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Krankentransporte – Widerruf der Durchführungsgenehmigung

VG Augsburg

Az: Au 7 S 10.670

Beschluss vom 31.05.2010


I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs der ihr erteilten zwei Genehmigungen zum Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung, die von der Antragsgegnerin am 22. Februar 2007 ausgestellten Genehmigungsurkunden K1 und K2 zusammen mit den Zweitschriften bis spätestens 11. Mai 2010 bei der Antragsgegnerin abzuliefern.

Der Antragstellerin wurden mit Bescheid vom 21. Februar 2007 zwei Genehmigungen zur Ausübung von Krankentransport mit Krankenkraftwagen erteilt und am 22. Februar 2007 die Genehmigungsurkunden K1 und K2 ausgehändigt.

Am 3. Juni 2009 wurden am Krankentransportwagen der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen … im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle durch das Landratsamt …, Staatliches Gesundheitsamt, technische Defekte und hygienische Mängel festgestellt (vgl. Aktenvermerk vom 5. Juni 2009, Behördenakte/BA II, Bl. 38 bis 40). Bei einer weiteren Fahrzeugkontrolle am 9. Juni 2009 wurden auch beim Krankentransportwagen der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen … Hygienemängel festgestellt (vgl. Aktenvermerk des Landratsamtes …, Staatliches Gesundheitsamt, vom 9.6.2009, BA II, Bl. 41 bis 45). Auf Grund dieser Kontrollergebnisse wurde am 10. Juni 2009 durch Mitarbeiter des Staatlichen Gesundheitsamtes eine Begehung am Betriebssitz … der Antragstellerin durchgeführt. Laut dem „Protokoll zur Überprüfung von Einrichtungen des Rettungsdienstes und Krankentransportes“ vom 16. Juni 2009 (BA II, Bl. 28 bis 36) wurden etliche Hygienemängel festgestellt. Insbesondere im Rahmen des „Hygienemanagements“ wurde bemängelt, dass kein Hygieneplan, keine Arbeitsanweisungen für Infekttransporte vorhanden seien und Desinfektionsnachweise nur sporadisch geführt würden. Der Antragstellerin wurden bestimmte Maßnahmen aufgegeben, die sofort durchzuführen seien. Des Weiteren wurden ihr Verpflichtungen auferlegt, unter anderem die Erstellung eines Hygieneplans (inklusive Desinfektionsplan, Hautschutzplan, Arbeitsanweisungen) sowie die Beauftragung eines Hygienebeauftragten ……. Desinfektors, die bis zum 31. Juli 2009 zu erfüllen seien (vgl. BA II, Bl. 35/36). Am 10. Juli 2009 wurde eine weitere Fahrzeugkontrolle von Krankenkraftwagen durchgeführt, an der Vertreter verschiedener Behörden teilnahmen. Unter anderem wurde der Krankentransportwagen der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen … (nochmals) kontrolliert. Im Protokoll vom 10. Juli 2009 (BA II, Bl. 51 bis 54) wird unter dem Punkt „Beurteilung“ unter anderem festgestellt, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel im Bereich der Hygiene aufweise.

Den angeforderten Hygieneplan legte die Antragstellerin dem staatlichen Gesundheitsamt trotz mehrfach eingeräumter Fristverlängerungen in der Folgezeit nicht vor.

Am 25. August 2009 fand unter Beteiligung der Regierung von … (Gewerbeaufsichtsamt) und des Staatlichen Gesundheitsamtes eine weitere Überprüfung in Form einer angemeldeten Nachkontrolle am Betriebssitz … der Antragstellerin statt. Entsprechend dem Schreiben der Regierung von … (Gewerbeaufsichtsamt) vom 26. August 2009 an die Antragstellerin (BA II, Bl. 104 bis 107) sowie dem Protokoll des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 25. August 2009 (BA II, Bl. 110 bis 118) waren weitere Beanstandungen, insbesondere im Bereich der Hygiene erforderlich.

Das Staatliche Gesundheitsamt teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. September 2009 und 4. Dezember 2009 unter anderem mit, dass die Antragstellerin den angeforderten Hygieneplan noch nicht vorgelegt habe.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2009 (BA II, Bl. 128) wurde die Antragstellerin im Hinblick auf die nicht erfolgte Vorlage eines Hygieneplans abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 29. Januar 2010 zur Vorlage eines Hygieneplans beim Staatlichen Gesundheitsamt aufgefordert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (BA II, Bl. 134/135) teilte das Staatliche Gesundheitsamt der Antragsgegnerin mit, dass zwar von der Antragstellerin ein Hygieneplan vorgelegt wurde, der aber trotz Überarbeitung nicht akzeptiert werden könne, da er nicht nach dem Stand der Technik und Wissenschaft einrichtungsbezogen sei.

Am 1. März 2010 wurden im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle der Krankentransportwagen der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen … überprüft. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 1. März 2010 (BA II, Bl. 129) und dem Protokoll des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 1. März 2010 (BA II, Bl. 143 bis 145) waren weitere Beanstandungen erforderlich.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. April 2010 wurde der Antragstellerin unter Hinweis auf die in der Vergangenheit erfolgten Beanstandungen der Widerruf der ihr erteilten Genehmigungen zum Krankentransport wegen Unzuverlässigkeit angekündigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. April 2010 eingeräumt. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin führten mit Schreiben vom 23. April 2010 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin sämtlichen Anordnungen nachgekommen sei und insbesondere auch den angeforderten Hygieneplan, nachdem Desinfektions- und Hautschutzpläne bereits eingereicht worden seien, mehrfach beigebracht habe, mit der Bitte um Mitteilung, ob dieser so akzeptiert werde. Beratende Hilfe habe die Antragstellerin nicht erhalten. Anliegend werde ein nochmals korrigierter und individualisierter Hygieneplan vorgelegt. Zudem werde mitgeteilt, dass, wie ebenfalls bekannt gemacht worden sei, ein Desinfektor für die Antragstellerin tätig sei. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin nehme höchst persönlich regelmäßig Stichproben an den Fahrzeugen vor. Ihr seien bislang keine Mängel aufgefallen. Dem Schreiben waren u.a. ein „Allgemeiner Desinfektionsplan, Stand 01/2010“ sowie eine eidesstattliche Versicherung eines bei der Antragstellerin angestellten Fahrers vom 21. April 2010 beigefügt.

Mit Bescheid vom 29. April 2010 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin am 22. Februar 2007 ausgereichten zwei Genehmigungen zur Ausübung von Krankentransport (Nr. 1 des Bescheidstenors). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die von der Antragsgegnerin am 22. Februar 2007 ausgestellten Genehmigungsurkunden K1 und K2 zusammen mit den in den genehmigten Krankenkraftwagen aufzubewahrenden Zweitschriften bis spätestens 11. Mai 2010 bei der Antragsgegnerin abzuliefern (Nr. 2 des Bescheidstenors). In Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ablieferung der Genehmigungsurkunden nebst Zweitschriften wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– EUR angedroht (Nr. 6 des Bescheidstenors). Dem Bescheid war die Anlage „chronologischer Verlauf“ beigefügt.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2010 zugestellt.

Die Antragstellerin lieferte die zwei Genehmigungsurkunden K1 und K2 vom 22. Februar 2007 samt Zweitschriften fristgerecht bei der Antragsgegnerin ab.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 ließ die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2010 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nur zwei Punkte rüge, nämlich einen unhygienischen Fahrzeugzustand und einen nicht angefertigten Hygieneplan. Gegen beide Vorwürfe verwahre sich die Antragstellerin. An ihren Fahrzeugen hätten erhebliche Hygienemängel nicht vorgelegen und ein Hygieneplan sei erstellt worden. Am 10. Juli 2009 sei zwar ein Fahrzeug der Antragstellerin stillgelegt worden. Auf Drängen des Bevollmächtigten sei dann jedoch die Aufhebung der Anordnung erreicht worden, ohne dass irgendwelche weiteren Untersuchungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien. Fakt sei, dass keines der Fahrzeuge der Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt, insbesondere seit Beginn der zahlreichen Kontrollen im Juni 2009 dauerhaft stillgelegt worden sei. Auch der Betriebssitz der Antragstellerin sei mehreren Kontrollen unterzogen worden. Die Antragstellerin sei sämtlichen Hinweisen, die im Rahmen dieser Kontrolle erfolgt seien, nachgekommen. Sämtliche Fahrzeuge der Antragstellerin würden regelmäßig vom eingewiesenen Personal gereinigt. Hierzu werde noch eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin nachgereicht werden. Zum Nachweis der fachlichen Ungeeignetheit genüge es sicher nicht zu behaupten, dass innerhalb eines Zeitraums von ca. zehn Monaten drei Kontrollen an zwei Fahrzeugen angeblich erhebliche hygienische Mängel aufgedeckt hätten, wobei diese im Übrigen niemals konkret beschrieben würden. Ein ausreichender Hygieneplan sei vorgelegt worden. Seit Beginn 2009 sei der Desinfektor … für die Antragstellerin tätig. Dieser habe, nachdem bereits im Jahr 2009 ein Hygieneplan eingereicht worden sei, der von der Antragsgegnerin aber nicht als ausreichend gewertet worden sei, spätestens am 1. Februar 2010 einen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf das Unternehmen der Antragstellerin zugeschnittenen Hygieneplan angefertigt, der an die Antragsgegnerin übersandt und vollkommen ausreichend sei. Eine Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin sei daher nicht gegeben, so dass Gründe für die Entziehung der Genehmigung nicht vorlägen. Damit sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin bestreite für sich und ihre drei minderjährigen Kinder den Lebensunterhalt aus dem Betrieb des Krankentransportunternehmens. Zudem seien dort zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Diesem Antragsschreiben war unter anderem als Anlage A3 die eidesstattliche Erklärung des Herrn … vom 5. Mai 2010 beigefügt, dass er für die Antragstellerin einen Hygieneplan bearbeitet und in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführerin auf die Bedürfnisse der Antragstellerin abgestimmt habe. Nach seiner Auffassung sei dieser Plan dem aktuellen Stand entsprechend und für die Bedürfnisse der Antragstellerin absolut ausreichend.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 17. Mai 2010, den Antrag abzulehnen.

Fest stehe, dass über einen längeren Zeitraum, nämlich mindestens von Anfang Juni 2009 bis zum 1. März 2010 immer wieder Feststellungen über unzureichende hygienische Zustände im Betrieb der Antragstellerin getroffen worden seien und dass die Antragstellerin trotz diverser Belehrungen und trotz diverser Fristverlängerungen diese Zustände nicht abgestellt habe. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin am 30. Dezember 2009 die Antragstellerin ausdrücklich verwarnt und unter Fristsetzung zur Vorlag eines Hygieneplans aufgefordert habe, die Antragstellerin aber auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Gerade die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht nach den ersten Beanstandungen bereits aktiv geworden sei und die Mängel zeitnah beseitigt habe, beweise deren Unzuverlässigkeit ……. der verantwortlichen Personen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2010 im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch in zulässiger Weise, insbesondere fristgemäß, erhoben werden kann. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. April 2010 wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2010 zugestellt, so dass die 1-Monats-Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) noch nicht abgelaufen ist.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht begründet.

1. Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanforderungen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Sie hat insbesondere auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf Grund der festgestellten Hygienemängel hingewiesen sowie auf die Gefahr eines möglichen Missbrauchs der Urkunden, falls der Widerruf der Genehmigungen und die Pflicht zur Ablieferung der Genehmigungsurkunden nicht unmittelbar durchgesetzt werden.

2. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erscheint die (hier noch zu erhebende) Anfechtungsklage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Die (noch zu erhebende) Anfechtungsklage wird im Rahmen der summarischen Prüfung als unbegründet erachtet, da der Widerruf der der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Februar 2007 erteilten zwei Genehmigungen zur Ausübung von Krankentransport und die Verpflichtung zur Ablieferung der Genehmigungsurkunden samt Zweitschriften sich als rechtmäßig darstellen und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Widerruf findet seine rechtliche Grundlage in Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG). Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn unter anderem die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayRDG nicht mehr gegeben sind, also Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun.

Der Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Zuverlässig ist danach derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht werden wird. Unzuverlässig ist er, wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde die von ihm angestrebte Betätigung ordnungsgemäß ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften darüber beachten, nicht würdig ist (vgl. BVerwG vom 26.1.1962 – 7 C 37.60; VGH BW vom 17.4.1989 – 10 S 750/89). Dabei kann sich eine Unzuverlässigkeit daraus ergeben, dass aus einzelnen Gesetzesverletzungen – für sich genommen – die Unzuverlässigkeit folgt. Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung aber einen Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen (vgl. BVerwG vom 31.1.1964 – VII B 162/63; OVG NRW vom 21.1.1976 – XIV B 1317/75).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person handelt, ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer Geschäftsführerin, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, abzustellen.

Die Antragstellerin …. deren Geschäftsführerin ist ihrer Pflicht aus § 37 Abs. 1 BayRDG, den Krankentransportbetrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten sowie der ihr obliegenden Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Qualitätsmanagement gemäß Art. 45 BayRDG zu betreiben, nicht nachgekommen und hat insbesondere in erheblicher Weise gegen die Auflage 4.5 des Genehmigungsbescheids vom 21. Februar 2007 verstoßen, nach der sie „den allgemein gültigen Grundsätzen bei der Anforderung an die Hygiene in den Fahrzeugen und im Betrieb jederzeit zu entsprechen“ hat.

Auf das Krankentransportunternehmen, das die Antragstellerin betreibt, findet die TRBA 250 (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe, biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) Anwendung (siehe Ziffer 1. der TRBA 250). Die TRBA 250 fordert dabei als dem Arbeitgeber obliegende organisatorische und hygienische Maßnahmen unter Ziffer 4.1.2.3 zwingend die Erstellung und Überwachung eines Hygieneplans. Diese Obliegenheit verletzt die Antragstellerin nunmehr über Jahre hinweg, da sie einen den Vorgaben der TRBA 250 entsprechenden Hygieneplan seit der Genehmigungserteilung im Februar 2007 nicht vorgehalten hat. Dieses Fehlverhalten hat die Antragstellerin zudem selbst dann noch fortgesetzt, als sie erstmals im Rahmen der Begehung ihrer Betriebsstätte in … durch Mitarbeiter des Staatlichen Gesundheitsamtes am 10. Juni 2009 auf das Fehlen des Hygieneplans hingewiesen und zur Vorlage bis zum 31. Juli 2009 aufgefordert wurde (vgl. BA II, Bl. 37). Sie hat die ihr in der Folgezeit zahlreich eingeräumten Fristverlängerungen zur Vorlage eines angemessenen Hygieneplans konsequent missachtet. Aufgrund der Mitteilung des Staatlichen Gesundheitsamtes (Schreiben vom 4. Dezember 2009, BA II, Bl. 126) hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 30. Dezember 2009, welches ausdrücklich als Abmahnung gemäß Art. 29 Abs. 2 BayRDG bezeichnet wurde, nochmals zur Vorlage eines Hygieneplans mit (weiterer) Fristsetzung bis zum 29. Januar 2010 aufgefordert. Die Antragstellerin ließ trotz der Abmahnung jedoch auch diesen Termin verstreichen und legte auch in der Folgezeit keinen ordnungsgemäßen, auf ihr Unternehmen abgestimmten Hygieneplan vor.

Mit diesem Verhalten offenbart die Antragstellerin nicht nur eine grobe organisatorische Nachlässigkeit, sondern vor allem eine grundlegende Fehleinstellung, da das Vorhalten eines dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Hygieneplans zur Grundlage eines erforderlichen Qualitätsmanagements (Art. 45 BayRDG) bei einem im Rettungsdienst tätigen Unternehmen gehört. Das Nichtvorhalten eines ausreichenden Hygieneplans ist dabei als besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayRDG) anzusehen, da ein mangelhaftes Hygienemanagement Gefahren für höchstrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Patienten und Mitarbeiter der Antragstellerin bedingt. Dass nicht einmal nach der Abmahnung vom 30. Dezember 2009 fristgemäß ein ausreichender Hygieneplan vorgelegt wurde, kann somit nur als Verweigerungshaltung gegenüber den grundlegenden Pflichten eines Unternehmers im Rettungsdienst gewertet werden. Die Vorlage des am 1. Februar 2010 ……. in überarbeiteter Fassung am 11. März 2010 beim Staatlichen Gesundheitsamt eingegangenen Hygieneplans (Stand: 1.1.2010) zeigt insoweit nur, dass die Antragstellerin selbst wichtige Maßnahmen „verschleppt“ und erst unter behördlichem „Druck“ reagiert. Zudem weist der vorgelegte Hygieneplan Mängel auf und kann nicht als „einrichtungsbezogen“ gewertet werden (vgl. § 36 Abs. 1 IfSG). Es handelt sich nur um einen verkürzten Auszug des „Rahmenplan Hygiene für den Rettungsdienst Bayern“ des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK). So wurde z. B. der wichtige Teil „notwendige Impfungen für Rettungsdienstpersonal“ weggelassen. Es fehlt auch ein ausreichendes Management für Infektionstransporte, z.B. eine Liste für Mitarbeiter, welche Krankheiten als Infektionskrankheiten gelten und welche Vorsichtsmaßnahmen, bezogen auf die einzelnen Infektionskrankheiten, dann einzuhalten sind. Auch das letzte Blatt dieses Hygieneplans „Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV“ ist völlig praxisfremd, da es auf kein bestimmtes Produkt/Desinfektionsmittel bezogen ist. Dass es sich nicht um einen im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt auf den Betrieb der Antragstellerin abgestimmten Hygieneplan handelt, wird auch dadurch deutlich, dass das Inhaltsverzeichnis ihres Hygieneplans wortwörtlich dem des Rahmenplans des BRK entspricht, jedoch der Inhalt des Hygieneplans dann nicht einmal mit seinem eigenen Inhaltsverzeichnis übereinstimmt. So weist das Inhaltsverzeichnis z.B. den Punkt „3. Schutzimpfungen“ und den Punkt „4 Standardhygienemaßnahmen“ aus, während im Hygieneplan unter „3.Standardhygienemaßnahmen“ abgehandelt werden, bei denen als Unterpunkt „Schutzimpfungen (s. Punkt 3)“ aufgeführt ist, wobei der Punkt 3. „Schutzimpfungen“ aber nicht vorhanden ist. Im Inhaltsverzeichnis wird als Punkt 10 die Abfallentsorgung genannt, während der Hygieneplan unter 10.1 bis 10.1.7 Reinigungsmaßnahmen beschreibt und Ausführungen über die Abfallentsorgung fehlen. Es wurde also nur ein Rahmenplan, und dieser auch nur auszugsweise, kopiert, ohne dass eine Umsetzung auf die konkreten Erfordernisse des Krankentransportunternehmens der Antragstellerin erfolgt ist, so dass auch über zwei Jahre nach der Genehmigungserteilung und trotz Abmahnung ein einrichtungsbezogener Hygieneplan nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorliegt.

Darüber hinaus zeigen die behördlichen Fahrzeugkontrollen vom 3. und 9. Juni 2009, 10 Juli 2009 und 1. März 2010 sowie die Kontrollen der Krankentransportwache … am 10. Juni 2009 und 25. August 2009, dass der fehlende Hygieneplan nicht etwa nur das Unterlassen einer „Formalie“, sondern einen Beleg für ein insgesamt unzureichendes Hygienemanagement darstellt, welches sich dann auch auf den täglichen Betrieb ausgewirkt hat.

So wurden durch Bedienstete des staatlichen Gesundheitsamtes bei der Kontrolle Fahrzeugs … am 3. Juni 2009 u.a. festgestellt, dass für die laufende Desinfektion an Bord des Fahrzeugs ein Mittel aus einer nicht gekennzeichneten blauen Sprühflasche verwendet werde und der Fahrer über die Art, Konzentration und Anwendung des Mittels keine Auskünfte geben könne, so dass eine Desinfektion nach den anerkannten Regeln der Technik nicht durchgeführt werden könne. Eine hygienische Reinigung des durch Außeneintrag stark verschmutzten Innenraums sei kaum möglich, da der Bodenbelag an vielen Stellen Risse aufweise. Zudem wurde ein defektes Gurtschloss für den Patientensitz und das Fehlen einer Absaugpumpe sowie der Genehmigungsurkunde im Fahrzeug festgestellt (vgl. Aktenvermerk vom 5. 6. 2009, BA II, Bl. 39).

Bei der Kontrolle desselben Fahrzeugs am 10. Juli 2009, an der Bedienstete des staatlichen Gesundheitsamtes, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Antragsgegnerin teilnahmen, stellte sich heraus, dass die am 3. Juni 2009 beanstandeten Mängel nicht behoben worden waren und der Innenraum aufgrund hygienischer Mängel sofort zu desinfizieren sei. Bei der Ausstattung des Fahrzeugs wurden der nicht ausreichende Restdruck der Sauerstoffflasche und das Fehlen einer tragbaren Sauerstoffflasche festgestellt (vgl. Protokoll vom 10.7.2009, BA II, Bl. 51 bis 54).

Bei der Kontrolle des Fahrzeugs … am Dienstag, 9. Juni 2009 wurden im Wesentlichen die gleichen hygienischen Mängel festgestellt. Es wurde u.a. bemängelt, dass die Armlehnen des Tragestuhls mit Leukosilk versehen seien und eine Desinfektion dieses Materials kaum möglich sei (vgl. Aktenvermerk vom 9. 6. 2009, BA II, Bl. 44/45.).

Am 1. März wurden von Bediensteten des staatlichen Gesundheitsamtes und der Antragsgegnerin im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin der Krankentransportwagen der Antragstellerin mit dem Kennzeichen … überprüft. Es wurden hygienische Mängel beanstandet und insbesondere auch festgestellt, dass der Fahrer keine Einweisung auf das Fahrzeug erhalten, insbesondere keine Kenntnisse im Umgang mit der tragbaren Sauerstoffflasche hatte und diese zudem defekt war, nämlich ein defektes Druckmanometer aufwies (Aktenvermerk vom 1. 3. 2010, BA II, Bl. 129).

Bei den Kontrollen der Krankentransportwache … am 10. Juni 2009 und 25. August 2009 wurden aufgrund eines mangelhaften Hygienemanagements erhebliche hygienische Mängel festgestellt (vgl. Protokolle vom 16. 6. 2009 und 25.8.2009, BA II, Bl.27 bis 36 und 110 bis 117). Zudem stellte die Regierung von … (Gewerbeaufsichtsamt) bei der Kontrolle am 25. August 2009 eine Liste mit etlichen Beanstandungen zusammen (vgl. Schreiben der Regierung von …, Gewerbeaufsichtsamt, vom 26. 8.2009, BA II, Bl. 104 bis 107).

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Antragstellerin im Hinblick auf Ausstattungsqualität und Sauberkeit einen nur als desolat zu bezeichnenden Zustand ihrer Fahrzeuge, also unmittelbar sicherheitsrelevante Mängel, zu verantworten hat. Zudem hat die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten nicht nur im Hinblick auf den Hygieneplan wiederholt verletzt, sondern auch geforderte Unterlagen (z.B. Urkunden über berufliche Qualifikation der Angestellten, Desinfektions- und Transportprotokolle) nicht oder nicht fristgemäß nachgereicht oder geforderte Abhilfemaßnahmen nicht fristgemäß durchgeführt (siehe z.B. Schreiben des staatlichen Gesundheitsamtes vom 1.9.2009 und 7.1.2010, BA II, Bl.119/120 und 141/142).

Insgesamt ergibt sich das Bild ……. Verhaltensmuster, dass die Antragstellerin zu einem ordnungsgemäßen Qualitäts-, insbesondere Hygienemanagement nicht in der Lage ist, was zu unmittelbar sicherheitsrelevanten Mängeln führt. Insbesondere die Tatsache, dass nur unter dem Druck der Überwachungsbehörden – und selbst dann nur unzureichend – Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, zeigt, dass der Antragstellerin die erforderliche Einsicht fehlt, dass die Sicherheit der Patienten und Mitarbeiter an erster Stelle stehen muss, was aber die Grundlage der Tätigkeit eines Unternehmers im Rettungsdienst sein muss.

Die Vielzahl der oben beschriebenen Mängel und Beanstandungen lässt daher nur den Schluss auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu.

Die Antragstellerin hat die oben dargestellten Mängel nicht widerlegen können. Sie hat die in zahlreichen Aktenvermerken, Protokollen und Schreiben verschiedener Behörden dokumentierten Beanstandungen lediglich bestritten und eine Voreingenommenheit der Kontrolleure behauptet. Auch die mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. April 2010 bei der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Fahrers … vom 21. April 2010 und die mit dem Antragsschreiben vom 7. Mai 2010 bei Gericht vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn … (Rettungsassistent und staatlich geprüfter Desinfektor) vom 5. Mai 2010 können die vielfach dokumentierten Defizite nicht widerlegen. Die Aussagen, dass die Einsatzfahrzeuge ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden (so Herr …) oder dass ein ausreichender Hygieneplan erstellt wurde (so Herr …), stellen subjektive Meinungsäußerungen dieser Personen dar, die aber nicht geeignet sind, die fachkundigen behördlichen Beanstandungen zu widerlegen.

Der Widerruf der zwei Genehmigungen zur Ausübung von Krankentransport wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ……. ihrer Geschäftsführerin erweist sich damit als rechtmäßig.

b) Die Verpflichtung, die Genehmigungsurkunden K1 und K2 samt Zweitschriften bis spätestens 11. Mai 2010 bei der Antragsgegnerin abzuliefern, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayRDG; danach ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen, wenn die Genehmigung – wie hier – anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist. Die Regelung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Missbrauch.

c) Die im Übrigen vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt nicht dazu, dass dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung zukommt. Zwar wird die Antragstellerin durch die streitgegenständlichen Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung erheblich eingeschränkt. Dem gegenüber zu stellen ist aber, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigt hat, dass sie nicht in der Lage oder nicht Willens ist, ihr Unternehmen ordnungsgemäß zu führen. Angesichts des hier betroffenen besonderen Bereichs unternehmerischer Betätigung, des Transports hilfsbedürftiger erkrankter Menschen, können die dadurch bedingten Gefahren für höchstrangige Rechtsgüter – Leben und Gesundheit der Patienten und auch der Mitarbeiter der Antragstellerin – nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch einzuleitenden Klageverfahrens hingenommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., Abschnitt II Nr. 16.5. Danach wurde für jedes vom Widerruf der zwei Genehmigungen betroffene Fahrzeug ein Betrag von 15.000 EUR, insgesamt also 30.000 EUR angesetzt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des Streitwertes angesetzt (Abschnitt II Nr. 1.5 der Empfehlungen des o.g. Streitwertkatalogs).

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