden.

Die Kündigung des Beklagten ist auch fristgerecht erfolgt. Erst mit Zugang des Abschlussberichtes des von ihm eingeschalteten Ermittlungsbüros war eine verlässliche Grundlage für die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung erlangt. Zu einer früheren Kündigung quasi „auf Verdacht“ war der Beklagte nicht verpflichtet (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,465). Der Beklagte hat dabei nach Überzeugung der Kammer den Abschluss des Ermittlungsbüros erst am 31.10.2003 erhalten. Dieses hat die Zeugin U im Rahmen ihrer Vernehmung am 19.10.2006 glaubhaft bekundet. Die Tatsache, dass diesem Abschlussbericht ein sogenannter Vorrecherchebericht vorausgegangen war, die der Beklagte bereits am 30.09.2003 erhalten hat, ist unschädlich. Denn in diesem Vorrecherchebericht ist lediglich mitgeteilt worden, dass das Umfeld des Klägers recherchiert worden sei und dass man telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Erst mit dem Abschlussbericht war dem Beklagten der volle Umfang des Tätigwerdens des Klägers bekannt. Auch dieses hat die Zeugin glaubhaft bekundet.

Da die Kündigung des Beklagten bereits am 10.11.2003 ausgesprochen und dem Kläger unter dem 13.11.2003 zugegangen ist, erfolgte sie demnach in angemessener Frist.

Dass das vertragswidrige und zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigende Verhalten des Klägers durch ein von dem Beklagten eingeschaltetes Ermittlungsbüro zutage getreten ist, steht dem Kündigungsrecht des Beklagten nicht entgegen, § 242 BGB. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Ermittler den Kläger zum Vertragsbruch verleitet hat (vgl. BGH NJW-RR 1989, 426). Auf der Grundlage des sich darstellenden Sach- und Streitstandes kann weder festgestellt werden, dass der Kläger nur widerstrebend und erst infolge intensiven Drängens der Ermittler tätig geworden ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese verwerfliche Mittel eingesetzt haben (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,465).
Dem Beklagten steht dagegen im Hinblick auf die Tarife A 10, S 12, ZN 100 (Krankenversicherung des Klägers), H 76, 69 (Krankenhaustagegeldversicherung des Klägers) und S 08 sowie ZEZ 80 (Krankenzusatzversicherung für die Ehefrau des Klägers) kein Kündigungsgrund zu.

Dieses ist zunächst darin begründet, dass der Kläger bei dem Beklagten entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 – nicht ein einziges einheitliches Vertragsverhältnis, sondern verschiedene, rechtlich selbständige Versicherungsverträge, namentlich eine Krankenversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung und eine Krankentagegeldversicherung für sich sowie eine Krankenzusatzversicherung für seine Ehefrau – unterhält. Dieses hat zur Konsequenz, dass auch nur die Versicherung kündbar ist, in der das Kündigungsrecht des Beklagten begründet ist. Vorliegend ist diese – wie oben bereits ausgeführt – lediglich die Krankentagegeldversicherung des Klägers. Die Tatsache, dass § 30 WG vorliegend keine Anwendung findet und der Kläger nur einen einzigen Versicherungsschein ausgehändigt bekommen hat, stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

Denn die Versicherung verschiedener versicherbarer Risiken, unter Geltung verschiedener AVB, werden als Inhalt selbständiger Verträge angesehen (Prölss/Martin-Prölss, § 3 Rdnr. 10). So auch im Fall der Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung sowie der Krankentagegeldversicherung (LG Köln R+S 1962,352; AG Köln VersR 2000,574). Dieses begründet sich darin, dass auf dem Versicherungsmarkt diese Versicherungen auch einzeln abzuschließen sind. Dabei handelt es sich bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis um eine sogenannte Bündelung mehrerer Verträge. Denn dieses ist immer dann anzunehmen, wenn sich der Versicherungsnehmer bei einem Versicherer gegen mehrere Gefahren versichern will und ein Antragsformular sowie ein Versicherungsschein existiert, jedoch verschiedene AVB Anwendung finden (so auch Prölss/Martin-Prölss, § 3 Rdnr. 8).

Selbst wenn es sich nicht um eine Mehrheit von Versicherungsverträgen, sondern um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handeln sollte, vertritt die Kammer entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 die Auffassung, dass das dem Beklagten zustehende Recht zur fristlosen Kündigung auf die Krankentagegeldversicherung des Klägers beschränkt ist. Als Argument kann Folgendes angeführt werden: Zwar findet § 30 WG gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 2 WG auf die Krankenversicherung keine Anwendung. Der in § 30 WG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass der Vertrag soweit als möglich Bestand haben soll, beansprucht jedoch gerade auch in der Krankenversicherung Geltung (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Auflage, Einleitung Rdnr. 51). Dem hat der Beklagte auch Rechnung getragen, indem er in § 14 Abs. 3 MB/KT und § 14 Abs. 4 MB/KK von der ihm durch § 178 h Abs. 5 WG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken zu können. § 14 Abs. 3 MB/KT und § 14 Abs. 4 MB/KK finden auch auf die fristlose Kündigung Anwendung (BGH VersR 1985, 54).

Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagte unter Geltung des das Versicherungsverhältnis im besonderen Maße beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH VersR 2003,581) verpflichtet, dass ihr zustehende außerordentliche Kündigungsrecht auf diejenigen Tarife und Personen zu beschränken, die von den zur Kündigung berechtigenden Gründen oder deren Auswirkungen betroffen sind. Im Hinblick darauf muss das Interesse des Beklagten an der Gesamtaufhebung der Verträge aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers zurücktreten.

Hinsichtlich der von der Kündigungserklärung des Beklagten ebenfalls erfassten Krankheitskostenvollversicherung des Klägers ist deren soziale Funktion zu berücksichtigen, die einer Erstreckung der fristlosen Kündigung auch auf diese Versicherung entgegensteht (vgl. BGH a. a. 0.). Denn der Kläger würde durch die fristlose Kündigung nicht nur – zu Recht – den sozialen Schutz der als Verdienstausfallversicherung ausgestalteten Krankentagegeldversicherung verlieren, sondern auch bei einer Erstreckung der Kündigung auf die Krankheitskostenversicherung seinen vertragsgemäßen Krankenversicherungsschutz verlieren. Diese Rechtsfolge erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des Klägers überzogen, zumal es dem Kläger in seinem Alter von ca. 60 Jahren bei realistischer Betrachtungsweise verwehrt sein dürfte, bei einem anderen privaten Krankenversicherer Versicherungsschutz zu erhalten.

Zudem besteht die Gefahr betrügerischen Verhaltens in der Krankentagegeldversicherung in ungleich höherem Maße als in der Krankheitskostenversicherung, so dass sich die Störung des Vertrauensverhältnisses in diesem Versicherungszweig auch geringer auswirkt. Entsprechendes gilt für die Krankenhaustagegeldversicherung des Klägers.

Der Erstreckung der Kündigung auf die mitversicherte Ehefrau des Klägers steht entgegen, dass diese an den zur fristlosen Kündigung berechtigenden Vorgängen auch nach den Behauptungen des Beklagten in keinster Weise beteiligt war. Damit besteht kein Grund für die Annahme, auch in der Versicherung der Ehefrau des Klägers könne es zu Unredlichkeiten kommen, zumal nicht der Kläger als Versicherungsnehmer Inhaber der aus der Versicherung zugunsten seiner Ehefrau herrührenden Zahlungsansprüche ist, sondern die Ehefrau selbst (BGH VersR 2006, 686). Folglich wirkt sich die Störung des Vertrauensverhältnisses in der Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem nicht auf die vertragliche Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten aus, so dass eine Erstreckung der fristlosen Kündigung auf die Krankenzusatzversicherung der mitversicherten Ehefrau des Klägers ausscheidet.

Soweit der Kläger Zahlungen im Rahmen seiner bei dem Beklagten bestehenden Krankentagegeldversicherung verlangt, ist die Klage im vollen Umfang unbegründet.

Im Hinblick auf die Geltendmachung von diesbezüglichen Zahlungsansprüchen für einen Zeitraum nach der erfolgten fristlosen Kündigung des Beklagten (13.11.2003) ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger für diese Ansprüche aufgrund der erfolgten Beendigung des Versicherungsverhältnisses kein Versicherungsschutz mehr zukommt (LG Berlin NVersZ 2002, 462).

Soweit der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld für den davor liegenden Zeitraum geltend macht, scheitert sein Anspruch daran, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Leistung von Krankentagegeld aus den §§ 178 b Abs. 3 VVG i. V. m. den §§ 1, 4 MB/KT 94 nicht bewiesen hat.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankentagegeld ist u. a., dass der Versicherungsnehmer im vollen Umfang – also zu 100 % – arbeitsunfähig ist, d. h. seine bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend und in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, § 1 Abs. 3 MB/KT 94. Deshalb scheidet bereits eine geringfügige Arbeitsfähigkeit, um den Anspruch aus der Krankentagegeldversicherung auszuschließen (BGH NJW-RR 1993, 407).

Hieran gemessen kann eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem von ihm behaupteten Zeitraum nicht festgestellt werden.

Der Sachverständige Prof. Dr. 12 hat in seinem Gutachten vom 17.04.2005 festgestellt, dass zwar grundsätzlich bei denen von dem Kläger eingenommenen Medikamenten die Möglichkeit besteht, dass ein konzentrierte Bürotätigkeit sowie eine Kontrolle, Funktionsprüfung und das Bewegen von Baumaschinen erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden können. Diese Nebenwirkungen seien jedoch sehr selten und das Vorliegen im konkreten Fall den Gerichtsakten nicht zu entnehmen. Zudem seien Dosierungen im niedrigen bis mittleren Bereich gewählt worden. Damit liegt eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Medikamenteneinnahme beim Kläger nicht vor. Erhebliche Einwendungen gegen das Gutachten hat der Kläger nicht erhoben.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 08.03.2006 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht wegen eines behaupteten Karpaltunnelsyndroms beim Kläger nicht feststellen können. Es ergäbe sich kein Hinweis auf einen außergewöhnlich schweren Verlauf des Karpaltunnelsyndroms. Nur in einem solchen Fall aber würde die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegen.

Die Gutachten der beiden Sachverständigen sind überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

Soweit der Beklagte gegen das Gutachten des Prof. Dr. S einwendet, dass der Sachverständige allenfalls eine Ahnung von der Tätigkeit des Klägers gehabt habe, so kann dieser Einwand nicht verfangen. Der Sachverständige führt in dem bezeichneten Gutachten aus, dass das Karpaltunnelsyndrom gröbere motorische Fähigkeiten zwar etwas beeinträchtigt, jedoch möglich bleiben. Dass der Kläger davon abweichend auch Tätigkeiten ausführen müsste, die die Feinmotorik betreffen, hat er in nicht genügend substantiierter Weise vorgetragen.

Soweit der Kläger beantragt, an ihn für jeden weiteren Krankheitstag ab dem 01.10.2006 Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung zu leisten, hat die Klage schon wegen der infolge der wirksamen fristlosen Kündigung des Beklagten vom 13.11.2003 erfolgten Beendigung der Krankentagegeldversicherung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.

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