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Kündigung (krankheitsbedingte) – Fernbleiben vom Arbeitsplatz

ArbG Frankfurt am Main

Az.: 6 Ca 2856/01

Beschluss vom 19.02.2003


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 6, ohne mündliche Anhörung am 19. Februar 2003 beschlossen:

Der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2002 wird in der Streitwertfestsetzung dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

„Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 7.301,43 festgesetzt.“

Gründe:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2002 war im Tenor hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 319 ZPO wie geschehen zu berichtigen.

Es lag ein offensichtlicher Rechenfehler vor, da das Gericht DM mit Euro verwechselt hatte.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.

Beschluss vom 05.08.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. März 2001 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 14.280,33 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der …. Sie beschäftigt weit mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der 40jährige (geboren am …), ledige Kläger wurde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 01.12.1987 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.11.1987 (Bl. 10 d. A.) als Arbeiter in Vollzeit beschäftigt, zuletzt bei der Beklagten in deren Niederlassung ….

Der Kläger verdiente zuletzt € 2.433,81 brutto im Monat.

In den Jahren 1998 bis einschließlich 2000 traten bei dem Kläger krankheitsbedingte Fehlzeiten auf, und zwar im Jahre 1998 an 84 Kalendertagen in neun Fällen, im Jahre 1999 an 59 Kalendertagen in sieben Fällen und im Jahre 2000 an 71 Kalendertagen in neun Fällen. Diese Krankheitszeiten des Klägers wurden im Wesentlichen durch ein Leiden im Bereich der Lendenwirbelsäule bedingt. In einer von der Beklagten veranlassten arbeitsmedizinischen Beurteilung / Stellungnahme des Zentrums für Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz bei der Beklagten vom 23.08.1999 (Bl. 25 und 26 d. A.) heißt es u. a., auf Grund der Untersuchung und Verlaufsbeobachtung seien Krankentage wie im bisherigen Umfang bei dem Kläger zukünftig nicht auszuschließen.

Mit Schreiben vom 15.03.2001 (Bl. 34 und 35 d. A.), dem Betriebsrat zugegangen am gleichen Tage, hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 22.03.2001 (Bl. 36 d. A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Mit Schreiben vom 27.03.2001 (Bl. 7 d. A.), dem Kläger zugegangen am 02.04.2001, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich krankheitsbedingt zum 31.10.2001.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2001, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen und der Beklagten zugestellt am 20.03.2001 (Bl. 10 d. A.), hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung seien nicht gegeben. Hierzu behauptet er insbesondere, es bestehe keine negative Prognose, da er seit November 2000 seinen Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenbereich durch gezielten Muskelaufbau und Muskeltraining stabilisiert habe. Seit diesem Zeitraum sei es auch in dieser Hinsicht zu keinerlei weiteren Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis gekommen. Auch sei im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten auch durch betriebliche Ursachen veranlasst seien. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 20.06.2001 (Bl. 71-78 d. A.) und 01.08.2001 (Bl. 133-138 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Aus den Fehlzeiten der Vergangenheit ergebe sich eine negative Zukunftsprognose. Weiter behauptet die Beklagte, durch die Fehlzeiten in der Vergangenheit seien ihr an Lohnfortzahlungskosten im Jahr 1998 DM 15.503,–, im Jahr 1999 DM 11.124,– und im Jahre 2000 DM 13.693,– entstanden. Auch in dieser Hinsicht müsse angesichts der in der Zukunft weiter zu erwartenden Krankheitszeiten des Klägers mit weiteren unzumutbaren Belastungen wegen Entgeltfortzahlungskosten gerechnet werden. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Niederlassung unter fürsorgerischen Aspekten alles getan habe, um ein günstiges Arbeitsumfeld für den Kläger zu schaffen. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 14.05.2001 (Bl. 11 – 17 d. A.) und vom 19.07.2001 (Bl. 125 und 126 d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 08.08.2001 (Bl. 145 d. A.) Beweis durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens des … vom 24.07.2002 (Bl. 175-182 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18.05.2001 (Bl. 37 d. A:), 08.08.2001 (Bl. 145 d. A.) und 13.11.2001 (Bl. 194 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2001 aufgelöst. Diese Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und daher nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung liegen nicht vor. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§313 Abs. 3 ZPO):

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz kraft seines betrieblichen und persönlichen Geltungsbereiches (§§ 23 Abs. 1, 1 Abs. 1 KSchG) Anwendung. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als fünf Arbeitnehmer und der Kläger wurde im Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten bereits seit über 13 Jahren beschäftigt.

Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben. Diese ging dem Kläger am 02.04.2001 zu. Die Kündigungsschutzklage wurde bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 10.04.2001 erhoben und der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am „20.03.2001“ (Bl. 10 d.-A.) zugestellt, wobei es sich hier im Ergebnis wohl um den 20.04.2001 handeln dürfte.

Grundsätzlich kann Krankheit einen Grund zur Kündigung eines Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG darstellen. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, dass entweder ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit erheblich gefehlt hat und auch in Zukunft bei objektiver Vorausschau mit derartigen Krankheitszeiten zu rechnen ist, oder dass ein Arbeitnehmer auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Für die Feststellung erheblicher Fehlzeiten in der Vergangenheit ist auf einen längeren Beurteilungszeitraum abzustellen. Die Betrachtung muss sich daher auf die letzten zwei bis drei Jahre des Arbeitsverhältnisses erstrecken. Nur so kann sichergestellt werden, dass nicht Zufälligkeiten zu einer Verfälschung der Fehlzeitenquote führen.

Zwar blieb der Kläger in den zurückliegenden drei Jahren in erheblichem Umfang krankheitsbedingt der Arbeit fern, so dass durchaus bei Kündigungsausspruch eine objektiv gerechtfertigte Kontinuitätsbefürchtung vorgelegen haben dürfte. Die sich hieraus ergebende Indizwirkung ist durch das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des … vom 24.07.2002 jedoch widerlegt. Daraus geht hervor, es sei durch eine adäquate konservative orthopädische Behandlung und das Hausübungsprogramm gelungen, die Wirbelsäule des Klägers soweit kompensatorisch zu stabilisieren, dass der Kläger die Arbeitsbelastung wieder toleriere. Auch sei, so der Gutachter weiter, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem der klägerischen Körpergröße angemessenen Arbeitstisch hilfreich gewesen. Der Gutachter kommt sodann zu dem Ergebnis, es sei aus orthopädischer Sicht der Kläger so stabilisiert, dass mit keinen weiteren krankheitsbedingten erheblichen Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen sei. Einwände gegen dieses medizinische Sachverständigengutachten hat die Beklagte nicht erhoben. Sie ist lediglich der Meinung, es habe sich hierdurch die von der Beklagten behauptete Negativprognose vollständig bestätigt. Dieser Meinung der Beklagten vermag sich die Kammer im Hinblick auf das oben aufgeführte gutachterliche Ergebnis jedoch nicht anzuschließen. Damit fehlt im Streitfalle die begründete Prognose, dass der Kläger Fehlzeiteh in Folge Krankheit in voraussichtlich so erheblichem Umfange aufweisen werde, dass dieser auch in Zukunft zu erheblichen und deshalb der Beklagten letztlich nicht mehr zumutbaren betrieblichen und / oder wirtschaftlichen Belastungen führen werde. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nach Ausspruch der Kündigung seinem Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht im erheblichen Umfange mehr fernbleiben werde.

Daher können alle weiteren Fragen dahinstehen. Andere Gründe zur sozialen Rechtfertigung ihrer Kündigung vom 27.03.2002 sind nicht ersichtlich und hat die Beklagte auch nicht behauptet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem dreifachen Bruttomonatsbezug des Klägers bei der Beklagten zu bemessen.

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