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Krankenversicherung: Abschluss bzw. Wiederaufnahme bei gekündigter

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Az.: 26 O 24832/04

Urteil vom 25.07.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 26. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2005 folgendes Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagtenpartei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt erneuten Abschluss bzw. Wiederaufnahme einer gekündigten Krankenversicherung.

Der Kläger war seit 01.04.1984 bei der Beklagten privat krankenversichert. Zum 31.05.2000 kündigte der Kläger die private Krankenversicherung, da er beabsichtigte, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Der Versicherungsvertrag endete am 31.05.2000.

Der Kläger beabsichtigte, sich im Rahmen der Familienversicherung über seine Ehefrau bei der BKK Post gesetzlich kranken zu versichern.

Am 01.07,2000 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld.

Am 29.08.2000 wurde ihm durch die BKK Post mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung bei BKK Post nicht gegeben seien, da der Kläger aufgrund einer Abfindung des bisherigen Arbeitgebers die Einkommensgrenze für Familienangehörige von DM 640,– überschreiten würde.

Mit Bescheid vom 03.10.2000 wurde dem Kläger durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem 01.07.2000 gewährt.

Am 04.01.2001 ließ sich der Kläger durch die Firma A. M. H. Assekuranz einen Vorschlag für eine private Krankenversicherung erstellen.

Am. 26.03.2001 stellte der Kläger über den Versicherungskaufmann … der Beklagten einen Antrag auf Neuabschluss einer Krankenversicherung mit dem Tarif ECO 2500. Dabei handelte es sich um einen Tarif, der nicht identisch war mit den Versicherungstarifen, zu denen der Kläger bis zum 31.5.2000 bei der Beklagten versichert war. Dem Antrag war weiterhin eine ausführliche Erklärung des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes beigefügt.

Am 27.03.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26.03.2001 aus versi-cherungsmedizinischen Gründen ab.

Am 05.07.2002 wendete sich der Kläger an die BKK Post mit der Bitte um Überprüfung, ob eine gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Familienversicherung für ihn nicht doch möglich sei. Die BKK Post lehnte den Antrag erneut ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, über den mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2002 entschieden. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben.

Am 26.11.2002 erhob der Kläger diesbezüglich Klage zum Sozialgericht.

Am 04.02.2004 wurde vor dem Sozialgericht München mündlich zur Sache verhandelt. Der Kläger wurde im Rahmen dieses Verfahrens darauf hingewiesen, dass auch nach Ansicht des Sozialgerichts ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht bestehe. Das Gericht wies den Kläger jedoch daraufhin, dass er gemäß § 5 Abs. 10 SGB V die Möglichkeit habe, sich erneut privat kranken zu versichern. Nach dieser Vorschrift dürfte nach Ansicht des Sozialgerichts München ein Kontrahierungszwang für die private Versicherung nach wie vor gegeben sein. Darüber habe jedoch gegebenenfalls das Amtsgericht zu befinden,

Der Kläger nahm auf diesen Hinweis hin die Klage vor dem Sozialgericht München zurück.

Noch im Februar des Jahres 2004 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten, die Wiederaufnahme in die bis zum 31.05.2000 bestehende Krankenversicherung zu gleichen Bedingungen. Die Beklagte lehnte die Wiederaufnahme jedoch ab.

Der Kläger behauptet, er sei im Zeitraum 08.10.2000 bis 19.10.2000 aufgrund eines Bezuges von Arbeitslosengeld bei der BKK Post durch die Bundesanstalt für Arbeit gesetzlich krankenversichert gewesen.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ergebe sich aus § 5 Abs. 10 SGB V. Die in dieser Vorschrift genannten Fristen seien eingehalten. Zwar ende die Verpflichtung zur Wiederaufnahme gemäß Satz 5 dieser Vorschrift 3 Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 des SGB V nicht begründet wurde, diese Frist sei jedoch durch das schwebende Verfahren hinsichtlich der Frage der Aufnahme des Klägers in die gesetzliche Krankenversicherung gehemmt gewesen. Erst mit der Rücknahme der Klage vor dem Sozialgericht am 04.02.2004 sei diese Hemmung entfallen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe damit die Frist zu laufen begonnen. Der Wiederaufnahmeantrag vom Februar 2004 sei daher fristgerecht erfolgt.

Zum anderen sei auch die Frist des § 5 Abs. 10 Satz 6 SGB V eingehalten worden. Dadurch, dass der Kläger über die Bundesanstalt für Arbeit im Zeitraum 08.10.2000 bis 19.10.2000 bei der BKK Post gesetzlich krankenversichert gewesen sei, habe die Jahresfrist des § 5 Abs. 10 Satz 6 SGB V gegolten. Durch den Antrag vom 26.03.2001 sei fristgemäß ein Antrag auf Neuabschluss eines Krankenversicherungsvertrages an die Beklagte gerichtet worden. Diese sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt zur Wiederaufnahme des Krankenversicherungsvertrages verpflichtet.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, den ehemals bei ihr bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag Nr. …, welcher am 31.03.2000 gekündigt wurde, zu diesen gleichen Bedingungen, wie vor der Kündigung, erneut abzuschließen bzw. wieder aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass der Kläger jemals bei der BKK Post versichert gewesen sei. Der Bescheid hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 08.10.2000 – 19,10.2000 sei rückwirkend zurückgenommen worden, da dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.07.2000 gewährt worden sei. Daher habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen und sei insoweit auch niemals durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der BKK Post gesetzlich krankenversichert gewesen.

Die Frist des § 5 Abs. 10 Satz 5 SGB V sei am 31.08.2000, also drei Monate nach Beendigung der privaten Krankenversicherung, abgelaufen gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger keinen Antrag auf Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung gestellt. Eine Hemmung der Frist durch das sozialgerichtliche Verfahren sei nicht gegeben, da es sich insoweit um eine Ablauf- und keine Verjährungsfrist handele. Im Übrigen könne ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der gesetzlichen Krankenkasse keine Hemmung hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagte entfalten.

Die Frist des § 5 Abs. 10 Satz 6 SGB V sei in diesem Fall bereits deswegen nicht einschlägig, da für den Kläger zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass für den Kläger im Zeitraum 08.10.2000 – 19.10.2000 eine gesetzliche Versicherung bei der BKK Post bestanden haben würde, liege kein fristgemäßer Antrag des Klägers vor. Innerhalb der Jahresfrist des § 5 Abs. 10 Satz 6 SGB V habe der Kläger lediglich den Antrag vom 26.03.2001 bei der Beklagten gestellt. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch nicht die Wiederaufnahme des zum 31.05.2000 gekündigten Krankenversicherungsvertrages begehrt, sondern einen vollkommen neuen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu vollständig anderen Tarifen gestellt. Ein Zusammenhang mit der bis zum 31.03.2000 unterhaltenen Krankenversicherung sei in keiner Weise erkenntlich gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger auch umfangreiche Angaben hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gemacht. Bei der nunmehr vom Kläger begehrten Wiederaufnahme sei eine Gesundheitsprüfung jedoch überhaupt nicht erforderlich.

Die Beklagte sei daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, den Kläger wieder in die private Krankenversicherung aufzunehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat am 25.07.2005 mündlich zur Sache verhandelt. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.07.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung zu, den Bedingungen, zu welchen er bis zum 31.05.2000 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhalten hatte, besteht nicht.

Für die Entscheidung kann es dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich im Zeitraum 08.10.2000 – 19.10.2000 bei der BKK Post durch die Bundesanstalt für Arbeit kurzfristig im Rahmen von Arbeitslosengeldbezug gesetzlich versichert gewesen ist. Zwar spricht, in diesem Punkt alles für den Vortrag der Beklagten, da dem Kläger, wie sich bereits aus Anlage K 15 ergibt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld nachträglich widerrufen wurde, nachdem er Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hatte. Da jedoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand, ist es nicht wahrscheinlich, dass die Bundesanstalt für Arbeit hier für die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers gesengt hat. Selbst wenn dem so gewesen wäre, müssten auch diese Beiträge zurückgefordert werden, sodass eine gesetzliche Krankenversicherung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Dies kann jedoch offen bleiben.

Unterstellt man den Vortrag der Beklagten, dann wäre der Kläger nach der Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages vom 31.05.2000 zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert gewesen. Hinsichtlich der Frist für die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung zu den gleichen Bedingungen hat in diesem Fall § 5 Abs. 10 Satz 5 SGB V zu gelten. Bei der 3-Monatsfrist handelt es sich um eine Ablauffrist und nicht um eine Verjährungsfrist. Die relativ kurzen Fristen für die Ausübung des Rechts auf Neuabschluss des Vertrages dienen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und sollen Missbräuche verhindern (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGBV Rn. 188).

Durch die Vorschrift des § 5 Abs. 10 SGB V wird in die bestehende Privatautonomie zwischen Vertragsparteien regelnd eingegriffen, um zu verhindern, dass Personen aus den Krankenversicherungssystemen herausfallen, und somit ohne Krankenversicherungsschutz auskommen müssen. Dieser Eingriff in die Privatautonomie wird daher aus sozial-rechtlichen Gründen als gerechtfertigt betrachtet. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass die private Krankenversicherung hier in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben muss, ob sie verpflichtet ist, einen Versicherungsvertrag fortzusetzen oder nicht. Die Frist zur Wiederaufnahme von drei Monaten ist insoweit auch ausreichend, da sich in diesem Zeitraum in aller Regel herausgestellt hat, ob eine gesetzliche Krankenversicherung zustande kommt oder nicht (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V, Rn. 195).

Auch in diesem Fall wurde dem Kläger spätestens am 29.08.2000 durch die BKK Post eindeutig mitgeteilt, dass eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der erhaltenen Abfindung nicht in Betracht kommt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der noch innerhalb der 3-Monatsfrist lag, hatte der Kläger daher ohne Probleme einen Antrag an die Beklagte stellen können.

Nachdem, eine Verjährungsfrist nicht vorliegt, kommt auch eine Hemmung durch das sozialgerichtliche Verfahren nicht in Betracht. Im Übrigen wäre hierbei zu berücksichtigen, dass der Kläger – laut Anlage K 5 – am 29.08.2000 Kenntnis davon hatte, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungsfähig ist. Erst am 05.07.2002 – wie sich ebenfalls aus Anlage K 5 ergibt – bat der Kläger bei der BKK Post um Überprüfung, was im Folgenden zu dem Widerspruchsbescheid in dem sozialgerichtlichen Verfahren führte. Der Kläger hat also über einem Zeitraum von fast zwei Jahren hinsichtlich der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nichts unternommen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die 3-Monatsfrist des § 5 Abs. 10 Satz 5 SGB V hier gehemmt werden könnte, so ist von einer Hemmung im Hinblick auf die fast 2-jährige Untätigkeit des Klägers nicht auszugehen.

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Die Beklagte kann sich daher zu Recht auf den Ablauf der Frist des § 5 Abs. 10 Satz 5 SGB V berufen.

Unterstellt man dem Vortrag des Klägers, dass dieser im Zeitraum 08.10.2000 – 19.10.2000 durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der BKK Post gesetzlich krankenversichert gewesen sei, so folgt im Ergebnis nichts anderes. In diesem Fall käme es auf die Frist des § 5 Abs. 10 Satz 6 SGB V an. Der Kläger hätte insoweit binnen einer Frist von 12 Monaten einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu den gleichen Bedingungen, wie diese bis zum 31.05.2000 bestanden hatte, stellen müssen.

Zwar hat der Kläger unstreitig am 26.03.2001 über einen Vermittler einen Antrag auf Neuabschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages an die Beklagte gerichtet, welcher durch die Beklagte mit Telefax vom 27.03.2001 abgelehnt wurde. In diesem Antrag begehrt der Kläger jedoch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu vollständig anderen Tarifen, als diese bis zum 31.05.2000 bestanden hatten. Ein Bezug zu dem bis zum 31.05.2000 bestehenden Krankenversicherungsvertrag ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auch die Fragen zu seinem Gesundheitszustand vollständig ausgefüllt, wobei gemäß § 5 Abs. 10 SGB V eine erneute Gesundheitsprüfung nicht stattfindet. Mit dem Antrag vom 26.03.2001 hat der Kläger daher einen vollständig anderen Krankenversicherungsvertrag begehrt, als dieser bis zum 31.05.2000 bestanden hat. Die Erklärung des Klägers ist daher nicht geeignet, einen fristgemäßem Antrag im Sinne von § 5 Abs. 10 SGB V darzustellen. Insoweit besteht ebenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zum Neuabschluss einer privaten Krankenversicherung.

Eine selbständige Prüfungspflicht der Beklagten, ob dieser Neuantrag als Antrag auf Wiederaufnahme der früheren – gekündigten – Krankenversicherung auslegbar wäre, bestand im Zivilrecht nicht. Eine sozialrechtliche Bindung der Privatkrankenkasse liegt insoweit nicht vor.

Auch aus den rechtlichen Hinweisen des Sozialgerichts München in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2004 folgt nichts anderes. Das Sozialgericht hat insoweit nicht die Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche bindend festzustellen. Dass es dies auch gar nicht wollte, ergibt sich bereits daraus, dass das Sozialgericht in seinem rechtlichen Hinweis hinsichtlich der Frage eines Zwanges der Beklagten zum Vertragsabschluss auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen hat.

Schließlich ergibt sich etwas anderes für diesen Rechtsstreit auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben. Nachdem dem Kläger durch die Hinweise des Sozialgerichts und durch diese Entscheidung aller Voraussicht nach die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich jemals wieder gesetzlich oder privat kranken zu versichern, ist auch dieser Aspekt bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung für den Kläger besteht nicht und ist aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit zukünftig nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine private Krankenversicherung besteht nach dieser Entscheidung nicht. Es dürfte aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers auch unwahrscheinlich sein, dass sich eine private Krankenversicherung bereit erklärt, den Kläger aufzunehmen.

Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung gezwungen ist, zunächst sein gesamtes Vermögen für die Behandlungsmaßahmen aufzuwenden und sodann die sozialen Sicherungssysteme in Anspruch zu nehmen.

Dies ist im Ergebnis unbefriedigend und von der Rechtsordnung so auch nicht gewollt, nachdem, das Bestehen einer Krankenversicherung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips grundrechtlich geschützt ist.

Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass dieses Ergebnis – das als unbillig empfunden werden kann – hier zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Der Kläger hat sich im Hinblick auf seine Krankenversicherung äußerst fahrlässig verhalten. Zunächst kündigte er seine private Krankenversicherung, ohne sich um eine gesetzliche Krankenversicherung ausreichend zu sorgen. Nachdem er den privaten Krankenversicherungsvertrag gekündigt hatte und ihm unmittelbar danach mitgeteilt wurde, dass er sich gesetzlich nicht krankenversichern kann, hat er fast zwei Jahre diesbezüglich keine Aktivitäten entfaltet.

Die daraus entstehenden misslichen Konsequenzen hat der Kläger aufgrund seines eigenen Verhaltens nunmehr jedoch selbst zu tragen. Es wäre ebenso unbillig, die Beklagte nunmehr unter dem Gesichtspunkten von Treu und Glauben zu verpflichten, den Kläger entgegen den gesetzlichen Vorschriften erneut aufzunehmen und somit ein erhebliches finanzielles Risiko zu Lasten der Versichertengemeinschaft einzugehen.

Es hat daher dabei zu verbleiben, dass die Beklagte die begehrte Handlung nicht vorzunehmen hat und die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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