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Krankenversicherung – Beitragszahlung aus Lebensversicherung

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Az: L 11 KR 2896/08

Urteil vom 14.10.2008


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Er bezieht seinen Angaben zufolge eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.482,- EUR monatlich sowie eine Betriebsrente in Höhe von 197,61 EUR monatlich.

Bei der H. Lebensversicherung AG hatte er zum 1. Februar 1993 eine private Rentenversicherung (G. Aktiv-Rente) abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag hatte er Anspruch auf eine jährliche Altersrente von 1.548,53 DM bis an sein Lebensende, wenn er den 1. Februar 2007 erlebt (Versicherungsleistungen im Erlebensfall), andernfalls wurde eine Rentenzahlung für die Dauer von 10 Jahren garantiert (Versicherungsleistung im Todesfall). Ferner konnte er mit einer Frist von 3 Monaten vor Beginn der Altersrente beantragen, dass im Erlebensfall der Anspruch auf alle fällig werdenden Renten durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 19.761,00 DM abgefunden wird. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Er erhielt einschließlich Überschussbeteiligung 16.622,55 EUR ausbezahlt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bestätigte die H. Lebensversicherung AG dem Kläger, dass es sich um eine ausschließlich privat geführte Lebensversicherung handele und deswegen eine Beitragspflicht für die Krankenkasse nicht bestehe.

Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung mit Bescheid vom 22. Juni 2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2007 in Höhe von 319,65 EUR monatlich neu fest, wobei zugrunde gelegt wurde, dass die Kapitalabfindung in Höhe von monatlich 138,52 EUR für 10 Jahre als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, einmalige Leistungen von Versicherungsgesellschaften seien nicht als Versorgungsbezüge zu betrachten, wenn diese Einkünfte nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stünden, sich also aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge ergeben hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 19 Abs. 1 b ihrer Satzung gelte für Einmalbeträge, die keinem abgegrenztem Zeitraum zuzuordnen seien, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten. Der Kläger habe von der H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung von 16.622,52 EUR erhalten, woraus demzufolge auf 10 Jahre umgerechnet ein monatlicher Zahlbetrag von 138,52 EUR resultiere. Diesen Wert habe man neben den übrigen nicht strittigen Einkünften berücksichtigt.

Mit seiner dagegen am 24. Oktober 2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Satzungsbestimmung der Beklagten sei zu unbestimmt, da es der willkürlichen Betrachtungsweise der Beklagten überlassen bleibe, welche Geldmittel sie zu beitragspflichtigen Einnahmen erkläre. Der Kläger hat noch weitere Unterlagen der G. Lebensversicherung AG vorgelegt.

Mit Urteil vom 30. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 5. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Krankenkasse müsse nicht alle berücksichtigungsfähigen Einnahmen einzeln aufzählen, sondern dürfe in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen mit einer generalklauselartigen Regelung erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorbehalten. In der Rechtsprechung sei auch die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung ausdrücklich anerkannt. Auf dieser Basis sei es auch nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien. § 238a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) lege hierzu ausdrücklich eine Rangfolge der Einnahmearten bei freiwillig versicherten Rentnern fest. Daraus ergebe sich, dass auch vergleichbare Renten, die nicht ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien. Hierfür spreche, dass Renten aus privaten Versicherungen bei freiwillig Versicherten häufig dieselbe Funktion hätten (Versicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. Die dadurch gegebene Ungleichbehandlung gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. pflichtversicherten Rentnern verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), da dies durch hinreichende Gründe gerechtfertigt sei. Das sei bei einer langfristig angelegten privaten Rentenversicherung auch noch begründbar, denn diese sei als Einnahme anzusehen, die auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Alter genutzt werden könne.

Zur Begründung seiner dagegen am 18. Juni 2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er habe die Beiträge ausschließlich selbst getragen. Seine Lebensversicherung sei gerade nicht zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten gedacht gewesen. Deswegen sei die Versicherungssumme nach wie vor unverbraucht als Vermögen vorhanden. Beitragspflichtig könnten deshalb allenfalls – etwaige – Zinsen sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 22. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, aus dem Betrag von 16.622,55 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtzüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 240 SGB V, der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung entsprechend gilt. Diese Vorschrift ordnet an, dass für die freiwilligen Mitglieder die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei sind die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB V). Die Satzung der Beklagten regelt die Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten in § 19 Abs. 1 b wie folgt: „Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für die er gezahlt wird; für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen sind, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats.“ Diese Satzungsregelung ist rechtmäßig, sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Kapitalabfindung des Klägers ist danach zwar nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V beitragspflichtig, denn es handelt sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (vgl. hierzu zuletzt Urteil des BSG vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, KrV 2008, 29). Die Kapitalabfindung ist jedoch als Einnahme, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbrauchen kann, beitragspflichtig. Die Satzung der Beklagten wiederholt mit den „Einnahmen, die vom Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten“ die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237 S. 225, damals zu Art. 1 § 249 Abs. 1). Damit sollten neben den in §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen hat, die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Die allgemeine Formulierung „Einnahmen und Geldmittel …“ in der Satzung ist auch zur Überzeugung des Senats ausreichend, um Einkünfte wie die Kapitalabfindung aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Denn die Beklagte kann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder ähnlich wie im Einkommenssteuerrecht (vgl. §§ 13 ff. Einkommensteuergesetz – EStG -) durch Aufzählung einzelner Einnahmen regeln, die über die Einnahmen der Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Ihr ist es aber auch andererseits nicht verwehrt, die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40). Hiervon geht die Satzung der Beklagten aus. Die Rechtsprechung hat auf dieser Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34) und Vermietung (BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3- 2500 § 240 Nr. 31) als beitragspflichtige Einnahme ausdrücklich anerkannt. Im Übrigen regelt die Satzung in § 19 Abs. 1 b ausdrücklich, dass auch „Leistungen von Versicherungsgesellschaften“ zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.

Die Kapitalabfindung von der H. Lebensversicherung AG ist auch für den Empfänger eine solche Einnahme, die zum Lebensunterhalt bestimmt ist, im Sinne der Satzung und fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung auf Zinserträge, die der Kläger nunmehr erzielt, einschränkend auszulegen und nur hiervon den Kläger zu Beiträgen heranzuziehen. Hierfür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der H. Lebensversicherung AG vom 20. Dezember 2006, womit dem Kläger alternativ zu der von ihm schlussendlich gewählten Kapitalauszahlung eine Altersrente angeboten wurde. Dies belegt auch zur Überzeugung des Senats, dass die Kapitalabfindung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt, nämlich grundsätzlich zum Lebensunterhalt bestimmt und geeignet ist. Demzufolge hat der Kläger auch zunächst am 3. April 2007 angegeben, dass er eine private Rente in Höhe von 99,- EUR erhalten werde, welches dem bezifferten Rentenanspruch der H. Lebensversicherungs AG entsprach. Dies belegt, dass die Lebensabfindung dieselbe Funktion hat (Sicherung der wirtschaflichten Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich die Kapitalabfindung zur Absicherung seines Alters genutzt hat oder weiterhin nur von deren Zinsen lebt. Entscheidend für die Beitragsheranziehung ist lediglich die Eignung als Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann.

Dass die einmalige Zahlung durch die Satzung in Anlehnung an § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beitragsmässig auf zehn Jahre verteilt wurde, anstatt entweder nur die Einmalzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen oder nur die jeweiligen Zinseinkünften zu Beiträgen heranzuziehen, ist ebenfalls rechtmäßig. Der Senat verkennt nicht, dass dadurch einmalige Einkünfte des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die gerade angesichts der aktuellen Bankenkrise möglicherweise als Vermögen im Folgemonat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei der Gruppe der versicherungspflichtigen Beitragszahler werden aber ebenfalls Einmalleistungen in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen. Zwar verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGBV V nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, bestimmt aber in Abs. 2 Satz 1, dass mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden müssen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Auch hat das BSG (Urteil vom 06.09.2001, aaO) bereits entschieden, dass gegen die Beitragspflicht (in diesem Falle einer Altersrente) mit dem Zahlbetrag nicht mit Erfolg eingewandt werden kann, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig und es würde kein Kapitalverzehr verlangt. Diese Aussage trifft für Rentenzahlungen nicht zu, weil schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Das BSG (aaO), dem sich der erkennende Senat anschließt, hat weiter ausgeführt, dass dies auch für Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gilt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten bestehen ebenfalls nicht. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG, nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184).

Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch – insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind – von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Beschäftigte gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen – gerade im Bereich der Sozialversicherung – darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25; 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist daher die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20. September 1995 – L 9 KR 142/94 – Breithaupt 1996, 199; Senatsurteil vom 23. November 2004, L 11 KR 3317/04; Hess. LSG, Urteil vom 11. Dezember 2003, L 1 KR 1298/01 mit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BSG vom 24. Februar 2005, B 12 KR 15/04 B).

Die Berufung des Klägers ist deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Umlegung einmaliger Einnahmen auf mehrere Monate rechtmäßig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

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