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Kreditvertrag – Kündigung bei Nichtvorlage von Unterlagen

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 19 U 173/10

Urteil vom 25.03.2011


Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kreditnehmer auf die Vorlageaufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung die geforderten Unterlagen nicht vorlegt, ohne dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss (Anschluss an BGH NJW 1994, 1995).

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten, einem Kreditinstitut, unter dem 1.4.2004 gegenüber den Klägern unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärten Kündigung der „gesamten Geschäftsverbindung“ vom 1.4.2004 wegen „Nichteinhaltung § 18 KWG“. Das aus insgesamt 13 Kreditverträgen (12 Tilgungsdarlehen sowie ein Dispositionskredit) bestehende Gesamtkreditengagement der Kläger bei der Beklagten hatte zum Zeitpunkt der Kündigung ein Darlehensvolumen von etwa 3,5 Mio. €.

Die von den Klägern erstinstanzlich gestellten Anträge, wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird, beruhen letztlich auf der Annahme der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungserklärung und richten sich teilweise gegen die von der Beklagten nach der Kündigung betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Zwangsvollstreckung haben die Parteien einige der gestellten Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger begehren nunmehr noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung, die Feststellung einer hieraus folgenden Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie des weiteren die Erteilung einer Auskunft über die Entwicklung der einzelnen Kreditkonten.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat mit seinem am 22.6.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten vom 1.4.2004 wirksam gewesen sei, dementsprechend mangels Pflichtverletzung der Beklagten der auf Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Feststellungsantrag unbegründet sei, dementsprechend auch keine Schadensersatzansprüche der Kläger bestünden und mithin auch die Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen sei. Desweiteren stünden den Klägern auch keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu. Grundlage der Kündigung aus wichtigem Grund, mit der sämtliche Einzelverträge über die bei der Beklagten geführten Kontoverbindungen, insbesondere auch sämtliche Kreditverträge beendet worden seien, sei Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der hierfür erforderliche wichtige Grund ergebe sich aus einem beharrlichen Verstoß der Kläger gegen deren der Beklagten gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Erteilung einer aktuellen Vermögensauskunft, die die Beklagte mehrfach, auch unter Fristsetzung und Ankündigung der Kündigung verlangt habe. Eine entsprechende Auskunftspflicht und die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle der Verletzung dieser Pflichten hätten die Parteien im Übrigen auch in einer Reihe der geschlossenen Kreditverträge vereinbart. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in 2001 und Anfang 2002 Auskünfte erteilt und sonach mitgeteilt zu haben, dass sich die Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. Hierbei handele es sich nicht um aktuelle Auskünfte, die der Beklagten eine Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation Ende 2003/Anfang 2004 ermöglicht hätten. Die Wirksamkeit der vereinbarten Offenlegungspflichten ergebe sich bereits aus § 18 KWG, der die Banken aufsichtsrechtlich verpflichte, sich bei hohen Krediten, wie vorliegend, die wirtschaftliche Lage ihrer Kunden offen legen zu lassen. Daher habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Auskunft durch die Kläger gehabt und stelle die beharrliche Nichterteilung der Auskünfte durch die Kläger, die aus Sicht der Beklagten ein Indiz für eine negative Entwicklung der Vermögenssituation der Beklagten darstelle, einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Darauf, ob sich die Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung in Zahlungsverzug befunden hätten, komme es nicht an. Im Hinblick auf die Bestimmung der Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten komme es auch nicht darauf an, ob in den Darlehensbedingungen aller einzelvertraglichen Kreditverhältnisse ausdrückliche Kündigungsregelungen enthalten sind. Die Kündigung durch die Beklagte stelle auch im Hinblick auf die langjährige Geschäftsverbindung der Parteien kein treuwidriges Verhalten dar. Der Verweis in der Kündigung auf die bankenaufsichtsrechtliche Regelung des § 18 KWG sei unschädlich. Wegen der Wirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund sei auch ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagte nicht gegeben, so dass der hierauf gerichtete Feststellungsantrag unbegründet sei. Den Klägern stünde auch kein sich aus nachvertraglichen Treuepflichten ergebender Auskunftsanspruch hinsichtlich der Darstellung von Zahlungseingängen im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (mehr) zu, da die Beklagte diese Auskünfte bereits erteilt habe.

Ein weitergehendes Auskunftsinteresse der Kläger bestünde nicht.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sodass hinsichtlich der hierauf bezogenen übereinstimmend erledigten Anträge sich eine Kostentragungspflicht der Kläger nach § 91a ZPO ergebe.

Gegen dieses ihnen am 25.6.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.7.2010 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.2010 am letzten Tag der Frist begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger vertreten die Auffassung, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Wirksamkeit der Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung ausgegangen. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass § 490 BGB das Recht auf eine außerordentliche Kündigung von Darlehensverträgen nur unter der besonderen Voraussetzung einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten gewähre, nicht jedoch, wenn – bei unveränderter Werthaltigkeit und vertragsgemäßer Abwicklung der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen – nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Offenlegungspflichten vorliege. Daher stelle Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB dar und sei unwirksam. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Darlehensrückzahlungsansprüche hätten im Zeitpunkt der Kündigung vorliegend nicht bestanden. Auch der BGH verlange für die Wirksamkeit einer Darlehenskündigung zusätzlich zur Nichterfüllung der Auskunftspflicht eine konkrete Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank wegen Zahlungsverzuges. Auch Nr. 26 Abs. 2 der AGB benenne als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere die Gefährdung der Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs. Im Übrigen statuierten auch nicht alle Kreditverträge, bei denen es sich überwiegend um Laufzeitverträge handele, ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle eines Verstoßes gegen die Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Kreditnehmers. Auch habe die Beklagte nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, indem sie nach vorheriger Einstellung des Zahlungsverkehrs die gesamte Geschäftsverbindung kündigte, obgleich es sich um eine langjährige Geschäftsverbindung gehandelt habe und kein objektives Ausfallrisiko für die Beklagte bestanden habe.

Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den Klägern noch nach der Kündigung Prolongationsangebote und mithin Angebote zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unterbreitet habe. Ein Auskunftsanspruch der Beklagten habe zudem nicht bestanden, da die von den Klägern noch im Jahr 2002 eingereichten Unterlagen ihr eine Einschätzung der Bonität der Kläger ermöglicht hätten.

Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs vertreten die Kläger die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihnen für alle Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge seit dem 1.1.2004 für alle Konten Kontoauszüge vorzulegen. Die vorgelegten, für interne Zwecke der Beklagten erstellten Berechnungen seien nicht ausreichend zur Erfüllung der sich aus § 666 BGB ergebenden Auskunftspflicht.

Die Kostentragungspflicht der Beklagten hinsichtlich der auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichteten Klageanträge ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte alle Vollstreckungsmaßnahmen zurückgenommen habe.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22.6.2010 (AZ. 2 – 26 0 8/05) abzuändern und

1. festzustellen, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und den Klägern aufgrund der Kündigungsschreiben der Beklagten vom 1.4.2004, 7.6.2005 und 2.7.2007 unwirksam ist und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und den Klägern ab dem 1.1.2004 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen an die Beklagte von welchen Dritten, wann und in welcher Höhe zugunsten der Kläger erfolgt sind und welche Zahlungen zu Lasten der Kläger an die Beklagte oder an welche Dritte, in welcher Höhe zugunsten oder zu Lasten der Kläger wann verbucht worden sind und welches Guthaben der Kläger aus welchen Konten und/oder Depots die Beklagte in welcher Höhe, wann und worauf verrechnet hat;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den gesamten Schaden zu ersetzen, der den Klägern aufgrund der Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung durch die Beklagte gemäß deren Schreiben vom 1.4.2004, 7.6.2005 und 2.7.2007 und aller von der Beklagten gegen die Kläger eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Auffassung, eine konkrete Gefährdung der Darlehensrückzahlungsansprüche wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse stelle nicht eine zusätzliche Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Weigerung des Kreditnehmers, die vertraglich vereinbarten Auskünfte über die Vermögensverhältnisse zu erteilen, dar. Im Übrigen habe die tatsächliche Gefahr einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Kläger bestanden, wie sich dies auch daraus ergebe, dass zeitnah zur Kündigung eine Pfändung des Finanzamts gegen die Kläger erfolgt sei. Jedenfalls die weiteren unstreitigen Kündigungen vom 7.6.2005 und 2.7.2007 seien wirksam. Sie vertritt hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs der Kläger die Auffassung, dass diese keinen Anspruch auf Erstellung und Vorlage von Kontoauszügen hätten und verweist im Übrigen auf die von ihr bisher vorgelegten Unterlagen sowie auf eine per 30.8.2010 vorgelegte erneute Forderungsaufstellung (Anlagenkonvolut BB1 und BB2).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler und mit überzeugender Begründung eine Wirksamkeit der von der Beklagten am 1.4.2004 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung der Kläger mit der Beklagten wegen einer Weigerung der Kläger, ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen, angenommen. Grundlage der Kündigung sind die in den Darlehensbedingungen zu einzelnen (insgesamt 11 von 13) Kreditverträgen enthaltenen Kündigungsregelungen (insoweit wird auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seite 13 Bezug genommen) und soweit solche einvertraglichen Regelungen nicht bestehen § 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. In allen Darlehensbedingungen ist zunächst die Pflicht der Kreditnehmer zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt und in einer überwiegenden Vielzahl der einzelnen Darlehensbedingungen wird auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle einer Verletzung dieser Pflicht unmittelbar bestimmt. In anderen Fällen wird auf die Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts in Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen.

Die Beklagte war auf Grund der Regelungen in den Darlehensbedingungen berechtigt, von den Klägern eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen. Eine solche Berechtigung folgt auch mittelbar aus § 18 KWG. Nach dieser Norm in der zum Kündigungszeitpunkt geltenden Fassung ist ein Kreditinstitut verpflichtet, sich bei Krediten über 250.000,00 € die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen und den Kredit während der gesamten Laufzeit zu überwachen. Dabei müssen sich Kreditinstitute nachhaltig um die Vorlage entsprechender Jahresabschlüsse bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben bemühen und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig machen, den Kredit also kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht durch das Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei dieser Norm um eine bankenaufsichtsrechliche Regelung handelt. Der Hinweis auf § 18 KWG in der Kündigungserklärung verdeutlicht lediglich die auch einzelvertraglich geregelte Pflicht der Kläger zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse.

Gegen diese Verpflichtung zur Vorlage zeitnaher Unterlagen, die der Beklagten eine objektive Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse ermöglichten, haben die Kläger nachhaltig und beharrlich verstoßen. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 168 d. A. – Anlage B7) und vom 6.1.2004 (Bl. 170 d. A. – Anlage B8) unter Bezugnahme auf § 18 KWG auf, Einkommensunterlagen, Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001/2002 sowie eine aktuelle Einkommens- und Vermögensaufstellung einzureichen. Im Schreiben vom 6.1.2004 kündigte die Beklagte den Klägern an, dass eine Kündigung der Kredite nicht mehr vermeidbar sei, sollten die Kläger die Unterlagen nicht bis zum 15.1.2004 einreichen. Eine Vorlage erfolgte innerhalb dieser Frist indes nicht. Vielmehr erfolgt die Vorlage von Unterlagen erst im Jahr 2006. Hinzukommt, dass die Beklagte die Kläger bereits im Jahr 2002 vergeblich zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat, die der Beklagten eine Einschätzung der Vermögenssituation der Kläger ermöglichen sollten. Dabei wurden die Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 27.11.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt von den Klägern vorgelegten Unterlagen nicht genügten, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger beurteilen zu können. In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 1.4.2004 reagierte. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihren diesbezüglichen Vortrag unterstellt, dass die Beklagte sich in früheren Zeiten mit mündlichen Auskünften oder dergleichen zufrieden gegeben habe. Die Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage der Vermögensunterlagen unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie der vorherige Hinweis, dass die bislang eingereichten Unterlagen unzureichend sind, waren für die Kläger jedenfalls hinreichend deutlich genug, um zu erkennen, dass der Fortbestand des Gesamtkreditengagements von der Vorlage dieser aktuellen Urkunden abhängt. Im Übrigen haben die Kläger selbst nicht vorgetragen, dass nach den Schreiben der Beklagten vom 27.11.2003 und 6.1.2004 eine mündliche Mitteilung über einkommens- und vermögensrelevante Fakten erfolgt sei. Auch mit einer bloßen Mitteilung dahingehend, dass sich die Vermögensverhältnisse der Kläger nicht geändert haben, hätten die Kläger ihrer Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügt, da eine solche Mitteilung die Beklagte nicht in die Lage versetzt hätte, dem Regelungszweck des § 18 KWG entsprechend seriös die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zu prüfen.

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Die Kläger haben ihre Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen auch nicht erfüllt. Die mit Schreiben vom 23.1.2002 vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, der Beklagten eine Einschätzung der Vermögensverhältnisse der Kläger Ende 2003, mithin fast 2 Jahre später zu ermöglichen. Die Offenlegungspflicht im Sinne einer Gewährung von Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht nur in den Fällen von Kreditgewährung und Prolongationen, sondern auch und gerade und dies jederzeit bei laufenden Verträgen.

Für die Rechtfertigung der Kündigung ist es unerheblich, dass die Kläger ihren Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung ordnungsgemäß nachgekommen sind und ein Kontensollsaldo nicht bestand. Wesentlicher Zweck der Offenlegungspflicht ist die Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer und damit auch eine Beurteilung des aktuellen und künftigen Kreditausfallrisikos. Eine fehlende Gefährdung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ergibt sich aus Sicht der kreditgewährenden Bank grundsätzlich auch nicht bereits aus dem Umstand, dass derzeit, d. h. im Zeitpunkt der Darlehenskündigung, keine Unregelmäßigkeiten bei der Bedienung der Kredite festzustellen sind. Gerade bei Krediten mit hohem Kreditvolumen besteht eine mehr als nur abstrakte Gefahr, dass der Kreditnehmer zwar derzeit noch seine vertraglichen Darlehensverpflichtungen erfüllen kann, wegen bereits eingetretener Verschlechterung der Vermögensverhältnisse jedoch eine künftige Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr gewährleiste ist. Eben diese Gefahr liegt auch dem Regelungszweck des § 18 KWG zu Grunde. Dementsprechend setzt eine außerordentliche Kündigung eines Darlehens neben der beharrlichen Weigerung, die von der Bank verlangten Unterlagen einzureichen und die Vermögensverhältnisse offenzulegen, nicht zusätzlich Unregelmäßigkeiten oder gar Rückstände hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditnehmers aus dem Kreditverhältnis voraus. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger folgt dies auch nicht aus dem Urteil des 11. Zivilsenats des BGH vom 1.3.1994 (NJW 1994, 2154). Vielmehr stellt der BGH in dieser Entscheidung für den entschiedenen Fall klar, dass Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis die Kreditkündigung möglicherweise ebenfalls rechtfertigen könnten, hierauf sich aber die Kündigungserklärung nicht beziehe. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass allein der beharrliche und nachhaltige Verstoß des Kreditnehmers gegen die Verpflichtung zur Vorlage zeitnaher Unterlagen, die eine objektive Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse zulassen, eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann. Die unbegründete Nichterteilung der verlangten Auskünfte stellt sich aus Sicht der kreditgebenden Bank als Indiz für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers dar, so dass sie bereits wegen der Nichterteilung der Auskünfte von einer Gefahr für die Durchsetzung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ausgehen kann, ohne abwarten zu müssen, ob sich diese Gefahr tatsächlich realisiert.

Die Kündigung aus wichtigem Grund beruht auch auf einer wirksamen vertraglichen Regelung. Wie bereits ausgeführt enthalten 11 der 13 Kreditverträge (einschließlich eines Dispositionskredits) in den Darlehensbedingungen die Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten für den Fall der Verletzung der Pflicht der Darlehensnehmer gegen die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse. Dabei ist diese Offenlegungspflicht zumeist in Ziffer 6 der jeweiligen Darlehensbedingungen geregelt und verknüpft mit der Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für den Fall einer Verletzung dieser Pflicht. Auch soweit in zwei Kreditverträgen die Darlehensbedingungen hinsichtlich des Kündigungsrechts auf Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, steht dies einer Kündigung nicht entgegen. Diese Klausel verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung auf Grund einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 490 BGB dar. Diese Norm regelt das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Darlehensverträgen nicht abschließend. Vielmehr können neben § 490 BGB und unabhängig davon andere ordentliche oder außerordentliche Kündigungsrechte bestehen und ausgeübt werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, § 490 Rn. 1). Darauf, ob der Verweis in den Darlehensbedingungen auf Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten als Rechtsgrundlage für die Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend ist, wovon entgegen der Rechtsauffassung der Kläger auszugehen sein wird, kommt es letztlich nicht an. Jedenfalls der beharrliche Verstoß der Kläger gegen die Offenlegungspflichten in den Kreditverhältnissen, die eine einzelvertragliche Regelung des Kündigungsrecht enthalten, führt dazu, dass von einer schuldhaften Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, die eine Kündigung aus wichtigem Grund allein auf Grund der Regelung in Nr. 26 Abs. 2 der AGB (und überdies auch aus § 490 BGB) rechtfertigt, da ein Festhalten an der Vertragsbeziehung mit den Klägern der Beklagten nicht mehr zumutbar war.

Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der fehlenden Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berufen. Der Umstand, dass zwischen den Parteien eine seit langen Jahren bestehende Geschäftsbeziehung vorlag, ist unerheblich, insbesondere ohne Einfluss auf die jeweils aktuell bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien. Von einer Bank kann nicht erwartet werden, dass sie einem Kunden im Hinblick auf die langjährige Dauer der Geschäftsbeziehung entgegen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere unter Verstoß gegen § 18 KWG Sonderkonditionen bei der Erfüllung der Offenlegungspflicht einräumt oder aus deren Verletzung nicht die rechtlich möglichen und in ihrem Interesse der Vermeidung einer Gefährdung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs stehende Konsequenzen zieht.

Auch war die Beklagte berechtigt, nicht nur einzelne Kreditverträge zu kündigen, sondern die Geschäftsverbindung mit den Klägern insgesamt. Die Verletzung der Offenlegungspflicht durch die Kläger betrifft zum einen alle Kreditverträge und ist zum anderen auch geeignet, das Vertrauensverhältnis insgesamt zu zerrütten, so dass es gerechtfertigt war, die Geschäftsverbindung mit den Klägern insgesamt zu beenden. Es stellt entgegen der Rechtsauffassung der Kläger auch kein Verstoß gegen den auch im Privatrecht zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, dass kein objektives Ausfallrisiko für die Beklagte bestanden haben soll und mithin auch und gerade unter Berücksichtigung der Kreditsicherheiten keine Prognose dahingehend gerechtfertigt gewesen sei, dass eine Gefährdung der Darlehensrückzahlungsansprüche bestehe, wie dies die Kläger meinen. Die beharrliche und nachhaltige Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage zeitnaher, eine objektive Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers ermöglichenden Unterlagen, begründet durchaus eine Situation, in der sich für die kreditgebende Bank eine Vermutung einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse aufdrängt oder jedenfalls aufdrängen kann. Unerheblich ist es auch, dass es sich bei den betroffenen Kreditverträgen, soweit es sich um Immobilienkreditverträge handelte, um Laufzeitverträge handelte. Auch für diese gilt das außerordentliche Kündigungsrecht aus dem wichtigen Grund der beharrlichen Weigerung der Offenlegungspflicht, ohne dass es allein wegen der Laufzeitregelung einer zusätzlichen konkreten Gefährdung der Kreditrückzahlungsansprüche der Beklagten bedurft hätte. Für eine solche rechtliche Beurteilung besteht kein Anlass. Das Kreditausfallrisiko unterscheidet sich nicht danach, ob eine Laufzeitregelung für die Darlehensverträge getroffen wurde oder nicht. Desweiteren kommt es auch nicht darauf an, dass für die Immobiliendarlehen eine grundpfandrechtliche Sicherung bestand, da sich die kreditgebende Bank hinsichtlich der Ausübung einer wegen einer Vertragspflichtverletzung des Darlehensnehmers gerechtfertigten Kündigung aus wichtigem Grund nicht auf das Risiko der Verwertung der gestellten Sicherheiten einlassen muss. Schließlich ist die Kündigung auch nicht im Hinblick darauf treuwidrig, dass die Beklagte nach der Kündigung den Klägern das Angebot auf Prolongation oder Neuabschluss der Kreditverträge unterbreitet hat. Dadurch wird die wirksam ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich unwirksam. Überdies bestand nach Beendigung der Geschäftsverbindung die Möglichkeit für die Beklagte, zu neuen Konditionen und unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheiten, insbesondere auch einer entsprechenden Klärung der Vermögensverhältnisse der Kläger, die Darlehen neu abzuschließen und so die sich anbahnende Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Diese Angebote haben die Kläger indes nicht angenommen.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen (weiteren) Anspruch der Kläger auf Auskunft verneint. Zwar besteht aus nachvertraglicher Pflicht der Beklagten ein Anspruch der Kläger auf Auskunft gemäß §§ 675, 666 BGB analog. Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch bereits hinreichend erfüllt, zuletzt erneut durch Vorlage einer Forderungsaufstellung hinsichtlich der vormaligen einzelnen Darlehenskonten per 30.8.2010 (Anlagekonvolut BB1 und BB2 – Bl. 900 -1047 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufstellungen fehlerhaft sind, haben die Kläger selbst nicht vorgetragen. Soweit sie sich nicht in der Lage sehen, die in den Aufstellungen aufgelisteten Buchungsvorgänge nachzuvollziehen, hätte es ihnen frei gestanden, entsprechende konkrete Nachfragen zu halten. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger besteht nach Auflösung der Konten infolge der wirksamen Kündigung der Beklagten kein Anspruch mehr auf Erstellung von Kontoauszügen. Eine solche Pflicht ist nur hinsichtlich laufender Kreditverträge anzunehmen. In diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Bankkunden eine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer Darstellung sämtlicher Kontobewegungen, wie sie das Verlangen nach Erstellung von Kontoauszügen nach Beendigung der Darlehensverträge darstellt, nicht zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 2699; OLG Celle NJW-RR 2008, 1584).

3. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht nicht. Der Antrag ist, wie dies das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig, er ist jedoch unbegründet. Dies folgt daraus, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem gemäß den Ausführungen zu Ziffer 1 wirksam war und eine anderweitige einen Schaden der Kläger verursachende Pflichtverletzung der Beklagten von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist.

4. Die Berufung der Kläger ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die nach § 91a ZPO getroffene Teilkostenentscheidung richtet. Auf Grund der wirksamen Kündigung der Kreditverträge lagen, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Auf diese Ausführungen, hinsichtlich derer die Berufung auch keine Rügen enthält, wird verwiesen. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger liegt in der Rücknahme der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte nicht zugleich ein Anerkenntnis von deren Rechtswidrigkeit.

5. Die mündliche Verhandlung war nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Soweit die Kläger ihren diesbezüglichen Antrag damit begründen, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 4.3.2011 neuen tatsächlichen Vortrag enthalte, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Schriftsatz enthält neben einer Rechtsauffassung lediglich Zahlenwerke über das Kreditvolumen im Zeitpunkt der Kündigung und zur Höhe des Streitwerts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen einer Darlehenskündigung im Falle einer Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse steht im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung des BGH. Soweit ein anderes Oberlandesgericht eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten haben sollte, was von den Parteien unterschiedlich gewürdigt wird, würde dies keinen Zulassungsgrund unter dem Gesichtpunkt einer einheitlichen Rechtsprechung begründen.


 

 

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