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Krankenversicherungsvertrag – Gesundheitsfragen

Landgericht Köln

Az: 23 O 154/09

Urteil vom 07.10.2009


1) Es wird festgestellt, dass der Krankheitskostenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ….. fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 10.02.2009 beendet worden ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag, dessen Fortbestand zwischen den Parteien streitig ist. Dem Versicherungsverhältnis liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen zugrunde.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler unter dem 04.12.2007 den Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages. Die Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger wie folgt: Die Frage nach dem derzeitigen Bestehen von Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, Fehlern körperlicher, organischer, geistiger Art (auch Gesundheitsstörungen, die nicht behandelt wurden) oder Pflegebedürftigkeit sowie die Frage nach dem Bestehen derartiger Krankheiten etc. in den letzten drei Jahren bejahte er ebenso wie die Frage nach ambulanten Untersuchungen/Beratungen oder aufgrund von Vorerkrankungen stattgefundenen medizinischen Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Heilbehandlern. Außerdem bejahte der Kläger die Frage, ob in den letzten drei Jahren regelmäßig Arzneimittel, Drogen oder Alkohol eingenommen bzw. angewendet wurden. Zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfragen gab der Kläger einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck an sowie eine Vorsorgeuntersuchung ohne Befund im Jahr 2007. Der Kläger gab weiterhin eine bestehende Fehlsichtigkeit an. Die Beklagte nahm auf der Grundlage dieser Angaben den Antrag des Klägers durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 13.12.2007 an. Vereinbart wurden dabei Risikozuschläge für den bestehenden Bluthochdruck sowie die Fehlsichtigkeit.

Anlässlich eines Versicherungsfalles stellte die Beklagte im Zuge ihrer Ermittlungen fest, dass bei dem Kläger erstmals am 13.01.2004 erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte gemessen wurden. Weitere Laboruntersuchungen erfolgten am 04.01.2006 und am 23.07.2007. Wiederum wurden teilweise erhöhte Werte gemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Laborergebnisse der Blutzucker- und Cholesterinwerte Bezug genommen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2009 wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2009 und vom 16.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, zu erklären, dass sie aus dem Rücktritt keine Rechte gegen ihn herleite und der Versicherungsvertrag fortbestehe. Diese Erklärung wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Auffassung, der Rücktritt sei unberechtigt. Er behauptet, die Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet zu haben. Der Kläger bestreitet, dass ein Arzt bei dem Kläger im erfragten Zeitraum eine diabetische Stoffwechselstörung festgestellt und den Kläger diesbezüglich beraten oder behandelt habe. Jedenfalls sei solches dem Kläger nicht bekannt, ihm lägen insbesondere keine ärztlichen Befunde oder Atteste hervor, welchen er diese Diagnose entnehmen könne. Der Umstand, dass der behandelnde Arzt bei dem Kläger erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt habe, habe er nicht als Krankheit oder Beschwerde im Sinne des Fragenkatalogs eingestuft, da nach der damaligen ausdrücklichen mündlichen Information des Arztes die vorliegenden Erhöhungen im gesunden Bereich gelegen hätten und nicht pathologisch gewesen seien. Der Kläger behauptet – insoweit unstreitig – er habe keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen verspürt durch die erhöhten Blutwerte.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 10.02.2009, mit welchem diese ihren Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag (Krankenversicherungs-Nr.: …..) erklärt hat, unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien unverändert fortbesteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Rücktritt sei zu Recht erfolgt. Sie behauptet, bei dem Kläger habe vor Antragstellung eine diabetische Stoffwechselstörung vorgelegen, die dieser nicht angezeigt habe. Die gemessenen erhöhten Werte seien gefahrerhebliche Umstände, die seitens des Klägers hätten angezeigt werden müssen. Der Kläger sei bei Messung der erhöhten Werte über die Notwendigkeit einer Ernährungsumstellung beraten worden. Die Beklagte behauptet weiter, den Vertrag in Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht angenommen zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag war insoweit im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts begehrt wird, sondern die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist. In diesem Sinne ist die Klage begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Krankheitskostenversicherungsvertrag ist nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 10.02.2009 beendet worden, § 19 ff. VVG n.F.. Der Rücktritt ist unwirksam.

Gemäß § 19 II VVG n.F., der gemäß Art. 1 EGGVG vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen der in Rede stehenden vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung Anwendung findet (vgl. hierzu Rüffer/ Halbach/ Schimikowski, VVG, Art. 1 EGGVG Rn. 8), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt. Nach § 16 I VVG a.F., der, da der Antrag vor Inkrafttreten des VVG n.F. gestellt wurde, gemäß Art. 1 EGGVG vorliegend hinsichtlich der Tatsachenregelungen der in Rede stehenden vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung Anwendung findet (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, Art. 1 EGGVG Rn. 8), hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Als erheblich sind im Zweifel alle diejenigen Tatsachen anzusehen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist jedoch gemäß § 19 III VVG n.F. ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen, § 19 III 2 VVG n.F..

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt unwirksam. Es ist bereits fraglich, ob die hier in Rede stehenden, im erfragten Zeitraum bei dem Kläger am 04.01.2006 und am 23.07.2007 gemessenen erhöhten Blutwerte überhaupt eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 16 I VVG a.F. darstellen. Denn es handelte sich um lediglich geringfügig erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte, wegen derer unstreitig eine Behandlung des Klägers nicht erfolgt ist. Auch Beschwerden oder Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der erhöhten Blutwerte behauptet die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht. Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um gefahrerhebliche Umstände handelt, die seitens des Klägers auf die Gesundheitsfragen der Beklagten hin hätten angegeben werden müssen. Jedenfalls fehlt es angesichts der vorgenannten Umstände an dem gemäß § 19 III VVG n.F. für den Rücktritt erforderlichen schweren Verschulden des Klägers. Allenfalls kann ihm leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Diese rechtfertigt nach neuem Recht indes lediglich den Ausspruch der Kündigung, nicht einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Diese wurde seitens der Beklagten vorliegend nicht, auch nicht hilfsweise erklärt. Die insoweit geltende Monatsfrist gemäß § 19 III 2 VVG n.F. ist auch verstrichen, so dass eine fristgerechte Kündigung nicht mehr erfolgen kann.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf §§ 280, 249 BGB. Die Rücktrittserklärung stellt eine Vertragsverletzung dar, die die Beklagte zum Ersatz des daraus folgenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten, da die Hinzuziehung eines Anwalts vorliegend geboten war. Der Prozessbevollmächtigte ist auch sowohl unter dem 25.02.2009 als auch unter dem 16.03.2009 tätig geworden und hat der Beklagten Fristen zur Erklärung der Fortsetzung des Vertrages gesetzt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 08.05.2009 zugestellt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 25.020,24 € (595,72 € x 42 Monate)

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