Sozialgericht Frankfurt am Main
Az: S-8/18/U-3877/97
Urteil verkündet am 03.07.2001
Rechtskräftig!
In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.1996 und unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 verurteilt, an die Klägerin zu 2) 11.436 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.11.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist bei der AG als beschäftigt. Am 24.9.1996 erlitt er bei der Überprüfung der Ladung in Beirut einen Unfall und zog sich hierbei eine Sprunggelenksluxationsfraktur links mit Weichteildefekten und eine Köpfchenfraktur der Mittelfußknochen III und IV zu. Es wurde zunächst in Beirut eine Oestosynthese der Sprunggelenksfraktur durchgeführt. Am 4.10.1996 erfolgte Rücktransport mit der Deutschen Rettungsflugwacht nach Frankfurt/Main. Die Kosten hierfür in Höhe von 32.872,00 DM wurden von der AG vorverauslagt. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme.
Mit Bescheid vom 29.12.1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Während des Widerspruchsverfahrens erstellten Dr. B von der AG und der Chirurg Dr. Bi am 7.2.1997 bzw. 2.6.1997 Berichte, in denen sie den Rücktransport in einem Flugzeug ohne Provisorien für erforderlich hielten, um eine langwierige Behandlung zu vermeiden. Mit Bescheid vom 8.8.1997 nahm die Beklagte ihren Verwaltungsakt vom 19.12.1996 teilweise zurück und übernahm die Kosten mit 16.436,00 DM zur Hälfte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1997 verblieb sie bei ihrer Entscheidung. Am 17.11.1997 erhob der Kläger Klage. Am 6.4.1999 hat er seine Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe der vorverauslagten Zahlungen an die Deutsche Rettungswacht eV an die AG abgetreten. Das Gericht hat die daraufhin als Klägerin zu 2) zum Rechtsstreit zugelassen.
Die Kläger tragen unter anderem vor, das Gesetz sehe keine einschränkende Kostenübernahme ab Landesgrenze vor. Bejahe die Beklagte wie vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung von Reisekosten, müsse sie dies in vollem Umfang tun. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die Arbeitsleistung überwiegend im Ausland verrichtet werde. Da die Klägerin zu 2) von der privaten Unfallversicherung für die Bergungskosten DM 5000,00 erhalten habe, verringere sie insoweit der mit der Klage eingeforderten Betrag.
Die Klägerin zu 2) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.1996 und unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) weitere 11.436 DM + 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Kostenbeteiligung komme nur in Betracht, weil wegen der Art und Schwere der Verletzung die Durchführung der Heilbehandlung im Inland und die gewählte Transportart zwingend erforderlich gewesen seien. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber für den Rücktransport verpflichtet. Die Kostenübernahme zur Hälfte sei angemessen.
Der Kläger zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nur die Hälfte der Transportkosten übernommen. Der Klägerin zu 2) steht ein Anspruch auf die ihr entstandenen Kosten für den Einsatz der Rettungsflugwacht in vollem Umfang nebst einem Zinsanspruch zu. In diesem Umfang hat auch der Kläger zu 1) einen Anspruch gegen die Beklagte, den er rechtswirksam an die Klägerin zu 2) abgetreten hat.
Da sich der Vorfall im Jahre 1996 ereignet hat, sind noch die Vorschriften der RVO anzuwenden. Hiernach werden als Reisekosten die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für eine wegen der Verletzung erforderlich Begleitperson sowie des erforderlichen Gepäcktransportes (§ 569 b Abs. 1 RVO). Es fallen somit die gesamten Reisekosten hierunter, die wegen der Art und Schwere der Unfallfolgen zwingend entstehen. Kann die Heilbehandlung im Ausland keine hinreichende Gewähr für einen komplikationslosen Verlauf bieten und ist der Transport auf einem normalen Flugzeugplatz aus medizinischen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so hat die Beklagte auch die Kosten für den Einsatz eines Rettungsflugzeuges im Ausland zu tragen. Voraussetzung hierfür ist naturgemäß das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Ausland. Diesen hat der Kläger unstreitig als Mitglied der X-besatzung in Beirut erlitten. Auch war nach den Ausführungen von Dr. Be und Dr. BL, die rasche Übernahme der Behandlung im Inland erforderlich, um eine schwere Infektion des Unterschenkels mit langwieriger Behandlung zu vermeiden. Ebenso war der Transport in einem Flugzeug ohne Provisorien, also in einem Flugzeug der Rettungswacht, notwendig.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es seien im Rahmen der Reisekosten nur Reisekosten im Inland zu übernehmen. Wenn sie auf die im BSGE 47, 79 abgedruckte Entscheidung des Bundessozialgerichts abstellt, wonach die Kostenübernahme durch die Krankenkasse für den Rücktransport einer Urlauberin aus dem Ausland verneint worden ist, kann dies vorliegend keine andere Entscheidung begründen.
Der Kläger zu 1) hat als Flugzeugbesatzungsmitglied seinen Dienst zwangsläufig auch im Ausland zu versehen. Einerlei, ob es sich hierbei um eine Tätigkeit im Rahmen des § 4 SGB IV handelt oder ob wegen des kurzfristigen Einsatzes je Flug im Ausland von einer reiner Inlandbeschäftigung auszugehen ist, hat der Kläger zu 1) unter dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, der einen Anspruch auf Reisekosten im erforderlichen Umfang einschließt. Dass die Beklagte nur die Hälfte der angefallenen Kosten zu übernehmen bereit war, entbehrt jeglicher Grundlage. Zwar können durch den Einsatz eines Rettungsflugzeuges im Ausland im Einzelfall Kosten in einer Höhe entstehen, die die eigentlichen Behandlungskosten übersteigen. Dies Risiko kann jedoch nicht dem Versicherten aufgebürdet werden. Er hat nur insoweit keinen Anspruch auf Kostenübernahme, als eine zusätzliche private Unfallversicherung sich an den Kosten beteiligt hat oder sein Arbeitgeber aufgrund Tarifvertrages oder sonstiger vertraglicher Regelung mit ihm verpflichtet ist, für die Kosten eines etwaigen Rücktransportes aufzukommen. Eine derartige Regelung mit Verpflichtung der Klägerih zu 2) ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich anderseits gegen derartige Kosten mit den Mitteln der Gefahrklassenbildung im Gefahrtarif absichern.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verbände der Unfallversicherungsträger gemeinsame Richtlinien nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten gegeben haben. Eine wesentliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Reisekosten ist mit dem SGB VII nicht geschaffen worden. Nach Ziffer 9.1.1 dieser Richtlinien sind auch die Kosten für den notwendigen Rücktransport bei medizinischer Indikation, wie sie vorliegend gegeben ist, als Reisekosten zu übernehmen. Da diese Richtlinie den gesetzlichen Gegebenheiten entspricht, ist ihre Regelung auch vor ihrer Vereinbarung gegeben gewesen. –
Zumindest seit Klageerhebung steht der Klägerin zu 2) auch ein Zinsanspruch zu. Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonates nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H:. zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB l). Dabei beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des ‚vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Unfallversicherungsträger (§ 44 Abs. 2 SGB l). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat der Kostenübernahmeantrag des Klägers zu 1) bereits länger als ein halbes Jahr vollständig vorgelegen. Außerdem handelt es vorliegend um eine Geldleistung, so dass der Zinsanspruch begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.