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Kreditversicherung: Gerichtsstand bei Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 185/16

Urteil vom 12.12.2016

1. Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

1.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer aus einem Kreditschutzbrief Zahlung von 1.480,20 Euro sowie Freistellung von laufenden Darlehensverbindlichkeiten von bis zu 7.401,00 Euro. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Landgerichts.

2.

Das angerufene Landgericht Waldshut-Tiengen ist örtlich unzuständig. Die Entscheidung über die Verweisung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO.

Kreditversicherung: Gerichtsstand bei Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers
Symbolfoto:r.classen/Bigstock

a) Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG sind nicht erfüllt. Denn § 215 VVG regelt nach seinem klaren Wortlaut in den Absätzen 1 bis 3 den Gerichtsstand von Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und von Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer. Der Kläger ist aber kein Versicherungsnehmer im Sinne von § 215 Abs. 1 VVG, sondern lediglich versicherte Person. Versicherungsnehmerin ist die … Bank GmbH. Der Kreditschutzbrief dient in erster Linie ihrem Interesse als Darlehensgeberin. Aus diesem Grund soll auch nur sie aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich bezugsberechtigt sein (s. § 9 AVB; vgl. allg. Schneider, VersR 2014, 1295, 1296 f. unter I 1; s.a. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 44 Rn. 25).

b) Auch die ihm von der Versicherungsnehmerin erteilte Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft verschafft dem Kläger nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers und nicht die Möglichkeit, im Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG zu klagen.

Der Kläger hat zuletzt ein – nicht unterzeichnetes – Schreiben der … Bank GmbH vom 30. November 2016 vorgelegt. Darin heißt es:

„[…] hiermit bestätigen wir Ihnen [d.i. der Kläger], dass Sie Zahlungen gegenüber der [Beklagten] in eigenem Namen geltend machen können. Sollten Zahlungen erfolgen, sind diese zugunsten des Darlehensvertrages gutzuschreiben“ (Anl., AS 75).

In einem solchen Fall gewillkürter Prozessstandschaft gilt nichts anderes als im Falle der Abtretung und im Falle der Pfändung und Überweisung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag. Sie machen den Dritten nicht zum Versicherungsnehmer, so dass auf seine Klage § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Anwendung findet (zur Abtretung vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, § 215 VVG Rn. 21; zum Fall der Pfändung und Überweisung vgl. noch zuletzt LG Waldshut-Tiengen, VersR 2016, 1526).

c) Schließlich lässt sich auch eine entsprechende Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG für die vorliegende Fallkonstellation nicht rechtfertigen.

Zwar ist eine Analogie im Verfahrensrecht grundsätzlich statthaft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einl. Rn. 97). Eine Analogie setzt allerdings eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer „gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung“ voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2009, 2215, 2216 f. Rn. 18).

Eine solche Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes lässt sich für die in diesem Fall gegebenen Umstände nicht rechtfertigen. Ungeachtet dessen, dass nach dem Versicherungsvertrag der Kläger noch nicht einmal bezugsberechtigt ist, kommt es entscheidend darauf an, dass er als versicherte Person nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht klagebefugt ist (§ 44 Abs. 2 VVG). Allein mit Rücksicht darauf kann vorausgesetzt werden, der Gesetzgeber habe keinen Grund gesehen, eine Gerichtsstandsregelung für Klagen von grundsätzlich nicht klagebefugten versicherten Personen zu schaffen. Es wäre ein Regelungswiderspruch, in demselben Gesetz die Klagebefugnis versicherter Personen im Grundsatz zu verneinen und zugleich eine Gerichtsstandsregelung für Klagen versicherter Personen vorzusehen. Wenn etwa das Oberlandesgericht Oldenburg (VersR 2012, 887) statuiert, der Gesetzgeber habe „offensichtlich nicht im Blick [behalten], dass viele Versicherungsverträge mit Verbrauchern geschlossen werden, bei denen der Verbraucher nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person ist[, und der Gesetzgeber hätte, [h]ätte [er] dies bedacht, […] die Vorschrift auch auf versicherte Personen erstreckt“, so läuft dies darauf hinaus, den sonst gegebenen Regelungswiderspruch zu ignorieren und das Recht nicht gesetzesimmanent fortzubilden.

Im Ergebnis lässt sich unter den genannten Voraussetzungen – gemessen an den Vorstellungen des Gesetzgebers – eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennen (ebenso LG Limburg, VersR 2012, 890 mit ausf. Begründung zur Klage des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung; für entsprechende Anwendung OLG Oldenburg, aaO.; LG Stuttgart, NJW-RR 2014, 213 f.; Mühlhausen, r+s 2016, 161, 165 unter II 2; Klimke, in: Prölss/Martin, § 215 VVG Rn. 18; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 215 Rn. 3; Krahe/Prütting, in: Handbuch des Fachanwalts, Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2015, 2. Kap. Rn. 12; für den Fall des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung auch OLG Köln, B. v. 01.07.211, 8 AR 25/11, zitiert nach juris, sowie – vorangehend – LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 1600; für Gerichtsstand des klagenden Versicherten am Wohnsitz des Versicherungsnehmers LG Cottbus, BeckRS 2011, 27578; Krähe, in: Staudinger u.a., Fachanwalts-Kommentar Versicherungsrecht, 2013, § 215 VVG Rn. 10; Muschner, in: Rüffer u.a., VVG, 3. Aufl. 2015, § 215 Rn. 12; Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215 Rn. 16 f.; offen gelassen von v. Rintelen, in: Beckmann u.a., Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rn. 8 ff.).

3.

Auf den Antrag des Klägers hat sich das angerufene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen gehabt, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 17 ZPO).

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