Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt?
- Redaktionelle Leitsätze
- Was bedeutet Erheblichkeit der Beeinträchtigung bei Reisen?
- Wann gibt es Geld für vertanen Urlaub?
- Wann darf man die Pauschalreise abbrechen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Minderung, wenn das Hauptziel der Reise erreicht wurde?
- Kann ich eine Entschädigung fordern, wenn der Veranstalter bereits 40 Prozent erstattet hat?
- Verfällt mein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich einen angebotenen Reisegutschein ablehne?
- Darf ich die Reise abbrechen, wenn nur ein Teil der Route massiv beeinträchtigt ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 15/11
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt Urteil auf und lässt Klärung zu Kreuzfahrt-Mängeln offen.
- Der BGH schickt den Fall zurück an das Berufungsgericht.
- Es ging um weitere Minderung, Abbruchkosten und Urlaubsentschädigung.
- Das Berufungsgericht prüfte die schweren Reiseausfälle nicht vollständig.
- Eine feste Grenze für Urlaubsentschädigung gibt es nicht.
- Gericht: BGH
- Datum: 14.05.2013
- Aktenzeichen: X ZR 15/11
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Anwälte
Wann ist eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt?
Weist eine Pauschalreise Mängel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB auf, mindert sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Reisepreis. Die Berechnung dieser Minderung richtet sich nach § 651d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 638 Abs. 3 BGB und schätzt das Verhältnis des Wertes der mangelfreien zur tatsächlich erbrachten, mangelhaften Leistung auf Basis des Gesamtpreises. Solche Minderungsansprüche sind nicht personengebunden und können gemäß § 398 BGB an Dritte abgetreten werden.
Wer selbst eine mangelhafte Pauschalreise erlebt hat, sollte sämtliche Reisemängel lückenlos dokumentieren: Fotos, Videos, Protokolle mit Datum und Uhrzeit sowie Zeugenaussagen anderer Reisender sichern die Beweislage. Lassen Sie sich Mängel nach Möglichkeit schriftlich von der Reiseleitung bestätigen – das erleichtert die Durchsetzung von Minderungsansprüchen erheblich, falls der Veranstalter die Mängel später bestreitet.
Die praktische Anwendung dieser Berechnungsregeln zeigte sich im Fall eines Touristikunternehmens, das für Kunden eine Kreuzfahrt mit der MS V. unter dem Titel „Sommer in Grönland“ vom 3. bis zum 16. August 2007 vermittelt hatte. Da die Fahrt nur teilweise wie geplant verlief, traten die betroffenen Kunden ihre Ansprüche an den Reisevermittler ab. Dieser zog aus abgetretenem Recht gegen die Reiseveranstalterin vor Gericht und forderte eine zusätzliche Minderung von 40 Prozent in Höhe von 141.682,60 Euro. Die Veranstalterin hatte über ihren Haftpflichtversicherer vorab bereits eine Erstattung von 40 Prozent des Reisepreises an die Passagiere geleistet.
Nachdem das Landgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Zahlungsklage in den Vorinstanzen abgewiesen hatten, stellte der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 15/11) das Verfahren neu auf. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Bremer Berufungsgerichts vom 24. Januar 2011 vollständig auf und verwiesen die Sache zurück. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof entscheidet hier nicht selbst endgültig, sondern gibt den Fall an die vorige Instanz zurück, damit diese den Fehler korrigiert und ein neues Urteil fällt. Der Bundesgerichtshof bemängelte konkret, dass die Vorinstanz die Höhe der Minderung geschätzt hatte, ohne die massiven Ausfälle in der zweiten Hälfte der Route ausreichend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Redaktionelle Leitsätze
- Ob eine Pauschalreise mangelbedingt erheblich beeinträchtigt ist, hängt nicht von einer starren prozentualen Minderungsquote ab, sondern erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände.
- Bei einer Reise mit mehreren prägenden Abschnitten müssen weitreichende Ausfälle in einem Programmteil angemessen berücksichtigt werden und dürfen nicht durch den Verweis auf den ungestörten Kerncharakter eines anderen Abschnitts abgewertet werden.
- Der gesetzliche Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erfordert für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung keine festgelegte Mindestschwelle bei der Reisepreisminderung.

Was bedeutet Erheblichkeit der Beeinträchtigung bei Reisen?
Ob eine Reise mangelhaft ist, bestimmt sich maßgeblich über den unbestimmten Rechtsbegriff der „erheblichen Beeinträchtigung“, der nach gefestigter Rechtsprechung einheitlich ausgelegt werden muss. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Gesetzeswortlaut, der bewusst nicht exakt beziffert ist, damit Richter ihn flexibel auf den jeweiligen Einzelfall anwenden können. Die Feststellung einer solchen Erheblichkeit hängt dabei nicht von einer starren prozentualen Minderungsquote ab, sondern erfordert zwingend eine umfassende Gesamtwürdigung aller Begleitumstände. Diese juristische Einordnung ist besonders wichtig, da sie direkte Auswirkungen auf weitergehende Schadensersatzansprüche gemäß § 651f BGB hat.
Bei der Bewertung der beschriebenen Schiffsreise hatte das Bremer Berufungsgericht eine solche erhebliche Beeinträchtigung noch verneint, da der grundlegende Charakter der Reise als Grönland-Erlebnis trotz der vorhandenen Ausfälle im Kern erhalten geblieben sei. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser stark fokussierten Sichtweise deutlich. Die Revisionsrichter wiesen darauf hin, dass der Aufenthaltsort Grönland lediglich die erste Hälfte der Reise prägte und der zweite Reiseabschnitt einen fast vollständigen Verlust des Kreuzfahrtcharakters erlitt.
Massive Ausfälle im Reiseablauf
Das ursprünglich geplante Ganztagesprogramm auf Island war aufgrund einer stark verspäteten Ankunft der MS V. nur noch in Bruchteilen für die Gäste umsetzbar. Die im Reiseplan ausgewiesenen Ziele auf den Färöern und den Orkney-Inseln wurden von der Veranstalterin überhaupt nicht mehr angelaufen. Stattdessen erfolgte die Rückführung des Schiffs in einem sehr langsamen Tempo, was letztlich sogar dazu führte, dass der vereinbarte Ankunftstag am Endhafen in Kiel überschritten wurde. Der Bundesgerichtshof machte in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich klar, dass die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht pauschal an eine bloße Wertgrenze wie die bereits erstatteten 40 Prozent geknüpft werden darf.
Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Gesamtwürdigung statt Kern-Erlebnis
Veranstalter weisen bei Teilausfällen oft darauf hin, dass das „eigentliche Hauptziel“ der Reise doch erreicht wurde. Der BGH stellte in diesem Urteil jedoch klar, dass eine Pauschalreise aus mehreren prägenden Abschnitten bestehen kann. Fällt ein wesentlicher Teilabschnitt – hier die gesamte zweite Hälfte der Route – in seinem Charakter komplett aus, darf der Veranstalter dies nicht mit dem Verweis auf das geglückte „Kern-Erlebnis“ der ersten Hälfte kleinreden. Für Reisende bedeutet das: Wurde ein eigenständiger, gewichtiger Teil Ihrer Reise massiv beeinträchtigt, zählt die umfassende Gesamtwürdigung aller Reiseabschnitte – nicht nur die Frage, ob das absolute Hauptziel erreicht wurde. Starre Prozentgrenzen für die Erheblichkeit sind dabei rechtlich unhaltbar.
Wann gibt es Geld für vertanen Urlaub?
Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leitet sich im deutschen Recht aus § 651f Abs. 2 BGB ab. Während die bloße Minderung nur den schlechten Gegenwert der Reise ausgleicht, ist diese Entschädigung ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich für den immateriellen Schaden – also den Ärger und den verlorenen Urlaub an sich. Grundlegende Voraussetzung für diese Ausgleichszahlung ist, dass die Reise durch die aufgetretenen Mängel erheblich beeinträchtigt wurde. Die rechtliche Beurteilung dieser Norm erfolgt stets unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen sowie der zugehörigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere der Leitner/TUI-Entscheidung (C-168/00).
Gestützt auf die Abtretungserklärungen der gebuchten Passagiere forderte das Touristikunternehmen als Kläger eine zusätzliche Entschädigung von 73.500 Euro für die verbrachte Zeit an Bord der MS V. Das Oberlandesgericht lehnte die Zahlung dieses Betrags ab und argumentierte, ein solcher Anspruch scheide aus, wenn eine Minderungsquote von 40 Prozent als starre Schwelle für die Erheblichkeit nicht überschritten werde. Diese Argumentation konnte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben. Laut den Bundesrichtern ist die festgesetzte Minderungsquote lediglich ein Indiz, aber keinesfalls die absolute juristische Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB. Vielmehr verlangt das Gesetz eine individuelle Gesamtwürdigung.
Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Hierfür ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 651f Abs. 2 BGB noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Anhaltspunkte. – so der Bundesgerichtshof
Reisende sollten wissen: Der Anspruch auf Entschädigung für vertanen Urlaub steht eigenständig neben der Reisepreisminderung. Hat der Veranstalter bereits einen Teil des Reisepreises erstattet, schließt das eine zusätzliche Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nicht aus. Wer diese Entschädigung fordert, muss dem Veranstalter gegenüber darlegen, dass die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt war – unabhängig davon, ob eine konkrete Minderungsquote erreicht wurde.
Wann darf man die Pauschalreise abbrechen?
Wer seine Reise wegen schwerwiegender Mängel vorzeitig abbrechen will, muss den Reisevertrag ausdrücklich und nachweisbar kündigen – am besten schriftlich gegenüber dem Veranstalter oder dessen Vertreter vor Ort. In der Kündigungserklärung sollte konkret benannt werden, welche Mängel die Entscheidung rechtfertigen. Ohne wirksame Kündigung gibt es keine rechtliche Grundlage, um zusätzliche Kosten wie Rückreise oder entgangene Leistungen als Schadensersatz geltend zu machen.
Müssen Urlauber ihre Pauschalreise vorzeitig beenden, kommt ein Schadensersatz wegen Reiseabbruchskosten nach § 651f Abs. 1 BGB in Betracht. Die Durchsetzung dieser Aufwendungen erfordert rechtlich eine wirksame Kündigung des Reisevertrags durch den betroffenen Gast. Eine solche Kündigung setzt im Regelfall voraus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt.
Die drastischen Fahrplanänderungen im zweiten Teil der Schiffsreise führten dazu, dass einige Reisende die MS V. am 11. August 2007 vorzeitig am Hafen in Reykjavik verließen. Für die entstandenen Kosten dieses Reiseabbruchs verlangte der Vermittler die Zahlung von 11.588,99 Euro sowie weitere 1.011,55 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten. Da das Berufungsgericht die erforderliche erhebliche Beeinträchtigung rechtlich fehlerhaft verneint hatte, entbehrte die rigorose Ablehnung dieser Kosten der juristischen Grundlage. Im Rahmen der Zurückverweisung an das Hanseatische Oberlandesgericht muss dort nun unter einer fehlerfreien Gesamtwürdigung der entfallenen Häfen neu geprüft werden, ob ein wirksamer Kündigungsgrund für den vorzeitigen Ausstieg auf Island vorlag. Über die materielle Berechtigung der gesammelten Klageforderungen ist damit noch nicht abschließend geurteilt worden. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof hat nur die rechtlichen Maßstäbe für die Bewertung geklärt. Ob den Reisenden dem Grunde nach wirklich Geld zusteht, muss nun das Bremer Gericht anhand der Fakten endgültig entscheiden.
BGH: Keine starre 40-Prozent-Grenze
Der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 15/11) hat als oberste zivilrechtliche Instanz eine bindende Grundsatzentscheidung getroffen: Ob eine Reise „erheblich beeinträchtigt“ war, entscheidet sich nicht an starren Prozentgrenzen, sondern an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Reiseabschnitte. Dieses Urteil ist auf alle Pauschalreisen übertragbar, bei denen Veranstalter versuchen, Minderungs- oder Entschädigungsansprüche mit Verweis auf feste Prozenthürden oder das erreichte „Hauptziel“ abzuwehren.
Wer aktuell Minderungs- oder Entschädigungsansprüche gegen einen Reiseveranstalter geltend macht, sollte sich auf diese BGH-Rechtsprechung berufen und eine individuelle Bewertung aller Mängel einfordern. Dokumentieren Sie jeden ausgefallenen Programmpunkt und jeden beeinträchtigten Reiseabschnitt separat – besonders wenn eigenständige Teile der Route komplett entfallen sind. Weisen Sie pauschale Abfindungsangebote des Veranstalters zurück, wenn diese die tatsächlichen Ausfälle nicht angemessen berücksichtigen.
Reisemangel erlebt? Ansprüche richtig durchsetzen
Die BGH-Entscheidung zeigt: Pauschalablehnungen des Veranstalters mit Verweis auf erreichte „Kern-Ziele“ oder starre Prozentgrenzen sind rechtlich nicht haltbar. Entscheidend ist eine umfassende Gesamtwürdigung Ihrer Reise. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Dokumentation und bewerten, welche Minderung und Entschädigung für vertanen Urlaub Ihnen nach der aktuellen Rechtsprechung zusteht.
Experten-Kommentar
Was viele nicht wissen: Große Reiseveranstalter setzen bei Reklamationen systematisch auf Zermürbungstaktiken und weisen Ansprüche zunächst mit standardisierten Textbausteinen ab. Hinter den Kulissen spekulieren die Rechtsabteilungen darauf, dass genervte Urlauber den bürokratischen Aufwand scheuen und frustriert aufgeben. Meist erhalten Betroffene daher erst einmal nur wertlose Rabattgutscheine für die nächste Reise.
Lassen Sie sich darauf nicht ein, sondern setzen Sie direkt eine harte Zahlungsfrist unter Verweis auf die geänderte BGH-Rechtsprechung. Erst wenn die Gegenseite merkt, dass man seine Ansprüche präzise beziffern kann, lenken die Konzerne erfahrungsgemäß ein. Ein sachliches Schreiben mit klaren Forderungen spart oft monatelangen Schriftverkehr.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Minderung, wenn das Hauptziel der Reise erreicht wurde?
Ja, Sie haben auch dann einen Anspruch auf Minderung, wenn das Hauptziel der Reise erreicht wurde, sofern andere prägende Reiseabschnitte erheblich ausgefallen oder beeinträchtigt waren. Entscheidend ist nicht nur, ob der Veranstalter ein bestimmtes Ziel angefahren hat, sondern ob die Reise in der Gesamtwürdigung noch dem vereinbarten Zuschnitt entsprach.
Bei einer Pauschalreise kann der Wert gerade aus mehreren eigenständigen Programmbestandteilen bestehen, etwa aus einer bestimmten Route, mehreren Häfen oder einem mehrteiligen Erlebnischarakter. Fällt ein wesentlicher Teil davon aus, liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor, und der Reisepreis mindert sich nach § 651d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 638 Abs. 3 BGB. Der Veranstalter kann den Ausfall nicht damit kleinreden, dass das „Kern-Erlebnis“ oder das Hauptziel im engeren Sinn noch erreicht wurde. Maßgeblich ist, welchen wirtschaftlichen und tatsächlichen Wert die ausgefallenen Reiseabschnitte für die gesamte Reise hatten.
Die Höhe der Minderung richtet sich nicht nach starren Prozentgrenzen, sondern nach dem tatsächlichen Wertverlust der nicht erbrachten Leistungen. Deshalb ist es sinnvoll, die ausgefallenen Programmpunkte getrennt zu dokumentieren und ihren Anteil am Reisepreis zuzuordnen. Gerade bei komplexen Routen kann auch ein späterer Reiseabschnitt so wichtig sein, dass sein vollständiger Ausfall eine erhebliche Minderung rechtfertigt.
Kann ich eine Entschädigung fordern, wenn der Veranstalter bereits 40 Prozent erstattet hat?
JA, Sie können zusätzlich eine Entschädigung für vertanen Urlaub fordern. Eine bereits erhaltene Teilerstattung, etwa 40 Prozent, schließt den eigenständigen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach § 651f Abs. 2 BGB nicht aus.
Die Teilerstattung gleicht nur den finanziellen Reisepreis teilweise aus und betrifft damit die mangelhafte Leistung selbst. Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit soll dagegen den verlorenen Erholungswert und den Ärger über die erheblichen Mängel ausgleichen. Deshalb bestehen beide Ansprüche rechtlich nebeneinander, und eine einmal gezahlte Minderung ist keine abschließende Abgeltung aller weiteren Rechte. Der Bundesgerichtshof lehnt zudem starre Mindestquoten für die Erheblichkeit ab, sodass nicht erst bei Überschreiten eines bestimmten Prozentsatzes ein Zusatzanspruch entstehen kann.
Wichtig ist nur, dass Sie die erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Reise konkret darlegen und Ihr Schreiben des Veranstalters genau prüfen. Steht dort nur „Reisepreisminderung“ oder „Teilrückzahlung“, ist der Anspruch auf zusätzliche Entschädigung regelmäßig noch offen; eine ausdrückliche Verzichts- oder Abfindungserklärung wäre dagegen rechtlich problematisch.
Verfällt mein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich einen angebotenen Reisegutschein ablehne?
Nein, Ihr Anspruch verfällt nicht durch die Ablehnung eines Reisegutscheins. Sie müssen ein pauschales Abfindungsangebot nur dann gegen sich gelten lassen, wenn Sie es ausdrücklich als vollständige Erfüllung annehmen.
Ein Gutschein ist rechtlich meist kein automatischer Ersatz für den gesetzlichen Schadensersatz oder die Reisepreisminderung, sondern ein freiwilliges Angebot des Veranstalters. Wenn die Reise erhebliche Mängel hatte, bleibt Ihr Anspruch auf eine individuelle Berechnung nach den gesetzlichen Maßstäben bestehen. Gerade weil der Bundesgerichtshof eine Gesamtwürdigung aller Umstände verlangt, dürfen pauschale Angebote die tatsächlichen Ausfälle nicht einfach abschneiden. Lehnen Sie das Angebot daher schriftlich ab, wenn es Ihre Schäden nicht vollständig abdeckt.
Wichtig ist die Formulierung bei der Ablehnung, damit Sie nicht versehentlich einen Verzicht erklären oder eine „Erfüllung statt“ unterschreiben. Eine solche Erklärung kann Ihre Ansprüche tatsächlich beenden, während die bloße Zurückweisung eines Gutscheins das nicht tut.
Darf ich die Reise abbrechen, wenn nur ein Teil der Route massiv beeinträchtigt ist?
Ja, Sie dürfen die Reise vorzeitig abbrechen, wenn ein wesentlicher Teilabschnitt der Route massiv beeinträchtigt ist und die Gesamtwürdigung eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt. Dann kann der Abbruch rechtlich als Kündigung des Pauschalreisevertrags gerechtfertigt sein.
Entscheidend ist nicht, dass die gesamte Reise von Anfang bis Ende scheitert. Nach § 651e BGB a.F. beziehungsweise heute den Regeln über die Kündigung wegen Reisemängeln genügt es, wenn der Verlust eines prägenden Reiseabschnitts den Gesamtcharakter der Reise erheblich trifft. Genau deshalb kann auch der Ausfall der zweiten Hälfte einer Route einen Kündigungsgrund darstellen, wenn diese Etappe für das Reiseerlebnis wesentlich war. Ohne wirksame Kündigung fehlt später oft die Grundlage, um Rückreisekosten oder andere Abbruchfolgen als Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB ersetzt zu verlangen.
Wichtig ist aber, dass Sie den Abbruch nicht einfach kommentarlos vollziehen, sondern den Mangel und die Kündigung vor Ort gegenüber Reiseleitung oder Veranstalter erklären. Besonders bei Kreuzfahrten oder Rundreisen muss klar dokumentiert sein, welche Häfen, Programmpunkte oder Streckenabschnitte ausgefallen sind und warum das die Reise insgesamt erheblich entwertet.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: X ZR 15/11 – Urteil vom 14.05.2013
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




