Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 U 182/05
Urteil vom 01.02.2006
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum dahingehend abgeändert, dass die ausgeurteilte Schmerzensgeldsumme auf 20.000,– Euro nebst Zinsen reduziert wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 13.02.1931 geborene Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem beklagten Krankenhaus, in welchem sie vom 02.08.2004 an wegen Komplikationen bei einer Chemotherapie behandelt wurde, mit der Behauptung, dass sie durch unsachgemäßen Transport am 20.08.2004 zu einer konsiliarischen urologischen Untersuchung in das N-Hospital I eine inkomplette Querschnittslähmung erlitten habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach sie für ein Verschulden der Mitarbeiter der Streithelferin hafte, weil diese zu Unrecht als ihre Erfüllungsgehilfen angesehen worden seien. Sie meint, dass sich die Schutzfunktion des Behandlungsvertrages nicht auf den Transport erstrecke, zumal insofern ein Personenbeförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin zustande gekommen sei. Ferner rügt sie, dass das Landgericht die von ihr benannten Zeugen C und C2 nicht zum Beweise ihrer Behauptung gehört habe, dass den Zeugen keine Pflichtverletzung zur Last falle. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld hält sie für überhöht.
Die Streithelferin rügt ebenfalls das Übergehen des Beweisantritts der Beklagten und bestreitet den von der Klägerin behaupteten Unfallablauf. Sie behauptet, dass bei der Klägerin keine Kopfverletzung während und nach dem Transport vorhanden gewesen sei. Die Klägerin habe lediglich mit den Haarspitzen leicht das Fahrzeugdach berührt und über keine Beschwerde geklagt. Ein Fehlverhalten ihrer – der Streithelferin – Mitarbeiter C und C2 liege nicht vor. Ferner bestreitet sie die von der Klägerin behaupteten aktuellen Gesundheitsschäden und rügt ebenfalls das ausgeurteilte Schmerzensgeld als überhöht.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig (dazu 1.), hat in der Sache jedoch nur geringen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht (dazu 2). Allerdings konnte der Klägerin nur ein geringeres als das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld zugesprochen werden (dazu 3.).
1.
Die Berufung ist zulässig. Entgegen der im Termin geäußerten Annahme und erörterten Daten war die Berufungseinlegung durch die Streithelferin der Klägerin nicht verspätet. Ihre Berufungsschrift ist zwar auf dem normalen Postweg erst am 23.09.2005, per Telefax aber bereits am 21.09.2005 beim Oberlandesgericht eingegangen. Im Übrigen kommt es aber auf die Fristwahrung durch die Streithelferin der Klägerin ohnehin nicht an, da Beklagte und Streithelferin eine einheitliche Berufung eingelegt haben, so dass die Einhaltung der Berufungsfrist durch Hauptpartei oder Streithelfer ausreicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 67 Rdn. 5 m. w. N.).
2.
Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund des fehlerhaften Einschiebens in den Krankentransportwagen am 20.08.2004 zum Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verpflichtet.
a.
Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Krankenhausaufnahmevertrag zustande gekommen. Aufgrund dieses Vertrages war die Beklagte insbesondere auch verpflichtet, die Klägerin vor vermeidbarer Schädigung zu bewahren. Diese Pflicht ist dadurch verletzt worden, dass die auf einer Liege befindliche Klägerin derart unsachgemäß in den bereitstehenden Transportwagen eingeschoben wurde, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeuges anstieß.
b.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Streithelferin der Beklagten einen relevanten Anstoß der Klägerin an das Fahrzeug bestritten hat. Mit diesem Vortag ist sie bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, da sie versäumt hat, bereits in erster Instanz dem Rechtsstreit beizutreten und entsprechend vorzutragen. Eine Entschuldigung hierfür ist nicht ersichtlich; insbesondere bestand genügend Zeit zum Beitritt zwischen der Zustellung der Streitverkündungsschrift am 06.07.2005 und dem Kammertermin am 03.08.2005. Daher muss die Streithelferin den Rechtsstreit in der Lage aufnehmen, in welcher er sich während des Beitrittes befunden hat. Da die Beklagte jedoch in erster Instanz den Kopfanprall der Klägerin beim Einschieben in das Fahrzeug nicht bestritten hat und ausdrücklich vorgetragen hat, weder das Kopftrauma noch die hieraus resultierende inkomplette Querschnittssymptomatik bestreiten zu wollen, konnte ein jetziges Bestreiten dieses Sachverhaltes in zweiter Instanz zulässigerweise nicht mehr erfolgen.
Darüber hinaus ist der Vortrag der Streithelferin der Beklagten aber ohnehin nicht schlüssig und daher unbeachtlich. Bei Richtigkeit der Darstellung der Streithelferin wäre unerklärlich, wie es zu den bereits während des urologischen Konsils im N-Hospital I bemerkten neurologischen Beeinträchtigungen bei der bis dahin neurologisch unauffälligen Klägerin kommen konnte. Darüber hinaus ist ihr weiterer Vortrag nicht nachvollziehbar, wonach die Mitarbeiter der Beklagten sich nach dem Befinden der Klägerin erkundigt haben wollen, wenn diese tatsächlich lediglich mit den Haarspitzen das Dach berührt hätte. Wäre dies so gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Mitarbeiter der Streithelferin C und C2 dieser Berührung keinerlei Beachtung geschenkt und daher auch nicht nachgefragt hätten. Ihre Nachfrage bestätigt im Gegenteil den erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalt, dass der Anstoß der Klägerin mit einiger Wucht erfolgt sein muss.
c.
Der Anstoß der Klägerin an das Wagendach beruhte auch auf einem schuldhaften Verhalten der Mitarbeiter der Streithelferin. Zwar hatte die Beklagte schon erstinstanzlich ein solches Verschulden in Abrede stellen wollen. Für ihr Verschulden spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung, da es sich um ein voll beherrschbares Risiko handelt, den Anstoß eines Patienten beim Einschiebevorgang in das Transportfahrzeug zu verhindern. Diese auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bestehende Vermutung wird nicht, wie der Senat im Senatstermin am 01.02.2006 mit den Parteien ausgiebig erörtert hat, durch den Vortrag der Beklagten entkräftet, dass sich die Klägerin in dem Moment, als sie in das Fahrzeug eingeschoben wurde, aufgerichtet haben soll. Aus diesem Vortrag ergibt sich, selbst wenn er richtig wäre, nicht die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs. Vielmehr war es Sache der Mitarbeiter der Streithelferin, Bewegungen der Klägerin auf der schräg gestellten Liege einzukalkulieren und auch bei einem plötzlichen Aufrichten den Anstoß zu verhindern. Dass insofern irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen wie die mündliche Warnung oder das Absichern der Klägerin getroffen wurden, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Auch dem Vortrag der Streithelferin ist, abgesehen von der Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, ebenfalls nicht zu entnehmen, warum ihre Mitarbeiter ausnahmsweise an der Schädigung der Klägerin kein Verschulden treffen sollte.
d.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte gemäß § 278 S. 1 BGB für das Verschulden der Mitarbeiter der Streithelferin haftet, denn die Streithelferin und ihre Mitarbeiter sind als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen. Der ordnungsgemäße Transport der Klägerin zu dem urologischen Konsil in dem auswärtigen Krankenhaus fiel in den vertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten, wie vom Senat im Senatstermin ausführlich mit den Prozessbeteiligten erörtert wurde. Aufgrund des Krankenhausvertrages war die Beklagte zu einer umfassenden ärztlichen Versorgung der Klägerin verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Pflicht erfolgte u. a. auch die Einschaltung eines auswärtigen Konsiliararztes, weil dessen medizinische Leistungen im Krankenhaus der Beklagten nicht erbracht werden konnten (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1992, S. 55). Die hier erfolgte konsiliarische Hinzuziehung eines Urologen erforderte jedoch auch den Transport der Klägerin zu der auswärtigen Untersuchung. Auch der Transport kann deshalb nicht aus dem Pflichtenkreis der Beklagten herausfallen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BPflV zählen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen vielmehr auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter. Durch diese Norm erfolgt zum Schutze des Patienten eine umfassende Einbeziehung aller während der Behandlung des Patienten anfallenden medizinischen und nichtmedizinischen Leistungen in die Behandlungsleistung. Lediglich Transporte zum Zwecke einer endgültigen Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus sind daher nicht mehr dem Pflichtenkreis des zunächst behandelnden Krankenhauses zuzuordnen (vgl. Laufs/Uhlenbruck – Genzel, Handbuch des Arztrechtes, 3. Aufl. 2002, § 86 Rdn. 116/120). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, falls zwischen der Beklagten und der Streithelferin – wie zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann – keine vertraglichen Beziehungen bestehen, nachdem sie die Streithelferin zur Durchführung des Transportes auf Verlangen der Krankenkasse der Klägerin aus einer von den Krankenkassen herausgegebenen Liste ausgewählt hat. Denn das Fehlen eines Vertragsverhältnisses wie auch der Weisungsgebundenheit des Gehilfen steht der Annahme der Zuordnung als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Satz 1 BGB nicht grundsätzlich entgegen. Die Art der zwischen Vertragsschuldner und ihrer Hilfsperson bestehenden Rechtsbeziehung ist vielmehr gleichgültig und kann sich in einer bloßen tatsächlichen Zusammenarbeit erschöpfen (vgl. Palandt – Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 278 Rdn. 7).
e.
Aufgrund des schuldhaft verursachten Anstoßens an dem Fahrzeugdach ist der Klägerin ein Schaden entstanden, weil es dadurch bei ihr zu neurologischen Ausfällen mit der Folge einer inkompletten Querschnittslähmung gekommen ist. Auch diese erstinstanzlich nicht bestrittene Kausalität ist von der Beklagten zweitinstanzlich nicht ernsthaft in Frage gestellt worden. Soweit ihre Streithelferin ausgeführt hat, dass bei der Klägerin keine Zeichen eines Anstoßes wie etwa ein Hämatom oder eine blutende Wunde vorhanden seien, kann sie mit diesem Vortrag schon nicht, wie bereits ausgeführt wurde, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gehört werden. Der Vortrag ist jedoch auch insofern nicht schlüssig, weil nicht nachvollzogen werden kann, woraus sich die während des urologischen Konsils bereits erkennbare neurologische Symptomatik sonst hätte ergeben sollen. Andere Erklärungsmöglichkeiten als der Anstoß am Wagendach sind nicht ersichtlich. Das Auftreten äußerlich erkennbarer Verletzungsmerkmale bei einer neurologischen Schädigung ist nicht zwingend.
f.
Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB fällt der Klägerin nicht zur Last. Wie bereits ausgeführt wurde, kann allein das – unterstellte – Aufrichten des Kopfes oder des Oberkörpers während des Einschiebevorganges ein solches Verschulden nicht begründen, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass angesichts ihres Krankheitszustandes mit Bewegungen gerechnet werden musste und durch die Mitarbeiter der Streithelferin Vorsichtsmaßnahmen gegen eine derartige Gefahr getroffen werden würden.
3.
Als der Klägerin zuzubilligende Schmerzensgeld erscheint der Betrag von 20.000,– Euro angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass sich die ohnehin durch ihre Vorerkrankungen stark eingeschränkte Lebensqualität der Klägerin aufgrund der hinzu kommenden Paresen in Armen und Beinen weiter erheblich verschlechterte. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sich die entstandene Behinderung nachteilig auf ihre Psyche auswirkt. Schmerzengeld mindernd wirkt sich jedoch aus, dass ausweislich des von der Klägerin nunmehr vorgelegten Attestes des Internisten Heussen vom 31.10.2005 ihre Pflegebedürftigkeit nicht initial auf die infolge des Anstoßes erlittene inkomplette Paraplegie, sondern auf die schwere Grunderkrankung des Magenkarzinoms und der daraus resultierenden Folgen zurückzuführen ist.
4.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 280, 286 BGB.
5.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung betrifft. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.