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Krankheit nur vorgetäuscht – Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern

Landesarbeitsgericht Mainz

Az.: 7 Sa 197/08

Urteil vom 20.08.2008

Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 2 Ca 1204/07


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008, Az. 2 Ca 1204/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadenersatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 86 – 88 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.376,86 EUR netto (Entgelt Mai 2007) zu zahlen,

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Bl. 84 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger Entgelt für Mai 2007 in Höhe von 1.119,75 EUR netto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.06.2007 zu zahlen.

Zur Begründung der Leistungsverurteilung des Klägers hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.566,23 EUR zu. Der Kläger habe nämlich, anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen ihn, die Beauftragung eines Detektivbüros durch die Beklagte verursacht und sei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt worden. Der konkrete Tatverdacht sei daraus erwachsen, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.04.2007 gesehen worden sei, wie er zusammen mit seiner Ehefrau für die Beklagte Zeitungen ausgetragen habe. Daraufhin habe die Beklagte das Detektivbüro X. mit der Beobachtung des Klägers in den folgenden Nächten beauftragt. Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers ergebe sich daraus, dass dieser in dem Zeitraum ab dem 16.04.2007 eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und die Beklagte veranlasst habe, die Ehefrau des Klägers für diesen als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe nämlich in zumindest zwei Nächsten genau jene Tätigkeiten verrichtet, die er arbeitsvertraglich hätte erbringen müssen. Soweit er sich darauf berufe, er habe am 16.04. und 17.04.2007 jeweils nur zwei Stunden Zeitungen ausgetragen und sei hierzu, trotz seiner Arbeitsunfähigkeit, in der Lage gewesen, da es ihm von ärztlicher Seite lediglich verwehrt gewesen sei, vollschichtig tätig zu werden, sage hierzu das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest nichts aus.

Der bei der Beklagte durch die Beauftragung des Detektivbüros entstandene Schaden belaufe sich auf 2.566,23 EUR, zumal von den Kosten in Höhe von 3.321,65 EUR, welche das Detektivbüro in Rechnung gestellt habe, lediglich der erstgenannte Betrag angemessen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei.

Soweit die Beklagte eine Aufrechnung mit ihrem Schadenersatzanspruch gegen das Nettoeinkommen des Klägers aus dem Monat Mai 2007 erklärt habe, würden hiervon 257,05 EUR netto als pfändbarer Betrag von dem Monatseinkommen des Klägers erfasst. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.570,29 EUR sei vollumfänglich begründet, zumal von den erstattungsfähigen Detektivkosten in Höhe von 2.566,23 EUR lediglich 257,05 EUR durch Aufrechnung erloschen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 27.02.2008 (Bl. 89 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 11.03.2008 zugestellt worden ist, hat am 11.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.06.2008 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 13.06.2008 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend, er schulde nicht den mit der Widerklage der Beklagten erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007. Zum Einen fehle es an einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung, da er eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht habe. Laut dem vorgelegten ärztlichen Attest sei er während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, täglich acht Arbeitsstunden zu absolvieren. Jedoch sei es ihm möglich gewesen, seiner Ehefrau für knapp zwei Stunden täglich beim Austragen der Postsendung zu helfen, da die hiermit verbundene körperliche Inanspruchnahme keinesfalls vergleichbar gewesen sei mit derjenigen, welche arbeitsvertraglich geschuldet gewesen sei.

Die Tatsache, dass er die fraglichen Tätigkeiten über einen kurzen Zeitraum ausgeübt habe, habe im Übrigen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert.

Des Weiteren werde vorsorglich auch die Höhe des zuerkannten Schadenersatzanspruches beanstandet. Insbesondere sei der Einsatz des Detektivbüros am zweiten Tag überhaupt nicht mehr erforderlich gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei, hätte der Nachweis einer Arbeitstätigkeit an einem Abend oder in einer Nacht die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung erfüllt. Mithin sei eine Überwachung in der zweiten Nacht überflüssig gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.06.2008 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008 insoweit aufzuheben, als der Kläger widerklagend verurteilt wurde, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.06.2007 (Urteilstenor Ziffer 2.) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, der Kläger habe eine Arbeitsunfähigkeit am 18. und 19.04.2007 vorgetäuscht; ob die damals verrichtete Tätigkeit nun qualitativ oder quantitativ der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit entsprochen habe, sei unerheblich. Zumindest habe der Kläger aber vorsätzlich seine Genesung verzögert oder gefährdet. Der Schadenersatzanspruch der Beklagten erweise sich auch der Höhe nach als gerechtfertigt. Mit Rücksicht auf die dem Arbeitgeber im Prozess obliegende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Vertragspflichtverletzung habe der Beklagte den Kläger von den Detektiven einen angemessen langen Zeitraum intensiv überwachen lassen. Die Überwachungsdauer von lediglich zwei Tagen sei keinesfalls unangemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.07.2008 (Bl. 137 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Beklagten steht nämlich nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten in Höhe von 1.570,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007 zu. Dieses Prozessergebnis hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2008 rechtsfehlerfrei festgestellt; die erkennende Berufungskammer nimmt auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (Seit 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 89 ff. d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug.

Die vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorsätzlich verletzt, dass er eine Arbeitsunfähigkeit zumindest während des 18. und 19.04.2007 vorgetäuscht hat. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, für die Beklagte Post und Zeitungen auszutragen, wobei dahinstehen kann, ob sich die tägliche Arbeitszeit auf – wie vom Kläger vorgetragen – sechs Stunden oder – wie von der Beklagten ausgeführt – auf acht Stunden belaufen hat. Für die Zeit ab dem 16.04.2007 hatte er der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und die Beklagte veranlasst, die Ehefrau des Klägers als Vertreterin mit der Austragetätigkeit zu beschäftigen. In der Nacht des 18.04.2007 wie auch in jener des 19.04.2007 hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit, Zeitungen und Post während jeweils ca. zwei Stunden ausgetragen und wurde hierbei von den Detektiven, welche die Beklagte eingeschaltet hatte, beobachtet. Wenn er nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeitszeit auszuüben und zwei Arbeitsstunden täglich seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen kann. Dieser ihn treffenden Darlegungslast ist der Kläger nicht gerecht geworden, zumal sich aus dem von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. W. vom 07.09.2007 eine bei genereller Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden nicht ergibt. Der den Kläger behandelnde Arzt hat lediglich folgendes bestätigt:

„A t t e s t

 A., geb. am 20.02.1960

A-Stadt, A-Straße

Der Patient war vom 16.04. bis 28.04.07 arbeitsunfähig.

Eine Arbeitsunfähigkeit hängt nicht unbedingt mit einer Bettlägerigkeit zusammen.“

Dem Leser dieser Bescheinigung erschließt sich nicht, aus welchen medizinischen Gründen, trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit, seine Post- und Zeitungsaustragetätigkeit weiterhin für zwei Stunden täglich verrichten konnte. Dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt mit einer Bettlägerigkeit zusammenhängt, ist eine allgemeine Erkenntnis, die auch unter Laien verbreitet ist, jedoch bleibt unklar, was dies im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers konkret bedeuten soll.

Wenn der Kläger des Weiteren geltend macht, neben der Quantität der von ihm verrichteten Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit sei auch die Qualität nicht mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu vergleichen gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach dem von der Beklagten während des erstinstanzlichen Verfahrend vorgelegten Zwischenbericht der Detektei X. vom 20.04.2007 (vgl. Bl. 15 ff. d. A.), dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat, holte der Kläger, ebenso wie seine Ehefrau, mehrere Stapel Zeitungen aus dem Fahrzeug und verteilte diese in den umliegenden Häusern. Dies ist genau jene Tätigkeit, welche er auch arbeitsvertraglich auszuführen hatte. Der in der Berufungsbegründung behauptete Qualitätsunterschied ist daher nicht feststellbar.

2.

Zu Unrecht rügt der Kläger mit seiner Berufung auch die Höhe des zuerkannten Schadenersatzes. Der erstattungsfähige Schaden belief sich zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung auf 2.309,18 EUR (2.566,13 EUR abzüglich aufgerechneter 257,05 EUR), von denen die Beklagte 1.570,29 EUR tatsächlich geltend gemacht hat.

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Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten Tag, also am 19.04.2007 bestreitet, bleibt dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 = AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Im vorliegenden Fall hätte sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person, die an Stelle der Beklagten gestanden hätte, ebenfalls nicht darauf beschränkt, das Detektivbüro lediglich für den 18.04.2007 zu beauftragen und sich mit der Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Klägers an diesem Tag von ca. zwei Stunden begnügt. Allein der Umstand, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung u. a. auch geltend gemacht hat, er habe die fragliche Tätigkeit lediglich über einen kurzen Zeitraum ausgeübt, zeigt, dass ein für die Beklagte handelnder objektiver, vernünftiger Dritter mit der prozessualen Einwendung des Klägers rechnen musste, er habe nur ausnahmsweise und einmalig sowie für kurze Zeit seiner Ehefrau ausgeholfen. Die Pflichtverletzung des Klägers erhielt insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass er während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach eine Tätigkeit verrichtet hat, die der geschuldeten Arbeitstätigkeit entsprach. Es war daher der Beklagten nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung einer Kündigung zu beschränken.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

Nach alledem war die Berufung des Klägers kostenpflichtig (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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