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Krankenversicherung: Kündigung aufgrund Zahlungsrückstandes

Sozialgericht Frankfurt am Main

Az.: S 30 KR 296/05 ER

Beschluss 31.05.2005


In dem Rechtsstreit hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main am 31. Mai 2005 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller über den 15.09.2004 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache (S 30 KR 3432/04) als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung zu führen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1969 geborene Antragsteller (Ast) ist seit dem 24.10.2000 freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin (Ag).

Der Ast entrichtete – worüber die Beteiligten nicht streiten dürften – für die Monate Juni und Juli weder zum 15.07. noch zum 15.08.2004 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Daraufhin teilte die Ag dem Ast mit Bescheid vom 23.08.2004 mit, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung seien auch nach Mahnung nicht dort eingegangen. Deshalb ende die Mitgliedschaft mit Ablauf des 15.09.2004. Der Gesamtrückstand betrage 592,63 €. Am 30.08.2004 verzeichnete die Beklagte daraufhin einen Beitragseingang in Höhe von 562,63 €.

Mit Mahnbescheid vom 22.09.2004 machte Ag darüber hinaus einen weiteren Gesamtrückstand von 322,64 € für Juli und August 2004 geltend. Des Weiteren teilte die Ag dem Ast unter dem 22.09.2004 mit, sie habe die seit 24.10.2000 bestehende freiwillige Krankenversicherung zum 15.09.2004 wegen Beitragsrückstand beendet.

Hiergegen legte der Ast Widerspruch ein. Er machte geltend, die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des § 190 Nr. 3 SGB V seien nicht erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004 wies die Ag den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Zu Az. S 30 KR 3432/04 wurde am 30.12.2004 Klage auf Feststellung der weiter bestehenden Mitgliedschaft bei der Ag erhoben.

Am 06.04.2005 stellte der Ast den Antrag auf einstweilige Anordnung.

Neben einer Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Vorverfahren trägt der Ast vor, die Angaben bezüglich des Hinweises gemäß § 191 Satz 2 SGB V seien unzureichend. Die Ag habe weder die Voraussetzungen des § 191 Nr. 3 SGB V noch die des § 191 Satz 2 SGB V erfüllt.

Der Ast beantragt sinngemäß, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als ihr Mitglied zu führen.

Die Ag beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung in ihrem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, im Falle des Ast Ende die freiwillige Versicherung aufgrund Beitragsverzuges nach § 191 Nr. 3SGBV.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Ag beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwal-tungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag unterfällt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Die Vorschrift bestimmt:

„Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“.

Das danach erforderliche streitige Rechtsverhältnis besteht in dem umstrittenen Versicherungsverhältnis zwischen Ast und Ag. Hingegen liegt ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG deshalb nicht vor, weil es sich um eine Verpflichtungssituation handelt. Denn begehrt und erforderlich ist ein positives Verhalten der Beklagten, nämlich die Weiterversicherung.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist auch begründet. Die verpflichtende Ag, den Ast über den 15.09.2004 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache als freiwilliges Mitglied zu führen, ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Ast im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nötig. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund bestehen.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass die Ag verpflichtet ist, den Ast auch über den 15.09.2004 hinaus freiwillig zu versichern. Das ist dann der Fall, wenn die Ag zu Unrecht das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15.09.2004 festgestellt hat. Dies ist der Fall, der Ast war auch über den 15.09.2004 hinaus freiwilliges Mitglied (§ 9 SGB V) der Ag. Nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für 2 Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf das von der Ag für den 15.09.2004 festgestellte Ende der Mitgliedschaft des Ast hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Ag den Ast auf die Folgen der Nichtentrichtung der Beiträge nicht in ausreichendem Maße hingewiesen hat.

Sinn dieser Hinweispflicht ist es, dem säumigen Versicherten die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Ihm muss mit dem Hinweis klar gemacht werden, dass die pflichtwidrige Nichtentrichtung von Beiträgen zum Erlöschen der Mitgliedschaft und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes insgesamt führt. Der Hinweis darf sich deshalb nicht ausschließlich auf das drohende Ende der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Versicherten beschränken, sondern er muss auch darüber unterrichtet werden, dass nach dem Ende seiner Mitgliedschaft der Beitritt auch zu einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist (§ 191 Satz 2 SGB V am Ende).

An einem diese vorgenannten Voraussetzungen erfüllten Hinweis fehlt es hier. Die Schreiben vom 26.05., 26.07., 23.08. und 22.09.2004 enthalten keinen Hinweis darauf, dass unter den Voraussetzungen des BSHG die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist. Diese Hinweispflicht – wie bereits erwähnt – nunmehr gesetzlich normiert, so dass das Gericht die Frage der Zugänge der Schreiben vom 26.05, 26.07. und 23.09.2004 dahin stehen lassen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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