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Kreisverkehr – Voraussetzungen für Vorfahrtsberechtigung

Keine Schuld der Klägerin bei Verkehrsunfall im Kreisverkehr.

Das Oberlandgericht hat entschieden, dass der Unfall allein durch einen erheblichen Verstoß des Beklagten gegen die Vorfahrtsregeln im Kreisverkehr verursacht wurde. Die Klägerin hat sich bei ihrem Einfahren in den Kreisverkehr an die Vorfahrtsregeln gehalten und durfte sich darauf verlassen, dass andere Fahrzeuge ihr Vorfahrtsrecht beachten würden. Der Beklagte hat jedoch die Mittelinsel überfahren und war mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs. Ein Sachverständiger bestätigte die Angaben der Klägerin und eines neutralen Zeugen. Die Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben, da die von dem Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem erheblich schuldhaften Verhalten des Beklagten vollständig zurücktrat. Die Klägerin trifft kein Schuldvorwurf und musste auch keine weitere Blickzuwendung nach links vornehmen. Der Beklagte muss die volle Verantwortung für den Unfall tragen.

OLG Koblenz – Az.: 12 U 917/22 – Beschluss vom 22.09.2022

1. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.05.2022, Az. 10 O 363/21, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2022.

Gründe

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang stattgegeben.

Kreisverkehr - Voraussetzungen für Vorfahrtsberechtigung
Keine Schuld der Klägerin bei Verkehrsunfall im Kreisverkehr. Das Oberlandgericht entschied zugunsten der Klägerin aufgrund erheblichen Verstoßes des Beklagten gegen die Vorfahrtsregeln. (Symbolfoto: marekusz/Shutterstock.com)

Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkehrsunfall allein von dem Beklagten zu 1. durch einen erheblichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1a StVO (“Vorfahrt im Kreisverkehr“) verursacht worden ist. Die von dem Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr trete hinter diesem erheblich schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. vollständig zurück. Dieses Ergebnis und insbesondere die hierbei von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist von dem Senat nicht zu beanstanden.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte, Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandungen der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, sodass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (OLG Koblenz in r+s 2011, 522). Solche Zweifel setzen voraus, dass aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der nochmaligen Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (BGH VI ZR 230/03, Urteil vom 08.06.2004; BGH VI 261/02, Urteil vom 15.07.2003). Vorliegend sind keinerlei Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der Beweise erkennbar, sodass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die erstinstanzlichen Feststellungen bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben werden. Die von dem Einzelrichter gehaltene Beweiswürdigung ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache vollumfänglich zutreffend.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 03.03.2022 angegeben, sie sei zu einem Zeitpunkt in den Kreisverkehr eingefahren, als sich dort kein anderes Fahrzeug befunden habe. Zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. habe sie auch bereits fast die Einmündung zur …[Z]straße erreicht gehabt. Sie habe erst unmittelbar vor der Kollision links neben sich das über die Mitte des Kreisverkehrs hinweg auf sie zufahrende Beklagtenfahrzeug wahrgenommen. Wenn der Beklagte zu 1. nicht gerade über die Mitte des Kreisverkehrs hinweg abgekürzt hätte, wäre sie längst weg gewesen und es wäre nicht zur Kollision gekommen. Die Aussage der Klägerin ist in ihrem Kerngehalt bestätigt worden durch den in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 vernommenen Zeugen …[A]. Der Zeuge …[A] hat ausgesagt, als er ungefähr eine Fahrzeuglänge vor dem Einfahren in den Kreisverkehr gewesen sei, habe er rechts ein Fahrzeug wahrgenommen, das zwar nicht oberhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, aber für die Verhältnisse deutlich zu schnell gefahren sei. Auf der gegenüber liegenden Seite des Kreisverkehrs habe er ein Fahrzeug sehr langsam ankommen sehen. Das Fahrzeug sei langsam in den Kreisel hineingefahren. Im Kreisel sei es dann zur Kollision gekommen. Er habe den Eindruck gehabt, dass das von rechts kommende Fahrzeug bzw. dessen Fahrer sich eher auf ihn konzentriert habe und mit relativ hohem Tempo auf den Kreisverkehr zugefahren sei und das andere Fahrzeug nicht beachtet habe. Als er das andere von rechts kommende Fahrzeug erstmals wahrgenommen habe, sei es vielleicht ca. eine halbe Wagenlänge vom Einfahren in den Kreisverkehr entfernt gewesen. Als das von rechts kommende Fahrzeug gerade in den Kreisverkehr eingefahren sei, sei das entgegenkommende Fahrzeug ungefähr eine halbe bis eine dreiviertel Wagenlänge bereits im Kreisverkehr drin gewesen. Nach seiner Erinnerung habe es sich auch so verhalten, dass das Beklagtenfahrzeug etwas über die Mitte des Kreisverkehrs hinweg gefahren sei, als es zur Kollision gekommen sei.

Der Sachverständige …[B] hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, die Darlegungen des Zeugen …[A] seien aus technischer Sicht zwanglos mit den verfügbaren objektiven Grundlagen in Einklang zu bringen. Diese Einschätzung beziehe sich auch auf die Angaben der Klägerin, sie habe mehrere Sekunden am Kreisel gestanden, bevor sie sich entschlossen habe, in den Kreisel einzufahren. Sollte aber das Gericht von einem Stillstand bzw. einem ganz besonders langsamen Einfahren der Klägerin in den Kreisverkehr ausgehen, so wäre der Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägerfahrzeugs in den Kreisverkehr bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h noch nicht in den Kreisverkehr eingefahren gewesen. Der Sachverständige hat auch überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu dieser Einschätzung gelangt ist. Zusammenfassend hat er festgestellt, dass das Klägerfahrzeug so, wie von der Klägerin behauptet, als erstes Fahrzeug in dem Kreisel gewesen sei, wenngleich auch nur eine begrenzte Eindringstrecke bezogen auf die gesamte Fahrzeuglänge gegeben gewesen sein möge. Dies bedeute wiederum, dass bei niedriger Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs für den Beklagten zu 1. die Zeitdauer als ausreichend zu bemessen wäre, um eine Kollision mit dem Klägerfahrzeug zu vermeiden. Insoweit könne auch die subjektive Bewertung des Zeugen …[A] im Hinblick auf die nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs rechnerisch nachvollzogen werden. Für die Klägerin könne dann ein Zeitrahmen von rund 3,5 Sekunden angegeben werden vom Beginn des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der Kollisionsposition. Dies heiße dann auch, dass dann, wenn die juristische Würdigung beispielsweise erwarten würde, dass nach einer Sekunde nach dem Anfahren die Klägerin nochmals eine Blickzuwendung nach links habe vorgenommen werden müssen, bei Abbruch der eigenen Fahrbewegung aus technischer Sicht für die Klägerin die Möglichkeit bestanden hätte, das vorliegende Unfallgeschehen zu vermeiden. Bei einer Blickzuwendung in die Richtung, aus welcher sich das Beklagtenfahrzeug annäherte, wäre dann zwar der Pkw des Beklagten noch rund eine Fahrzeuglänge von der Kreiseleinfahrt entfernt gewesen, aus der vergleichsweise ausgeprägten Fahrgeschwindigkeit, wie sie auch für den Zeugen …[A] subjektiv vorhanden gewesen sei, sei dann durchaus ein Rückschluss möglich gewesen, dass hier die (ungebremste) Einfahrt in den Kreisel stattfinden werde.

Der mit Verfügung vom 03.03.2022 zum Termin vom 29.03.2022 geladene Beklagte zu 1. ist in dem Termin nicht erschienen.

Das Landgericht hat sorgfältig, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es im Ergebnis den Angaben der Klägerin gefolgt ist. So seien insbesondere die Bekundungen des unbeteiligten und damit neutralen Zeugen …[A] in allen Punkten glaubhaft und gut nachvollziehbar gewesen. Seine Bekundungen hätten sich gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …[B] auch zwanglos mit den zur Verfügung stehenden objektiven Anknüpfungstatsachen in Übereinstimmung bringen lassen. Der Sachverständige habe dies dahingehend erläutert, dass er aus den Darlegungen des Zeugen …[A] in keiner Weise ableiten könne, welche Angaben mit den ansonsten verfügbaren Anknüpfungsgrundlagen nicht in Einklang zu bringen wären.

Damit ist aber nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug in den Kreisverkehr eingefahren ist, als sich die Klägerin mit der Hälfte bis drei Viertel der Fahrzeuglänge bereits in dem Kreisverkehr befunden habe. Weiter ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 1. den Kreisverkehr geradeaus über die erhöhte Mittelinsel hinweg überfahren hat.

Auch nach der Überzeugung des Senats hat der Beklagte zu 1. damit schuldhaft gegen die Regelung des § 8 Abs. 1a StVO verstoßen. Angesichts der Tatsache, dass sich das Fahrzeug der Klägerin bereits im Kreisverkehr befand, hätte er seinen eigenen Einfahrvorgang zurückstellen müssen. Der Senat teilt hier die rechtliche Einschätzung des Landgerichts, dass für die Begründung des Vorfahrtsrechts der Klägerin ein vollständiges Einfahren in den Kreisverkehr nicht erforderlich war. Ist der Kreisverkehr, wie vorliegend gegeben, an der Einmündung in den Kreis mit den beiden Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) versehen, ist derjenige als vorfahrtsberechtigt anzusehen, der als Erster die Zeichen passiert hat und in den Kreisverkehr eingefahren ist (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, Kap. 27, Rn. 256; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 8 StVO, Rn. 37b). Von einer schuldhaften und auch unfallursächlichen Vorfahrtsverletzung auf Seiten des Beklagten zu 1. war somit auszugehen. Zusätzlich auszugehen war gemäß den weiteren Ausführungen des Landgerichts von einem Verstoß des Beklagten zu 1. gegen das Verbot des Befahrens der Mittelinsel (Anl. 2 laufende Nr. 8, Spalte 3, Nr. 2 zum Zeichen 215). Hiernach darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren werden. Nach den Angaben des Zeugen …[A], die von Seiten des Sachverständigen …[B] als aus technischer Sicht nachvollziehbar eingestuft worden sind, wählte der Beklagte zu 1. vor der Kollision eine Fahrlinie, die man fährt, wenn man ohne die Kurve des Kreisverkehrs zu durchfahren, geradeaus durchfährt.

Der Klägerin kann hingegen gemäß den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kein Schuldvorwurf gemacht werden. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, eine Sekunde nach dem Anfahren nochmals eine Blickzuwendung nach links vorzunehmen (siehe insoweit die Ausführungen des Sachverständigen …[B] in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022; S. 111 der eAkte). Die Klägerin durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass noch nicht in den Kreisverkehr eingefahrene Fahrzeuge ihr bestehendes Vorfahrtsrecht beachten würden (hierzu: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 8 StVO, Rn. 37b).

In die gem. § 17 StVG vorzunehmende Haftungsverteilung waren somit auf Seiten des Beklagten der schuldhafte Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 8 StVO bzw. § 9 StVO, auf Seiten der Klägerin hingegen lediglich die von ihrem Fahrzeug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr einzustellen. Soweit das Landgericht diese allgemeine Betriebsgefahr hinter dem nicht unerheblich schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. vollständig hat zurücktreten lassen, ist auch dies von dem Senat nicht zu beanstanden. Dabei spielt es entgegen der offensichtlich mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten auch keine Rolle, ob der Unfall für die Klägerin im Ergebnis vermeidbar gewesen wäre.

Was die Schadenshöhe angeht, wird diese im Berufungsverfahren von Seiten der Beklagten nur hinsichtlich des ausgeurteilten Schmerzensgeldes thematisiert. Soweit das Landgericht zu Gunsten der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € wegen einer im Verkehrsunfall erlittenen Prellung bzw. Zerrung im Bereich der HWS und damit verbundenen Schmerzen ausgeurteilt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 angegeben, sie habe nach dem Unfall einen Schock oder Blackout gehabt. Ihre Freundin habe sie dann zum Arzt gefahren, bei diesem Arzt sei dann ein Schleudertrauma festgestellt worden. Der Arzt habe sie in der Nacken-Schulter-Region abgetastet und dies so festgestellt. Sie hätte dann im September ohnehin eine anstehende Kur gehabt, bei der ihre Beschwerden im Laufe der Kur nachgelassen hätten. Im Rahmen dieser Kur habe sie sich auch bezüglich der HWS-Beschwerden behandeln lassen. Das Landgericht hat diese Angaben der Klägerin als glaubhaft eingestuft. Es hat sich hierbei erkennbar vor allem von dem von der Klägerin gewonnen persönlichen Eindruck leiten lassen. Weiter hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich die Angaben der Klägerin auch zwanglos mit Ausführungen auf der Rechnung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. …[C] vom 20.08.2021 in Einklang bringen lassen. Als Diagnose ist dort aufgeführt „Prellung; Zerrung; Schmerz; Myalgie HWS“. Unter weiterer Beachtung der Tatsache, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen mehr als 20 Kilometer betrug und das Klägerfahrzeug bei dem Unfall seitlich verschoben wurde, von der Fahrbahn abkam sowie in ein Gebüsch und gegen einen Pfosten gedrückt wurde, war aber auch nach Überzeugung des Senats die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorliegend nicht erforderlich, um zu der von dem Landgericht gewonnenen Überzeugungsbildung, die Klägerin sei durch den Unfall in ihrer körperlichen Befindlichkeit negativ beeinträchtigt worden (hierzu: Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 4), zu gelangen. Was die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes (300,00 €) angeht, stellt dieser Betrag auch nach Überzeugung des Senats einen angemessenen Ausgleich für die bei dem Unfall erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin dar.

Da die Berufung somit keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nah. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis zu 5.000,00 € festzusetzen.

 

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