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Krankenversicherung – verharmlosende Angaben zu einer Vorerkrankung im Antragsformular

AG Bremen – Az.: 4 C 0427/03 – Urteil vom 19.05.2004

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag, Versicherungsschein-Nr.: …, in Anspruch.

Am 29.09.2001 beantragte er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung und am 09.12.2001 stellte er einen weiteren Antrag auf Abschluss einer Kranken-/Pflege-Zusatzversicherung. Unter Ziff. 9 des letztgenannten Antrags ist folgendes angegeben (Bl. 29 ff):

„9. Gesundheitsangaben

Bitte sorgfältig durchlesen und Zutreffendes ankreuzen.

Bei „ja“ sind Angaben unter 9.3 erforderlich.

(…)

9.1 Fragen zum allgemeinen Gesundheitszustand

a) Bestehen oder bestanden in den letzten 3 Jahren Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, geistige/körperliche Gebrechen, seelische Störungen?“

Diese Frage beantwortete der Kläger mit „ja“.

„9.3 Nähere Angaben bei Antwort „ja“

zu 9.1 a-g Bitte stets mit genauen „Zeitangaben“ oder mit „nein“ antworten

Genaue Diagnose

Welche Medikamente?

Dosierung

Ambulante Behandlung

von – bis?

Behandelnder Arzt?

Stationäre Behandlung

von – bis?

Krankenhaus?

Operation

Wann durchgeführt?

Wann geplant?

Arbeitsunfähigkeit

Bei Versicherung mit Krankentagegeld:

von – bis?

Behandlung abgeschlossen?

Seit wann?“

Der Kläger antwortete wie folgt:

„leichter Tennisarm

nein

nein

nein

nein

11.01

siehe Selbstauskunft Beiblatt

(…)

vor zirka 15 Jahren hatte ich Beschwerden mit meinem rechten Knie. Eine Kniespiegelung brachte Meniskuslappenanriss und einen leichten Knorpelschaden zum Vorschein. Eine Operation schaffte auch hier die Abhilfe der Beschwerden. Um das Knie langfristig zu entlasten, trage ich seitdem Einlagen und seit ein paar Monaten Außenranderhöhungen in den Schuhen“

Auf der Rückseite des Antragsformulars befindet sich folgendes (Bl. 31):

„(…)

10.22 Verpflichtungen bis zur Annahme des Antrages

Ich verpflichte mich, ärztliche Behandlungen und alle Veränderungen im Gesundheitszustand oder Gebisszustand der zu versichernden Personen, die bis zur Annahme dieses Antrages eintreten, dem Vorstand umgehend schriftlich anzuzeigen; das gleiche gilt für eine zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft und für anderweitig beantragte Kranken- und/oder Pflegeversicherungen. (…)“

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm die Anträge an und zwar den zweiten Antrag vom 09.12.2001 am 17.12.2001 mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2002 (Bl. 4 ff). Der zweite Vertrag umfasst den Tarif 729 E, der neben der Erstattung der Mehrkosten bei Unterbringung im Zweibettzimmer die Übernahme der Kosten wahlärztlicher Leistungen vorsieht. Die Allgemeinen Krankenversicherungsbedingungen wurden in den Vertrag einbezogen (Bl. 34 ff).

Der Kläger leidet seit 15 Jahren an einer Verletzung seines rechten Knies. Er war vor Antragstellung am 05.06.2001 bei dem Facharzt für Chirurgie/Orthopädie – Chirotherapie – Dr. E. in Behandlung gewesen. Dr. E. gab hierzu in einem Arztbrief an die Beklagte am 28.02.2003 folgendes an (Bl. 40 f):

„Behandlungszeitraum: seit 01/1999

wegen:

a) Varusgonarthrose re.

b) sonst bekannte Erkrankungen

1. Wann wurden Sie wegen der genannten Erkrankungen in Anspruch genommen (genaue Behandlungsdaten erbeten)? Bestand durchgängige Behandlungsbedürftigkeit?

a) Am 05.06.2001 bei Zustand nach medialer Meniskektomie rechts und lateralen Release stellte der Patient sich wegen einer Varusgonarthrose rechts hier vor. Es fand sich ein Druckschmerz.

b) Von Seiten des rechten Kniegelenks erst seit dem 05.06.2001 wieder. Die Meniskektomie u. das laterale Release lag offensichtlich mehr als 10 Jahre zurück.

1.1 Welche anamnestischen Angaben liegen vor? (…)

Siehe 1a). Patient wurde von uns arthroskopiert am re. Kniegelenk.“

Dr. E. fasste die Behandlung des Klägers ab 05.06.2001 zeitlich in einem weiteren Arztbrief an die Beklagte am 14.03.2003, Eingangstempel der Beklagten: 18.03.2003, u.a. wie folgt zusammen (Bl. 44f):

„(…)

1) 05.06.2001: Varusgonarthrose re. li. Chondropathia patellae,

Rö. re. Kniegelenk auf langer Kassette ap im Stehen, VO von Krankengymnastik, VO einer Schuhaußenranderhöhung re.

2) 17.09.2001: PHS re., Epicondylitis hum. rad. re.

Rö re. Schulter in zwei Ebenen, Rö re. Ellenbogen in zwei Ebenen, Rezeptur von Friktionsmassagen im Bereich des Ellenbogens, VO von Diclofenac

3) 02.10.2001: Varusgonarthrose re., HWS-Syndrom

Chirotherapie der Halswirbelsäule, Überweisung zur Ganzbeinstandaufnahme zur Achsvermessung

4) 12.12.2001: Varusgonarthrose re., Chondropathia patellae

Erörterung operativer Maßnahmen im Sinne der valgisierenden Tibiakopfumstellungsosteotomie u. einer osteochondralen Mosaikplastik

(…)“

Der Kläger beabsichtigte, sich im Sommer 2002 in stationäre Behandlung zu begeben. Er bat die Rechtsvorgängerin der Beklagten um Kostenzusage und gab insoweit am 20.05.2002 folgendes an (Bl. 51)

„(…) Aufgrund starker, akuter Beschwerden soll bei mir das rechte Bein „begradigt“ werden und ebenfalls Knorpelmasse unter der Kniescheibe „verpflanzt“ werden. (…)“

Der Kläger erhielt unter dem 27.05.2002 eine Zusage für die Behandlung (Bl. 7).

In der Zeit vom 02.06.2002 bis 21.06.2002 befand sich der Kläger daraufhin in der E.-Universitätsklinik in G. in stationärer Behandlung. Es erfolgte dort wegen der Varusgonarthrose rechts eine offene Knorpel-Knochen Transplantation, laterales Release und partielle mediale Meniskektomie rechtes Kniegelenk am 03.06.2002, Tibiakopfosteotomie rechts am 11.06.2002. In der Epikrise vom 20.06.2002 steht folgendes (Bl. 42 f):

„(…) Die Aufnahme des Patienten erfolgte zur knorpelerhaltenden OP und valgisierenden Tibiakopfosteotomie bei Varusgonarthrose rechts nach medialer Meniskusresektion 1983. Es bestanden belastungsabhängige Schmerzen retropatellar und im medialen Gelenkspalt sowie rezidivierende Ergußbildung nach Belastung, so dass eine sportliche Betätigung seit langem nicht durchführbar war. Zudem trat beim Gehen auf unebenem Gelände ein Instabilitätsgefühl auf. (…)“

Der den Kläger in der E.-Universitätsklinik in G. behandelnde Univ.-Prof.-Dr. M. stellte ihm unter dem 17.03.2003 seine im Rahmen der stationären Behandlung vom 02.06.2002 bis 21.06.2002 erbrachten Leistungen mit € 4.168,43 in Rechnung (Bl. 8 ff). Für während der genannten stationären Behandlung erfolgte röntgenfachärztliche Bemühungen erhielt der Kläger eine weitere Rechnung über € 46,60 (Bl. 12). Der Kläger reichte diese Rechnungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Erstattung ein.

Die Beklagte verweigerte einen Ausgleich und trat mit Schreiben vom 03.04.2003 (Bl. 48 f) von dem streitgegenständlichen Vertrag nach Tarif 729 E wegen falscher Angaben im Antrag und fehlender Information über den Arztbesuch am 12.12.2001 vor Annahme des Antrags zurück.

Der Kläger ist der Meinung, er habe keine falschen Angaben im Versicherungsantrag zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe aufgrund der genannten Außenranderhöhungen auf einen schweren Defekt des rechten Kniegelenks schließen müssen. Wenn sie näheres hätte wissen wollen, dann hätte sie nachfragen können. Er behauptet, von der in der E.-Universitätsklinik in G. durchgeführten Operationsmethode erst im Januar 2003 erfahren zu haben. Zudem habe er am 10.12.2001 der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgendes mitgeteilt (Bl. 66):

„(…) hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich in den nächsten Tagen um einen Termin bei meinem Orthopäden, Dr. E. (eventuell auch noch bei weiteren Orthopäden), nachsuchen werde. Der Grund dafür ist nicht eine akute Veränderung meines Gesundheitszustandes, sondern ich möchte grundlegende Fragen, meine Knie betreffend, mit ihm diskutieren. (…)“

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.215,03 zzgl. 14 % Zinsen seit dem 15.04.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie fechtet mit Schriftsatz vom 09.03.2004, der dem Kläger am 25.03.2004 zugestellt worden ist, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger schon am 12.12.2001 ärztlicherseits über die Operation in G. aufgeklärt worden sei. Dieses hätte der Kläger ihrer Meinung nach auf jeden Fall nachmelden müssen. Sie müsse auch nach § 2 abs. 1 S. 2 MB/KK nicht leisten, da der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Im Übrigen sei sie wegen des erklärten Rücktritts leistungsfrei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann nicht aus dem streitgegenständlichen Kranken-/Pflege-Zusatzversicherungsvertrag nach § 1 der Versicherungsbedingungen wegen der im Sommer 2002 in der E.-Universitätsklinik in G. stattgefundenen stationären Behandlung seines rechten Knies Leistungen von der Beklagten fordern, mithin auch nicht Erstattung der vorliegend geltend gemachten Arztrechnungen verlangen.

Zwar scheitert die Geltendmachung nicht bereits an der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.03.2004 ausgesprochenen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), so dass der Vertrag nicht als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB). Denn insoweit hat die Beklagte die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht eingehalten. Hiernach kann die Anfechtung einer nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist. Nach § 123 Abs. 2 BGB beginnt die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Da die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf eine Kenntniserlangung des Klägers über operative Maßnahmen hinsichtlich seines rechten Knies stützt, ist von einer Entdeckung der behaupteten Täuschung ab Zugang des Arztbriefes des Dr. E. vom 14.03.2003, mithin am 18.03.2003 auszugehen (vgl. Eingangsstempel der Beklagten). Die Anfechtungserklärung muss nun binnen Jahresfrist dem Kläger zugehen. Der Schriftsatz vom 09.03.2004, mit dem die Anfechtung im Rechtsstreit erklärt worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten aber erst nach Fristablauf am 25.03.2004 zugestellt worden.

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Auch wenn der Kläger die Erörterung operativer Maßnahmen mit Dr. E. am 12.12.2001 nicht nachgemeldet hat, steht damit im Übrigen noch nicht fest, dass dies in Täuschungsabsicht geschehen ist. Insoweit hat der Kläger behauptet, über die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in der E.-Universitätsklinik in G. erst im Januar 2002 erfahren und erst danach ernsthaft eine Operation in Erwägung gezogen zu haben. Für die Täuschungsabsicht ist die Beklagte beweispflichtig, da sie insoweit keinen Beweis angeboten hat, ist sie beweisfällig geblieben.

Hingegen ist die Beklagte aufgrund des mit Schreiben vom 03.04.2003 erklärten Rücktritts leistungsfrei gemäß § 16 Abs. 2 VVG geworden, weil der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht die im Jahr 2001 vor Vertragsschluss erfolgten Arztbesuche bei Dr. E. angezeigt hat.

Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. In dem Antragsformular ist der Kläger ausdrücklich nach Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, geistige/seelische Gebrechen, seelische Störungen der letzten 3 Jahre vor Antragstellung gefragt worden. Bei Bejahung dieser Frage wird weiter ausdrücklich nach ambulanten Behandlungen von – bis und dem behandelnden Arzt gefragt. Der Kläger gibt nur folgendes an: „Vor zirka 15 Jahren hatte ich Beschwerden mit meinem rechten Knie. Eine Kniespiegelung brachte Meniskuslappenanriss und einen leichten Knorpelschaden zum Vorschein. Eine Operation schaffte auch hier die Abhilfe der Beschwerden. Um das Knie langfristig zu entlasten, trage ich seitdem Einlagen und seit ein paar Monaten Außenranderhöhungen in den Schuhen.“

Diese Angaben sind verharmlosend. Der Kläger gibt nicht an, dass er seit dem 05.06.2001 mehrfach bei dem Orthopäden Dr. E. vorstellig gewesen ist, dass sein rechtes Knie geröntgt wurde und dass er Schmerzen im rechten Knie hatte. Es ist sogar so, dass der Kläger vor Vertragsannahme mit Dr. E. operative Maßnahmen bezüglich seines rechten Knies erörterte, was der Kläger entgegen seiner Verpflichtung nicht nachmeldete. In dem Zusammenhang kann dahin gestellt bleiben, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 10.12.2001 erhalten hat, weil der Kläger jedenfalls noch die Erörterungen beim Arztbesuch, insbesondere eine angedachte Operation, hätte mitteilen müssen.

Dass all dies Informationen sind, die auf den Entschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Vertrag wie beantragt mit dem Kläger abzuschließen, Einfluss nehmen können, liegt auf der Hand und musste auch dem Kläger bewusst sein. Selbst wenn dem Kläger die medizinischen Fachbegriffe nicht genannt worden sein sollten oder er damit nichts anfangen konnte und sich des ganzen Ausmaßes seiner Knieschädigung und deren Folgen nicht bewusst gewesen sein sollte, so hat er wahrheitsgemäß und umfassend alle Gesundheitsfragen zu beantworten, damit dann der Versicherer in eine Risikoprüfung eintreten kann. Insbesondere liegt auf der Hand, dass der Versicherer vor Vertragsschluss über eine etwaig anstehende Operation unterrichtet werden muss, da insoweit nicht unerhebliche Kosten auf sie zukommen können.

Das Rücktrittsrecht der Beklagten ist auch nicht aufgrund einer Verletzung der ihr obliegenden Risikoprüfungspflicht, insbesondere einer Nachfrageobliegenheit, ausgeschlossen. Eine solche Obliegenheit trifft den Versicherer nur, wenn er Kenntnis von Umständen erhält, die eine Verletzung der Anzeigepflicht als möglich erscheinen lassen. Dafür bestanden aus Sicht der Beklagten aber keinerlei Anhaltspunkte, weil der Kläger seine Kniebeschwerden als lange zurückliegend und die Verschreibung der Außenranderhöhungen in den Schuhen als lediglich prophylaktische Maßnahme beschrieben hat.

Das danach begründete Rücktrittsrecht ist auch fristgerecht nach § 20 VVG ausgeübt worden, denn binnen Monatsfrist nach Erhalt des Arztbriefes vom 14.03.2003 hat die Beklagte den Rücktritt mit Schreiben vom 03.04.2003 erklärt.

Schließlich kann der Kläger auch nichts aus der vor Antritt der stationären Behandlung erteilten Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten herleiten. Denn zu dem Zeitpunkt der Zusage waren dem Versicherer die Gründe, die ein Rücktrittsrecht begründen, noch nicht bekannt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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