Skip to content

Kreuzfahrt ausgefallen – Schadensersatzansprüche

LG Rostock – Az.: 1 O 112/20 – Urteil vom 07.08.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.566,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % zu tragen und die Beklagte zu 75 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer ausgefallenen Kreuzfahrt geltend.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt auf der … von Mallorca nach Kapstadt. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Buchungsbestätigung der Beklagten verwiesen (Anlage A 1). Die Kreuzfahrt wurde abgesagt, weil die Umbau- und Renovierungsarbeiten des Schiffs nicht pünktlich beendet werden konnten. Die Beklagte teilte dem Kläger dies am Nachmittag des 03.12.2018 per Email mit.

Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der ausgefallenen Kreuzfahrt an den Kläger ab.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt.

Wegen vertaner Urlaubszeit stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 75 % des Reisepreises zu. Der Beklagten sei bereits längere Zeit bekannt gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Dem Kapitän sei 2 Wochen vor Reisestart bewusst gewesen, dass das Schiff nicht für die Reise eingesetzt werden könne (Beweis Zeugnis des für die Reise eingeplanten Kapitäns der …, dessen Name die Beklagte mitteilen möge). Trotzdem habe man die Reisekunden nach Mallorca anreisen lassen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten lange für die Reise gespart und sich sehr auf sie gefreut. Aus Kulanz mache der Kläger nur 75 % des Reisepreises geltend (5.565,00 €).

Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, die daraus resultierten, dass er und seine Frau unnütze Aufwendungen gehabt hätten. Im Einzelnen handele es sich um folgende Schadensersatzpositionen:

Fahrtkosten Boltenhagen nach Hamburg 74,40 €

Mietwagenkosten Flughafen Hamburg 55,41 €

Flugkosten Hamburg – Mallorca am 01.12.2018 162,40 €

Taxikosten Mallorca Flughafen – Hotel 19,00 €

Hotelkosten 01.12.2018 – 04.12.2018 278,81 €

Hotelkosten 04.12.2018 – 07.12.2018 249,48 €

Kosten für Hotelsafe 4,50 €

Stornokosten betr. Mietwagen in Kapstadt 25,00 €

Kosten für Unterkunft in Südafrika 234,00 €

Kosten für Unterkunft in Südafrika 626,00 €

Stornokosten Rückflug 100,00 €

Bahnkosten Rückfahrt Hamburg – Boltenhagen 27,00 €

Gesamt 1.856,00 €

Darüber hinaus macht der Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten gelten. Wegen der näheren Einzelheiten zu den Schadensersatzpositionen wird auf die Klageschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1.

Kreuzfahrt ausgefallen - Schadensersatzansprüche
Symbolfoto: Von eldar nurkovic/Shutterstock.com

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.421,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2020 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 29,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Höhe von 5.566,00 € anerkannt (3.710,00 € immaterieller Schadensersatz und 1.856,00 € materieller Schadensersatz) und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Der Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff … nicht rechtzeitig fertiggestellt worden sei, beruhe auf nicht vorhersehbaren Wettereignissen. Erst am 02.12.2018 habe endgültig festgestanden, dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden könne. Die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Entschädigung sei übersetzt. Wegen des weiteren Verteidigungsvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 26.03.2020 verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Rechtsstreits im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Hauptsache im erkannten Umfang aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten Erfolg.

1.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus eigenem und abgetretenem Recht wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB). Gegen die Zulässigkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020 Rn. 54, BGB § 651n Rn. 54 m.w.N. zur Rspr.).

a.

Wird die Pauschalreise vereitelt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB). Urlaubszeit ist nutzlos aufgewendet, wenn der Reisende die für den Urlaub vorgesehene Zeit wegen der Vereitelung der Reise nicht wie nach dem Vertrag vorgesehen hat nutzen können. Unerheblich ist, ob und wie der Reisende die Zeit anderweitig hat nutzen können bzw. genutzt hat (BGH, Urteil vom 11. 1. 2005 – X ZR 118/03, NJW 2005, 1047, beck-online). Der Anspruch entfällt weder, weil der Reisende seine Arbeit wiederaufnimmt, noch weil er eine Ersatzreise antritt bzw. einen Ersatzurlaub verbringt (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020 Rn. 61, BGB § 651n Rn. 61).

Der Anspruch aus § 651n Abs. 2 BGB ist verschuldensabhängig. Dies folgt daraus, dass die Vorschrift eine Erweiterung des Anspruchsumfangs gem. § 651n Abs. 1 BGB beinhaltet (BeckOGK/Klingberg, 1.5.2020 Rn. 43, BGB § 651n Rn. 43). Das Verschulden des Reiseveranstalters wird nach der eindeutigen Formulierung des § 651n Abs. 1 („es sei denn“) vermutet; es gilt eine Beweislastumkehr zulasten des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter kann seine Entlastung nur auf die in § 651n Abs. 1 Hs. 2 BGB bezeichneten Gründe stützen. Der Reiseveranstalter muss darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel entweder durch das eigene Verschulden des Reisenden (§ 651n Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1 BGB) oder das unabwendbare Verschulden eines unbeteiligten Dritten (§ 651n Abs. 1 Hs. 2 Nr. 2 BGB) verursacht worden ist oder auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht (§ 651n Abs. 1 Hs. 2 Nr. 3 BGB). Bei der Vereitelung einer Reise muss der Reiseveranstalter darlegen, dass die Ursache hierfür nicht aus seiner Sphäre herrührt bzw. dass er die Ursache bei gehöriger Anstrengung hätte vermeiden können.

b.

Unstreitig ist die Reise vereitelt worden, weil der Kläger und seine Ehefrau die Kreuzfahrt nicht haben antreten können. Das Kreuzfahrtschiff ist nicht rechtzeitig reisebereit gewesen.

Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie die Ursache nicht hätte vermeiden können. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unzureichend. Er beschränkt sich auf Angaben zur vorgesehenen Bauzeit (29.10. – 28.11.2019) und nicht näher konkretisierte „sintflutartige Regenfälle“ in 3 Wochen der vorgesehenen Umbauzeit. Ob der Umbauablaufplan ausreichend bemessene Zeitpuffer vorgesehen hat und ob die maßgeblichen restlichen Umbauarbeiten tatsächlich wegen der unvorhersehbaren Wetterverhältnisse nicht fristgerecht haben ausgeführt werden können, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

2.

Die Kammer erachtet es nicht für angemessen, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von mehr als 50 % des Reisepreises – und damit über das Anerkenntnis hinausgehend – zuzubilligen.

a.

Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung ist es, dem Reisenden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen. Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der alle zur Bemessung geeigneten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 26 u. 31 – juris). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, durch § 651n Abs. 2 BGB einen bestimmten Bemessungsmaßstab vorzugeben (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 8/2343, S. 11; so inhaltlich auch schon der Regierungsentwurf BT-Drucks. 8/786, S. 30). Das Gesetz geht davon aus, dass für die Bemessung der Entschädigung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Wird die Reise durchgeführt und ist sie erheblich mangelhaft, kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Reise an; die Schwere des dem Reiseveranstalter zur Last fallenden Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung geht bei der Bemessung der Entschädigung in erster Linie vom vereinbarten Reisepreis aus. Die Eignung des Reisepreises als Bemessungsmaßstab entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 8/2343, S. 11) und wird höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 29 – juris).Die Ansicht, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag den gezahlten Reisepreis in voller Höhe als Richtschnur anzulegen, ist jedenfalls dann verfehlt, wenn die Reise insgesamt ausfällt. Vertretbar ist allerdings auch in solchen Fällen, den Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung heranzuziehen. Der Fall des vollständigen Ausfalls einer Reise ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängel der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen sein kann.

Der Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters ist insoweit relevant, als es den Grund für den Ausfall der Reise mitbedingt hat. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Anspruch gem. § 651n Abs. 2 BGB ein Verschulden voraussetzt, weshalb nur eine über das übliche hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung relevant sein kann. Etwaige Verletzungen der Hinweis- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Ausfall der Reise können nur dann eine höhere Entschädigung rechtfertigen, wenn sie Unannehmlichkeiten für den Reisenden bedingt haben, die der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzurechnen sind.

Die Rechtsprechung des BGH hat eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises ebenso unbeanstandet gelassen (BGH Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03, NJW 2005, 1007 für eine ausgefallene zweiwöchige Reise auf den Malediven) wie eine Entschädigung in Höhe von 73 % des Reisepreises (BGH, Urt. v. 29.05.2018, X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 für eine ausgefallene zweiwöchige Karibikreise; OLG Köln Urt. v. 19.7.2017 – 16 U 31/17, BeckRS 2017, 125642 Rn. 21, beck-online). Bei der Bemessung ist zu beachten, dass dem Schadensersatzrecht eine Pönalisierung fremd ist und eine Überkompensation nicht erfolgen darf.

Unerheblich ist, wie der Reisende die geplante Urlaubszeit anderweitig verbracht hat. Denn mit der Vereitelung der Reise steht zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest (BGH Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 118/03 m.w.N. zum Streitstand). Eine „Rückgabe des Urlaubs“ nebst Weiterarbeit oder ein Ersatzurlaub tangieren die Höhe des Entschädigungsanspruchs deshalb nicht, weil der Reisende nicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, sich in dieser Zielrichtung zu bemühen.

Relevanz kann der Umstand haben, welche Bedeutung die ausgefallene Reise für den Reisenden hat und ob sie für ihn nachholbar ist. Auch der Umfang der Mühe, die Reise zu planen und vorzubereiten, ist zu berücksichtigen. Ebenso kann für die Bemessung der Entschädigung eine Rolle spielen, welchen Aufwand der Reisende betreiben muss, um einen Ersatzurlaub zu planen und zu buchen.

Es kann für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein, dass es sich um eine hochpreisige und attraktive Reise gehandelt hat und dass der Reiseveranstalter es versäumt hat, den Reisenden in angemessener Zeit vom Ausfall der Reise zu unterrichten, wodurch es ihm erschwert worden ist, die Zeit anders zu verplanen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Kammer erachtet es für verfehlt, beim Ausfall einer Reise eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises als „Sockelbetrag“ anzunehmen und jedwede weitergehende Sorgfaltspflichtverletzung des Reiseveranstalters im o.g. Sinne entschädigungserhöhend zu berücksichtigen. Maßgeblich muss vielmehr der individuelle Leidensdruck des Reisenden sein, der ihm durch den Ausfall der Reise erwachsen ist. Jedenfalls bei hochpreisigen Reisen kann es nur in besonderen Fällen eines gänzlichen Reiseausfalls, die durch ein besonderes Verschulden des Reiseveranstalters geprägt sind und gravierende Nachteile für den Reisenden haben, gerechtfertigt sein, eine Entschädigung von bis zu 50 % des Reisepreises und mehr zuzusprechen. Anderenfalls würde man das Gesamtsystem des immateriellen Schadensersatzrechts aufbrechen und einer Pönalisierung und Überkompensation den Weg bereiten.

b.

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger keinesfalls ein höherer Entschädigungsanspruch als die 50 % des Reisepreises zu.

Ein besonderes Verschulden der Beklagten in Bezug auf die ursächliche Umbauverzögerung hat der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Kläger und seine Ehefrau sind zwar sehr spät (am Tag vor dem geplanten Reisebeginn) vom Ausfall der Reise informiert worden. Die Reiseabsage hat den Kläger auch erst erreicht, als er bereits auf Mallorca gewesen ist. Andererseits ist diese Anreise für ihn nicht gänzlich ohne Interesse gewesen. Er hat aus eigenem Antrieb mit seiner Ehefrau eine frühzeitige Anreise zum Abfahrtsort geplant, um bereits dort Urlaubszeit zu verbringen. Dass die Beklagte bereits 2 Wochen vor dem Reisebeginn Kenntnis vom Ausfall der Reise gehabt hat, ist eine Behauptung des Klägers ins Blaue hinein. Der entsprechende im Tatbestand erwähnte Beweisantritt ist ersichtlich unzureichend.

Die ausgefallene Reise ist auch keine solche, die der Kläger mit seiner Ehefrau nicht nachholen könnte. Ein besonderer Planungsaufwand für die Reise ist nicht ersichtlich. Das Angebot der Beklagten zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es den Reiseaufwand für den Reisekunden gering hält. Auch nachvollziehbare und belastbare Umstände einer besonderen persönlichen Enttäuschung des Klägers und seiner Ehefrau über den Ausfall der Reise werden nicht vorgetragen. Dass ihre Vorfreude auf den Urlaub enttäuscht worden ist, ist Kern des vom Gesetzgeber vorgesehenen Entschädigungsanspruchs. Es käme einer unzulässigen Doppelverwertung gleich, wollte man die enttäuschte Vorfreude entschädigungserhöhend berücksichtigen, wenn sie sich im Bereich des Üblichen hält.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der BGH in seinem o.g. Urteil vom 29.05.2018 eine Entschädigung in Höhe von 73 % akzeptiert habe, verkennt er, dass sich dieser Rechtsprechung keine Schematisierung der Entschädigungsbemessung entnehmen lässt. Insbesondere vermag die Kammer dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass bei der Vereitelung einer Reise im Allgemeinen eine Entschädigung von rund 73 % des Reisepreises angemessen sei.

3.

Dem Kläger ist darüber hinaus ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.856,00 € aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten zuzusprechen. Ein darüber hinausgehender Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2, 284 BGB.

a.

Anstelle von Schadensersatz kann der Reisende auch (ausdrücklich) Aufwendungsersatz gem. §§ 651i Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 BGB i.V.m. § 284 BGB geltend machen; erforderlich ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 651n Abs. 1 BGB, also der haftungsbegründende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Reisemangels (BeckOGK/Sorge, 1.7.2020, BGB § 651i Rn. 380). Der Anspruch gewährt dem Reisenden Ersatz eines wegen getätigter Ausgaben erlittenen Frustrationsschaden. Dieser besteht darin, dass der Reisende in Hinblick auf die versprochene Reiseleistung und im Vertrauen auf deren Durchführung freiwillige Vermögensopfer erbracht hat, die sich aufgrund eines Reisemangels oder Ausfalls der Reise späterhin als nutzlos für ihn herausstellen (BeckOGK/Sorge, 1.7.2020, BGB § 651i Rn. 379).

§ 284 BGB stellt einen besonderen Ersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung dar. Es handelt sich um einen Fall der Erstattung eines Teils des Nichterfüllungsschadens. Nach richtiger Ansicht ist zudem davon auszugehen, dass die Vorschrift nicht unmittelbar die vergeblichen Aufwendungen als solche ersetzen soll. Der beim Gläubiger eingetretene Schaden besteht in der Zweckverfehlung der Aufwendungen und der damit verbundenen Nachteile. Dem Gläubiger entgehen infolge der Pflichtverletzung diejenigen Vorteile, die den getätigten Aufwendungen bei einer pflichtgemäßen Erfüllung gegenübergestanden hätten (BeckOGK/Dornis, 1.3.2020 Rn. 17, BGB § 284 Rn. 17).

Haben die Aufwendungen für den Reisenden einen noch vorhandenen Nutzen erbracht, so hat für den Aufwendungsersatzanspruch eine Vorteilsausgleichung stattzufinden. Streng genommen handelt es sich um die entsprechende Anwendung der schadensersatzrechtlichen Grundsätze. Der Gläubiger darf aus dem Schadensereignis keinen Gewinn erzielen. Dies gilt vor allem in Fällen einer nicht vollständigen Entwertung der getätigten Aufwendungen. Der Wert einer Leistung ist in ausgleichende Anrechnung zu bringen, wenn diese trotz Zweckverfehlung im Hinblick auf den primären Zweck vom Gläubiger zur Erreichung eines anderen Zwecks eingesetzt werden kann (BeckOGK/Dornis, 1.3.2020 Rn. 157, BGB § 284 Rn. 157).

b.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen gilt folgendes:

Die Beklagte muss die Kosten erstatten, die während der Durchführung der geplanten Kreuzfahrt angefallen wären und die der Kläger und seine Ehefrau im vorhinein verauslagt haben.

Die Reisekosten nach Mallorca und die Rückreisekosten sind indes nur zum Teil zu berücksichtigen, weil sie für den Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer Ersatzreise teilweise von Nutzen gewesen sind. Die Kammer schätzt diesen Vorteil auf wenigstens 50 %. Entsprechendes gilt für die auf Mallorca angefallenen Hotelkosten bis zur geplanten Abreise.

Die Hotelkosten im Zusammenhang mit der Ersatzreise stellen keine Aufwendungen dar, die durch den Ausfall der Kreuzfahrt ihren Nutzen verloren haben.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Fahrtkosten Boltenhagen nach Hamburg 74,40 € 37,20 €

Mietwagenkosten Flughafen Hamburg 55,41 € 27,71 €

Flugkosten Hamburg – Mallorca am 01.12.2018 162,40 € 81,20 €

Taxikosten Mallorca Flughafen – Hotel 19,00 € 9,50 €

Hotelkosten 01.12.2018 – 04.12.2018 278,81 € 139,41 €

Hotelkosten 04.12.2018 – 07.12.2018 249,48 € 0,00 €

Kosten für Hotelsafe 4,50 € 2,25 €

Stornokosten betr. Mietwagen in Kapstadt 25,00 € 25,00 €

Kosten für Unterkunft in Südafrika 234,00 € 234,00 €

Kosten für Unterkunft in Südafrika 626,00 € 626,00 €

Stornokosten Rückflug 100,00 € 100,00 €

Bahnkosten Rückfahrt Hamburg – Boltenhagen 27,00 € 13,50 €

Gesamt 1.295,76 €

Hieraus folgt, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht, der über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgeht.

II.

1. Zinsanspruch

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Zinsanspruch aus den Vorschriften des Verzugs (§ 286 BGB) hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere kann die Kammer einen Verzug beginnend mit dem 25.01.2020 dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Der Kläger verkennt, dass allein eine Zahlungsaufforderung mit einem Zahlungsziel grds. keinen Verzug begründet.

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Dem Kläger kann kein Schadensersatzanspruch in Höhe von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuerkannt werden.

Dieser kann sich zwar aus § 651n Abs. 1 BGB ergeben. Ein gem. § 651m BGB zur Minderung und damit gem. § 651n Abs. 1 BGB auch zum Schadensersatz berechtigender Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft (vgl. § 651i Abs. 2 S. 3 BGB). Da die Beklagte vorliegend ein Verschulden trifft (s.o.), hat sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können vom Schaden gem. § 249 BGB mitumfasst sein.

Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass er seinem späteren Prozessbevollmächtigten bereits bei dessen Beauftragung einen Prozessauftrag erteilt hat oder nur einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Ein Prozessformular ist nicht vorgelegt worden. Hinzuweisen ist darauf, dass zur Schlüssigkeit der Klage notwendigerweise auch der Vortrag dazu gehört, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erhalten hat (OLG Celle Hinweisbeschl. v. 17.11.2014 – 2 U 133/14, BeckRS 2015, 2041 Rn. 3, beck-online). Seine Kostenbelastung durch die Inanspruchnahme seines Anwalts kann nur dadurch entstanden sein, dass er diesen vorprozessual mit der außergerichtlichen Schadensregulierung beauftragt hat. Denn hat der Kläger seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt, ist die Geltendmachung einer Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ausgeschlossen, weil die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch Tätigkeiten erfasst, welche die Klage oder Rechtsverteidigung vorbereiten (BGH, Beschl. v. 23.09.2004 – VII ZB 13/04, BeckRS 2004, 09909, beck-online).

Es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, wann der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Hierauf kommt es aber insofern an, als die Kammer – jedenfalls – eine verfrühte Beauftragung weder für erforderlich noch für zweckdienlich im Sinne von § 249 BGB erachtet. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst zwar gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Schädigung einer Person oder Sache grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. z.B. OLG Saarbrücken Urt. v. 19.7.2018 – 4 U 26/17, NJW-RR 2018, 1516 Rn. 21, beck-online). Entsprechendes muss für Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gem. § 651n BGB gelten. Der Schadensersatz- bzw. Entschädigungspflichtige hat dabei aber nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Solange eine Forderung aber nicht fällig ist, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts grds. voreilig, weil der Gläubiger im Allgemeinen nicht wissen kann, ob der Schuldner seine Pflicht erfüllt. Dies gilt zumal in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises zugestanden hat und zugesteht und auch materiellrechtliche Schadensersatzansprüche für frustrierte Aufwendungen reguliert.

Schließlich lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass der spätere Prozessbevollmächtigte überhaupt vorgerichtlich tätig gewesen ist. Ein vorprozessuales Anschreiben an die Beklagte ist nicht vorgelegt worden. Allein eine vorprozessuale Beratung kann keinen gesonderten Schadensersatzanspruch begründen, weil diese – wie dargelegt – von der allgemeinen Verfahrensgebühr abgedeckt wird.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos