AG Marl, Az.: 36 F 329/15, Beschluss vom 14.01.2016
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Beteiligten leben seit Ende März 2014 räumlich voneinander getrennt. Sie haben einen sieben Jahre alten gemeinsamen Sohn, der bei der Antragsgegnerin lebt.
Der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1700 EUR. Er zahlte hiervon der monatlichen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn i.H.v. 272.
Die Antragsgegnerin hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 700 EUR.
Am 29.08.2013 nahmen die Beteiligten gemeinsam einen Kredit bei der U-Bank in Höhe von 33.192,85 EUR auf, welchen der Antragsteller seitdem mit monatlichen Raten i.H.v. 560 EUR zurückzahlt.
Die Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller im Innenverhältnis allein für die Rückzahlung des Darlehens haftet. Gemäß § 446 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden ist. In einer Ehe ergibt sich der Ausgleichsmaßstab aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, während der andere den Haushalt versorgt, entspricht es dem Eherecht, dass die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten werden. Geschieht dies einvernehmlich, kann von einer dem Gesetz entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten ausgegangen werden. Aufgrund dieser Vereinbarung haftet der allein verdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis allein (OLG Hamm, NJW RR, 93,197).
Eine solche Vereinbarung haben die Beteiligten auch hier getroffen. Die Kreditraten sind einvernehmlich von dem Antragsteller bezahlt worden, weil sein eigenes Einkommen deutlich höher ist als das der nur teilschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin.
Mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwar eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Überprüfung des Ausgleichsmaßstabes nahelegt. Bevor auf die Hilfsregel des § 426 BGB zurückgegriffen werden kann, muss geprüft werden, welche Ausgleichsmaßstab nach den geänderten Verhältnissen angemessen ist. Denn der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt nicht zum ersatzlosen Wegfall einer vertraglichen Regelung sondern nur zu deren Anpassung an die veränderten Verhältnisse (vergleiche OLG Hamm A. A. O.)
Die Beteiligung der Antragsgegnerin an den auch nach der Trennung bezahlten Kreditraten entspricht nicht der Billigkeit. Zwar hat sich das Einkommen des Antragstellers durch die Veränderung der Steuerklasse verringert. Nach wie vor hat die Antragsgegnerin jedoch deutlich geringere Einkünfte, welche allein das Existenzminimum decken. Sie erhält von dem Antragsteller keinen Trennungsunterhalt. Damit sind die entscheidenden wirtschaftlichen Grundlagen auch nach der Trennung unverändert geblieben. Dies rechtfertigt es, den Antragstellerin weiterhin für die Kreditraten allein haften zu lassen. im Übrigen liegt in dem Umstand, dass der Antragsteller die Kreditraten nach der Trennung allein bezahlt und die Antragsgegnerin keinen Trennungsunterhalt verlangt hat, obwohl ihr dieser dem Grunde nach zustünde, eine konkludente stillschweigende Vereinbarung dahingehend, dass der Antragsteller allein für die Kreditraten aufzukommen hat (vgl. BGH NJW 2005, 2307).
Soweit die Antragsteller vorträgt, er sei zur Zahlung der Kreditraten nicht “ leistungsfähig“, betrifft dies allein die Höhe seines pfändbaren Einkommens nach § 850 Buchst. c ZPO im Verhältnis zur U-Bank. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist dies nur insoweit erheblich, als das Einkommen des Antragstellers auch nach Abzug des Kindesunterhalts deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegt, während das Einkommen der Antragsgegnerin diese unterschreitet. Auch letzteres spricht dafür, dass der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin für die Kreditraten allein haftet.