AG Dieburg – Az.: 20 C 387/12 (26) – Urteil vom 27.07.2012
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.043,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 7.12.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung aus einem Kreditkartenvertrag.
Die Klägerin ist Emittentin von … und schließt mit Kreditkarteninhabern Kreditkartenverträge ab. Die Klägerin, bis September 2011 firmierend unter …, unterhielt mit dem Beklagten seit dem 13.2.2007 einen Kreditkartenvertrag, zu dem die vereinbarten Kreditkartenbedingungen galten. Dem Beklagten wurde die MasterCard-Kreditkarte mit der Nr. … ausgehändigt. Der Kreditkartenvertrag wurde zahlungstechnisch über die Konto-Nr. … abgewickelt. Im Kreditkartenvertrag hatte der Beklagte die Klägerin berechtigt, fällige Rechnungsbeträge, die jeweils in den von der Klägerin dem Beklagten über die stattgehabten Kreditkartenumsätze erteilten Monatsabrechnungen ausgewiesen waren, per Lastschriftverfahren von seinem Girokonto einzuziehen. Am 15.10.2010 wurde die dem Beklagten unter oben genannter Kreditkartenvertrag ausgehändigte Kreditkarte mit zugehöriger PIN an einem Geldautomaten der thailändischen … zum Bargeldbezug von 2 x 499,33 €, insgesamt 998,66 € eingesetzt. Die von der Klägerin der thailändischen Bank hierauf gezahlten Vergütungen stellte die Klägerin, einschließlich der für die beiden Geldautomatennutzungen zu zahlenden Auszahlungsgebühren und Auslandseinsatzentgelte, in die Monatsabrechnung an den Beklagten vom 7.11.2010 ein und machte damit ihren Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 15.10.2010 unter Einsatz der MasterCard Nr. … nebst PIN in Bangkok an einem Geldautomaten der thailändischen …, die dem MasterCard-Kreditsystem als Geldautomaten-Betreiber angeschlossen ist, folgende Geldautomaten getätigt, nämlich am 15.10.10 um 9.36 Uhr Ortszeit eine Abhebung von 499,33 € (20.000 thailändische Baht), am 15.10.10 um 9.37 Uhr Ortszeit 499,33 € (20.000 thailändische Baht). Diese Auszahlungen erfolgten ausweislich der Transaktionsprotokolle der Kreditkartenemittierenden Klägerin durch deren Processing-Unternehmen dokumentiert, am … in Bangkok und wurden nach Einstecken der Kreditkarten in den Automaten und erster korrekter Eingabe der PIN jeweils online bei zur Genehmigung angefragt. Die Genehmigungen wurden, wie aus den in den Transaktionsprotokollen anhand der protokollierten Genehmigungsnummern, Nr. … und Nr. ersichtlich, online erteilt, da die Kreditkarte des Beklagten zum Zeitpunkt der fraglichen Umsatztätigungen nicht gesperrt und ausreichend Deckung vorhanden war. Nach jeweiliger Genehmigungserteilung und Auszahlung an den Beklagten am Geldautomaten wurden die fraglichen Transaktionen von der thailändischen Bank sofort elektronisch zur Verfügung durch die Klägerin bei … eingereicht.
Die Klägerin behauptet ferner, dass auch nach der Dokumentation der thailändischen geldautomatenaufstellenden Bank feststünde, dass die beiden streitbefangenen Geldautomatenauszahlungen ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt worden sei, dass der Geldautomat nicht defekt war, sondern ordnungsgemäß funktionierte, und dass der beklagte Karteninhaber die Geldscheine erhalten habe und diese erfolgreich von dem betreffenden Automaten ausgegeben worden seien. Durch die Transaktionsprotokolle sei nachgewiesen, dass die Kreditkarte des Beklagten am 15.10.2010 um 9.36 Uhr und um 9.37 Uhr vorgelegen habe, in den Geldautomaten eingeführt worden sei und der Magnetstreifen ausgelesen wurde; beide Beträge seien ordnungsgemäß angefragt und genehmigt worden. Die korrekte PIN sei angegeben worden, denn fehlerhafte Eingaben würden vom System der … registriert. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch ausweislich der Transaktionsprotokolle kein Fehlversuch, sondern für beide Geldautomatenabhebungen sei jeweils beim ersten Einsatz die korrekte PIN eingegeben worden. Ergänzend sei durch die jeweiligen Geldausgabeautomaten-Einreicherjournale der thailändischen geldautomatenaufstellenden Bank nachgewiesen, dass eine jeweils ordnungsgemäße störungsfreie Abwicklung der beiden Auszahlungsvorgänge vorgelegen habe, und dass der Geldautomat Geld in den jeweils dokumentierenden Betragshöhen ausgegeben habe.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.043,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 7.12.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, vor 9.00 Uhr Ortszeit versucht zu haben, zweimal am fraglichen Geldautomaten der … Bank Geld abzuheben. Jedoch habe er zu diesem Zeitpunkt aus dem Automaten kein Geld erhalten. Deswegen sei der Beklagte in die Bank an den Schalter gegangen, um dort ein Traveller-Check einzulösen. Dieser Traveller-Check sei morgens um 9.04 Uhr eingelöst worden. Der Beklagte habe sodann die Bank verlassen und sei dort weder um 9.36 Uhr noch um 9.37 Uhr gewesen und habe Geld abgehoben. Der Beklagte behauptet ferner, dass er davon ausgehe, dass bei den erfolglosen Abhebungsversuchen vor 9.04 Uhr die PIN und die Kreditdaten des Magnetstreifens erfasst worden seien und auf ein Duplikat übertragen worden seien und damit die Abhebung getätigt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der Gesamthöchstbetrag pro Tag an diesem Tag abgehoben wurde, nämlich jeweils 20.000 Baht, mithin einen Gesamtbetrag von nahezu 1.000 €.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht in Höhe des Klageantrags ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675c Abs. 1, 670 BGB zu.
Die Klägerin hat für die beiden streitbefangenen Geldautomatentransaktionen an die thailändische masterCardakzeptierende … Bank zusammen 998,66 € für deren Forderung aus den beiden GAA-Nutzungen gezahlt. Beide Zahlungsvorgänge beruhten auch auf dem vertragsgemäßen Einsatz des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes, dem Einsatz der Kreditkarte nebst PIN am Geldautomaten, und für beide Zahlungsvorgänge ist der Beklagte dazu verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Die zweimalige Nutzung der Kreditkarte des Beklagten am Geldautomaten ist durch die Transaktionsprotokolle sowie die Rückbelastungsdokumentationen einschließlich der Geldausgabeautomaten-Einreicherjournale dokumentiert; durch sie ist auch der ordnungs- und systemgemäße Einsatz der Kreditkarte des Beklagten und ihm nach dem neuen Zahlungsdienstrecht der §§ 675c – 676c BGB zuzuordnenden Authentifizierungen nachgewiesen.
Die Behauptung des Beklagten, es müsse eine Kartendublette angefertigt worden sein und mit seiner PIN verwendet worden sein, ist nicht schlüssig und glaubhaft vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Solches innerhalb eines Zeitraums von einer halben Stunde bewerkstelligt worden sein soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum bei Anfertigung einer Dublette nur am streitgegenständlichen Tag Abbuchungen erfolgten und nicht noch im weiteren Verlauf. Zwar ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Originalkarte eingesetzt worden ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als ein glaubhafter und erheblicher Vortrag des Beklagten dazu vorliegt, dass gerade nicht die Originalkarte zum Einsatz kam. Die Tatsache jedoch, dass nach Vortrag der Klägerin kein sogenannter Skimmingeinsatz am fraglichen Tag bekannt geworden ist und auch die Tatsache, dass der Vortrag des Beklagten in der vorgerichtlichen Korrespondenz zunächst dahingehend lautete, dass er bei den Abhebungen kein Geld erhalten habe und den sogenannten Skimmingeingriff gar nicht erwähnte, führt gleichfalls dazu, dass die Behauptungen des Beklagten insgesamt als nicht schlüssig und glaubhaft zu beurteilen sind.
Die Klägerin hat aufgrund der vorgelegten Transaktionsdokumentationen nachgewiesen, dass dem Beklagten zuzuordnende Autorisierungen und Authentifizierungen vorgelegen haben, und dass die Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch Störungen beeinträchtigt wurden.
Der Beklagte seinerseits hat durch glaubhaften Vortrag darzulegen und nachzuweisen, dass er den Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat und gegebenenfalls wie der Zahlungsvorgang anders als durch ihn selbst hätte autorisiert werden können. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit jedoch nicht ausreichend. Demgemäß war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.